Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung
Inhalt
- Aktuelles
- Grundsätzliches
- Beitragsbemessungsgrenzen für 2023
- Beitragsbemessungsgrenzen für 2024
- Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
- Weitere Bedeutung der Beitragsbemessungsgrenzen
- Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen von 1990 bis 2001
- Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen von 2002 bis 2024
- Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen ab 2025
Aktuelles
Der Bundesrat hat in seiner 1049. Sitzung am 22.11.2024 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 zugestimmt. Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 wurde am 27.11.2024 im Bundesgesetzblatt
verkündet.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2023) turnusgemäß angepasst.
Danach ergeben sich folgende Beitragsbemessungsgrenzen für 2025:
- Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung (bundeseinheitlich): 5.512,50 €
- Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (bundeseinheitlich): 8.050,00 €
Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in den neuen und alten Bundesländern.
Der Bundesrat hat in seiner 1038. Sitzung am 24.11.2023 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 angenommen. Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 wurde am 29.11.2023 im Bundesgesetzblatt
verkündet.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2022) turnusgemäß angepasst.
Danach ergeben sich folgende Beitragsbemessungsgrenzen für 2024:
- Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung (alle Bundesländer): 5.175,00 €
- Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (alte Bundesländer): 7.550,00 €
- Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (neue Bundesländer): 7.450,00 €
Grundsätzliches
Das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer wird nicht in unbeschränkter Höhe für die Beitragsberechnung herangezogen. Es gibt Höchstbeträge. Diese werden
Beitragsbemessungsgrenzen genannt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden mit den maßgebenden Beitragssätzen nur bis zur Höhe der jeweiligen
Bemessungsgrenze erhoben.
Die Beitragsbemessungsgrenzen deckeln damit die Beiträge zur Sozialversicherung.
Es gibt:
- eine Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung (einheitliche Grenze für alle Bundesländer seit 2001),
- eine Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (in den alten und neuen Bundesländern bis 2024 unterschiedlich) und
- eine Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung (in den alten und neuen Bundesländern bis 2024 unterschiedlich).
Auf das Arbeitsentgelt oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze werden keine Beiträge erhoben. Für diese Teile des Arbeitsentgelts werden aber auch keine Ansprüche erworben (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rentenpunkte).
Die folgenden Grafiken sollen den Sachverhalt erläutern.
Die Beitragsbemessungsgrenze markiert damit das Maximum, bis zu dem in den Sozialversicherungszweigen Beiträge erhoben werden. Der über diesen Grenzbetrag hinausgehende Teil des Arbeitseinkommens ist beitragsfrei.
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich an die Lohnentwicklung angepasst. Der § 159 SGB VI legt dazu fest:
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der allgemeinen Rentenversicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung ändern sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1) im vergangenen zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Beitragsbemessungsgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufgerundet.
Der § 68 Abs. 2 Satz 1 SGB VI enthält:
Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen.
Auch die früher geltenden Bestimmungen des § 1385 Abs. 2 RVO (Reichsversicherungsordnung) sahen eine Anhebung entsprechend den durchschnittlichen Lohn- und Gehaltssteigerungen vor. Damit ist dieses Grundprinzip seit dem 01.01.1924 unverändert gültig.
Die Beitragsbemessungsgrenzen werden jährlich von der Bundesregierung für die Renten- und Arbeitslosenversicherung und die Kranken- und Pflegeversicherung per Rechtsverordnung angepasst.
Die Beitragsbemessungsgrenzen in der knappschaftlichen Rentenversicherung werden hier nicht behandelt. Diese Informationen befinden sich auf der Seite Rentenversicherung.
In der Arbeitslosenversicherung gilt die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (§ 341 Abs. 4 SGB III). In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird bis 2024 nach den alten
und neuen Bundesländern differenziert.
Mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz erfolgt die Angleichung der Beitragsbemessungsgrenzen für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und neuen Bundesländern. Das Gesetz wurde am 24.07.2017 im
Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Dabei werden die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) zum 1. Januar 2019 an die Höhe des jeweiligen Westwerts angenähert, bis sie zum 1. Januar 2025 vollständig auf die entsprechenden Westwerte
angehoben sein werden.
Ab 1. Januar 2025 gilt dann eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.
Das Arbeitsgelt wird in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht bis zu der in den einzelnen Versicherungszweigen geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Jede Berufsgenossenschaft legt in ihrer Satzung einen Höchstjahresarbeitsverdienst fest (§ 85 Abs. 2 SGB VII).
Für das Jahr 2003 wurde die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung außerplanmäßig um 500 Euro erhöht (§ 275c SGB VI). Das ist in der Grafik weiter unten gut erkennbar.
Bis zum 31.12.2002 waren die Beitragsbemessungsgrenze und die allgemeine Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) identisch. Seit dem Jahr 2003 gibt es zwei
unterschiedliche Jahresarbeitsentgeltgrenzen. Die Jahresarbeitsentgeltgrenze wurde zum 01.01.2003 überproportional angehoben.
§ 6 Abs. 6 SGB V:
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach Absatz 1 Nr. 1 beträgt im Jahr 2003 45 900 Euro. Sie ändert sich zum 1. Januar eines jeden Jahres in dem Verhältnis, in dem die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer (§ 68 Abs. 2 Satz 1 des Sechsten Buches) im vergangenen Kalenderjahr zu den entsprechenden Bruttolöhnen und -gehältern im vorvergangenen Kalenderjahr stehen. Die veränderten Beträge werden nur für das Kalenderjahr, für das die Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmt wird, auf das nächsthöhere Vielfache von 450 aufgerundet. Die Bundesregierung setzt die Jahresarbeitsentgeltgrenze in der Rechtsverordnung nach § 160 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch fest.
Es sollte der Übergang zur privaten Krankenversicherung erschwert werden. Den zu diesem Zeitpunkt schon privat krankenversicherten Personen gewährt man einen Bestandsschutz durch die besondere
Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze entspricht der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung betrug bis 2002 genau 75% der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung. Seit 2003 wird die Beitragsbemessungsgrenze
für die Krankenversicherung eigens festgelegt.
§ 6 Abs. 7 SGB V:
Abweichend von Absatz 6 Satz 1 beträgt die Jahresarbeitsentgeltgrenze für Arbeiter und Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der an diesem Tag geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen in einer substitutiven Krankenversicherung versichert waren, im Jahr 2003 41 400 Euro. Absatz 6 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
Die Definition der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgt über § 223 Abs. 3 SGB V:
Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 7 für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze). Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.
In der gesetzlichen Pflegeversicherung gilt die Grenze der gesetzlichen Krankenversicherung.
§ 55 Abs. 2 SGB XI:
Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von 1/360 der in § 6 Abs. 7 des Fünften Buches festgelegten Jahresarbeitsentgeltgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen (Beitragsbemessungsgrenze).
Für die Kranken- und Pflegeversicherung gelten einheitliche Werte in den alten und neuen Bundesländern.
Die Festlegung der Beitragsbemessungsgrenzen erfolgt jedes Jahr über eine "Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung" (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung).
Da die Löhne normalerweise steigen, werden die Beitragsbemessungsgrenzen entsprechend erhöht. Es gibt aber auch Jahre, wo sie unverändert bleiben oder sogar sinken (wie 2011).
Beitragsbemessungsgrenzen für 2023
Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2023 hat der Bundesrat am 25.11.2022 gebilligt.
Beitragsbemessungsgrenzen für 2023 mit Beispielen
Sozialversicherungsbeiträge 2023
2023 | Renten- und Arbeitslosenversicherung | Kranken- und Pflegeversicherung | |
---|---|---|---|
Gültigkeit | alte Länder und Berlin-West |
neue Länder und Berlin-Ost |
alte und neue Länder (einheitliche Grenze) |
Jahr | 87.600,00 € | 85.200,00 € | 59.850,00 € |
Monat | 7.300,00 € | 7.100,00 € | 4.987,50 € |
Woche | 1.703,33 € | 1.656,67 € | 1.163,75 € |
Kalendertag | 243,33 € | 236,67 € | 166,25 € |
Beitragsbemessungsgrenzen für 2024
Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024 hat der Bundesrat am 24.11.2023 gebilligt.
Beitragsbemessungsgrenzen für 2024 mit Beispielen
Sozialversicherungsbeiträge 2024
2024 | Renten- und Arbeitslosenversicherung | Kranken- und Pflegeversicherung | |
---|---|---|---|
Gültigkeit | alte Länder und Berlin-West |
neue Länder und Berlin-Ost |
alte und neue Länder (einheitliche Grenze) |
Jahr | 90.600,00 € | 89.400,00 € | 62.100,00 € |
Monat | 7.550,00 € | 7.450,00 € | 5.175,00 € |
Woche | 1.761,67 € | 1.738,33 € | 1.207,50 € |
Kalendertag | 251,67 € | 248,33 € | 172,50 € |
Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
Die Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2025 hat der Bundesrat am 22.11.2024 gebilligt.
Beitragsbemessungsgrenzen für 2025 mit Beispielen
Sozialversicherungsbeiträge 2025
2025 | Renten- und Arbeitslosenversicherung | Kranken- und Pflegeversicherung |
---|---|---|
Gültigkeit | alte und neue Länder (einheitliche Grenze) | alte und neue Länder (einheitliche Grenze) |
Jahr | 96.600,00 € | 66.150,00 € |
Monat | 8.050,00 € | 5.512,50 € |
Woche | 1.878,33 € | 1.286,25 € |
Kalendertag | 268,33 € | 183,75 € |
Der über der jeweiligen Bemessungsgrenze liegende Betrag ist beitragsfrei.
Freibeträge bzw. Hinzurechnungsbeträge lt. elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM), ein möglicher Altersentlastungsbetrag oder ein Versorgungsfreibetrag werden nur bei der Lohnsteuer und nicht bei der Sozialversicherung berücksichtigt.
Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
Beitragsbemessungsgrenzen für 2024
Beitragsbemessungsgrenzen für 2023
Beitragsbemessungsgrenzen für 2022
Beitragsbemessungsgrenzen für 2021
Beitragsbemessungsgrenzen für 2020
Beitragsbemessungsgrenzen für 2019
Beitragsbemessungsgrenzen für 2018
Beitragsbemessungsgrenzen für 2017
Beitragsbemessungsgrenzen für 2016
Beitragsbemessungsgrenzen für 2015
Beitragsbemessungsgrenzen für 2014
Beitragsbemessungsgrenzen für 2013
Beitragsbemessungsgrenzen für 2012
Beitragsbemessungsgrenzen für 2011
Weitere Bedeutung der Beitragsbemessungsgrenzen
Bei Teillohnzahlungszeiträumen ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze durch Multiplikation der Kalendertage mit den oben aufgeführten Tagesgrenzen zu bestimmen.
Grundlage der Ermittlung der Insolvenzgeldumlage ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.
Die Kosten der Entgeltfortzahlungsversicherung werden durch Umlagebeiträge erhoben. Diese werden in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse in Prozentsätzen festgelegt. Ausgangswert ist grundsätzlich das beitragspflichtige Entgelt zur Rentenversicherung. Es gilt damit die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.
Bleiben die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen zusammen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, so werden die Beiträge von jedem Arbeitgeber aus dem bei ihm erzielten Entgelt berechnet. Jeder Arbeitgeber berechnet also seine Beiträge wie bei allen anderen Beschäftigten. Wenn die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird gelten Besonderheiten (Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Mehrfachbeschäftigten).
Seit dem 01.01.2009 bietet die private Krankenversicherung den gesetzlich vorgeschriebenen Basistarif an. Der Beitrag ist abhängig von Alter und Geschlecht des Versicherten.
Es gibt aber einen gesetzlich festgelegten Höchstbeitrag. Dieser ist festgelegt im Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (VAG).
Bis 31.12.2015 erfolgte die Festlegung im § 12 Abs. 1c VAG und ab 01.01.2016 im § 152 Abs. 3 VAG:
Der Beitrag für den Basistarif ohne Selbstbehalt und in allen Selbstbehaltsstufen darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht überschreiten. Dieser Höchstbeitrag ergibt sich aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für Personen mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Grundsätzen gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Höchstbeitrags der gesetzlichen Krankenversicherung ein Höchstbeitrag tritt, der dem prozentualen Anteil des die Beihilfe ergänzenden Leistungsanspruchs entspricht.
Der Höchstbeitrag für den Basistarif ergibt sich also aus der Multiplikation des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes mit der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Durch die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird auch der maximale Beitragszuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung des Arbeitnehmers bestimmt. Der Höchstzuschuss wird duch Multiplikation der Beitragsbemessungsgrenze mit dem Arbeitgeberanteil ermittelt.
Auf die Beitragsbemessungsgrenze beziehen sich eine Reihe weiterer Größen in der Lohnabrechnung:
- Unabhängig davon, ob die Finanzierung durch Entgeltumwandlung oder Arbeitgeberbeiträge erfolgt, können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die alten Bundesländer sozialversicherungsfrei in eine Betriebsrente eingezahlt werden. Die Grenze gilt einheitlich auch für Versicherte aus den neuen Bundesländern.
- Besondere Beitragsberechnung für einmalige Zuwendungen. Es gilt § 23a Abs. 3 SGB IV:
Das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt ist bei der Feststellung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts für versicherungspflichtig Beschäftigte zu berücksichtigen, soweit das bisher gezahlte beitragspflichtige Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nicht erreicht. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der der Dauer aller Beschäftigungsverhältnisse bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr bis zum Ablauf des Entgeltabrechnungszeitraumes entspricht, dem einmalig gezahltes Arbeitsentgelt zuzuordnen ist; auszunehmen sind Zeiten, die nicht mit Beiträgen aus laufendem (nicht einmalig gezahltem) Arbeitsentgelt belegt sind.
- Zeitliche Zuordnung der einmaligen Zuwendungen - Märzklausel. Es gilt § 23a Abs. 4 SGB IV:
In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.
Das Bundesarbeitsgericht sieht mit Urteil vom 22.2.2012 (5 AZR 765/10) keine Verpflichtung zur Vergütung von Mehrarbeit, wenn das Entgelt die
Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Mit dieser dynamischen Verdienstgrenze gibt der Gesetzgeber alljährlich zu erkennen, welche Einkommen so aus dem in der Solidargemeinschaft aller sozialversicherungspflichtig Beschäftigten herausragen, dass damit keine weitere Rentensteigerung mehr zu rechtfertigen ist. Wer mit seinem aus abhängiger Beschäftigung erzielten Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet, gehört zu den Besserverdienern, die aus der Sicht der beteiligten Kreise nach der Erfüllung ihrer Arbeitsaufgaben und nicht eines Stundensolls beurteilt werden. Ihnen und ihren Arbeitgebern fehlt regelmäßig die objektive Vergütungserwartung für ein besonderes Entgelt als Gegenleistung für die über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit.
In der Rentenversicherung geben das Bundesverfassungsgericht und das Bundessozialgericht der Beitragsbemessungsgrenze einen sehr hohen
Stellenwert.
Bundessozialgericht Urteil vom 10. 4. 2003 - B 4 RA 41/02 R
Auszug aus den Entscheidungsgründen:
Die in der gesetzlichen Rentenversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze (§§ 157, 159, 260 SGB VI) ist verfassungsgemäß. Sie stellt eine für das System der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik Deutschland "signifikante Größe" dar (so BSG SozR 3-2600 § 256a Nr 5 S 46, Nr 8 S 71) und darf nicht überschritten werden (vgl hierzu Ruland in: Handbuch der gesetzlichen Rentenversicherung, Kapitel 19, RdNr 28), wenn das System der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gesprengt werden soll (vgl BVerfGE 100, 1, 40 f = SozR 3-8570 § 10 Nr 3). Sie ist das Kernstück, das ua in dem System als Belastbarkeits-, Versicherungsschutz- und Leistungsgrenze ein Mindestmaß an Chancen- und Lastengleichheit zwischen den "aktiv Versicherten" (Beitragszahlern), den "passiv Versicherten" (Rentenempfängern) und zwischen den ("drei") Generationen sowie - zusammen mit dem Durchschnittsentgelt - die Vergleichbarkeit der Werte ihrer Vorleistungen sichert. Die allgemeine Beitragsbemessungsgrenze gewährleistet, dass eine (regelmäßig in Form von Beiträgen) erbrachte versicherungsrelevante Vorleistung zu gesamtäquivalenten Leistungen der jeweiligen späteren Generation der Beitragsbelasteten führt.
Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen von 1990 bis 2001
Jahr | Renten- und Arbeitslosenversicherung alte Länder und Berlin-West |
Renten- und Arbeitslosenversicherung neue Länder und Berlin-Ost |
Kranken- und Pflegeversicherung alte Länder und Berlin-West |
Kranken- und Pflegeversicherung neue Länder und Berlin-Ost |
---|---|---|---|---|
1. Halbjahr 1990 | 75.600 DM | ---- | 56.700 DM | ---- |
2. Halbjahr 1990 | 32.400 DM | 24.300 DM | ||
1. Halbjahr 1991 | 78.000 DM | 36.000 DM | 58.500 DM | 27.000 DM |
2. Halbjahr 1991 | 40.800 DM | 30.600 DM | ||
1992 | 81.600 DM | 57.600 DM | 61.200 DM | 43.200 DM |
1993 | 86.400 DM | 63.600 DM | 64.800 DM | 47.700 DM |
1994 | 91.200 DM | 70.800 DM | 68.400 DM | 53.100 DM |
1995 | 93.600 DM | 76.800 DM | 70.200 DM | 57.600 DM |
1996 | 96.000 DM | 81.600 DM | 72.000 DM | 61.200 DM |
1997 | 98.400 DM | 85.200 DM | 73.800 DM | 63.900 DM |
1998 | 100.800 DM | 84.000 DM | 75.600 DM | 63.000 DM |
1999 | 102.000 DM | 86.400 DM | 76.500 DM | 64.800 DM |
2000 | 103.200 DM | 85.200 DM | 77.400 DM | 63.900 DM |
2001 | 104.400 DM | 87.600 DM | 78.300 DM (einheitliche Grenze ab 2001) |
Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen von 2002 bis 2024
Das Jahr 2024 ist das letzte Jahr mit unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung für die neuen und alten Bundesländer.
Ab 2025 gilt dann eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.
Jahr | Renten- und Arbeitslosenversicherung alte Länder und Berlin-West |
Renten- und Arbeitslosenversicherung neue Länder und Berlin-Ost |
Kranken- und Pflegeversicherung alte und neue Länder (einheitliche Grenze) |
---|---|---|---|
2002 | 54.000 € | 45.000 € | 40.500 € |
2003 | 61.200 € | 51.000 € | 41.400 € |
2004 | 61.800 € | 52.200 € | 41.850 € |
2005 | 62.400 € | 52.800 € | 42.300 € |
2006 | 63.000 € | 52.800 € | 42.750 € |
2007 | 63.000 € | 54.600 € | 42.750 € |
2008 | 63.600 € | 54.000 € | 43.200 € |
2009 | 64.800 € | 54.600 € | 44.100 € |
2010 | 66.000 € | 55.800 € | 45.000 € |
2011 | 66.000 € | 57.600 € | 44.550 € |
2012 | 67.200 € | 57.600 € | 45.900 € |
2013 | 69.600 € | 58.800 € | 47.250 € |
2014 | 71.400 € | 60.000 € | 48.600 € |
2015 | 72.600 € | 62.400 € | 49.500 € |
2016 | 74.400 € | 64.800 € | 50.850 € |
2017 | 76.200 € | 68.400 € | 52.200 € |
2018 | 78.000 € | 69.600 € | 53.100 € |
2019 | 80.400 € | 73.800 € | 54.450 € |
2020 | 82.800 € | 77.400 € | 56.250 € |
2021 | 85.200 € | 80.400 € | 58.050 € |
2022 | 84.600 € | 81.000 € | 58.050 € |
2023 | 87.600 € | 85.200 € | 59.850 € |
2024 | 90.600 € | 89.400 € | 62.100 € |
Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen pro Monat von 2002 bis 2024:
Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenzen ab 2025
Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.
Die Regelungen sind im Gesetz über den Abschluss der Rentenüberleitung (Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz) enthalten (veröffentlicht im Bundesgesetzblatt am 24.07.2017). Die Angleichung erfolgt in sieben Schritten,
um die Angleichung im Zeitablauf zu verstetigen. Die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) werden beginnend am 1. Januar 2019 jedes Jahr entsprechend an die Westwerte angenähert, bis sie
zum 1. Januar 2025 vollständig auf die entsprechenden Westwerte angehoben sein werden.
Jahr | Renten- und Arbeitslosenversicherung alte und neue Länder (einheitliche Grenze) |
Kranken- und Pflegeversicherung alte und neue Länder (einheitliche Grenze) |
---|---|---|
2025 | 96.600 € | 66.150 € |
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