Geplante Beitragsbemessungsgrenzen 2025

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 13. September 2024 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 vorgelegt.
Danach sind folgende Beitragsbemessungsgrenzen für 2025 geplant:

  • Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung (bundeseinheitlich): 5.512,50 € (337,50 € mehr wie 2024)
  • Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (bundeseinheitlich): 8.050,00 €
    In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird nur bis 2024 nach den alten und neuen Bundesländern differenziert.
    Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in den neuen und alten Bundesländern.

Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2023) turnusgemäß angepasst. Dazu gehören auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung.

Das Arbeitsentgelt der Arbeitnehmer wird nicht in unbeschränkter Höhe für die Beitragsberechnung herangezogen. Es gibt Höchstbeträge. Diese werden Beitragsbemessungsgrenzen genannt. Die Sozialversicherungsbeiträge werden mit den maßgebenden Beitragssätzen nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben.

Auf das Arbeitsentgelt oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze werden keine Beiträge erhoben. Für diese Teile des Arbeitsentgelts werden aber auch keine Ansprüche erworben (Krankengeld, Arbeitslosengeld, Rentenpunkte).

In der Arbeitslosenversicherung gilt die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung gelten ab 2025 einheitliche Werte in den alten und neuen Bundesländern.

In der gesetzlichen Pflegeversicherung gilt die Grenze der gesetzlichen Krankenversicherung. Für die Kranken- und Pflegeversicherung gelten einheitliche Werte in den alten und neuen Bundesländern.

2025 Renten- und Arbeitslosenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung
Gültigkeit alte und neue Länder (einheitliche Grenze) alte und neue Länder (einheitliche Grenze)
Jahr 96.600,00 € 66.150,00 €
Monat 8.050,00 € 5.512,50 €
Woche 1.878,33 € 1.286,25 €
Kalendertag 268,33 € 183,75 €

Beispiele für 2025

Der Arbeitnehmer ist pflichtversichert bzw. freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für die folgenden 3 angenommenen Bruttomonatslöhne ergeben sich im Jahr 2025 folgende Berechnungsgrundlagen:

Bruttomonatslohn: 3.000,00 € 6.000,00 € 8.500,00 €
SV-Brutto in der Kranken- und Pflegeversicherung: 3.000,00 € 5.512,50 € 5.512,50 €
SV-Brutto in der Renten- und Arbeitslosenversicherung: 3.000,00 € 6.000,00 € 8.050,00 €

Der über der jeweiligen Bemessungsgrenze liegende Betrag ist demzufolge beitragsfrei (Sozialversicherungsbeiträge 2025).

 
Freibeträge bzw. Hinzurechnungsbeträge lt. elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale, ein möglicher Altersentlastungsbetrag oder ein Versorgungsfreibetrag werden nur bei der Lohnsteuer und nicht bei der Sozialversicherung berücksichtigt.

Bei Teillohnzahlungszeiträumen ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze durch Multiplikation der Kalendertage mit den oben aufgeführten Tagesgrenzen zu bestimmen.

Grundlage der Ermittlung der Insolvenzgeldumlage ist das rentenversicherungspflichtige Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung.

Die Kosten der Entgeltfortzahlungsversicherung werden durch Umlagebeiträge erhoben. Diese werden in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse in Prozentsätzen festgelegt. Ausgangswert ist grundsätzlich das beitragspflichtige Entgelt zur Rentenversicherung. Es gilt damit die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung.

Das Jahr 2024 ist das letzte Jahr mit einer unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und neuen Bundesländern.
Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.

Knappschaftliche Rentenversicherung - Beitragsbemessungsgrenzen 2025

In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt eine höhere Beitragsbemessungsgrenze.

2025 Jahr Monat Woche Kalendertag
alte und neue Länder (einheitliche Grenze) 118.800 € 9.900 € 2.310 € 330 €

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