Sozialgesetzgebung

Entwicklung

Im Rahmen der Sozialgesetzgebung Bismarcks entstand die deutsche Sozialversicherung. Hier hatte Deutschland eine Vorreiterrolle, denn diese Sozialversicherung war das erste umfassende Gesetzeswerk der Welt zur Absicherung der Arbeitnehmer.

Entscheidende Schritte:

  • 17. November 1881
    Kaiserliche Botschaft (Wilhelm I.), verlesen durch Bismarck vor dem Reichstag.
    Hier stand unter anderem: "Geben Sie dem Arbeiter das Recht auf Arbeit, solange er gesund ist, sichern Sie ihm Pflege, wenn er krank ist, sichern Sie ihm Versorgung, wenn er alt ist."
    Es ging aber nicht in erster Linie um soziale Absicherung, sondern um politische Unterdrückung. Schon mit dem Sozialistengesetz vom 21. Oktober 1878 wollte man die Sozialdemokratie und die Gewerkschaften nachhaltig schwächen. Mit der Schaffung von Sozialversicherungen wollte man die Arbeiter in den deutschen Staat integrieren ("Zuckerbrot und Peitsche").
  • 1883 - Einführung der Krankenversicherung
  • 1884 - Einführung der Unfallversicherung
  • 1889 - Gesetz über die Invaliditäts- und Altersversicherung für Arbeiter beschlossen
  • 1891 - Einführung der gesetzlichen Rentenversicherung
  • 1911 - Zusammenfassung der Gesetze zur Reichsversicherungsordnung (RVO)
  • 1911 - Schaffung der Angestelltenversicherung
  • 1927 - Gesetz über die Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG)
  • 1931 - Gehaltsfortzahlung in Höhe von 100% durch den Arbeitgeber bei Krankheit von Angestellten wurde zwingend vorgeschrieben. Konnte nicht mehr eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.
  • 1957 - Rentenreform
  • 1957 - Arbeiterkrankheitsgesetz (gesetzlich zwingende Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für Arbeiter; die Zahlung erfolgte durch die Krankenkasse in Form von Krankengeld und eine Aufstockung des Arbeitgebers bis auf 90% des Nettoarbeitsentgelts; damit gab es eine eindeutige Schlechterstellung der Arbeiter gegenüber den Angestellten)
  • 1961 - Änderungsgesetz zum Arbeiterkrankheitsgesetz (der Arbeitgeber muss jetzt das Krankengeld bis auf 100% des Nettoarbeitsentgelts aufstocken)
  • 1969 - Volle und zwingende Lohnfortzahlung für Arbeiter bei Krankheit in Höhe von 100% durch den Arbeitgeber (27.07.1969).
  • 1972 - Rentenreformgesetz
  • 1975 - Beginn der schrittweisen Erarbeitung des Sozialgesetzbuchs
  • 1976 - Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) in Kraft getreten. Damit begann die schrittweise Ablösung der Reichsversicherungsordnung (RVO) durch das Sozialgesetzbuch (SGB)
  • 1990 - Erstreckung der Sozialversicherung auf die neuen Bundesländer
  • 1994 - Das Entgeltfortzahlungsgesetz vom 01.06.1994 stellt die uneinheitliche Lohnfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen auf eine einheitliche Basis. Keine Unterscheidung mehr zwischen Arbeitern und Angestellten.
  • 1995 - Einführung der Pflegeversicherung
  • 1996 - Mit Wirkung vom 01.10.1996 wurden die gesetzlichen Bestimmungen zur Entgeltfortzahlung für die Arbeitnehmer verschlechtert. Die Höhe der Entgeltfortzahlung wurde auf 80% des Arbeitsentgelts verringert. Kranktage und Kuren wurden auf den Urlaub angerechnet.
  • 1999 - Erneute Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes (01.01.1999). Die Höhe der Entgeltfortzahlung wurde wieder auf 100% des Arbeitsentgelts festgesetzt. Kranktage und Kuren wurden nicht mehr auf den Urlaub angerechnet.
  • 2001 - Mit der Reform des Betriebsverfassungsgesetzes wird gesetzlich nicht mehr zwischen Angestellten und Arbeitern unterschieden. Der § 5 BetrVG führt beide unter dem Oberbegriff Arbeitnehmer.
  • 2003 - Mit der Einführung der 400-Euro-Jobs (Minijobs) am 01.04.2003 wurde auch die Gleitzonenregelung (Midijobs: 400,01 bis 800 Euro) eingeführt.
  • 2005 - Zum 01.01.2005 wurde die Trennung zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten aufgehoben.
  • 2005 - Kinderlose zahlen ab 01.01.2005 einen Zuschlag von 0,25% in der Pflegeversicherung.
  • 2005 - Seit 1.Juli 2005 müssen Arbeitnehmer einen zusätzlichen Beitrag von 0,9% zur Krankenversicherung bezahlen.
  • 2007 - Verabschiedung der Gesundheitsreform 2007 am 02. Februar 2007
  • 2008 - Gesetzliche Festlegung eines allgemeinen, einheitlichen Beitragssatzes in der gesetzlichen Krankenversicherung zum 01.11.2008
  • 2009 - Pflicht zur Krankenversicherung für alle ab 01.01.2009
    • Einführung des Gesundheitsfonds.
    • Einheitliche Beitragssätze (allgemein und ermäßigt) in der gesetzlichen Krankenversicherung.
    • Der erhöhte Beitragssatz ist zum 01.01.2009 weggefallen.
    • Einführung eines Basistarifs in der privaten Krankenversicherung
  • 2011 - Der Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung wurde durch die Aufnahme des Prozentsatzes in das SGB V (§ 241 und § 243) eingefroren. Künftige Ausgabensteigerungen werden nur noch durch Zusatzbeiträge der Versicherten finanziert. Damit werden die Gesundheitskosten von den Arbeitskosten für die Zukunft entkoppelt.
  • 2012 - Das Rentenalter steigt ab 2012 für alle, die nicht 45 Jahre Beiträge gezahlt haben, schrittweise auf 67 Jahre.
  • 2012 - Das Familienpflegezeitgesetz ist am 01.01.2012 in Kraft getreten.
    Mit der staatlichen Förderung der Familienpflegezeit soll pflegenden Angehörigen die Möglichkeit eröffnet werden, in einem Zeitraum von bis zu zwei Jahren zur häuslichen Pflege von Angehörigen mit reduzierter Stundenzahl im Beruf weiter zu arbeiten und durch eine staatlich geförderte Aufstockung ihres Arbeitsentgelts dennoch ihre finanzielle Lebensgrundlage zu erhalten.
  • 2013 - Das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung (Minijob-Reform) tritt am 01.01.2013 in Kraft.
    • Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen wird die Grenze von 400 Euro auf 450 Euro angehoben.
    • Für Beschäftigte in der Gleitzone (Midijobber) steigt die Verdienstgrenze um den gleichen Betrag. Die Gleitzone geht dann von 450,01 bis 850 Euro.
  • 2014 - Die Abgabefrist für die DEÜV-Jahresmeldung wird auf den 15. Februar vorverlegt. Damit müssen die Jahresmeldungen für das Kalenderjahr 2013 spätestens bis 15.02.2014 übermittelt werden. Da der 15.02.2014 ein Samstag ist, verlängert sich die Frist auf den 17.02.2014.
  • 2015 - Ab dem 1. Januar 2015 gibt es in Deutschland einen allgemeinen, für alle Arbeitsverhältnisse gültigen, durch Gesetz festgelegten Mindestlohn.
    Er beträgt brutto 8,50 Euro je Zeitstunde. Es gibt aber einige Übergangsregelungen bis zum 31. Dezember 2017.
  • 2015 - Abschaffung der einheitlichen Beitragssätze (allgemein und ermäßigt) in der gesetzlichen Krankenversicherung.
    Es gibt eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent beim allgemeinen Beitragssatz (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent) und eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent beim besonderen Beitragssatz (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent).
    Den einkommensabhängigen Zusatzbeitrag der Arbeitnehmer kann die Krankenkasse selbst festlegen.
  • 2015 - Das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf ist am 01.01.2015 in Kraft getreten.
    • Einführung eines Rechtsanspruchs auf Familienpflegezeit.
    • Anspruch auf finanzielle Förderung zum (Teil)Ausgleich des Einkommensausfalls während der Freistellungsphase durch ein zinsloses Darlehen.
    • Verknüpfung der Kurzzeitpflege (bis zu 10 Tagen) mit einer Lohnersatzleistung (Pflegeunterstützungsgeld)
  • 2015 - Das Erste Pflegestärkungsgesetz (PSG I) ist am 01.01.2015 in Kraft getreten.
    • Höhere Leistungen für Pflegebedürftige und mehr Möglichkeiten zur Betreuung.
    • Erhöhung des Beitragssatzes in der Pflegeversicherung um 0,3 Prozentpunkte.
    • Einrichtung eines Pflegevorsorgefonds.
  • 2016 - Das Zweite Pflegestärkungsgesetz (PSG II) ist am 01.01.2016 in Kraft getreten.
  • 2017 - Das Dritte Pflegestärkungsgesetz (PSG III) ist am 01.01.2017 in Kraft getreten.
  • 2018 - Die Neuregelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes sind zum 01.01.2018 in Kraft getreten.
    Mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz wird ab 2018 den Sozialpartnern die Möglichkeit eröffnet, auf tariflicher Grundlage reine Beitragszusagen einzuführen. In diesem Fall werden keine Mindest- bzw. Garantieleistungen der durchführenden Einrichtungen mehr vorgesehen. Bei dieser neuen Form der Betriebsrente sind die Arbeitgeber verpflichtet, im Falle einer Entgeltumwandlung die ersparten Sozialversicherungsbeiträge an die Beschäftigten weiterzugeben.
  • 2019 - Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.
  • 2019 - Das Teilzeit- und Befristungsgesetz wird um einen Rechtsanspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit ergänzt. Dieser Anspruch führt dazu, dass Arbeitnehmer nach einer Teilzeitphase wieder zu ihrer vorherigen Arbeitszeit zurückkehren können (Einführung einer Brückenteilzeit).
  • 2019 - Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und Stabilisierungsgesetz wird die Obergrenze der Gleitzone ab 1. Juli 2019 auf 1.300 Euro angehoben. Die Neuausrichtung der Gleitzone zeigt sich auch in einer veränderten Begrifflichkeit. Im Gesetz wird von einem Übergangsbereich gesprochen.
  • 2020 - Ab dem 01.01.2020 ist für jeden Auszubildenden, der seine Ausbildung ab 2020 beginnt, eine Mindestausbildungsvergütung zu zahlen.
  • 2022 - Beitragserhöhung für Kinderlose in der Pflegeversicherung um 0,1 Prozent zum 1. Januar 2022. Mit der Erhöhung steigt der Zuschlag auf 0,35 Prozent ab dem Jahr 2022.
  • 2022 - Der gesetzliche Mindestlohn steigt am 1. Oktober 2022 auf 12 Euro.
    Bei der Geringfügigkeitsgrenze (450 Euro bis 30.09.2022) erfolgt eine Kopplung an den Mindestlohn. Die Minijob-Grenze wird damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.
    Bei dem ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohn von 12 Euro ergeben sich 520 Euro als Geringfügigkeitsgrenze (520-Euro-Job).
    Die obere Grenze des Übergangsbereich (1.300 Euro bis 30.09.2022) wird auf 1.600 Euro erhöht. Der Übergangsbereich (früher Gleitzone) umfasst damit ab 1. Oktober 2022 den Entgeltbereich von 520,01 bis 1.600 Euro.
  • 2023 - Die Höchstgrenze im Übergangsbereich steigt ab 1. Januar 2023 auf monatlich 2.000 Euro. Damit geht der Übergangsbereich ab Januar 2023 von 520,01 bis 2.000 Euro.
  • 2023 - Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz ist am 1. Juli 2023 in Kraft getreten.
    • Der gesetzliche Beitragssatz steigt zum 1. Juli 2023 von 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent.
    • Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose steigt zum 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent.
    • Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
      Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung
  • 2024 - Der gesetzliche Mindestlohn steigt am 01.01.2024 auf 12,41 Euro.
    Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2024 auf 538 Euro (538-Euro-Job).
    Damit geht der Übergangsbereich vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 von 538,01 bis 2.000,00 Euro.
  • 2025 - Ab 01.01.2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.
  • 2025 - Der gesetzliche Mindestlohn steigt am 01.01.2025 auf 12,82 Euro.
    Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2025 auf 556 Euro (556-Euro-Job).
    Damit geht der Übergangsbereich ab 01.01.2025 von 556,01 bis 2.000,00 Euro.

Das deutsche Sozialgesetzbuch (SGB)

Im SGB sind die wesentlichen Bereiche des Sozialrecht geregelt. Es gliedert sich in mehrere Bücher, die als jeweils eigenständige Gesetze gelten.

Buch Titel
SGB I Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil
SGB II Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB III Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung
SGB IV Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung
SGB V Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung
SGB VI Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung
SGB VII Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung
SGB VIII Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
SGB IX Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
SGB X Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz
SGB XI Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung
SGB XII Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe
SGB XIII ("Unglückszahl" 13 ausgelassen; man darf lachen)  
SGB XIV Vierzehntes Buch (XIV) - Soziale Entschädigung
(Als Art. 1 des Gesetzes zur Regelung des sozialen Entschädigungsrechts erlassen. Es soll bis zum 01.01.2024 schrittweise das Recht der sozialen Entschädigung neu regeln.)

Seit 1975 wird die Reichsversicherungsordnung schrittweise durch das Sozialgesetzbuch abgelöst.

Recht auf Zugang zur Sozialversicherung

§ 4 SGB I:

(1) Jeder hat im Rahmen dieses Gesetzbuchs ein Recht auf Zugang zur Sozialversicherung.
(2) Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat im Rahmen der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- und Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte ein Recht auf
  1. die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und der Leistungsfähigkeit und
  2. wirtschaftliche Sicherung bei Krankheit, Mutterschaft, Minderung der Erwerbsfähigkeit und Alter.
Ein Recht auf wirtschaftliche Sicherung haben auch die Hinterbliebenen eines Versicherten.

Das SGB I definiert im zweiten Abschnitt die einzelnen Sozialleistungen und die zuständigen Leistungsträger
Auszug:

  • § 18 Leistungen der Ausbildungsförderung
    Zuständig sind die Ämter und die Landesämter für Ausbildungsförderung.
  • § 19 Leistungen der Arbeitsförderung
    Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
  • § 19a Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende
    Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit, sowie die kreisfreien Städte und Kreise, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind.
  • § 19b Leistungen bei gleitendem Übergang älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand
    Zuständig sind die Agenturen für Arbeit und die sonstigen Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit.
  • § 21 Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung
    Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.
  • § 21a Leistungen der sozialen Pflegeversicherung
    Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.
  • § 21b Leistungen bei Schwangerschaftsabbrüchen
    Zuständig sind die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Ersatzkassen.
  • § 22 Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
    Zuständig sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, die Gemeindeunfallversicherungsverbände, die Feuerwehr-Unfallkassen, die Unfallkassen der Länder und Gemeinden, die gemeinsamen Unfallkassen für den Landes- und kommunalen Bereich und die Unfallversicherung Bund und Bahn.
  • § 23 Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte
    Zuständig sind die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sowie in der Alterssicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als landwirtschaftliche Alterskasse.

Weitere Rechtsgrundlagen der Sozialversicherung

  • Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt (Sozialversicherungsentgeltverordnung)
    Dort sind die dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnenden Zuwendungen definiert sowie die Sachbezugswerte für Verpflegung, Unterkunft und Wohnung.
  • Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung, DEÜV).
  • Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensverordnung)
  • Erlasse der Sozialversicherungsträger
  • Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
  • Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung

Rechtsprechung

Für viele Sachverhalte im Zusammenhang mit der Beschäftigung und Entlohnung von Arbeitnehmern gibt es Urteile verschiedener Gerichte.


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