Beitragsberechnung im Übergangsbereich (Gleitzone) für 2025 - Entgeltbereich von 556,01 bis 2.000 Euro

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro.
Das Bundeskabinett hatte am 15. November 2023 die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen.
Das hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze und den Übergangsbereich (früher Gleitzone).

Die Geringfügigkeitsgrenze steigt ab 01.01.2025 auf 556 Euro (Informationen zum 556-Euro-Job).
Die Bekanntmachung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Absatz 1a SGB IV erfolgte am 07.12.2023 im Bundesanzeiger.
Der Übergangsbereich geht ab 01.01.2025 von 556,01 Euro bis 2.000 Euro
Die Formeln zur Berechnung der beitragspflichtigen Einnahme müssen entsprechend angepasst werden.

Formel für beitragspflichtige Einnahme:
F * 556 + ([2000/(2000-556)] - [556/(2000-556)] * F) * (Arbeitsentgelt - 556)

 
Formel für beitragspflichtige Einnahme zur Bestimmung des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag:
(2000/(2000-556)) * (Arbeitsentgelt - 556)

 
Die Regelungen zum Übergangsbereich sind anzuwenden, wenn im Jahr 2025 aufgrund einer vorausschauenden Betrachtung das erzielte Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung regelmäßig im Bereich von 556,01 € und 2.000 € im Monat liegt und regelmäßig die Obergrenze im Monat nicht übersteigt.

Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV ab dem 01.01.2023 ein gemeinsames Rundschreiben herausgegeben. Aufgrund der gesetzlichen Anhebung der oberen Entgeltgrenze des Übergangsbereichs ist das bisherige Rundschreiben vom 16.08.2022 überarbeitet worden; es wird für die Zeit ab dem 01.01.2023 durch das Rundschreiben vom 20. Dezember 2022 ersetzt.
Rundschreiben vom 20. Dezember 2022

Berechnung des Faktor F im Jahr 2025

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung steigt für das Jahr 2025 auf 2,5 Prozent. Das gibt das Bundesministerium für Gesundheit am 07.11.2024 mit Veröffentlichung im Bundesanzeiger bekannt.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz dient den Krankenkassen als Richtwert bei der Festlegung ihrer individuellen Zusatzbeitragssätze.
Die Bekanntmachung des Gesamtsozialversicherungsbeitragssatzes und des Faktors F für das Jahr 2025 erfolgte im Bundesanzeiger am 10.12.2024.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz beträgt für das Jahr 2025 41,9 Prozent (18,6% + 2,6% + 3,6% + 14,6% + 2,5%).
Der Faktor F beträgt für das Jahr 2025 0,6683. Er ergibt sich, indem der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz für das Jahr 2025 geteilt und auf die vierte Dezimalstelle gerundet wird (28%/ 41,90%).

Für die Berechnung des Faktor F ist bei der Krankenversicherung ab 2015 der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz erhöhte allgemeine Beitragssatz anzusetzen.

Mit dem Versichertenentlastungsgesetz werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2019 wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Das spielt für die Berechnung des Faktor F keine Rolle.

Der Faktor F wird ab 1. Oktober 2022 folgendermaßen ermittelt: 28% / durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz

Be­rechnung 2025
Renten­ver­sicherung 18,60%
Arbeits­losen­ver­sicherung 2,60%
Pflege­ver­sicherung 3,60%
Kranken­ver­sicherung 17,10%
(14,60% + 2,5%)
Gesamt­sozial­ver­sicherungs­beitragssatz (Summe) 41,90%
Faktor F
gerundet auf vier Dezimal­stellen
0,6683
28% geteilt durch den Gesamt­sozial­ver­sicherungs­beitrags­satz
(28%/ 41,90%)

Ab Oktober 2022 ändert sich die Berechnung des Faktor F. Es werden anstelle von 30% jetzt 28% genommen und durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz geteilt.
30% ergeben sich aus: 15% Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung + 13% Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung + 2% Pauschalsteuer
28% ergeben sich aus: 15% Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung + 13% Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung

SV-Beiträge 2025

Für die Berechnung des Faktors werden die Beitragssätze herangezogen, die zu Beginn des Jahres gelten.

Für die Berechnung des Faktor F wird mit dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz gerechnet.
Bei der Beitragsberechnung in der Gleitzone wird dann mit dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrag des Arbeitnehmer gerechnet.

Schritte zur Beitragsberechnung in der Gleitzone

§ 2 Abs. 2 Beitragsverfahrensverordnung

  1. Bestimmung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme erfolgt ab 2025 nach folgender Formel (§ 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV):
    F * 556 + ([2000/(2000-556)] - [556/(2000-556)] * F) * (Arbeitsentgelt - 556)

     
  2. Von der fiktiven Einnahme unter Punkt 1 berechnet man nun die Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes, rundet und verdoppelt anschließend diesen Betrag.
    Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Beitragssatz plus individueller Zusatzbeitragssatz ergeben den Gesamtbeitrag zur Krankenversicherung. Anwendung des halben Gesamtbeitragssatz. Rundung des Ergebnis. Dieser Betrag wird verdoppelt.
    Hierzu wird bei kinderlosen Arbeitnehmern der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung von 0,60% gezählt.
    Auszug aus dem § 2 Abs. 2 Beitragsverfahrensverordnung: Vom Beschäftigten allein zu tragende Beitragsanteile werden durch Anwendung des maßgebenden Beitragssatzes oder Beitragszuschlags auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch berechnet und auf zwei Dezimalstellen gerundet.
     
  3. Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag nach folgender Formel (§ 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV)
    (2000/(2000-556)) * (Arbeitsentgelt - 556)

     
  4. Von der fiktiven Einnahme unter Punkt 3 berechnet man nun die Arbeitnehmer-Beitragsanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung unter Anwendung des jeweils halben Beitragssatzes.
    Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.
    Besonderheit in der Pflegeversicherung in Sachsen (Arbeitnehmer-Anteil 2,30%).
    Hier wird der bei kinderlosen Arbeitnehmern unter Punkt 2 ermittelte Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung angesetzt. Den Beitragszuschlag trägt, wie in der alten Regelung, allein der Arbeitnehmer.
    Die neue Formel in Satz 6 gewährleistet, dass der Arbeitnehmerbeitrag an der Geringfügigkeitsgrenze null ist und bis zur Obergrenze linear auf den regulären Beitragssatz von typischerweise rund 20 Prozent bei 2.000 Euro ansteigt.
     
  5. Von den Gesamtbeiträgen (die unter Punkt 2 ermittelt wurden) zieht man die Arbeitnehmer-Beitragsanteile (die unter Punkt 4 ermittelt wurden) ab und ermittelt so die Arbeitgeber-Beitragsanteile (Differenz aus dem Gesamtbeitrag und dem Arbeitnehmerbeitrag).
     

Besonderheit bei Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung bzw. Arbeitslosenversicherung

In der Rentenversicherung sind Personen nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen.
Der Arbeitgeber hat bei der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach erreichen der Regelaltersgrenze trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten (§ 172 Abs. 1 SGB VI).
Dabei wird der halbe Beitragssatz auf die fiktive beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtbeitrag (§ 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV) angewendet.

In der Arbeitslosenversicherung sind Personen nach § 28 Abs. 1 SGB III versicherungsfrei, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollenden (mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden).
Der Arbeitgeber hat bei der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach erreichen der Regelaltersgrenze trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten (§ 346 Absatz 3 SGB III).
Die eigenständige Beitragspflicht der Arbeitgeber wurde vom 01.01.2017 bis zum 31. Dezember 2021 gestrichen. Ab 01.01.2022 ist der Arbeitgeberbeitrag aber wieder zu zahlen.
Dabei wird der halbe Beitragssatz auf die fiktive beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtbeitrag (§ 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV) angewendet.

Auszug aus dem Rundschreiben zur versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ab dem 01.01.2023 vom 20. Dezember 2022:

Der für Beschäftigte zu zahlende Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung (§ 172 Absatz 1 SGB VI), die als Bezieher einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze bzw. einer Versorgung wegen Erreichen einer Altersgrenze oder ausschließlich wegen Erreichens der Regelaltersgrenze oder wegen einer Beitragserstattung aus eigener Versicherung rentenversicherungsfrei sind (§ 5 Absatz 4 Satz 1 SGB VI), ist hingegen auch bei Beschäftigungen innerhalb des Übergangsbereichs zu zahlen. Der Arbeitgeberbeitragsanteil ergibt sich dabei aus der Anwendung des halben Beitragssatzes auf die reduzierte beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV (vgl. Ziffer 4.3.2.2). Dies gilt bei Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung wegen Erreichens der Regelaltersgrenze analog für den Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung nach § 346 Absatz 3 SGB III.

Beispielzahlen für Arbeitsentgelt, fiktive beitragspflichtige Einnahme und beitragspflichtige Einnahme Arbeitnehmerbeitrag

Arbeitsentgelt
in Euro
fiktive beitragspflichtige Einnahme (§ 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV)
F * 556 + ([2000/(2000-556)] - [556/(2000-556)] * F) * (Arbeitsentgelt - 556)
beitragspflichtige Einnahme Arbeitnehmerbeitrag (§ 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV)
(2000/(2000-556)) * (Arbeitsentgelt - 556)
556,01 371,59 0,01
600,00 421,19 60,94
800,00 646,74 337,95
1.000,00 872,28 614,96
1.200,00 1.097,83 891,97
1.400,00 1.323,37 1.168,98
1.600,00 1.548,91 1.445,98
1.800,00 1.774,46 1.722,99
2.000,00 2.000,00 2.000,00

Beitragsbelastung für Beschäftigte im Übergangsbereich

Unmittelbar nach dem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze sinkt die Beitragsbelastung des Beschäftigten auf null Euro. Bei einem Bruttolohn von 556,01 Euro beträgt die beitragspflichtige Einnahme des Beschäftigten (§ 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV) 0,01 Euro.

Beitragsbelastung für Arbeitgeber im Übergangsbereich

Der Arbeitgeberbeitrag wird oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze zunächst auf die für einen Minijob zu leistenden Pauschalbeiträge in Höhe von 28 Prozent angeglichen und gleitend auf den regulären Sozialversicherungsbeitrag abgeschmolzen.


Beispiel für 2025

  • Abrechnungsmonat ist der Mai 2025
  • Das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers beträgt 800,00 €
  • Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz soll 2,4% betragen.
  • Der Arbeitnehmer hat die Elterneigenschaft (1 Kind).
  • Der Arbeitsort ist nicht in Sachsen

Abarbeitung der obigen fünf Schritte:

  1. Bestimmung der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme:
    F * 556 + ([2000/(2000-556)] - [556/(2000-556)] * F) * (Arbeitsentgelt - 556) ergibt: 646,74 €
  2. Berechnung der Gesamtbeiträge (siehe Tabelle)
  3. Bestimmung der beitragspflichtigen Einnahme des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag:
    (2000/(2000-556)) * (Arbeitsentgelt - 556) ergibt: 337,95 €
  4. Berechnung der Arbeitnehmer-Beitragsanteile (siehe Tabelle)
  5. Berechnung der Arbeitgeber-Beitragsanteile (siehe Tabelle)
Beispiel Gesamtbeitrag
Bemessungs­grundlage
646,74 €
(Schritt 2)
Arbeitnehmer-Anteil
Bemessungs­grundlage
337,95 €
(Schritt 4)
Arbeitgeber-Anteil
Gesamtbeitrag minus Arbeitnehmer-Anteil
 
(Schritt 5)
Krankenversicherung
14,6% + krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz von 2,4%)
Arbeitnehmer-Anteil: 8,50% (ab 2019 wird der Zusatzbeitrag paritätisch finanziert)
109,94 € 28,73 € 81,21 €
Pflegeversicherung
3,60%
Arbeitnehmer-Anteil: 1,80%
23,28 € 6,08 € 17,20 €
Rentenversicherung
18,6%
Arbeitnehmer-Anteil: 9,30%
120,30 € 31,43 € 88,87 €
Arbeitslosen­versicherung
2,6%
Arbeitnehmer-Anteil: 1,30%
16,82 € 4,39 € 12,43 €
Summen 270,34 € 70,63 € 199,71 €

Beim Beispiel ist unbedingt Schritt 2 zur Beitragsberechnung in der Gleitzone zu beachten.
Der Gesamtbeitrag für jeden Versicherungszweig wird durch die Anwendung des halben Beitragssatzes auf die beitragspflichtige Einnahme und anschließender Verdoppelung des gerundeten Ergebnisses ermittelt (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BVV).

Zwei Besonderheiten gilt es noch zu beachten:

  • Wäre der Arbeitsort in Sachsen, würde der Pflegeversicherungsbeitrag anders berechnet werden.
    Im obigen Beispiel wäre der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung immer noch 23,28 €.
    Der Arbeitnehmer-Anteil wäre aber 7,77 € (2,30% AN-Anteil * 337,95 €).
    Der Arbeitgeber-Anteil wäre dann aber 15,51 € (23,28 - 7,77).
  • Würde der Arbeitnehmer keine Elterneigenschaft haben, würden zum Gesamtbeitrag der Pflegeversicherung 0,60% von der fiktiven beitragspflichtigen Einnahme dazu kommen. Die Erhöhung schlägt voll beim Arbeitnehmer durch.
    Im obigen Beispiel wäre der Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung dann 27,16 € (23,28 € + 3,88 €). 646,74 € * 0,60% ergeben 3,88 €
    Der Arbeitnehmer-Anteil wäre dann aber 9,96 € (6,08 € + 3,88 €).
    Der Arbeitgeber-Anteil wäre immer noch 17,20 €.
    In diesem Fall wird das Berechnungsschema durchbrochen! Beim Arbeitnehmer-Anteil werden die 3,88 € aus der Spalte Gesamtbeitrag übernommen.
    Der "normale" Arbeitnehmer-Anteil zur Pflegeversicherung wird berechnet von der beitragspflichtigen Einnahme des vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteils am Sozialversicherungsbeitrag. Der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung wird beim Gesamtbeitrag ermittelt und nur übernommen.

Als weitere Besonderheit kommt ab 1. Juli 2023 die Kinderzahl dazu.
Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Es ändert sich beim Beitrag zur Pflegeversicherung nur der Gesamtbeitrag und der Arbeitnehmer-Anteil. Der Arbeitgeber-Anteil bleibt gleich.
Im obigen Beispiel bleibt es beim Arbeitgeber-Anteil von 17,20 €.
Damit wird wieder das Berechnungsschema durchbrochen! Es wird der Arbeitnehmer-Anteil ermittelt. Dazu wird der Arbeitgeber-Anteil addiert. Es ergibt sich der Gesamtbeitrag.

  • Eltern mit 2 Kindern
    Arbeitnehmer-Anteil zur Pflegeversicherung: 5,24 € (337,95 € * 1,55%)
    Arbeitgeber-Anteil zur Pflegeversicherung: 17,20 €
    Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung: 22,44 €
  • Eltern mit 3 Kindern
    Arbeitnehmer-Anteil zur Pflegeversicherung: 4,39 € (337,95 € * 1,30%)
    Arbeitgeber-Anteil zur Pflegeversicherung: 17,20 €
    Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung: 21,59 €
  • Eltern mit 4 Kindern
    Arbeitnehmer-Anteil zur Pflegeversicherung: 3,55 € (337,95 € * 1,05%)
    Arbeitgeber-Anteil zur Pflegeversicherung: 17,20 €
    Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung: 20,75 €
  • Eltern mit 5 und mehr Kindern
    Arbeitnehmer-Anteil zur Pflegeversicherung: 2,70 € (337,95 € * 0,80%)
    Arbeitgeber-Anteil zur Pflegeversicherung: 17,20 €
    Gesamtbeitrag zur Pflegeversicherung: 19,90 €

Auf die Darstellung für Sachsen wird verzichtet. Es würde für jede Kinderzahl beim Arbeitgeber-Anteil von 15,51 € bleiben. Es müsste mit den für Sachsen gültigen Sätzen beim Arbeitnehmer gerechnet werden.
2,05% bei 2 Kindern. 1,80% bei 3 Kindern. 1,55% bei 4 Kindern. 1,30% bei 5 und mehr Kindern.


Besonderheit für Vollrentenbezieher - Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung bzw. Arbeitslosenversicherung - Ermäßigter Beitragssatz in der Krankenversicherung

  • In der Krankenversicherung gilt der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent sowie dem krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz. Der ermäßigte Beitragssatz gilt für Arbeitnehmer, die keinen Anspruch auf Krankengeld haben.
    Für unser Beispiel gilt:
    • Berechnung Gesamtbeitrag: 16,4% (14% + 2,4%) von 646,74
    • Berechnung Arbeitnehmer-Anteil: 8,2% (7% + 1,2%) von 337,95
    • Berechnung Arbeitgeber-Anteil: Gesamtbeitrag minus Arbeitnehmer-Anteil
  • Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, sind versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Der Arbeitgeber hat bei der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach erreichen der Regelaltersgrenze trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten. Dabei wird der halbe Beitragssatz auf die fiktive beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtbeitrag angewendet.
    In unserem Beispiel würden 9,3% von 646,74 € berechnet. Das wären 60,15 €.
  • In der Arbeitslosenversicherung sind Personen versicherungsfrei, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollenden. Der Arbeitgeber hat bei der Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers nach erreichen der Regelaltersgrenze trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten. Dabei wird der halbe Beitragssatz auf die fiktive beitragspflichtige Einnahme für den Gesamtbeitrag angewendet.
    In unserem Beispiel würden 1,3% von 646,74 € berechnet. Das wären 8,41 €.

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