Sozialversicherungsbeiträge - Beitragsberechnung

Grundlage für die Berechnung der Beiträge sind das Arbeitsentgelt, die Beitragssätze und die Beitragszeit.
Arbeitsentgelt ist ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht (§ 14 SBG IV). Danach gehören zum Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden.
Damit gehören auch Sachbezüge zum Arbeitsentgelt. Sachbezüge sind Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Einnahmen (Güter) die in Geldeswert bestehen, nennt man auch geldwerte Vorteile. Beispiele für Sachbezüge sind freie Verpflegung, kostenlose oder verbilligte Abgabe von Gütern, kostenlose oder verbilligte Nutzung einer Wohnung.

Nicht in jedem Fall erfolgt die Beitragsberechnung vom Arbeitsentgelt. In bestimmten Fällen wird ein fiktives Entgelt herangezogen.

Beitragssätze

Die Veränderungen sind farblich hervorgehoben.

Versicherungs­zweig Sozial­versicherungs­beiträge 2023 Sozial­versicherungs­beiträge 2024
Kranken­versicherung Allgemeiner einheitlicher Beitragssatz: 14,60% + X
Arbeitnehmeranteil: 7,30% + X/2
Arbeitgeberanteil: 7,30% + X/2
 
Ermäßigter einheitlicher Beitragssatz: 14,00% + X
Arbeitnehmeranteil: 7,00% + X/2
Arbeitgeberanteil: 7,00% + X/2
X = Die Krankenkassen erheben ab 2015 den Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder.
Ab 01.01.2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen. Der Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2023 beträgt 1,6 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 31.10.2022).
Allgemeiner einheitlicher Beitragssatz: 14,60% + X
Arbeitnehmeranteil: 7,30% + X/2
Arbeitgeberanteil: 7,30% + X/2
 
Ermäßigter einheitlicher Beitragssatz: 14,00% + X
Arbeitnehmeranteil: 7,00% + X/2
Arbeitgeberanteil: 7,00% + X/2
X = Die Krankenkassen erheben ab 2015 den Zusatzbeitrag als Prozentsatz der beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder.
Ab 01.01.2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen. Der Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.
Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung für 2024 beträgt 1,7 Prozent (Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 31.10.2023).
Pflege­versicherung 1. Halbjahr 2023
3,05%
Arbeitnehmer: 1,525% (Sachsen: 2,025%)
Arbeitgeber: 1,525% (Sachsen: 1,025%)
Das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz sieht höhere Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023 vor.
2. Halbjahr 2023
3,40%
Arbeitnehmer: 1,70% (Sachsen: 2,20%)
Arbeitgeber: 1,70% (Sachsen: 1,20%)
Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet.
Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
3,40%
Arbeitnehmer: 1,70% (Sachsen: 2,20%)
Arbeitgeber: 1,70% (Sachsen: 1,20%)
Eltern mit mehr als einem Kind werden entlastet.
Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Beitrags­zuschlag zur Pflege­versicherung für Kinderlose 1. Halbjahr 2023: 0,35%
2. Halbjahr 2023: 0,60%
(trägt der Arbeitnehmer allein)
0,60%
(trägt der Arbeitnehmer allein)
Renten­versicherung 18,60%
Arbeitnehmeranteil: 9,30%
Arbeitgeberanteil: 9,30%
18,60%
Arbeitnehmeranteil: 9,30%
Arbeitgeberanteil: 9,30%
Knapp­schaftliche Renten­versicherung 24,70%
Arbeitnehmeranteil: 9,30%
Arbeitgeberanteil: 15,40%
24,70%
Arbeitnehmeranteil: 9,30%
Arbeitgeberanteil: 15,40%
Arbeitslosen­versicherung 2,60%
Arbeitnehmeranteil: 1,30%
Arbeitgeberanteil: 1,30%
2,60%
Arbeitnehmeranteil: 1,30%
Arbeitgeberanteil: 1,30%
Insolvenzgeld­umlage 0,06%
(trägt der Arbeitgeber allein)
0,06%
(trägt der Arbeitgeber allein)
U1 - Entgelt­fortzahlung im Krankheits­fall An dieser Versicherung nehmen alle Firmen teil, die regelmäßig nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. Die Höhe der Umlagesätze wird in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegt.
Die Umlage trägt der Arbeitgeber allein.
U2 - Mutterschafts­aufwendungen Unabhängig von der Betriebsgröße nehmen an der U2 grundsätzlich alle Arbeitgeber teil. Die Höhe der Umlagesätze wird in der Satzung der jeweiligen Krankenkasse festgelegt.
Die Umlage trägt der Arbeitgeber allein.

Besonderheiten finden sie auf den entsprechenden Seiten der Versicherungszweige erläutert.

Grundlegende Informationen zu den Sozialversicherungsbeiträgen
Eine Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge zum ausdrucken gibt es für folgende Jahre: 2009, 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024, 2025

Die Beitragssummen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bilden den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

Dieser Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird im Regelfall je zur Hälfte von Arbeitnehmer (AN) und Arbeitgeber (AG) getragen. Mittlerweile gibt es eine Vielzahl von Ausnahmen von der Verteilung je zur Hälfte (Darstellung auf einer extra Seite).

Mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag werden auch die Umlagen (U1 - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, U2 - Mutterschaftsaufwendungen und die Insolvenzgeldumlage) abgeführt. Diese werden nur vom Arbeitgeber getragen.

Auf der Seite Lohnarten finden Sie in alphabetischer Reihenfolge die Lohnarten mit ihrer Behandlung in der Lohnsteuer und Sozialversicherung.

Eine Unterbrechung der Beschäftigung kann mit und ohne Entgeltfortzahlung erfolgen.

Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben. Wenn keine Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen.

Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Pflichtversicherungsverhältnisses sind in den einzelnen Versicherungszweigen nicht einheitlich. Damit besteht die Notwendigkeit einer Angabe von 4 Ziffern. Diese Angabe nennt man Beitragsgruppenschlüssel (oder SV-Schlüssel).

Anhand dieses Beitragsgruppenschlüssels werden die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet und zugeordnet.

Weitere wichtige Schlüssel bei der Lohnabrechnung sind der

  • Personengruppenschlüssel und der
  • Tätigkeitsschlüssel

Der Personengruppenschlüssel kennzeichnet im Meldeverfahren nach der DEÜV Besonderheiten von Personengruppen unabhängig vom Tätigkeitsschlüssel. Der dreistellige Personengruppenschlüssel macht eine genauere Berufsbildzuordnung des Versicherten möglich.

Die Arbeitgeber müssen für ihre versicherungspflichtig Beschäftigten Meldungen zur Sozialversicherung erstatten. Diese Meldungen enthalten für jeden Arbeitnehmer auch Angaben über seine Tätigkeit im Betrieb. Diese Angaben sind im Tätigkeitsschlüssel verschlüsselt.

Besonderheiten der Sozialversicherung und der einzelnen Versicherungszweige

Besonder­heiten durch die Entgelthöhe Territoriale Besonder­heiten Persönliche Besonder­heiten/ Arbeits­verhältnis Besondere Lohnarten

Gering­verdiener­grenze (325,00 €)

Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen

  • 400 € vom 01.04.2003 bis 31.12.2012
  • 450 € vom 01.01.2013 bis 30.09.2022
  • 520 € vom 01.10.2022 bis 31.12.2023
  • 538 € vom 01.01.2024 bis 31.12.2024
  • 556 € ab 01.01.2025

Grenze für die Gleitzonen­regelung (Übergangs­bereich ab Juli 2019)

  • 800 € vom 01.04.2003 bis zum 31.12.2012
  • 850 € vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2019
  • 1.300 € vom 01.07.2019 bis zum 30.09.2022
  • 1.600 € vom 01.10.2022 bis 31.12.2022
  • 2.000 € ab 01.01.2023

Beitrags­bemessungs­grenzen

  • Beitrags­bemessungs­grenze in der Kranken- und Pflege­versicherung
  • Beitrags­bemessungs­grenze in der Renten- und Arbeitslosen­versicherung
    In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird bis zum 31.12.2024 nach den alten und neuen Bundesländern differenziert.

Jahres­arbeitsentgelt­grenze (Versicherungs­pflichtgrenze)

  • allgemeine Jahres­arbeits­entgelt­grenze
  • besondere Jahres­arbeits­entgelt­grenze

Alte Bundes­länder

Neue Bundes­länder

Sachsen

Saarland

Bremen

Auszubildende

Schüler

Student

Praktikant

Rentner

Eltern­eigenschaft

Einmalige Zu­wendungen

Mutter­schaftsgeld der Kranken­kasse/ Zuschuss zum Mutter­schaftsgeld

Kurzarbeiter­geld/ Zuschuss zum Kurzarbeiter­geld

Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit

Arbeitgeber­leistungen während des Bezugs einer Sozial­leistung (z. B. Krankengeld, Mutter­schaftsgeld oder während einer Elternzeit)

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
Der Gesetzentwurf wurde am 15. Februar 2017 im Kabinett beschlossen. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 1. Juni 2017. Am 7. Juli 2017 passierte das Gesetz den Bundesrat. Das Gesetz tritt zum 1. Juli 2018 in Kraft.
Dabei werden die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) zum 1. Januar 2019 an die Höhe des jeweiligen Westwerts angenähert, bis sie zum 1. Januar 2025 vollständig auf die entsprechenden Westwerte angehoben sein werden.
Ab 1. Januar 2025 gilt dann eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.

Ausführliche Übersicht zu den Besonderheiten der Sozialversicherung und der einzelnen Versicherungszweige.

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Sozialversicherungsbeiträge werden mit den maßgebenden Beitragssätzen nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben. Der über der jeweiligen Bemessungsgrenze liegende Betrag ist beitragsfrei.

Beitragsbemessungsgrenzen für 2024
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 hat der Bundesrat am 24.11.2023 gebilligt. Damit stehen die Beitragsbemessungsgrenzen für 2024 fest.

2024 Renten- und Arbeitslosenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung
Gültigkeit alte Länder und
Berlin-West
neue Länder und
Berlin-Ost
alte und neue Länder (einheitliche Grenze)
Jahr 90.600,00 € 89.400,00 € 62.100,00 €
Monat 7.550,00 € 7.450,00 € 5.175,00 €
Woche 1.761,67 € 1.738,33 € 1.207,50 €
Kalendertag 251,67 € 248,33 € 172,50 €

Geplante Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 13. September 2024 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 vorgelegt.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2023) turnusgemäß angepasst. Dazu gehören auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird nur bis 2024 nach den alten und neuen Bundesländern differenziert. Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in den neuen und alten Bundesländern.

2025 Renten- und Arbeitslosenversicherung Kranken- und Pflegeversicherung
Gültigkeit alte und neue Länder (einheitliche Grenze) alte und neue Länder (einheitliche Grenze)
Jahr 96.600,00 € 66.150,00 €
Monat 8.050,00 € 5.512,50 €
Woche 1.878,33 € 1.286,25 €
Kalendertag 268,33 € 183,75 €

Weitere Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen.

Freibeträge oder Hinzurechnungsbeträge lt. elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmale, ein möglicher Altersentlastungsbetrag oder ein Versorgungsfreibetrag werden nur bei der Lohnsteuer und nicht bei der Sozialversicherung berücksichtigt.

Bei Teillohnzahlungszeiträumen ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze durch Multiplikation der Kalendertage mit den oben aufgeführten Tagesgrenzen zu bestimmen.

Beitragsberechnung

Beiträge, die der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer je zur Hälfte tragen, werden durch Anwendung des halben Beitragssatzes auf das Arbeitsentgelt, kaufmännischer Rundung (2 Dezimalstellen) und anschließender Verdoppelung berechnet.
Beispiel für 2015 bis 2017:

Das beitragspflichtige Entgelt soll 2.650,32 € betragen.
Für 2015 bis 2017 werden in der Rentenversicherung 9,35% (die Hälfte von 18,7%) von 2.650,32 € berechnet.
Das ergibt 247,80492 €. Gerundet 247,80 €
Durch Verdopplung ergibt sich der Gesamtbeitrag von 495,60 € (Bei der Berechnung von 18,7% von 2.650,32 € kämen 495,61 € heraus, was falsch wäre).
Hintergrund: Wenn erst der Gesamtbeitrag berechnet würde, wären auch ungerade Zahlen möglich (wie die 495,61 €). Dieser Betrag kann aber nicht in zwei gleiche Beträge geteilt werden.
Auf Beiträge, die der Arbeitgeber allein trägt, gilt das gleiche.
Werden Beiträge vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer nicht je zur Hälfte getragen, ergibt sich der Beitrag aus der Summe der getrennt berechneten und gerundeten Anteile.
Beiträge, die vom Beschäftigten allein zu tragen sind, werden durch Anwendung des für diese Beiträge geltenden Beitragssatzes bzw. Beitragszuschlags auf das Arbeitsentgelt berechnet und gerundet.

Die Rechenschritte zur Beitragberechnung sind in der Beitragsverfahrensverordnung ausführlich geregelt.

Für die innerhalb der Gleitzone (Übergangsbereich ab Juli 2019) liegenden Arbeitsentgelte ist die beitragspflichtige Einnahme nach einer Formel zu ermitteln.

  • Die Gleitzone geht vom 01.04.2003 bis zum 31.12.2012 von 400,01 € bis 800,00 €.
  • Die Gleitzone geht vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2019 von 450,01 € bis 850,00 €.
  • Der Übergangsbereich (früher Gleitzone) geht vom 01.07.2019 bis zum 30.09.2022 von 450,01 € bis 1.300,00 €.
  • Der Übergangsbereich geht vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022 von 520,01 € bis 1.600,00 €.
  • Der Übergangsbereich geht vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 von 520,01 € bis 2.000,00 €.
  • Der Übergangsbereich geht vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 von 538,01 € bis 2.000,00 €.
  • Der Übergangsbereich geht ab 01.01.2025 von 556,01 € bis 2.000,00 €.

Der Arbeitgeber berechnet die Beiträge selbst und weist sie mit einem Beitragsnachweis der Einzugsstelle rechtzeitig durch Datenübertragung nach.

Geringfügige Beschäftigungen

Geringfügig Beschäftigte sind sozialversicherungsfrei. Das Sozialgesetzbuch unterscheidet zwischen drei Arten von geringfügigen Beschäftigungen (Minijobs):


© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon