Besonderheiten der Sozialversicherung und der einzelnen Versicherungszweige

Die Arbeitskammer des Saarlandes und die Arbeitnehmerkammer Bremen sind in der Spalte "Territoriale Besonderheiten" nur aus Gründen der Vollständigkeit aufgeführt. Die Kammerbeiträge gehören eigentlich nicht zur Sozialversicherung.

Besonderheiten durch die Entgelthöhe Territoriale Besonderheiten Persönliche Besonderheiten/ Arbeits­verhältnis
325,00 €
= Gering­verdienergrenze

Zur Berufsausbildung Beschäftigte, die nicht mehr als 325 Euro im Monat verdienen (= Geringverdiener im Sinne der Sozial­versicherung), müssen keine eigenen Beiträge zahlen.
Wegen der ab 2020 eingeführten Mindestvergütung für Auszubildende ist die Regelung kaum noch von Bedeutung.
Alte Bundesländer
Es gelten unterschiedliche Beitrags­bemessungsgrenzen und Bezugsgrößen in der Renten- und Arbeitslosen­versicherung.
Übersicht der Sozial­versicherungs­werte
Auszubildende
Für Auszubildende gilt die Gering­verdienergrenze.
Es besteht grundsätzlich Versicherungs­pflicht in allen Versicherungs­zweigen. Das Ausbildungs­verhältnis kann also nicht als geringfügige Beschäftigung abgerechnet werden. Die Gleitzone darf bei Auszubildenden auch nicht angewendet werden, auch wenn die Ausbildungs­vergütung in diesem Bereich liegt.
450,00 € (01.01.2013 bis 30.09.2022)
520,00 € (ab 01.10.2022)

= Grenze für geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Bis zu dieser Grenze (pro Monat) besteht Versicherungs­freiheit. Diese Grenze gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.
Neue Bundesländer
Es gelten unterschiedliche Beitrags­bemessungs­grenzen und Bezugsgrößen in der Renten- und Arbeitslosen­versicherung.
Schüler
Schüler von allgemein bildenden Schulen, die eine Beschäftigung neben der Schule oder in den Ferien ausüben, sind versicherungsfrei in der Arbeitslosen­versicherung.
1.300,00 € (01.07.2019 bis 30.09.2022)
1.600,00 € (01.10.2022 bis 31.12.2022)
2.000,00 € (ab 01.01.2023)

= Grenze für die Gleitzonen­regelung (Ab Juli 2019 Übergangsbereich)
Der Übergangsbereich (früher Gleitzone) geht vom 01.07.2019 bis zum 30.09.2022 von 450,01 € bis 1.300,00 €.
Der Übergangsbereich geht vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022 von 520,01 € bis 1.600,00 €.
Der Übergangsbereich geht ab 01.01.2023 von 520,01 € bis 2.000,00 €.
Die in diesem Entgeltbereich Beschäftigten (Midijobs) bleiben versicherungs­pflichtig, der Arbeitnehmer zahlt allerdings einen reduzierten Beitragsanteil in der Sozial­versicherung. Diese Grenze gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden.
Sachsen
Im Bundesland Sachsen gibt es eine Besonderheit in der Pflege­versicherung. Die Arbeitnehmer zahlen hier einen höheren Beitrag als die Arbeitgeber.
Student
Für die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosen­versicherung einerseits und die Renten­versicherung andererseits bestehen unterschiedliche Regelungen bei der Beschäftigung von Studenten.
4.987,50 €
= Beitrags­bemessungs­grenze in der Kranken- und Pflege­versicherung für 2023

Der über der jeweiligen Bemessungsgrenze liegende Betrag ist demzufolge beitragsfrei.
Weitere Informationen zu den Beitrags­bemessungs­grenzen.
Saarland
Im Saarland gibt es eine Arbeitskammer.
Mitglieder sind alle im Saarland beschäftigten Arbeit­nehmerinnen und Arbeitnehmer.
Es ist ein Mitgliedsbeitrag vom monatlichen Brutto­arbeitsentgelt zu zahlen.
Praktikant
Für Vor- und Nachpraktika gelten andere Regelungen als für Zwischenpraktika.
Übersicht zur Behandlung des Praktikums.
7.100,00 €
= Beitrags­bemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosen­versicherung für 2023 (neue Länder)
 

7.300,00 €
= Beitrags­bemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosen­versicherung für 2023 (alte Länder)

Bremen
In Bremen gibt es eine Arbeitnehmer­kammer.
Mitglieder sind alle in Bremen beschäftigten Arbeit­nehmerinnen und Arbeitnehmer.
Es ist ein Mitgliedsbeitrag vom monatlichen Brutto­arbeitsentgelt zu zahlen.
Rentner
Weiter beschäftigte Altersrentner unterliegen nach dem bis 2016 geltenden Recht nicht der Renten­versicherungs­pflicht.
 
Ab 2017 sind Beschäftigte, die nach den allgemeinen Vorschriften versicherungspflichtig sind, vor Erreichen der Regelaltersgrenze auch beim Bezug einer Vollrente versicherungspflichtig.
 
Ab 2017 können Beschäftigte, die eine Vollrente beziehen und die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, durch Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auf die Versicherungsfreiheit verzichten und somit versicherungspflichtig werden.
 
Versicherungsfrei in der Arbeitslosen­versicherung sind Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regel­altersrente vollenden (mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden). Der Arbeitgeber hat trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil (Renten- und Arbeitslosen­versicherung) zu entrichten. Vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2021 gibt es eine befristete Abschaffung der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze.

66.600 €
allgemeine Jahresarbeits­entgeltgrenze 2023

59.850 €
besondere Jahresarbeits­entgeltgrenze 2023

Die Jahresarbeits­entgeltgrenze ist eine Versicherungs­pflichtgrenze. Arbeitnehmer, deren regelmäßiges Arbeitsentgelt diesen Grenzwert überschreitet, sind kranken­versicherungsfrei.
  Eltern­eigenschaft
Mit dem "Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung" (Kinder-Berücksichtigungs­gesetz) wurde ein Beitrags­zuschlag ab 01.01.2005 in Höhe von 0,25% für Kinderlose eingeführt.
Zum 1. Januar 2022 gab es eine Beitragserhöhung für Kinderlose in der Pflegeversicherung um 0,1 Prozent. Mit der Erhöhung steigt der Zuschlag auf 0,35 Prozent ab dem Jahr 2022.
Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose trägt der Arbeitnehmer allein.
Das Bundesverfassungsgericht hat es für verfassungswidrig erklärt, dass die Zahl der Kinder bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung nicht berücksichtigt wird.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 31. Juli 2023 eine Neuregelung zu treffen (1 BvR 717/16, 1 BvL 3/18).

Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz
Der Gesetzentwurf wurde am 15. Februar 2017 im Kabinett beschlossen. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 1. Juni 2017. Am 7. Juli 2017 passierte das Gesetz den Bundesrat.
Dabei werden die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) zum 1. Januar 2019 an die Höhe des jeweiligen Westwerts angenähert, bis sie zum 1. Januar 2025 vollständig auf die entsprechenden Westwerte angehoben sein werden.
Ab 1. Januar 2025 gilt dann eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.

Besondere Lohnarten

Hier sind nur die wichtigsten Besonderheiten aufgeführt.

  • Einmalige Zuwendungen
    Einmalige Zuwendungen sind Entgeltbestandteile die nicht einem einzelnen Abrechnungszeitraum (Monat) zugeordnet werden können. Sie werden also nicht monatlich gezahlt. Für einmalige Zuwendungen gibt es Besonderheiten bei der Beitragsberechnung.
  • Mutterschaftsgeld/ Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
    Das Mutterschaftsgeld der Krankenkasse ist steuer- und beitragsfrei. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld des Arbeitgebers ist steuer- und beitragsfrei.
  • Kurzarbeitergeld/ Zuschuss zum Kurzarbeitergeld
    Das Kurzarbeitergeld ist nicht lohnsteuerpflichtig und stellt kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. In einigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist festgelegt, dass der Arbeitgeber bei Kurzarbeit einen Zuschuss zahlen muss. Dieser Zuschuss ist generell steuerpflichtig (außer im Zeitraum vom 01.03.2020 bis 30.06.2022). Beitragspflicht besteht dagegen nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt.
    Ausnahmeregelung vom 01.03.2020 bis 30.06.2022: Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.
  • Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
    Es wird zwischen Zuschlägen und Zulagen unterscheiden. Zulagen sind immer steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Nur die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind in bestimmten Grenzen steuer- und beitragsfrei.
  • Arbeitgeberleistungen während des Bezugs einer Sozialleistung (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder während einer Elternzeit)
    Arbeitgeberseitige Leistungen, die für die Zeit des Bezugs von Sozialleistungen gezahlt werden, gelten nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit sie zusammen mit der Sozialleistung das Nettoarbeitsentgelt nicht um mehr als 50 Euro übersteigen.

Beitragsberechnung aus einem fiktiven Entgelt

Nicht in jedem Fall erfolgt die Beitragsberechnung vom Arbeitsentgelt. In folgenden Fällen wird ein fiktives Entgelt herangezogen:

  • Kurzarbeitergeld
    Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Ausfallstunden bemessen sich nach dem fiktiven Arbeitsentgelt. Neben dem Ist-Entgelt wird also eine weitere Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung herangezogen, das so genannte fiktive Arbeitsentgelt. Dieses beträgt 80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt. Das fiktive Arbeitsentgelt wird dabei nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Für das fiktive Arbeitsentgelt sind nur Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abzuführen. In der Arbeitslosenversicherung ist es beitragsfrei.
  • Übergangsbereich (Gleitzone)
    Haben Arbeitnehmer ein regelmäßiges monatliches Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone, wird für die Berechnung der Beiträge nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt genommen, sondern ein fiktives Arbeitsentgelt mittels einer Formel berechnet.
  • Für das vorgeschriebene unentgeltliche Vor- bzw. Nachpraktikum gilt die Renten- und Arbeitslosenversicherungspflicht.
    Wenn kein Entgelt gezahlt wird und Beitragspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung besteht, erfolgt die Beitragsberechnung aus einem fiktiven Entgelt.

© 2007-2023 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon - Cookie Einstellungen verwalten