Behandlung des Kurzarbeitergeldes in der Sozialversicherung
Inhalt
- Grundsätzliches
- Beitragspflicht für Ist-Entgelt und Fiktives Arbeitsentgelt
- Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge
- Beitragszuschuss von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beziehern von Kurzarbeitergeld
- Erstattung von SV-Beiträgen bis März 2022 bzw. bei Weiterbildung während Kurzarbeit bis Juli 2024
Grundsätzliches
Grundsätzlich tritt keine Änderung im Versicherungsverhältnis während der Kurzarbeit ein. Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt erhalten, solange Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.
Auch in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt das Versicherungsverhältnis unverändert bestehen, solange Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.
Für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt während des Anspruchszeitraumes für Kurzarbeitergeld (den sog. Kurzlohn bzw. das Ist-Entgelt) tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge nach den normalen Grundsätzen. Dieses unterliegt also wie jedes Arbeitsentgelt der Beitragspflicht.
Das Kurzarbeitergeld ist nicht lohnsteuerpflichtig und stellt kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Ausfallstunden bemessen sich nach dem fiktiven Arbeitsentgelt. Neben dem Ist-Entgelt wird also eine weitere Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung herangezogen, das so genannte fiktive Arbeitsentgelt. Dieses beträgt 80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt. Das fiktive Arbeitsentgelt wird dabei nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze herangezogen.
Für das fiktive Arbeitsentgelt sind nur Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abzuführen. In der Arbeitslosenversicherung ist es beitragsfrei. Die Beiträge hat der Arbeitgeber allein zu
tragen (Informationen zur zeitweisen Erstattung von SV-Beiträgen).
Den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose trägt die Bundesagentur für Arbeit pauschal.
Die von den Arbeitgebern allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieherinnen und Bezieher von Saison-Kurzarbeitergeld werden auf Antrag
erstattet (§ 102 Abs. 4 SGB III).
In der Kurzarbeit wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld I nicht angetastet. Kurzarbeiter sind weiterhin arbeitslosenversichert, auch wenn sie dafür bei "Kurzarbeit Null" gar keine eigenen Beiträge zahlen. Besonders wichtig ist dies für Berufsanfänger, die vor der Einführung der Kurzarbeit noch gar keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld erworben hatten. Arbeitslosengeld gibt es in der Regel erst nach zwölfmonatiger Beschäftigungszeit. Die Zeit des Bezugs von Kurzarbeitergeld wird dabei mitgerechnet.
Da für die Ausfallstunden nur ein fiktives Arbeitsentgelt von 80% angesetzt wird, wirkt sich das negativ auf die zu erwartende Rente aus, wie die Deutsche Rentenversicherung informiert (Newsletter 2/2020).
Die Einbußen sind aber gering. Bei einem Jahr Kurzarbeit Null fällt die spätere Rente für einen Durchschnittsverdiener maximal um etwa sieben Euro niedriger aus (Modellrechnung der DRV unter https://www.ihre-vorsorge.de/).
In der gesetzlichen Unfallversicherung ist nur das Ist-Entgelt Beitragspflichtig. Das fiktive Arbeitsentgelt wird nicht herangezogen.
Für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage ist nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Insolvenzgeldumlage nicht herangezogen.
Für die Berechnung der Umlagebeiträge U1 und U2 ist auch nur das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Das fiktive Arbeitsentgelt wird für die Umlagebeiträge U1 und U2 nicht herangezogen.
Fällt ein Feiertag in den Kurzarbeitszeitraum, so ist die Feiertagsvergütung ausschließlich vom Arbeitgeber zu zahlen. Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld gegenüber der Arbeitsagentur besteht nicht.
Der Anspruch auf Vergütung entsteht in der Höhe, die der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall aufgrund des Feiertages hätte.
Dieses Entgelt ist voll beitragspflichtig. Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung sind vom Arbeitgeber allein zu tragen
(Gesetzliche Feiertage innerhalb des Kurzarbeitszeitraums).

Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben am 14. Februar 2023 ein Rundschreiben zu den Versicherungs- und beitragsrechtlichen Auswirkungen bei Rückforderung von Kurzarbeitergeld erlassen.
Auszug:
In den Fällen, in denen das im Rahmen einer vorläufigen Bewilligung von den Arbeitsagenturen dem Arbeitgeber erstattete Kurzarbeitergeld nach abschließender Prüfung (vollständig oder teilweise) zurückgefordert wird, sind im Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnis rückwirkend Korrekturen zu veranlassen. Für Entgeltabrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2023 ist in den vorgenannten Fällen eine bereits vorgenommene Beitragsabrechnung zu korrigieren. Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung halten insofern an ihrer bisherigen Auffassung nicht weiter fest.
....
Wird in den Fällen, in denen Kurzarbeit im Betrieb wirksam vereinbart worden ist, im Zuge der abschließenden Prüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld für Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar 2023 nicht vorgelegen haben, hat der Arbeitgeber - neben der Rückzahlung etwaiger Kurzarbeitergeldleistungen - die notwendigen beitragsrechtlichen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Leistung vollständig oder nur teilweise (beispielsweise bei fehlerhaftem Ansatz der Ausfallstunden) zurückgefordert wird. Das bedeutet vor allem, dass in der Kranken-, Pflegeund Rentenversicherung die aufgrund der bei Gewährung von Kurzarbeitergeld zu beachtenden beitragsrechtlichen Sonderregelungen in § 232a Absatz 2 SGB V, § 57 Absatz 1 SGB XI und § 163 Absatz 6 SGB VI ermittelten Beiträge nach fiktiven beitragspflichtigen Einnahmen entsprechend der Rückforderung zu korrigieren sind und in der Arbeitslosenversicherung Beitragsansprüche nach dem Recht der Arbeitsförderung entstehen können. Dies gilt für gegebenenfalls neben dem vermeintlichen Kurzarbeitergeld geleistete beitragsfreie Aufstockungsbeträge zum Kurzarbeitergeld entsprechend.
Ob und in welcher Höhe (wieder) ein Anspruch auf Arbeitsentgelt für die aufgrund der Kurzarbeit ausgefallene Arbeitszeit entsteht, ist jeweils im Einzelfall nach den arbeitsvertraglichen Regelungen durch den Arbeitgeber zu beurteilen. Anhand des vom Arbeitnehmer zu beanspruchenden Arbeitsentgelts hat der Arbeitgeber rückwirkend die entsprechenden beitragsrechtlichen Korrekturen für den Zeitraum der Kurzarbeit, frühestens ab dem 1. Januar 2023, zu veranlassen.
Eine Beteiligung des Arbeitnehmers an den infolge der Beitragskorrekturen gegebenenfalls nachzuzahlenden Beiträge ist allerdings nur eingeschränkt gegeben. Der Arbeitgeber hat zwar nach § 28g SGB IV einen Anspruch auf den vom Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Diesen kann er jedoch grundsätzlich nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt geltend machen. Ein unterbliebener Abzug bei der jeweiligen Arbeitsentgeltzahlung ist regelmäßig nur bei den nächsten drei Entgeltabrechnungen möglich. Sofern ein Beitragsabzug innerhalb dieser Grenzen nicht möglich ist, trägt der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge allein.
Damit besteht nach aktueller Rechtsauffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung bei einer vorläufigen Bewilligung von Kurzarbeitergeld kein Vertrauensschutz mehr. Das betrifft das Fälle, in denen die
Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld nicht erfüllt sind, und die Leistung nach abschließender Prüfung von den Arbeitsagenturen vollständig oder teilweise zurückgefordert wird.
Die vorgenommene Beitragsabrechnung ist für Entgeltzahlungszeiträume ab 1. Januar 2023 dementsprechend zu korrigieren.
Beitragspflicht für Ist-Entgelt und Fiktives Arbeitsentgelt
Versicherungszweig | Ist-Entgelt (tatsächlich erzieltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt) | Fiktives Arbeitsentgelt (80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt) |
---|---|---|
Krankenversicherung | Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte | Arbeitgeber allein |
Pflegeversicherung | Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte (In Sachsen zahlen Arbeitnehmer einen höheren Anteil als die Arbeitgeber.) |
Arbeitgeber allein |
Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose | Arbeitnehmer allein | trägt die Bundesagentur für Arbeit pauschal |
Rentenversicherung | Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte | Arbeitgeber allein |
Arbeitslosenversicherung | Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte | --- |
Unfallversicherung | Arbeitgeber allein | --- |
Insolvenzgeldumlage | Arbeitgeber allein | --- |
Umlagen U1/U2 | Arbeitgeber allein | --- |
Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge
Beispiel
Berechnung | Betrag |
---|---|
Bruttoarbeitsentgelt ohne Kurzarbeit (Soll-Entgelt) | 2.500,00 € |
während der Kurzarbeit wird ein Entgelt (Ist-Entgelt) erzielt von | 1.200,00 € |
Das ergibt einen Differenzbetrag von | 1.300,00 € |
Das fiktive Arbeitsentgelt sind 80% des Differenzbetrages (1.300,00 € x 80%) |
1.040,00 € |
Im Versicherungsnachweis (Entgeltbescheinigung) ist als versicherungsrechtlich wirksames Bruttoarbeitsentgelt der Betrag zu bescheinigen, von dem die Beiträge zur Rentenversicherung berechnet worden sind. Also das Ist-Entgelt und das fiktive Arbeitsentgelt.
Beitragsverteilung für 2025:
Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt zum 01.01.2025 um 0,20 Prozent auf 3,60 Prozent (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025). Kinderlose zahlen 4,20 Prozent.
Eltern mit mehr als einem Kind werden in der Pflegeversicherung weiterhin entlastet. Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind
bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent.
Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Der Abschlag ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind wird in der Übersicht nicht dargestellt.
Beitragsverteilung 2025 | Ist-Entgelt (tatsächlich erzieltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt) | Fiktives Arbeitsentgelt (80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt) | ||
---|---|---|---|---|
Arbeitnehmer | Arbeitgeber | Arbeitnehmer | Arbeitgeber | |
Krankenversicherung | 7,30% + halber krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz |
7,30% + halber krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz |
- - - | 14,60% + krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz |
Pflegeversicherung (außer Sachsen) | 1,80% | 1,80% | - - - | 3,60% |
Pflegeversicherung (Sachsen) | 2,30% | 1,30% | - - - | 3,60% |
Beitragszuschlag Kinderlose (Pflegeversicherung) | 0,60% | - - - | - - - | - - - |
Rentenversicherung | 9,30% | 9,30% | - - - | 18,60% |
Arbeitslosenversicherung | 1,30% | 1,30% | - - - | - - - |
Umlage U1 (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall) | - - - | entsprechend Satzung der Krankenkasse | - - - | - - - |
Umlage U2 (Mutterschaftsaufwendungen) | - - - | entsprechend Satzung der Krankenkasse | - - - | - - - |
Insolvenzgeldumlage | - - - | 0,15% | - - - | - - - |
Beitragszuschuss von freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Beziehern von Kurzarbeitergeld
Ein freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherter Bezieher von Kurzarbeitergeld erhält folgenden Beitragszuschuss:
- vom Ist-Entgelt wird nach den normalen Grundsätzen der Arbeitgeberanteil zur Krankenversicherung berechnet
7,3% + halber krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz (Der Zusatzbeitrag wird ab 2019 paritätisch finanziert) - vom fiktiven Arbeitsentgelt wird der volle Krankenversicherungsbeitrag (einschließlich krankenkassenindividueller Zusatzbeitrag) berechnet
14,6% + krankenkassenindividueller Zusatzbeitrag
Beide Beträge zusammen bilden den Beitragszuschuss zur gesetzlichen Krankenversicherung. Das fiktive Arbeitsentgelt wird dabei nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung herangezogen.
Beispiele finden Sie auf der Seite Informationen zum Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze während des Bezugs von Kurzarbeitergeld.
Erstattung von SV-Beiträgen bis März 2022 bzw. bei Weiterbildung während Kurzarbeit bis Juli 2024
Ab dem 01.04.2022 werden die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber aus dem fiktiven Entgelt allein tragen muss, nicht weiter von der Bundesagentur für Arbeit erstattet.
Vom 01.04.2022 bis 31.07.2024 erfolgte eine Erstattung von 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge nur noch für Beschäftigte, die während der Kurzarbeit an einer geförderten beruflichen Weiterbildung teilnahmen.
Ab Februar 2009 bis Dezember 2011 (sollte ursprünglich bis 31. März 2012 gelten) wurden die Arbeitgeber bei den SV-Beiträgen um die Hälfte entlastet. Die Erstattung erfolgte pauschaliert. Für Zeiten in
Weiterbildungsmaßnahmen konnten sogar 100% erstattet werden. Als weitere Entlastung wurde beschlossen, die Sozialversicherungsbeiträge bei Kurzarbeit nach sechs Monaten voll zu erstatten.
Ab 2012 gab es keine Erstattung mehr.
Zeitraum von März 2020 bis Juli 2024
- Für den Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2020 wurde eine befristete vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beschlossen.
Das "Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld" wurde am 14.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das Gesetz sieht zwei zeitlich befristete Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung vor. Aufgrund der zwei zeitlich befristeten Verordnungsermächtigungen verordnet die Bundesregierung Erleichterungen der Kurzarbeit (Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit - Kurzarbeitergeldverordnung). Die Regelungen treten rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft. Es wird auch rückwirkend ausgezahlt. Ansprechpartner ist die Agentur für Arbeit vor Ort.
Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für ausgefallene Arbeitsstunden werden dem Arbeitgeber in pauschalierter Form erstattet.
Für die Pauschalierung wird die Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch abzüglich des Betrags zur Arbeitsförderung zu Grunde gelegt.
20% (Sozialversicherungspauschale) - 1,2% (Hälfte vom Beitragssatz von 2,4% zur Arbeitslosenversicherung) = 18,8%
Dieser Betrag muss noch verdoppelt werden.
Das ergibt 37,6% Erstattung. Die vom Arbeitgeber zu zahlenden SV-Beiträge betragen 36,25% + den krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz. - Verlängerung der Regelung zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
- Die erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde am 28.10.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die Sozialversicherungsbeiträge werden bis 30.06.2021 vollständig erstattet. Vom 01.07.2021 bis längstens zum 31.12.2021 werden für alle Betriebe, die bis zum 30.06.2021 Kurzarbeit eingeführt haben, die Sozialversicherungsbeiträge hälftig erstattet. Diese hälftige Erstattung kann auf 100% erhöht werden, wenn eine Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt. - Die dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde am 22.06.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Bis zum 30. September 2021 werden weiterhin 100 Prozent der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. Danach senkt sich befristet bis zum 31. Dezember 2021 die Erstattung auf 50 Prozent für alle Betriebe, die bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt haben. Betriebe, die mit Kurzarbeit am oder nach dem 1. Oktober 2021 beginnen, erhalten keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge mehr.
Werden die Beschäftigten während der Kurzarbeit qualifiziert, können bis 31. Juli 2023 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge nach § 106a SGB III erstattet werden.
Es erfolgt auch eine Ergänzung einer Regelung zur Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen im Insolvenzfall. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab dem Kalendermonat, in dem der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird. Dies soll bis einschließlich des Kalendermonats gelten, in dem das Insolvenzgericht über den Insolvenzantrag entschieden hat oder der Insolvenzantrag zurückgenommen wurde (Quelle: Regierungsentwurf der Dritten Änderungsverordnung). - Die Vierte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde am 28.09.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Bis zum 31. Dezember 2021 werden weiterhin 100 Prozent der auf das Kurzarbeitergeld entfallenden Sozialversicherungsbeiträge erstattet. - Die Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit wurde am 06.12.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Die bisherige vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird auf die Hälfte reduziert. Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form bis zum Ablauf des 31. März 2022 erstattet.
Im Übrigen werden den Arbeitgebern weitere 50 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge erstattet, wenn ihre Beschäftigten während der Kurzarbeit an einer unter bestimmten Voraussetzungen geförderten beruflichen Weiterbildung teilnehmen. - Mit dem Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen wurde die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge
nicht verlängert.
Der Bundesrat bedauert, dass die seit dem 1. Januar 2022 zumindest noch hälftige pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge zum 31. März 2022 vollständig auslaufen soll. Die gesetzlich vorgesehene Verknüpfung einer hälftigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge mit einer Qualifizierungsmaßnahme stellt für viele Betriebe keine praktikable Alternative zur Beschäftigungssicherung in der gegenwärtigen Lage dar. Der Bundesrat befürwortet ergänzend, zur Sicherstellung der weiteren Fortführung der Beschäftigungsverhältnisse die 100-prozentige und nicht an Qualifizierungsmaßnahmen gebundene Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge; hilfsweise eine anteilige - mindestens jedoch 50 Prozent umfassende - und nicht an Qualifizierungsmaßnahmen gebundene Erstattung der von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge. - Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (Weiterbildungsgesetz) wird die Geltungsdauer des § 106a SGB III (Erstattungen bei beruflicher Weiterbildung während Kurzarbeit)
um ein Jahr bis zum 31. Juli 2024 verlängert.
Nach § 106a erhalten Arbeitgeber, die ihren Beschäftigten entsprechende Weiterbildungen anbieten, eine hälftige Erstattung der von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge und eine vollständige oder teilweise Erstattung der Lehrgangskosten. Diese Regelung konnte wegen der pandemiebedingten Sonderregelungen (vor allem der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge) ihre volle Anreizwirkung bis zum 31. März 2022 nicht entfalten. Die Anreizwirkung der Regelung außerhalb von Krisenzeiten kann mit der bisher geltenden Befristung bis zum 31. Juli 2023 nicht ermittelt werden. Deshalb wird die Geltungsdauer um ein Jahr verlängert (Quelle: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung).
- Die erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung wurde am 28.10.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Damit ergibt sich folgendes:
Jahr | Pauschalierte Erstattung 50% | Pauschalierte Erstattung 100% | Vom Arbeitgeber auf das fiktive Arbeitsentgelt zu zahlender Betrag |
---|---|---|---|
2010 | 19,6% (21% minus 1,4%; die Hälfte vom Beitragssatz von 2,8% zur Arbeitslosenversicherung) |
39,2% (19,6% * 2) |
36,75% (19,9% RV + 14,9% KV + 1,95% PV) |
2011 | 19,5% (21% minus 1,5%; die Hälfte vom Beitragssatz von 3,0% zur Arbeitslosenversicherung) |
39,0% (19,5% * 2) |
37,35% (19,9% RV + 15,5% KV + 1,95% PV) |
2012 | --- |
--- |
37,05% (19,6% RV + 15,5% KV + 1,95% PV) |
2013 | --- |
--- |
36,45% (18,9% RV + 15,5% KV + 2,05% PV) |
2014 | --- |
--- |
36,45% (18,9% RV + 15,5% KV + 2,05% PV) |
2015 | --- |
--- |
35,65% + krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz (18,7% RV + 14,6% KV + 2,35% PV + krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz) |
2016 | --- |
--- |
35,65% + krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz (18,7% RV + 14,6% KV + 2,35% PV + krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz) |
2017 | --- |
--- |
35,85% + krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz (18,7% RV + 14,6% KV + 2,55% PV + krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz) |
2018 | --- |
--- |
35,75% + krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz (18,6% RV + 14,6% KV + 2,55% PV + krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz) |
2019 | --- |
--- |
36,25% + krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz (18,6% RV + 14,6% KV + 3,05% PV + krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz) |
2020 | --- |
Ab März 2020 37,6% (20% minus 1,2%; die Hälfte vom Beitragssatz von 2,4% zur Arbeitslosenversicherung ergibt 18,8% 18,8% * 2 = 37,6%) |
36,25% + krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz (18,6% RV + 14,6% KV + 3,05% PV + krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz) |
2021 | --- |
37,6% (20% minus 1,2%; die Hälfte vom Beitragssatz von 2,4% zur Arbeitslosenversicherung ergibt 18,8% 18,8% * 2 = 37,6%) |
36,25% + krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz (18,6% RV + 14,6% KV + 3,05% PV + krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz) |
2022 | Januar bis März 2022 ab April nur noch bei Weiterbildung während Kurzarbeit 18,8% (20% minus 1,2%; die Hälfte vom Beitragssatz von 2,4% zur Arbeitslosenversicherung) |
Januar bis März 2022 nur bei Weiterbildung während Kurzarbeit 37,6% (20% minus 1,2%; die Hälfte vom Beitragssatz von 2,4% zur Arbeitslosenversicherung ergibt 18,8% 18,8% * 2 = 37,6%) |
36,25% + krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz (18,6% RV + 14,6% KV + 3,05% PV + krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz) |
2023 | Nur bei Weiterbildung während Kurzarbeit. Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen wird, Träger und Maßnahme nach dem SGB III zugelassen sind und die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert oder nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz durchgeführt wird. |
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2024 | Januar bis Juli 2024 (Nur bei Weiterbildung während Kurzarbeit) Voraussetzung ist, dass die Weiterbildung während der Kurzarbeit begonnen wird, Träger und Maßnahme nach dem SGB III zugelassen sind und die Maßnahme mehr als 120 Stunden dauert oder nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz durchgeführt wird. |
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Da die Erstattung für 2010 und 2011 pauschaliert erfolgte, war es etwas mehr als die Hälfte (bei SV-Erstattung 50%) bzw. etwas mehr als die zu zahlenden SV-Beiträge (bei SV-Erstattung 100%).
Ähnlich verhält es sich ab März 2020.
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