Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Arbeitgeberdarlehen
Grundsätzliches
Zur steuerlichen Behandlung von Arbeitgeberdarlehen existiert ein Schreiben vom Bundesministerium der Finanzen (BMF-Schreiben - IV C 5 - S 2334/07/0009 - vom 19. Mai 2015).
Dort ist definiert:
Ein Arbeitgeberdarlehen liegt vor, wenn durch den Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten an den Arbeitnehmer Geld überlassen wird und diese Geldüberlassung auf einem Darlehensvertrag beruht. Erhält der Arbeitnehmer durch solch ein Arbeitgeberdarlehen Zinsvorteile, sind sie zu versteuern.
Folgende Gesetze und Vorschriften sind zu beachten:
- Arbeitsrecht
- Gelddarlehen sind in den §§ 488 ff. BGB geregelt.
- Sachdarlehen sind in den §§ 607 ff. BGB geregelt.
- Lohnsteuerabzug
- Die steuerliche Beurteilung von Zinsvorteilen richtet sich nach den Regelungen des § 8 Abs. 2 und 3 EStG.
- Ausführliche Erläuterungen enthält das BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015, IV C 5 - IV C 5 - S 2334/07/0009.
- Sozialversicherung
- Der geldwerte Vorteil, welcher aus einem zinslosen oder zinsverbilligt gewährten Arbeitgeberdarlehen resultiert, ist als Einnahme aus einer Beschäftigung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV beitragspflichtig.
Als Arbeitgeberdarlehen zählen nicht:
- Reisekostenvorschüsse
- vorschüssiger Auslagenersatz (Durchlaufende Gelder)
- als Arbeitslohn zufließende Lohnabschläge
- als Arbeitslohn zufließende Lohnvorschüsse (gelten nur dann nicht als Arbeitgeberdarlehen, wenn es sich um eine abweichende Vereinbarung über die Bedingungen der Zahlung des Arbeitslohns handelt).
Echtes Darlehen liegt vor. | Ein echtes Darlehen ist nicht gewollt. |
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Es müssen ausreichende Bestimmungen über Laufzeit, Verzinsung, Tilgung und ggf. Sicherstellung getroffen worden sein. | Es existieren keine Bestimmungen über Laufzeit, Verzinsung, Tilgung und ggf. Sicherstellung. |
Es liegt kein Zufluss von Arbeitslohn vor. | Es liegt Zufluss von Arbeitslohn vor. |
Zinsvorteile, die der Arbeitnehmer durch Arbeitgeberdarlehen erhält, sind Sachbezüge. Sie sind als solche zu versteuern, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € übersteigt.
Zu beachtende Rechengrößen und Grenzwerte:
- Freigrenze für Arbeitgeberdarlehen von 2.600 € (festgelegt in Randziffer 4 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015)
(Zinsvorteile sind nicht als Sachbezüge zu versteuern, wenn die Summe des noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 € nicht übersteigt.) - 50-Euro-Freigrenze - Bis 31.12.2021 44-Euro-Freigrenze (sog. Bagatellgrenze; Kleinbetragsregelung des § 8 Abs. 2 EStG)
Vorteile aus Sachbezügen unterliegen nicht der Lohnsteuer, wenn der geldwerte Vorteil im Monat insgesamt nicht über 50 € bzw. bis 31.12.2021 44 € (inkl. USt) liegt.
Ermittlung des geldwerten Vorteils
Ein lohnsteuer- und damit auch sozialversicherungsrechtlich zu beachtender Zinsvorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen entsteht nur dann, wenn
der vom Arbeitnehmer zu zahlende Zins unter dem bei Vertragsabschluss aktuellen marktüblichen Zins liegt.
Bundesfinanzhof Urteil vom 04.05.2006 - VI R 28/05
Leitsatz 1:
Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen zu einem marktüblichen Zinssatz, erlangt der Arbeitnehmer keinen lohnsteuerlich zu erfassenden Vorteil.
Bei Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Arbeitgeberdarlehens ist der geldwerte Vorteil (Zinsvorteil) zu ermitteln, der vom Arbeitnehmer als Arbeitslohn zu versteuern ist. Für die Ermittlung des Zinsvorteils ist zwischen einer Bewertung nach § 8 Absatz 2 EStG (z. B. der Arbeitnehmer eines Einzelhändlers erhält ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen) und einer Bewertung nach § 8 Absatz 3 Satz 1 EStG (z. B. der Bankangestellte erhält von seinem Arbeitgeber ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen mit Ansatz des Rabatt-Freibetrags) zu unterscheiden.
Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG | Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG |
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Gewährt der Arbeitgeber regelmäßig nur seinen Mitarbeitern Darlehen, gilt die allgemeine Bewertungsvorschrift. | Der Zinsvorteil aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Darlehens kann nach § 8 Absatz 3 EStG ermittelt werden, wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art und - mit Ausnahme des Zinssatzes - zu gleichen Konditionen (insbesondere Laufzeit des Darlehens, Dauer der Zinsfestlegung, Zeitpunkt der Tilgungsverrechnung) überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt und der Zinsvorteil nicht nach § 40 EStG pauschal besteuert wird. |
Rabattfreibetrag ist nicht anwendbar. | Rabattfreibetrag ist anwendbar. |
Bewertung nach § 8 Abs. 2 EStG
Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall vereinbart ist. Ein Darlehen ist vergleichbar, wenn es dem Arbeitgeberdarlehen insbesondere hinsichtlich der Kreditart (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit/Ratenkredit, Überziehungskredit), der Laufzeit des Darlehens und der Dauer der Zinsfestlegung im Wesentlichen entspricht.
Angebot eines Kreditinstituts am Abgabeort | Effektivzinssatz Deutsche Bundesbank | Günstigster nachgewiesener Zinssatz |
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Sachbezüge sind mit den um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreisen am Abgabeort anzusetzen (§ 8 Absatz 2 Satz 1 EStG). Von einem üblichen Endpreis ist bei einem Darlehen auszugehen, wenn sein Zinssatz mit dem Maßstabszinssatz (marktüblicher Zinssatz) vergleichbar ist. Solch ein üblicher Endpreis kann sich aus dem Angebot eines Kreditinstituts am Abgabeort ergeben. |
Aus Vereinfachungsgründen können bei einer Bewertung für die Feststellung des Maßstabszinssatzes die bei Vertragsabschluss von der Deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze (gewichtete Durchschnittszinssätze) herangezogen werden. |
Als üblicher Endpreis gilt auch der günstigste Preis für ein vergleichbares Darlehen mit nachgewiesener günstigster Marktkondition, zu der das Darlehen unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote (z. B. Internetangebote von Direktbanken) an Endverbraucher angeboten wird, ohne dass individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berücksichtigt werden. |
Der pauschale Abschlag von 4 % nach R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR ist vorzunehmen | Von dem sich danach ergebenden Effektivzinssatz kann nach R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR ein pauschaler Abschlag von 4 % vorgenommen werden. | Bei dieser Ermittlung kommt der pauschale Abschlag von 4 % nach R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR nicht zur Anwendung. |
Aus der Differenz zwischen diesem Maßstabszinssatz und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall vereinbart ist, sind die Zinsverbilligung und der Zinsvorteil zu ermitteln, wobei die Zahlungsweise der Zinsen (z. B. monatlich, jährlich) unmaßgeblich ist. Zwischen den einzelnen Arten von Krediten (z. B. Wohnungsbaukredit, Konsumentenkredit/Ratenkredit) ist zu unterscheiden.
Bei einer Zinsfestlegung ist grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit der Maßstabszinssatz bei Vertragsabschluss des Arbeitgeberdarlehens maßgeblich. Werden nach Ablauf der Zinsfestlegung die Zinskonditionen desselben Darlehensvertrages neu vereinbart, so ist der Zinsvorteil neu zu ermitteln.
Der Arbeitgeber hat die Grundlagen für den ermittelten Zinsvorteil als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.
Beispiel für 2015:
- Darlehensbetrag: 22.000 €
- Laufzeit: 4 Jahre
- Tilgung: monatlich (Fälligkeit der Zinsen auch monatlich)
- Effektivzinssatz des Arbeitgebers: 2% (jährlich)
Die Bewertung des geldwerten Vorteils wird entsprechend der linken oder der rechten Spalte der Tabelle vorgenommen. Je nach Wahl des Arbeitgeber.
Varianten | Günstigster nachgewiesener Zinssatz Angenommener Maßstabszinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort (Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 Jahr bis 5 Jahre) |
Effektivzinssatz Deutsche Bundesbank Von der Deutschen Bundesbank für Konsumentenkredite mit anfänglicher Zinsbindung von über 1 Jahr bis 5 Jahre veröffentlichter Effektivzinssatz (Erhebungszeitraum Januar 2015) |
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Zinssatz | 4,20% (angenommen) | 4,71% |
Abschlag von 4% | nicht möglich | 0,19% (4% von 4,71%) |
Zinssatz | 4,20% | 4,52% (4,71% - 0,19%) |
Zinsverbilligung | 2,20% (4,20% - 2%) | 2,52% (4,52% - 2%) |
Geldwerter Vorteil (1. Monat) | 40,33 € (22.000 € * 2,20% / 12) | 46,20 € (22.000 € * 2,52% / 12) |
44 €-Freigrenze für Zeiträume ab Januar 2022 gelten 50 € |
nicht überschritten Es ist zu prüfen ob die Freigrenze für Sachbezüge anderweitig ausgeschöpft wurde! Wenn nicht ist die Zinsverbilligung steuer- und beitragsfrei |
überschritten Damit ist die Zinsverbilligung steuer- und beitragspflichtig |
Bei Tilgung des Darlehens ist der geldwerte Vorteil für die Restschuld neu zu ermitteln!
Hier finden Sie eine Excel-Tabelle zur Berechnung von Arbeitgeberdarlehen.
Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG
Der Zinsvorteil aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Darlehens kann nach § 8 Absatz 3 EStG ermittelt werden, wenn der Arbeitgeber Darlehen gleicher Art und - mit Ausnahme des Zinssatzes - zu gleichen Konditionen (insbesondere Laufzeit des Darlehens, Dauer der Zinsfestlegung, Zeitpunkt der Tilgungsverrechnung) überwiegend an betriebsfremde Dritte vergibt und der Zinsvorteil nicht nach § 40 EStG pauschal besteuert wird.
Der geldwerte Vorteil bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem im Preisaushang der kontoführenden Zweigstelle des Kreditinstituts angegebenen um 4% geminderten Effektivzinssatz, den der Arbeitgeber fremden
Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr für Darlehen vergleichbarer Kreditart anbietet (Maßstabszinssatz), und dem Zinssatz, der im konkreten Einzelfall vereinbart ist.
Es ist zur Ermittlung des Zinsvorteils nach § 8 Absatz 3 EStG zulässig, von dem im Preisaushang dargestellten Preis abzuweichen.
Bei der Ermittlung des tatsächlichen Angebotspreises ist es nicht zu beanstanden, wenn als Endpreis i. S. d. § 8 Absatz 3 EStG der Preis angenommen wird, der sich ergibt, wenn der Preisnachlass, der durchschnittlich beim
Verkauf an fremde Letztverbraucher im allgemeinen Geschäftsverkehr tatsächlich gewährt wird, von dem empfohlenen Preis abgezogen wird. Diese Festlegungen des BMF-Schreibens vom 16.05.2013, wonach am Ende von Verkaufsverhandlungen
durchschnittlich gewährte Preisnachlässe zu berücksichtigen sind, gilt auch für die Ermittlung des Zinsvorteils nach § 8 Absatz 3 EStG für die von einem Kreditinstitut gegenüber seinen Mitarbeitern erbrachten
Dienstleistungen.
Der Abschlag von 4% nach § 8 Absatz 3 Satz 1 EStG ist stets vorzunehmen.
Bei der Berechnung des geldwerten Vorteils kann ein Freibetrag von 1.080 € jährlich (Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG) angesetzt werden.
Der Rabattfreibetrag findet keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber lediglich verbundenen Unternehmen Darlehen gewährt (H 8.2; amtliche Hinweise zu den Lohnsteuer-Richtlinien).
Der Rabattfreibetrag findet keine Anwendung, wenn der Arbeitgeber Darlehen dieser Art nicht an Fremde vergibt (H 8.2; amtliche Hinweise zu den Lohnsteuer-Richtlinien).
Wird der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines zinslosen oder zinsverbilligten Darlehens nach § 40 EStG auf Antrag des Arbeitgebers pauschal versteuert, so muss der Zinsvorteil nach § 8 Abs. 2 EStG bewertet werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber Darlehen überwiegend an betriebsfremde Dritte überlässt.
Der Arbeitgeber hat die Unterlagen für den ermittelten und der Lohnversteuerung zu Grunde gelegten Endpreis sowie die Berechnung des Zinsvorteils zu dokumentieren, als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen.
Beispiel:
- Darlehensbetrag: 150.000 €
- Laufzeit: 4 Jahre
- Tilgung: jährlich (Fälligkeit der Zinsen vierteljährlich)
- Effektivzinssatz des Arbeitgebers: 2% (jährlich)
Darlehen gleicher Art bietet das Kreditinstitut fremden Kunden im allgemeinen Geschäftsverkehr zu einem Effektivzinssatz von 4,5 % an. Der nachgewiesene günstigste Zinssatz für vergleichbare Darlehen am Abgabeort wurde im Internet mit 4 % ermittelt (bei einer Direktbank). Das Kreditinstitut beantragt die Besteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Die Bewertung des geldwerten Vorteils erfolgt folgendermaßen:
Die Zinsverbilligung beträgt 2% (marktüblicher Zinssatz 4% minus Zins des Arbeitnehmers von 2%).
Damit beträgt der geldwerte Vorteil im Kalenderjahr 3.000 € (2% von 150.000 €).
Der Zinsvorteil des Arbeitnehmers kann bis zum Höchstbetrag von 1.000 € pauschal besteuert werden (nur wenn die Grenze nicht schon
anderweitig im Kalenderjahr ausgeschöpft wurde).
Durch die Pauschalbesteuerung wird nur der Zinsvorteil aus einem Darlehensteilbetrag von 50.000 € abgedeckt (2% von 50.000 €
sind 1.000 €).
Der Zinsvorteil aus dem restlichen Darlehensbetrag von 100.000 € ist individuell zu versteuern. Dabei wird der Angebotspreis des
Arbeitgebers verwendet.
Berechnung | Wert |
---|---|
Zinssatz (Angebotspreis des Arbeitgebers) | 4,50% |
Abschlag von 4% | 0,18% |
Maßstabszinssatz | 4,32% |
Darlehen von 100.000 € x Maßstabszinssatz 4,32 % | 4.320 € |
Darlehen von 100.000 € x Zinslast des Arbeitnehmers 2 % | 2.000 € |
Zinsvorteil (4.320 - 2.000) | 2.320 € |
minus Rabattfreibetrag | 1.080 € |
zu versteuernder geldwerter Vorteil (Jahresbetrag) | 1.240 € |
vierteljährlich als sonstiger Bezug der Lohnsteuer zu unterwerfen | 310 € |
Bei Tilgung des Darlehens ist der geldwerte Vorteil für die Restschuld neu zu ermitteln!
Quellen:
BMF-Schreiben vom 19. Mai 2015 (BStBl I Seite 484)
BMF-Schreibens vom 16. Mai 2013 (BStBl I Seite 729)
BMF Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2024
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