Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Abrechnungsschema

Grundsätzliches

Das Schema behandelt nur laufenden Arbeitslohn und keine Einmalbezüge.
Das Schema gilt nicht für die Abrechnung von geringfügig Beschäftigten.

Zur steuerlichen Behandlung von sonstigen Bezügen (lohnsteuerlicher Begriff für Einmalbezüge) finden sie auf einer extra Seite Erläuterungen.
Zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmaligen Zuwendungen (sozialversicherungsrechtlicher Begriff für Einmalbezüge) finden sie auf einer extra Seite Erläuterungen.

Weitere Besonderheiten gibt es auch bei einer Beschäftigung im Übergangsbereich (früher Gleitzone) und einer Mehrfachbeschäftigung.

Die Dartsellung der Abrechnung erfolgt in mehreren Schritten:

  • Ermittlung des Gesamtbrutto
  • Steuerberechnung
  • Beitragsberechnung
  • Ermittlung von Nettolohn/ Nettogehalt
  • Ermittlung des Auszahlungsbetrags

Am Ende der Seite gibt es Beispiele zu verschiedenen Abrechnungsfällen.

Ermittlung des Gesamtbrutto

Bruttolohn/ Bruttogehalt
 
+ Vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers
+ Zuschläge und Zulagen
+ Sachbezug (geldwerter Vorteil)
+ Pauschal versteuerte Lohnbestandteile
 
= Gesamtbrutto

Da die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge nicht zwangsläufig vom Gesamtbrutto berechnet werden, folgt im nächsten Schritt die Berechnung des Steuerbrutto und des SV-Brutto.

Für die Berechnung von Steuerbrutto und SV-Brutto gelten unterschiedliche Grundsätze. Diese werden in der folgenden Tabelle extra behandelt. Im Anschluss wird wieder das Abrechnungsschema aufgegriffen und zu Ende geführt.

Steuerberechnung und Beitragsberechnung

Steuerberechnung Beitragsberechnung
Bevor die Lohnsteuer aus der entsprechenden Tabelle abgelesen werden kann, sind folgende Freibeträge vom Arbeitslohn abzuziehen:
- Freibetrag lt. elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
- Altersentlastungsbetrag
- Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag

Ein Hinzurechnungsbetrag lt. elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen muss zum Arbeitslohn addiert werden.

Bei der Anwendung einer Lohnsteuertabelle kann es im Vergleich mit einem Lohnprogramm zu Differenzen kommen, wenn bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen persönliche Frei- oder Hinzurechnungsbeträge eingetragen sind. Die Erläuterung zu diesem Sachverhalt finden sie auf der Seite Lohnsteuerabzug für laufenden Arbeitslohn.

Sonntags- Feiertags- und Nachtzuschläge sind in bestimmter Höhe steuerfrei.

Pauschal versteuerte Lohnbestandteile werden hier nicht berücksichtigt.

Der Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung bzw. privaten Pflegeversicherung, zu der eine gesetzliche Verpflichtung nach § 257 SGB V besteht, ist steuerfrei (§ 3 Nr. 62 EStG).

Wenn diese Besonderheiten berücksichtigt sind, ergibt sich der steuerpflichtige Arbeitslohn (Steuerbrutto).
Entsprechend den Besteuerungsmerkmalen der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale kann nun aus der Monatslohnsteuertabelle folgendes abgelesen werden:
  • Lohnsteuer
  • Kirchensteuer
  • Solidaritätszuschlag
    Der Großteil aller Steuerzahler muss den Solidaritätszuschlag ab 2021 nicht mehr zahlen. Der Solidaritätszuschlag wird zu Gunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt. Dadurch werden rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags vollständig entlastet (starke Anhebung der Freigrenze).
Bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge sind die Freibeträge die bei der Lohnsteuer berücksichtigt wurden nicht vom Arbeitslohn abzuziehen. Diese Freibeträge spielen in der Beitragsberechnung keine Rolle!
 
Sonntags- Feiertags- und Nachtzuschläge (SFN) sind in bestimmter Höhe beitragsfrei.
Durch die Einführung des maximalen Stundengrundlohn von 50 € für die Steuerfreiheit der SFN-Zuschläge (ab 01.01.2004) und die Einführung des maximalen Stundengrundlohn von 25 € für die Beitragsfreiheit der SFN-Zuschläge (ab 01.07.2006) muss der Betrag der steuerfrei ist, nicht auch beitragsfrei sein.
 
Pauschal versteuerte Lohnbestandteile sind beitragsfrei in der Sozialversicherung.
 
Der Zuschuss des Arbeitgebers zur privaten Krankenversicherung bzw. privaten Pflegeversicherung, zu der eine gesetzliche Verpflichtung nach § 257 SGB V besteht, ist beitragsfrei.
 
Bei der Ermittlung der SV-Beiträge sind die Beitragsbemessungsgrenzen zu beachten. Bei Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen ist der über der Grenze liegende Lohn beitragsfrei (Ausnahmen können bei den hier nicht berücksichtigten einmaligen Zuwendungen bestehen).
Entsprechend der jeweiligen Beitragssätze sind die folgenden Sozialversicherungsbeiträge zu errechnen:
  • Krankenversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung
  • Pflegeversicherung
Der Arbeitnehmer trägt nur die Hälfte des Beitrags. Zu beachten sind die Besonderheiten: Ab 01.01.2019 werden die Beiträge zur Krankenversicherung wieder in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten geleistet. Der Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.
Sozialversicherungsbeiträge 2023
Sozialversicherungsbeiträge 2024

Ermittlung von Nettolohn und Auszahlungsbetrag

Gesamtbrutto
- Lohnsteuer
- Kirchensteuer (nur bei entsprechendem Merkmal der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale)
- Solidaritätszuschlag
- AN-Anteil Krankenversicherung (nicht bei Privater Krankenversicherung)
- AN-Anteil Rentenversicherung
- AN-Anteil Arbeitslosenversicherung
- AN-Anteil Pflegeversicherung (nicht bei Privater Pflegeversicherung)
= Nettolohn/ Nettogehalt
+ Beitragszuschuss des AG zur privaten Krankenversicherung des AN (nur bei privater KV)
+ Beitragszuschuss des AG zur privaten Pflegeversicherung des AN (nur bei privater PV)
- Vermögenswirksame Anlage (Überweisungsbetrag)
- Vorschuss (nur bei entsprechender Gewährung)
- Sachbezug (geldwerter Vorteil)
- Lohn- bzw. Gehaltspfändung (bei Pfändungspfandrecht an der Entlohnungsforderung des Arbeitnehmers)
+ Steuer- und beitragsfreie Reisekosten
= Auszahlungsbetrag

Als geldwerter Vorteil werden Einnahmen eines Arbeitnehmers bezeichnet, die nicht aus Geld bestehen, wie z.B. ein Fahrzeug, das einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlassen wird. Der geldwerte Vorteil (Sachbezug) gehört zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn (Beachte 50-Euro-Freigrenze; bis 31.12.2021 44-Euro-Freigrenze).

Der geldwerte Vorteil (Sachbezug) ist beim Nettogehalt wieder in Abzug zu bringen, da dieser lediglich der Besteuerung und Beitragsberechnung unterliegen soll. Würde der Abzug nicht geschehen, hätte der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil (z.B. die kostenlose private Nutzung seines Dienstwagens) und zusätzlich den Geldbetrag. Der geldwerte Vorteil erhöht also nur das Steuer- und SV-Brutto.

Beispiele zu verschiedenen Abrechnungsfällen

Berechnungsbeispiele zum Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer - 2020


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