Abrechnungsbeispiel für einen Stundenlohnempfänger mit Zuschlägen im Jahr 2023
Es wird zwischen Zuschlägen und Zulagen unterschieden. Zulagen sind immer steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn. Nur die Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind in bestimmten Grenzen steuer- und beitragsfrei.
Angaben zur Abrechnung
- Ein Arbeitnehmer hat einen Stundenlohn von 15,00 €.
- Der Arbeitnehmer arbeitet von Montag bis Freitag jeweils 8 Stunden im 3-Schicht-System. In der Nachtschicht erhält er einen Zuschlag von 25% auf den Stundenlohn.
- Der Arbeitnehmer hat einen VWL-Vertrag über 40,00 € monatlich. Der Arbeitgeber zahlt vermögenswirksame Leistungen zusätzlich zum Arbeitsentgelt in Höhe von 30,00 € monatlich.
- Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers beinhalten die Steuerklasse IV, 2 Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal ev.
- Die Betriebsstätte befindet sich in Niedersachsen. Der Kirchensteuersatz beträgt 9%.
- Der Arbeitnehmer ist pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz beträgt 1,6%.
- Der Arbeitnehmer hat die Elterneigenschaft. Damit ist kein Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung zu zahlen.
- Der Arbeitnehmer hat das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet. Damit ist kein Altersentlastungsbetrag vom Arbeitslohn abzuziehen.
- Der Abrechnungsmonat ist der Juni 2023.
- Der Arbeitnehmer hat 10 Frühschichten, 7 Spätschichten und 5 Nachtschichten gearbeitet (je 8 Stunden pro Schicht). Die Nachtarbeit findet von 22 Uhr bis 6 Uhr statt. Es wird ein steuerfreier Zuschlag in Höhe von 25% gezahlt.
- Der Arbeitnehmer erhält Erschwerniszulagen in Höhe von 115 € für diesen Monat.
Am 13.02.2023 wurden die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gemacht.
Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro durch das Jahressteuergesetz 2022. Weitere
Änderungen gegenüber den am 18. November 2022 bekannt gemachten Programmablaufplänen wurden nicht vorgenommen. Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem 1. April 2023 anzuwenden.
Der bisher in 2023 unter Berücksichtigung der am 18. November 2022 bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber zu korrigieren. Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt. Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen (Quelle: BMF-Schreiben Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 vom 13.02.2023).
Ermittlung des Gesamtbrutto
Bruttolohn/ Bruttogehalt | 2.640,00 € (22 Schichten x 8 Stunden pro Schicht x 15 € pro Stunde) |
+ Vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers | 30,00 € |
+ Erschwerniszulagen | 115,00 € |
+ Nachtarbeitszuschläge | 150,00 € (5 Nachtschichten x 8 Stunden pro Schicht x 15 € pro Stunde x 25%) |
= Gesamtbrutto | 2.935,00 € |
Da die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge nicht zwangsläufig vom Gesamtbrutto berechnet werden, folgt im nächsten Schritt die Berechnung des Steuerbrutto und des SV-Brutto.
Für die Berechnung des Steuerbrutto und das SV-Brutto gelten unterschiedliche Grundsätze. Diese werden extra behandelt. Im Anschluss wird wieder das Abrechnungsschema aufgegriffen und zu Ende geführt.
Steuerberechnung
Steuerbrutto ist der Betrag von 2.785,00 €. Die Nachtarbeitszuschläge sind steuerfrei. Die Erschwerniszulagen sind steuerpflichtig.
Es gilt also: 2.640,00 € + 30,00 € + 115,00 €
Die Berechnung erfolgt mit dem Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesministerium der Finanzen.
Wegen der verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen müssen beim Steuerabzug Angaben zu Vorsorgeaufwendungen gemacht werden. Für unser Beispiel sind das:
- Rechtskreis West (wegen unterschiedlicher Beitragsbemessungsgrenzen; spielt bei diesem Monatseinkommen aber keine Rolle)
- Gesetzliche Krankenversicherung; Krankenkasse mit Zusatzbeitragssatz von 1,6%
- Pflegeversicherung; Kein Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,35%
Mit den obigen Angaben (Steuerklasse IV, 2 Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal ev) ergeben sich folgende Steuerbeträge:
Lohnsteuer | 294,66 € |
Solidaritätszuschlag Der Großteil aller Steuerzahler muss den Solidaritätszuschlag ab 2021 nicht mehr zahlen. Der Solidaritätszuschlag wird zu Gunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt. Dadurch werden rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags vollständig entlastet (starke Anhebung der Freigrenze). |
0,00 € |
Kirchensteuer | 9,01 € |
Hier sehen Sie das Ergebnis der Berechnung als Bildschirmausdruck:
Beitragsberechnung
SV-Brutto ist der Betrag von 2.785,00 €. Die Nachtarbeitszuschläge sind beitragsfrei. Die Erschwerniszulagen sind beitragspflichtig.
Es gilt also: 2.640,00 € + 30,00 € + 115,00 €
Mit den obigen Angaben ergeben sich folgende SV-Beiträge:
Versicherungszweig | Arbeitnehmer-Anteil | Arbeitgeber-Anteil |
---|---|---|
Krankenversicherung | 225,59 € | 225,59 € |
Rentenversicherung | 259,01 € | 259,01 € |
Arbeitslosenversicherung | 36,21 € | 36,21 € |
Pflegeversicherung | 42,47 € | 42,47 € |
Ab 2015 wird der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent festgeschrieben (gilt auch für 2023). Brauchen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben.
Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. bei Rentnern von Rentenversicherung und Rentnern getragen.
Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.
In unserem Beispiel beträgt der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz 1,6%. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils 0,80%.
Für 2023 beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 3,05%. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen jeweils 1,525%.
In Sachsen gibt es eine andere Verteilung.
Mit dem "Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung" (Kinder-Berücksichtigungsgesetz) wurde ein Beitragszuschlag ab 01.01.2005 in Höhe von 0,25% für Kinderlose
eingeführt. Zum 01.01.2022 steigt der Zuschlag auf 0,35 Prozent (Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung).
Den Beitrag trägt der Arbeitnehmer allein. In unserem Beispiel hat der Arbeitnehmer die Elterneigenschaft. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen jeweils 1,525%.
Für 2023 beträgt der Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,60%. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen jeweils 9,30%.
Für 2023 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2,60%. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen jeweils 1,30%.
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2022
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2023
Ermittlung von Nettolohn und Auszahlungsbetrag
Gesamtbrutto | 2.935,00 € |
- Lohnsteuer | 294,66 € |
- Kirchensteuer | 9,01 € |
- Solidaritätszuschlag | 0,00 € |
- AN-Anteil Krankenversicherung | 225,59 € |
- AN-Anteil Rentenversicherung | 259,01 € |
- AN-Anteil Arbeitslosenversicherung | 36,21 € |
- AN-Anteil Pflegeversicherung | 42,47 € |
= Nettolohn/ Nettogehalt | 2.068,05 € |
- Vermögenswirksame Anlage (Überweisungsbetrag) | 40,00 € |
= Auszahlungsbetrag | 2.028,05 € |
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