Der Solidaritätszuschlag beim Lohnsteuerabzugsverfahren


 

Aktuelles

Bundesverfassungsgericht weist Klage gegen Solidaritätszuschlag ab - Urteil vom 26. März 2025 (2 BvR 1505/20)
Auszug aus der Pressemitteilung 30/2025 des Bundesverfassungsgerichts vom 26. März 2025:

Zwar mag der Gesetzgeber bei einer Ergänzungsabgabe wie dem Solidaritätszuschlag nicht zu einer sozialen Abstufung verpflichtet sein; dies ändert aber nichts daran, dass er in Anbetracht des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1 GG) und der unterschiedlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Einkommensteuerpflichtigen zu einer solchen Abstufung berechtigt ist. Das gilt auch dann, wenn die sozialen Erwägungen - wie beim Solidaritätszuschlag 1995 - nicht bereits bei dessen Einführung, sondern erst bei dessen teilweiser Rückführung berücksichtigt werden.
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Ein im Verfahren vorgelegtes Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass selbst 30 Jahre nach der Wiedervereinigung trotz positiver Entwicklungen noch strukturelle Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland verbleiben und es auch noch bis 2030 in bestimmten Bereichen wiedervereinigungsbedingte Belastungen des Bundeshaushalts gibt. Die erhobenen, in dem Gutachten ausgewerteten Daten und die daraus von den beteiligten sachkundigen Dritten gezogenen Schlussfolgerungen zeigen, dass von einem evidenten Entfallen des wiedervereinigungsbedingten Mehrbedarfs des Bundes noch nicht ausgegangen werden kann.


Einigung zum Steuerfortentwicklungsgesetz - Bundestag und Bundesrat haben zugestimmt
Das Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz) wurde am 30.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Maßnahmen mit Bezug zum Einkommensteuertarif und zum Solidaritätszuschlag:


Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024
Der Bundesrat hat in seiner 1049. Sitzung am 22.11.2024 dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 zugestimmt. Das Gesetz wurde am 05.12.2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

  • Der Grundfreibetrag steigt rückwirkend für 2024 auf 11.784 Euro.
  • Die Tarifformel des § 32a Absatz 1 EStG wird ebenfalls für 2024 geändert (neuer Einkommensteuertarif 2024).
    In § 52 Absatz 32a EStG wird geregelt, dass die weitere Anhebung des Grundfreibetrags für 2024 lohnsteuerlich bei der Lohnabrechnung für Dezember 2024 umgesetzt wird.
  • Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2024 um 228 Euro auf 6.612 Euro.

Berechnung des Solidaritätszuschlags

Der Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Er wurde eingeführt, um die Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu finanzieren. Das Aufkommen aus dem Zuschlag steht allein dem Bund zu. Bemessung und Erhebung des Solidaritätszuschlages wird geregelt durch das Solidaritätszuschlaggesetz 1995.

Zeitraum Prozentsatz
01.07.1991 - 30.06.1992 7,5%
1993 und 1994 ausgesetzt
1995 bis 1997 7,5%
seit 1998 5,5%

Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist bei der Lohnabrechnung die Lohnsteuer. Der maßgebende Prozentsatz beträgt seit 1998 5,5% der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Solidaritätszuschlag vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Abgabepflichtig sind die unbeschränkt steuerpflichtigen und die beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer.

§ 1 Solidaritätszuschlaggesetz 1995:

(1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.
(2) Auf die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Ist die Einkommen- oder Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für den Solidaritätszuschlag entsprechend.
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§ 2 Solidaritätszuschlaggesetz 1995:

Abgabepflichtig sind
  1. natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,
  2. natürliche Personen, die nach § 2 des Außensteuergesetzes erweitert beschränkt steuerpflichtig sind,
  3. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind.

Die Berechnung des Solidaritätszuschlags wird durch zwei Besonderheiten beeinflusst.

  • Berücksichtigung der Kinderfreibeträge und der Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
  • Nullzone und Überleitungsregelung

Berücksichtigung der Kinderfreibeträge und der Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf

Bei Arbeitnehmern mit Kindern ermäßigt sich der Solidaritätszuschlag durch eine Berücksichtigung der Kinderfreibeträge und der Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Seit 1996 wirken sich die Kinderfreibeträge nicht mehr auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Bei der Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlag werden die Kinderfreibeträge jedoch weiterhin berücksichtigt.

Hintergrundinformation zur Einkommensteuerveranlagung
Eltern bekommen entweder Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger sind. Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden (Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Freibeträge für Kinder).


 

Kinderfreibeträge seit 2002:

Zeitraum halber Kinderfreibetrag ganzer Kinderfreibetrag
jährlich monatlich jährlich monatlich
2002 bis 2008 1.824 € 152,00 € 3.648 € 304,00 €
2009 1.932 € 161,00 € 3.864 € 322,00 €
2010 bis 2014 2.184 € 182,00 € 4.368 € 364,00 €
2015 2.256 € 188,00 € 4.512 € 376,00 €
2016 2.304 € 192,00 € 4.608 € 384,00 €
2017 2.358 € 196,50 € 4.716 € 393,00 €
2018 2.394 € 199,50 € 4.788 € 399,00 €
2019 2.490 € 207,50 € 4.980 € 415,00 €
2020 2.586 € 215,50 € 5.172 € 431,00 €
2021 (Werte galten ursprünglich auch für 2022) 2.730 € 227,50 € 5.460 € 455,00 €
2022 (rückwirkende Anhebung ab 01.01.2022) 2.810 € 234,17 € 5.620 € 468,33 €
2023 3.012 € 251,00 € 6.024 € 502,00 €
2024 (rückwirkende Anhebung ab 01.01.2024)
(Werte in Klammern sind ursprüngliche Werte)
3.306 €
(3.192 €)
275,50 €
(266,00 €)
6.612 €
(6.384 €)
551,00 €
(532,00 €)
2025 3.336 € 278,00 € 6.672 € 556,00 €
2026 3.414 € 284,50 € 6.828 € 569,00 €

Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf seit 2002:

2002 bis 2009 jährlich monatlich
halber Freibetrag 1.080 € 90 €
ganzer Freibetrag 2.160 € 180 €
2010 bis 2020 jährlich monatlich
halber Freibetrag 1.320 € 110 €
ganzer Freibetrag 2.640 € 220 €
ab 2021 jährlich monatlich
halber Freibetrag 1.464 € 122 €
ganzer Freibetrag 2.928 € 244 €

 

Für 2010 bis 2014 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.008 € je Kind (4.368 € + 2.640 €).
Für 2015 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.152 € je Kind (4.512 € + 2.640 €).
Für 2016 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.248 € je Kind (4.608 € + 2.640 €).
Für 2017 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.356 € je Kind (4.716 € + 2.640 €).
Für 2018 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.428 € je Kind (4.788 € + 2.640 €).
Für 2019 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.620 € je Kind (4.980 € + 2.640 €).
Für 2020 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.812 € je Kind (5.172 € + 2.640 €).
Für 2021 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 8.388 € je Kind (5.460 € + 2.928 €; Werte galten ursprünglich auch für 2022).

Für 2022 erfolgte eine rückwirkende Anhebung ab 01.01.2022:
Für 2022 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 8.548 € je Kind (5.620 € + 2.928 €).
Für 2023 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 8.952 € je Kind (6.024 € + 2.928 €).

Für 2024 erfolgte eine rückwirkende Anhebung ab 01.01.2024 (Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024):
ursprünglich galt für 2024 insgesamt ein Freibetrag von 9.312 € je Kind (6.384 € + 2.928 €).
Für 2024 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 9.540 € je Kind (6.612 € + 2.928 €; rückwirkende Anhebung ab 01.01.2024).

Für 2025 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 9.600 € je Kind (6.672 € + 2.928 €)
Für 2026 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 9.756 € je Kind (6.828 € + 2.928 €)

Die Kinderfreibeträge und die Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf sind bereits in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet.

Nullzone und Überleitungsregelung

Der Solidaritätszuschlag wird erst erhoben, wenn die Lohnsteuer einen bestimmten Betrag (Nullzone) übersteigt. Damit handelt es sich vom Prinzip her um eine Freigrenze.
Gemmäß § 3 Abs. 3 Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 gibt es eine Freigrenze für die Grundtabelle und die Splittingtabelle, bis zu der kein Solidaritätszuschlag erhoben wird.

  • In § 3 Abs. 4 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 wird Bezug auf die Werte von § 3 Abs. 4 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 genommen.
    • bei monatlicher Lohnzahlung: ein Zwölftel der in Absatz 3 angegebenen Beträge
    • bei wöchentlicher Lohnzahlung: sieben Dreihundertsechzigstel der in Absatz 3 angegebenen Beträge
    • bei täglicher Lohnzahlung: ein Dreihundertsechzigstel der in Absatz 3 angegebenen Beträge

Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Lohnsteuer im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum folgende Beträge übersteigt (§ 3 Abs. 4 Solidaritätszuschlaggesetz 1995):

Werte bis zum Veranlagungszeitraum 2020 und Veranlagungszeitraum 2021 und 2022

Mit dem Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags wurde die Freigrenze in § 3 stark angehoben. Das Gesetz ist zwar schon am 13.12.2019 in Kraft getreten (Tag nach der Verkündung), in § 6 Absatz 21 wird aber festgelegt, dass die Änderungen erstmals im Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden sind.

  • Freigrenzen für 2020:
    • Grundtarif: 972 Euro
    • Splittingtarif: 1.944 Euro
  • Freigrenzen für 2021 und 2022:
    • Grundtarif: 16.956 Euro
    • Splittingtarif: 33.912 Euro
Nullzone Steuerklasse III Steuerklassen I, II, IV, V, VI
bis Veranlagungs­zeitraum 2020 Veranlagungs­zeitraum 2021 und 2022 bis Veranlagungs­zeitraum 2020 Veranlagungs­zeitraum 2021 und 2022
Monat (Freigrenze / 12) 162,00 € 2.826,00 € 81,00 € 1.413,00 €
Tag (Freigrenze / 360) 5,40 € 94,20 € 2,70 € 47,10 €

 

Veranlagungszeitraum 2023 und 2024

  • Freigrenzen für 2023:
    • Grundtarif: 17.543 Euro
    • Splittingtarif: 35.086 Euro
  • Freigrenzen für 2024:
    • Grundtarif: 18.130 Euro
    • Splittingtarif: 36.260 Euro
Nullzone Steuerklasse III Steuerklassen I, II, IV, V, VI
Veranlagungs­zeitraum 2023 ab Veranlagungs­zeitraum 2024 Veranlagungs­zeitraum 2023 ab Veranlagungs­zeitraum 2024
Monat (Freigrenze / 12) 2.923,83 € 3.021,67 € 1.461,92 € 1.510,83 €
Tag (Freigrenze / 360) 97,46 € 100,72 € 48,73 € 50,36 €

Veranlagungszeitraum 2025 und 2026

  • Freigrenzen für 2025:
    • Grundtarif: 19.950 Euro
    • Splittingtarif: 39.900 Euro
  • Freigrenzen für 2026:
    • Grundtarif: 20.350 Euro
    • Splittingtarif: 40.700 Euro
Nullzone Steuerklasse III Steuerklassen I, II, IV, V, VI
Veranlagungs­zeitraum 2025 ab Veranlagungs­zeitraum 2026 Veranlagungs­zeitraum 2025 ab Veranlagungs­zeitraum 2026
Monat (Freigrenze / 12) 3.325,00 € 3.391,67 € 1.662,50 € 1.695,83 €
Tag (Freigrenze / 360) 110,83 € 113,06 € 55,42 € 56,53 €

An diese Nullzone schließt sich ein Übergangsbereich an (§ 4 Satz 2 Solidaritätszuschlagsgesetz 1995). In diesem Bereich wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe erhoben. Erst nach diesem Übergangsbereich wird der Solidaritätszuschlag mit 5,5% von der Lohnsteuer berechnet.
Nullzone und Übergangsbereich werden ab 2021 stark angehoben (Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995).
Der Großteil aller Steuerzahler muss den Solidaritätszuschlag ab 2021 nicht mehr zahlen. Der Solidaritätszuschlag wurde zu Gunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt. Dadurch wurden rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags vollständig entlastet.
Die Nullzone und der Übergangsbereich sind bereits in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet.
Für die Besteuerung sonstiger Bezüge nach der Jahreslohnsteuertabelle gelten Nullzone und Übergangsbereich bis 2020 nicht. Bei der Berechnung von sonstigen Bezügen wird die Lohnsteuer über die Jahreslohnsteuertabelle berechnet. Dies gilt nur für die Lohnsteuer. Der Solidaritätszuschlag wird generell mit 5,5% der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug berechnet.
Ein während des Jahres zu viel erhobener Solidaritätszuschlag wird beim Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber oder beim Ausgleich der Lohnsteuer durch das Finanzamt zurückerstattet. Hierbei sind die Nullzone und der Übergangsbereich sowie vorhandene Kinderfreibeträge wieder zu beachten.
Durch den neuen § 3 Absatz 4a Satz 1 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 wird die Anwendung der jährlichen Freigrenze auch bei sonstigen Bezügen ab 2021 sichergestellt.
Bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags auf sonstige Bezüge ist auch ab 2021 die Milderungsregelung (Übergangsbereich) nicht anzuwenden ist. Es ist - wie bisher - der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % zu erheben, dies jedoch nur, wenn auch die jährliche Freigrenze überschritten wird.

Der Solidaritätszuschlag ist in allen Pauschalierungsfällen, außer bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, für die eine Pauschalsteuer von 2% erhoben wird, mit 5,5% der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Die obigen zwei Besonderheiten werden bei den Pauschalierungsfällen nicht angewendet.

Die 2 %ige Pauschalsteuer ist eine Abgeltungssteuer und deckt auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit ab. Hier wird also keine Berechnung von 5,5% auf die pauschale Lohnsteuer durchgeführt.

Bruchteile eines Cents bleiben bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags außer Betracht. Es ist also generell auf einen Cent abzurunden.

Interaktiver Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer und Einkommensteuer (Service des Bundesministeriums der Finanzen). Bei den Berechnungen für die Lohnsteuer wird der Solidaritätszuschlag mit berechnet.


 

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