Der Solidaritätszuschlag beim Lohnsteuerabzugsverfahren
Aktuelles
Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 und Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs
Das Bundeskabinett hat am 24. Juli 2024 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 und den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des
Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz; bisher: zweites Jahressteuergesetz 2024) beschlossen (Quelle: Pressemitteilung 14/2024 des Bundesministeriums der Finanzen).
Dort wird die Anhebung der Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 festgelegt (hier gab es Änderungen zum Referentenentwurf). Die komplette
Abschaffung des Solidaritätszuschlags erfolgt damit aber nicht.
Außerdem ist die Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2024, für 2025 und ab 2026 vorgesehen.
Beide Gesetzentwürfe wurden am 26. September 2024 erstmals im Bundestag beraten. Nach der Aussprache überwiesen die Abgeordneten die beiden Gesetzentwürfe zur weiteren Beratung an den federführenden Finanzausschuss.
Beide Gesetzentwürfe standen auf der Tagesordnung der 1047. Sitzung des Bundesrates am 27. September 2024.
Der Bundesrat hatte zum Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 keine Einwendungen.
Zum Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs gab es eine Stellungnahme.
Der Bundestag hat am 18. Oktober 2024 auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 angenommen.
Der Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes mit den Regelungen ab 2025 stand nicht auf der Tagesordnung.
2 BvR 1505/20 - Verfassungsbeschwerde Solidaritätszuschlag
Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 12. November 2024 über die Verfassungsbeschwerde.
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich u.a. an den DStV und den BdSt gewandt und eine Einschätzung zur Verfassungsbeschwerde mit dem Aktenzeichen 2 BvR 1505/20 erbeten.
Der Deutsche Steuerberaterverband und der Bund der Steuerzahler Deutschland haben im o.g. Verfahren zur Verfassungsbeschwerde gegen das Solidaritätszuschlaggesetz 1995 entschieden, gemeinsam Stellung zu nehmen
(Quelle: Deutscher Steuerberaterverband e.V.; Beitrag vom 06.02.2024).
Auszug aus dem Gutachten des Steuerrechtsexperten Prof. Dr. Gregor Kirchhof:
Letztlich ist es geschichts-, realitäts-, bedarfs- und verfassungsvergessen, in diesen Zeiten besonderer Bewährungsproben eine Ergänzungsabgabe mit den Kosten der Einheit Deutschlands begründen zu wollen. Der Solidaritätszuschlag 1995/2021 ist nicht zu rechtfertigen. Er verletzt das Grundgesetz.
Richtervorlage zum Solidaritätszuschlaggesetz unzulässig
Mit Beschluss vom 07. Juni 2023 hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts eine Vorlage des Niedersächsischen Finanzgerichts für unzulässig erklärt. Das Vorlageverfahren betrifft die Frage, ob das
Solidaritätszuschlaggesetz 1995 in der für das Streitjahr 2007 gültigen Fassung (SolZG 1995) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.
Bundesfinanzhof weist Klage gegen Solidaritätszuschlag ab - Urteil vom 17. Januar 2023, IX R 15/20 (Veröffentlichung am 30.01.2023)
Auszug aus der Pressemitteilung 007/23 vom 30. Januar 2023:
Beim Solidaritätszuschlag handelte es sich in Jahren 2020 und 2021 um eine verfassungsrechtlich zulässige Ergänzungsabgabe; eine Vorlage der Sache an das Bundesverfassungsgericht ist daher nicht geboten.
....
Ab dem Jahr 2021 werden aufgrund der erhöhten Freigrenzen nur noch die Bezieher höherer Einkommen mit Solidaritätszuschlag belastet. Die darin liegende Ungleichbehandlung ist aber gerechtfertigt. Bei Steuern, die wie die Einkommensteuer und damit auch der Solidaritätszuschlag an der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen ausgerichtet sind, ist die Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte zulässig. Daher kann auch der Gesetzgeber beim Solidaritätszuschlag, der im wirtschaftlichen Ergebnis eine Erhöhung der Einkommensteuer darstellt, sozialen Gesichtspunkten Rechnung tragen und diesen auf Steuerpflichtige mit hohen Einkünften beschränken. Vor diesem Hintergrund ist die ab 2021 bestehende Staffelung des Solidaritätszuschlags mit Blick auf das Sozialstaatsprinzip des Grundgesetzes gerechtfertigt.
Leitsätze des Urteils:
1. Der Solidaritätszuschlag war in den Jahren 2020 und 2021 noch nicht verfassungswidrig.
2. Das SolZG 1995 i.d.F. durch Art. 4 des 2. FamEntlastG vom 01.12.2020 (BGBl I 2020, 2616) verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 oder Art. 14 GG.
Berechnung des Solidaritätszuschlags
Der Solidaritätszuschlag ist ein Zuschlag zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Er wurde eingeführt, um die Kosten der deutschen Wiedervereinigung zu finanzieren. Das Aufkommen aus dem Zuschlag steht allein dem Bund zu. Bemessung und Erhebung des Solidaritätszuschlages wird geregelt durch das Solidaritätszuschlaggesetz 1995.
Zeitraum | Prozentsatz |
---|---|
01.07.1991 - 30.06.1992 | 7,5% |
1993 und 1994 | ausgesetzt |
1995 bis 1997 | 7,5% |
seit 1998 | 5,5% |
Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag ist bei der Lohnabrechnung die Lohnsteuer. Der maßgebende Prozentsatz beträgt seit 1998 5,5% der Lohnsteuer. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Solidaritätszuschlag vom Arbeitslohn einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Abgabepflichtig sind die unbeschränkt steuerpflichtigen und die beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer.
§ 1 Solidaritätszuschlaggesetz 1995:
(1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.
(2) Auf die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden.
(3) Ist die Einkommen- oder Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für den Solidaritätszuschlag entsprechend.
....
§ 2 Solidaritätszuschlaggesetz 1995:
Abgabepflichtig sind
- natürliche Personen, die nach § 1 des Einkommensteuergesetzes einkommensteuerpflichtig sind,
- natürliche Personen, die nach § 2 des Außensteuergesetzes erweitert beschränkt steuerpflichtig sind,
- Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach § 1 oder § 2 des Körperschaftsteuergesetzes körperschaftsteuerpflichtig sind.
Die Berechnung des Solidaritätszuschlags wird durch zwei Besonderheiten beeinflusst.
- Berücksichtigung der Kinderfreibeträge und der Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
- Nullzone und Überleitungsregelung
Berücksichtigung der Kinderfreibeträge und der Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf
Bei Arbeitnehmern mit Kindern ermäßigt sich der Solidaritätszuschlag durch eine Berücksichtigung der Kinderfreibeträge und der Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Seit 1996 wirken sich die Kinderfreibeträge nicht mehr auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Bei der Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlag werden die Kinderfreibeträge jedoch weiterhin berücksichtigt.
Hintergrundinformation zur Einkommensteuerveranlagung
Eltern bekommen entweder Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das
ausbezahlte Kindergeld günstiger sind. Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden (Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Freibeträge für Kinder).
Kinderfreibeträge seit 2002:
Zeitraum | halber Kinderfreibetrag | ganzer Kinderfreibetrag | ||
---|---|---|---|---|
jährlich | monatlich | jährlich | monatlich | |
2002 bis 2008 | 1.824 € | 152,00 € | 3.648 € | 304,00 € |
2009 | 1.932 € | 161,00 € | 3.864 € | 322,00 € |
2010 bis 2014 | 2.184 € | 182,00 € | 4.368 € | 364,00 € |
2015 | 2.256 € | 188,00 € | 4.512 € | 376,00 € |
2016 | 2.304 € | 192,00 € | 4.608 € | 384,00 € |
2017 | 2.358 € | 196,50 € | 4.716 € | 393,00 € |
2018 | 2.394 € | 199,50 € | 4.788 € | 399,00 € |
2019 | 2.490 € | 207,50 € | 4.980 € | 415,00 € |
2020 | 2.586 € | 215,50 € | 5.172 € | 431,00 € |
2021 (Werte galten ursprünglich auch für 2022) | 2.730 € | 227,50 € | 5.460 € | 455,00 € |
2022 (rückwirkende Anhebung ab 01.01.2022) | 2.810 € | 234,17 € | 5.620 € | 468,33 € |
2023 | 3.012 € | 251,00 € | 6.024 € | 502,00 € |
2024 rückwirkende Anhebung ab 01.01.2024 geplant: |
3.192 € 3.306 € |
266,00 € 275,50 € |
6.384 € 6.612 € |
532,00 € 551,00 € |
2025 (geplant) | 3.336 € | 278,00 € | 6.672 € | 556,00 € |
2026 (geplant) | 3.414 € | 284,50 € | 6.828 € | 569,00 € |
Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf seit 2002:
2002 bis 2009 | jährlich | monatlich |
---|---|---|
halber Freibetrag | 1.080 € | 90 € |
ganzer Freibetrag | 2.160 € | 180 € |
2010 bis 2020 | jährlich | monatlich |
halber Freibetrag | 1.320 € | 110 € |
ganzer Freibetrag | 2.640 € | 220 € |
ab 2021 | jährlich | monatlich |
halber Freibetrag | 1.464 € | 122 € |
ganzer Freibetrag | 2.928 € | 244 € |
Für 2010 bis 2014 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.008 € je Kind (4.368 € + 2.640 €).
Für 2015 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.152 € je Kind (4.512 € + 2.640 €).
Für 2016 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.248 € je Kind (4.608 € + 2.640 €).
Für 2017 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.356 € je Kind (4.716 € + 2.640 €).
Für 2018 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.428 € je Kind (4.788 € + 2.640 €).
Für 2019 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.620 € je Kind (4.980 € + 2.640 €).
Für 2020 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.812 € je Kind (5.172 € + 2.640 €).
Für 2021 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 8.388 € je Kind (5.460 € + 2.928 €; Werte galten ursprünglich auch für 2022).
Für 2022 erfolgte eine rückwirkende Anhebung ab 01.01.2022:
Für 2022 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 8.548 € je Kind (5.620 € + 2.928 €).
Für 2023 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 8.952 € je Kind (6.024 € + 2.928 €).
Für 2024 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 9.312 € je Kind (6.384 € + 2.928 €).
Geplant:
2024 (rückwirkende Anhebung ab 01.01.2024): insgesamt ein Freibetrag von 9.540 € je Kind (6.612 € + 2.928 €)
2025: insgesamt ein Freibetrag von 9.600 € je Kind (6.672 € + 2.928 €)
2026: insgesamt ein Freibetrag von 9.756 € je Kind (6.828 € + 2.928 €)
Die Kinderfreibeträge und die Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf sind bereits in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet.
Nullzone und Überleitungsregelung
Der Solidaritätszuschlag wird erst erhoben, wenn die Lohnsteuer einen bestimmten Betrag (Nullzone) übersteigt. Damit handelt es sich vom Prinzip her um eine Freigrenze.
Beim Abzug vom laufenden Arbeitslohn ist der Solidaritätszuschlag nur zu erheben, wenn die Lohnsteuer im jeweiligen Lohnzahlungszeitraum folgende Beträge übersteigt (§ 3 Abs. 4 Solidaritätszuschlaggesetz):
Werte bis zum Veranlagungszeitraum 2020 und Veranlagungszeitraum 2021 und 2022
Nullzone | Steuerklasse III | Steuerklassen I, II, IV, V, VI | ||
---|---|---|---|---|
bis Veranlagungszeitraum 2020 | Veranlagungszeitraum 2021 und 2022 | bis Veranlagungszeitraum 2020 | Veranlagungszeitraum 2021 und 2022 | |
Monat | 162,00 € | 2.826,00 € | 81,00 € | 1.413,00 € |
Tag | 5,40 € | 94,20 € | 2,70 € | 47,10 € |
Veranlagungszeitraum 2023 und 2024
Nullzone | Steuerklasse III | Steuerklassen I, II, IV, V, VI | ||
---|---|---|---|---|
Veranlagungszeitraum 2023 | ab Veranlagungszeitraum 2024 | Veranlagungszeitraum 2023 | ab Veranlagungszeitraum 2024 | |
Monat | 2.923,83 € | 3.021,67 € | 1.461,92 € | 1.510,83 € |
Tag | 97,46 € | 100,72 € | 48,73 € | 50,36 € |
Veranlagungszeitraum 2025 und 2026 (geplant)
Nullzone | Steuerklasse III | Steuerklassen I, II, IV, V, VI | ||
---|---|---|---|---|
Veranlagungszeitraum 2025 | ab Veranlagungszeitraum 2026 | Veranlagungszeitraum 2025 | ab Veranlagungszeitraum 2026 | |
Monat | 3.325,00 € | 3.391,67 € | 1.662,50 € | 1.695,83 € |
Tag | 110,83 € | 113,06 € | 55,42 € | 56,53 € |
An diese Nullzone schließt sich ein Übergangsbereich an (§ 4 Satz 2 Solidaritätszuschlagsgesetz 1995). In diesem Bereich wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe erhoben. Erst nach diesem
Übergangsbereich wird der Solidaritätszuschlag mit 5,5% von der Lohnsteuer berechnet.
Nullzone und Übergangsbereich werden ab 2021 stark angehoben (Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags 1995).
Der Großteil aller Steuerzahler muss den Solidaritätszuschlag ab 2021 nicht mehr zahlen. Der Solidaritätszuschlag wurde zu Gunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt. Dadurch wurden rund 90 Prozent aller Zahler
des Solidaritätszuschlags vollständig entlastet.
Die Nullzone und der Übergangsbereich sind bereits in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet.
Für die Besteuerung sonstiger Bezüge nach der Jahreslohnsteuertabelle gelten Nullzone und Übergangsbereich bis 2020 nicht. Bei der Berechnung von sonstigen Bezügen wird die
Lohnsteuer über die Jahreslohnsteuertabelle berechnet. Dies gilt nur für die Lohnsteuer. Der Solidaritätszuschlag wird generell mit 5,5% der Lohnsteuer für den sonstigen Bezug berechnet.
Ein während des Jahres zu viel erhobener Solidaritätszuschlag wird beim Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber oder beim Ausgleich der Lohnsteuer durch das
Finanzamt zurückerstattet. Hierbei sind die Nullzone und der Übergangsbereich sowie vorhandene Kinderfreibeträge wieder zu beachten.
Durch den neuen § 3 Absatz 4a Satz 1 Solidaritätszuschlaggesetz 1995 wird die Anwendung der jährlichen Freigrenze auch bei sonstigen Bezügen ab 2021 sichergestellt.
Bei der Ermittlung des Solidaritätszuschlags auf sonstige Bezüge ist auch ab 2021 die Milderungsregelung (Übergangsbereich) nicht anzuwenden ist. Es ist - wie bisher - der Solidaritätszuschlag mit 5,5 %
zu erheben, dies jedoch nur, wenn auch die jährliche Freigrenze überschritten wird.
Der Solidaritätszuschlag ist in allen Pauschalierungsfällen, außer bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen, für die eine Pauschalsteuer von 2% erhoben wird, mit 5,5% der pauschalen Lohnsteuer zu erheben. Die obigen zwei Besonderheiten werden bei den Pauschalierungsfällen nicht angewendet.
Die 2 %ige Pauschalsteuer ist eine Abgeltungssteuer und deckt auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit ab. Hier wird also keine Berechnung von 5,5% auf die pauschale Lohnsteuer durchgeführt.
Bruchteile eines Cents bleiben bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags außer Betracht. Es ist also generell auf einen Cent abzurunden.
Interaktiver Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer und Einkommensteuer (Service des Bundesministeriums der Finanzen). Bei den Berechnungen für die Lohnsteuer wird der Solidaritätszuschlag mit berechnet.
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