Berechnung der Kirchensteuer beim Lohnsteuerabzugsverfahren

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Aktuelles

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 und Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs
Das Bundeskabinett hat am 24. Juli 2024 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 und den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz; bisher: zweites Jahressteuergesetz 2024) beschlossen (Quelle: Pressemitteilung 14/2024 des Bundesministeriums der Finanzen).
Dort ist die Anhebung des steuerlichen Kinderfreibetrags für den Veranlagungszeitraum 2024, für 2025 und ab 2026 vorgesehen.


Pauschalierung der Kirchensteuer in Baden-Württemberg ab 2024
Der Steuersatz für eine Pauschalierung der Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren wurde zum 01.01.2024 von 5,0% auf 4,5% gesenkt (Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Baden-Württemberg).


Der Bundesrat stimmte am 25.11.2022 dem Inflationsausgleichsgesetz zu
Der Bundestag hatte am 10. November 2022 das Inflationsausgleichsgesetz verabschiedet. Dazu hatte der Finanzausschuss eine Beschlussempfehlung vorgelegt. Darin wurden Änderungen am Gesetzentwurf empfohlen.
Beim Kinderfreibetrag erfolgt für 2022 eine rückwirkende Anhebung.
Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) wird ab 2023 um 404 Euro auf 8.952 Euro erhöht und ab 2024 um weitere 360 Euro auf 9.312 Euro (Kinderfreibeträge).


Zweites Familienentlastungsgesetz - Bundesrat hat am 27.11.2020 zugestimmt
Am 27. November 2020 hat der Bundesrat dem vom Bundestag auf Initiative der Bundesregierung beschlossenen Zweiten Familienentlastungsgesetz zugestimmt.
Das Gesetz wurde am 07.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und kann damit am 01.01.2021 in Kraft treten.
Der Kinderfreibetrag steigt ab dem Veranlagungszeitraum 2021 für jeden Elternteil von 2.586 auf 2.730 Euro. Der Betreuungsfreibetrag steigt für jeden Elternteil von 1.320 auf 1.464 Euro. Für 2021 ergibt sich damit insgesamt ein Freibetrag für jedes berücksichtigungsfähige Kind von 8.388 Euro (2 * 2.730 + 2 * 1.464). Bei Arbeitnehmern mit Kindern ermäßigt sich die Kirchensteuer durch eine Berücksichtigung der Kinderfreibeträge und der Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.


Pauschalierung der Kirchensteuer in Baden-Württemberg ab 2021
Der Steuersatz für eine Pauschalierung der Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren wurde zum 01.01.2021 von 5,5% auf 5,0% gesenkt (Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Baden-Württemberg).


Durch das Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz) ist auch der Kinderfreibetrag für 2019 erhöht worden. Der Kinderfreibetrag wird für 2020 erneut erhöht, um der zum 01.07.2019 vorgenommenen Kindergelderhöhung zu entsprechen, die sich im Jahr 2020 mit insgesamt 120 Euro pro Kind erstmals auf das gesamte Jahr auswirkt. Bei Arbeitnehmern mit Kindern ermäßigt sich die Kirchensteuer durch eine Berücksichtigung der Kinderfreibeträge und der Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.


Pauschalierung der Kirchensteuer in Baden-Württemberg ab 2018
Der Steuersatz für eine Pauschalierung der Kirchensteuer im vereinfachten Verfahren wurde zum 01.01.2018 von 6% auf 5,5% gesenkt (Kirchensteuergesetz des Bundeslandes Baden-Württemberg).


Ab 01.01.2015 wird ein automatisiertes Verfahren zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet. Die Abgeltungsteuer erfasst auch künftig alle Erträge von Kapitalanlagen. Neu ist, dass ab 2015 auch die Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer für die Angehörigen der kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaften automatisch einbehalten und abgeführt wird (Monatsbericht des BMF - Februar 2014). Die Einzelheiten sind in § 51a Absätze 2b bis 2e und Absatz 6 EStG geregelt.

Kirchensteuerpflicht

Gesetzliche Grundlagen:
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Art 140

Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
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Art. 137
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(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.

Das Einkommensteuergesetz (EStG) regelt in § 51a die Festsetzung und Erhebung von Zuschlagsteuern und bestimmt in Absatz 6, dass die Absätze 1 bis 5 für die Kirchensteuern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften gelten.

Die Kirchensteuer ist eine Zuschlagsteuer (auch Annexsteuer genannt; von Annex = Anhang oder Anlage). Annexsteuern sind Steuern, die sich nach der Steuerschuld einer anderen Steuerart bemessen.
Die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag werden als Zuschlag auf die festgesetzte Einkommensteuer erhoben.
Der staatliche Einzug der Kirchensteuer ist eine deutsche Besonderheit.

Zusätzlich zur Lohnsteuer ist bei jeder Lohnzahlung an Arbeitnehmer, die kirchensteuerpflichtig sind, auch Kirchensteuer einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen. Die Kirchensteuerpflicht ergibt sich aus den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (früher aus der Lohnsteuerkarte). Keine Kirchensteuer ist bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern einzubehalten.

Bei der Pauschalierung der Lohnsteuer ohne Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist die Kirchensteuer auch pauschal zu ermitteln.

Der Arbeitgeber hat die Kirchensteuer nur dann vom Arbeitslohn einzubehalten, wenn beim Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ein entsprechendes Kirchensteuermerkmal übermittelt wird. Gehört der Arbeitnehmer einer nicht kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft oder keiner Religionsgemeinschaft an, so sind bei den Besteuerungsmerkmalen für den Kirchensteuerabzug zwei Striche " - - " eingetragen. Der Arbeitgeber haftet für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Kirchensteuer.

Für den Kirchensteuerabzug sind nur die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale maßgebend. Andere Nachweise des Arbeitnehmers sind nicht bindend. Wenn der Arbeitnehmer (mit Kirchensteuermerkmal) eine Austrittserklärung aus der Kirche dem Arbeitgeber vorweist, ist der Kirchensteuerabzug weiter durchzuführen. Erst die Änderung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ist für den Arbeitgeber maßgeblich.

Zur Erhebung von Kirchensteuer berechtigte Religionsgemeinschaften - Länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung

Der Arbeitgeber hatte die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abzurufen und anzuwenden. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 war verspätet. Alle für den Kirchensteuerabzug notwendigen Daten, sind elektronisch abrufbar.

Das Kirchensteuerabzugsmerkmal ist ein elektronischer Schlüssel. Mit dem Kirchensteuerabzugsmerkmal wird für Angehörige einer Religionsgemeinschaft die konkrete kirchensteuerrechtliche Religionszugehörigkeit und der Kirchensteuersatz dieser kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaft abgebildet.
Das Kirchensteuerabzugsmerkmal besteht aus zwei Komponenten. Die ersten fünf Ziffern bilden den Kirchensteuersatz ab. In den letzten sechs Ziffern wird die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft abgelegt.

Berechnung der Kirchensteuer

Die Regelungen zur Kirchensteuer sind nicht einheitlich für das gesamte Bundesgebiet. Es gibt in den Bundesländern unterschiedliche Regelsteuersätze und Steuersätze bei Pauschalierungen (siehe Tabelle). Zusätzlich gibt es unterschiedliche Regelungen zur Mindestkirchensteuer und zur Kappung der Kirchensteuer.

Die Kirchensteuer wird durch Anwendung des Kirchensteuersatzes auf die Lohnsteuer berechnet. Es gilt generell das Betriebsstättenprinzip. Der Wohnort des Arbeitnehmers ist unerheblich. Differenzen werden bei einer Veranlagung zur Einkommenssteuer erstattet. Wird der Arbeitnehmer nicht veranlagt, so kann er die Erstattung bei der zuständigen Kirchenbehörde beantragen.

Bundesland Kirchen­steuersatz Steuersatz bei Pauschalie­rungen Mindest­kirchensteuer pro Jahr
Baden-Württemberg 8% 1 4,5% (vorher 5,0%) -
Bayern 8% 7% -
Berlin 9% 5% -
Brandenburg 9% 5% -
Bremen 9% 7% -
Hamburg 9% 4% -
Hessen 9% 7% -
Mecklenburg-Vorpommern 9% 5% -
Niedersachsen 9% 6% -
Nordrhein-Westfalen 9% 7% -
Rheinland-Pfalz 9% 7% -
Saarland 9% 7% -
Sachsen 9% 5% -
Sachsen-Anhalt 9% 5% -
Schleswig-Holstein 9% 6% -
Thüringen 9% 5% -

1  Für die römisch-katholische Kirchensteuer des in Baden-Württemberg gelegenen Teils der Diözese Mainz (Stadt Bad Wimpfen - Postleitzahlenbereich: 74206, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) beträgt der Steuersatz der einheitlichen Kirchensteuer (§ 18 KiStG) 9 % der Bemessungsgrundlage. Die katholische Kirchengemeinde der Stadt Bad Wimpfen gehört zum Bistum Mainz (Rheinland-Pfalz).

Die Mindestkirchensteuer wird in der Regel nicht mehr erhoben. Ab 2018 erhebt auch die evangelische Kirche in Sachsen-Anhalt keine Mindestkirchensteuer mehr.

Die Kürzung des Steuersatz bei Pauschalierungen gegenüber dem Normalsteuersatz trägt dem Umstand Rechnung, dass nur ein Teil der Arbeitnehmer einer Kirche angehört. Je kleiner der Steuersatz bei Pauschalierungen, desto geringer ist die Anzahl der Kirchenmitglieder in einem Bundesland.

 

Bei Arbeitnehmern mit Kindern ermäßigt sich die Kirchensteuer durch eine Berücksichtigung der Kinderfreibeträge und der Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Seit 1996 wirken sich die Kinderfreibeträge nicht mehr auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Bei der Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlag werden die Kinderfreibeträge jedoch weiterhin berücksichtigt.

Hintergrundinformation zur Einkommensteuerveranlagung
Eltern bekommen entweder Kindergeld oder die Freibeträge für Kinder bei der Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft im Rahmen der jährlichen Einkommensteuerveranlagung, ob für die Eltern die Freibeträge für Kinder oder das ausbezahlte Kindergeld günstiger sind. Diese Prüfung erfolgt automatisch und muss nicht beantragt werden (Quelle: Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend - Freibeträge für Kinder).

Kinderfreibeträge seit 2002:

Zeitraum halber Kinderfreibetrag ganzer Kinderfreibetrag
jährlich monatlich jährlich monatlich
2002 bis 2008 1.824 € 152,00 € 3.648 € 304,00 €
2009 1.932 € 161,00 € 3.864 € 322,00 €
2010 bis 2014 2.184 € 182,00 € 4.368 € 364,00 €
2015 2.256 € 188,00 € 4.512 € 376,00 €
2016 2.304 € 192,00 € 4.608 € 384,00 €
2017 2.358 € 196,50 € 4.716 € 393,00 €
2018 2.394 € 199,50 € 4.788 € 399,00 €
2019 2.490 € 207,50 € 4.980 € 415,00 €
2020 2.586 € 215,50 € 5.172 € 431,00 €
2021 (Werte galten ursprünglich auch für 2022) 2.730 € 227,50 € 5.460 € 455,00 €
2022 (rückwirkende Anhebung ab 01.01.2022) 2.810 € 234,17 € 5.620 € 468,33 €
2023 3.012 € 251,00 € 6.024 € 502,00 €
2024
rückwirkende Anhebung ab 01.01.2024 geplant:
3.192 €
3.306 €
266,00 €
275,50 €
6.384 €
6.612 €
532,00 €
551,00 €
2025 (geplant) 3.336 € 278,00 € 6.672 € 556,00 €
2026 (geplant) 3.414 € 284,50 € 6.828 € 569,00 €

Der Freibetrag für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf seit 2002:

2002 bis 2009 jährlich monatlich
halber Freibetrag 1.080 € 90 €
ganzer Freibetrag 2.160 € 180 €
2010 bis 2020 jährlich monatlich
halber Freibetrag 1.320 € 110 €
ganzer Freibetrag 2.640 € 220 €
ab 2021 jährlich monatlich
halber Freibetrag 1.464 € 122 €
ganzer Freibetrag 2.928 € 244 €

Für 2010 bis 2014 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.008 € je Kind (4.368 € + 2.640 €).
Für 2015 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.152 € je Kind (4.512 € + 2.640 €).
Für 2016 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.248 € je Kind (4.608 € + 2.640 €).
Für 2017 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.356 € je Kind (4.716 € + 2.640 €).
Für 2018 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.428 € je Kind (4.788 € + 2.640 €).
Für 2019 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.620 € je Kind (4.980 € + 2.640 €).
Für 2020 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 7.812 € je Kind (5.172 € + 2.640 €).
Für 2021 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 8.388 € je Kind (5.460 € + 2.928 €; Werte galten ursprünglich auch für 2022).

Für 2022 erfolgte eine rückwirkende Anhebung ab 01.01.2022:
Für 2022 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 8.548 € je Kind (5.620 € + 2.928 €).
Für 2023 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 8.952 € je Kind (6.024 € + 2.928 €).
Für 2024 ergibt sich insgesamt ein Freibetrag von 9.312 € je Kind (6.384 € + 2.928 €).

Geplant:
2024 (rückwirkende Anhebung ab 01.01.2024): insgesamt ein Freibetrag von 9.540 € je Kind (6.612 € + 2.928 €)
2025: insgesamt ein Freibetrag von 9.600 € je Kind (6.672 € + 2.928 €)
2026: insgesamt ein Freibetrag von 9.756 € je Kind (6.828 € + 2.928 €)

Die Kinderfreibeträge und die Freibeträge für Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf sind bereits in die Lohnsteuertabellen eingearbeitet.

Bruchteile eines Cents bleiben bei der Berechnung der Kirchensteuer außer Betracht. Es ist also generell auf einen Cent abzurunden.

Interaktiver Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer und Einkommensteuer (Service des Bundesministerium der Finanzen). Bei den Berechnungen für die Lohnsteuer kann die Kirchensteuer mit berechnet werden.

Kappung der Kirchensteuer (Kappung der Progression)

Eine Begrenzung der Kirchensteuer nach oben (= Kappung) besteht in allen Bundesländern außer in Bayern.

Bei der Kappung wird die Kirchensteuer auf einen Prozentsatz des zu versteuernden Einkommens begrenzt. Die Kappung gibt es in allen Bundesländern außer Bayern. Die Kappung erfolgt nicht in allen Bundesländern im Lohnsteuerabzugsverfahren. In einigen Ländern erfolgt sie nur auf Antrag. Folgende Prozentsätze und Regelungen gelten:

Bundesland Prozentsatz Berücksichtigung der Kappung
Baden-Württemberg 2,75% (evangelische Kirche Württemberg)
3,5% (evangelische Kirche Baden und katholische Kirche)
auf Antrag
Bayern Eine Höchstbegrenzung (Kappung) der Kirchensteuer ist nicht vorgesehen. keine Kappung
Berlin 3,00% von Amts wegen
Brandenburg 3,00% von Amts wegen
Bremen 3,50% von Amts wegen
Hamburg 3,00% von Amts wegen
Hessen 3,50% evangelische Kirche
4,00% katholische Kirche
auf Antrag
Mecklenburg-Vorpommern 3,00% von Amts wegen
Niedersachsen 3,50% von Amts wegen
Nordrhein-Westfalen 3,50% evangelische Kirche
4,00% katholische Kirche
auf Antrag
Rheinland-Pfalz 3,50% evangelische Kirche
4,00% katholische Kirche
auf Antrag
Saarland 3,50% evangelische Kirche
4,00% katholische Kirche
auf Antrag
Sachsen 3,50% von Amts wegen
Sachsen-Anhalt 3,50% von Amts wegen
Schleswig-Holstein 3,00% von Amts wegen
Thüringen 3,50% von Amts wegen

Quelle: Kirchensteuergesetze der Länder, Kirchensteuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse

Wenn man die Tabelle anschaut, muss man sich zwangsläufig fragen, wer sich so etwas nur ausdenkt. Hier müssen andere, einfachere und einheitliche Regelungen her.

Halbteilungsgrundsatz

Bei verheirateten Arbeitnehmern wird zwischen konfessionsgleichen, konfessionsverschiedenen und glaubensverschiedenen Ehepartnern unterschieden.

  • konfessionsgleich - beide Ehepartner haben die gleiche Konfession (beide sind evangelisch oder katholisch)
  • konfessionsverschieden - beide Ehepartner haben nicht die gleiche Konfession (evangelisch und katholisch)
  • glaubensverschieden - ein Ehepartner gehört einer erhebungsberechtigten Religionsgemeinschaft an, der andere ist nicht in der Kirche oder gehört einer nicht kirchensteuerberechtigten Religionsgemeinschaft an

Der Halbteilungsgrundsatz gilt bei konfessionsverschiedenen Ehepartnern. Dabei muss die einbehaltene Kirchensteuer je zur Hälfte auf die beiden Religionsgemeinschaften der Ehepartner aufgeteilt werden. Hier muss man sich wieder fragen, wer sich so etwas nur ausdenkt. Das können nur Leute sein, die in Mathematik (Statistik) nicht aufgepasst haben. Es wird hier etwas ausgegeglichen, was sich automatisch ausgleicht.

In den Bundesländern Bayern, Niedersachsen und Bremen gibt es diesen Halbteilungsgrundsatz nicht. Hier wird die volle Kirchensteuer für die Religionsgemeinschaft erhoben, welcher der Arbeitnehmer angehört.

Pauschalierung der Kirchensteuer

Pauschaliert der Arbeitgeber die Lohnsteuer für unbeschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer, so muss er auch Kirchensteuer erheben. Hierzu existieren 2 Verfahren:

  1. Im vereinfachten Verfahren wird für alle Arbeitnehmer, auf die pauschale Lohnsteuer, der pauschale Kirchensteuersatz angewendet (in Hessen also 7%).
  2. Im Nachweisverfahren scheiden die Arbeitnehmer, die nachgewiesenermaßen nicht kirchensteuerpflichtig sind, aus der Kirchensteuerpauschalierung aus. Auf die restlichen Arbeitnehmer ist nun aber der Regelkirchensteuersatz anzuwenden (in Hessen also 9%).

Für jeden Sachverhalt, wo pauschale Lohnsteuer zu erheben ist, kann der Arbeitgeber getrennt entscheiden, ob er das vereinfachte Verfahren oder das Nachweisverfahren bei der Kirchensteuerpauschalierung anwendet.

Ein einmal getroffenes Wahlrecht kann beim nächsten Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum gewechselt werden.

Keine Kirchensteuer fällt bei einer Pauschalierung der Lohnsteuer für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer an.

Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen, für die eine Pauschalsteuer von 2% erhoben wird, fällt keine zusätzliche pauschale Kirchensteuer an. Die 2%ige Pauschalsteuer ist eine Abgeltungssteuer und deckt auch den Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer mit ab.

Bruchteile eines Cents bleiben bei der prozentualen Berechnung der Kirchensteuer außer Betracht. Es ist also generell auf einen Cent abzurunden.

Mindestkirchensteuer

Mit der Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Sachsen für das Kalenderjahr 2016 gibt es ab 01.01.2016 in Sachsen keine Mindestkirchensteuer bei der evangelisch-lutherischen Landeskirche mehr. Die römisch-katholische Kirche hatte schon vorher keinen Mindestbetrag erhoben.

Ab 2018 erhebt auch die evangelische Kirche in Sachsen-Anhalt keine Mindestkirchensteuer mehr.

Jedes Bundesland veröffentlicht pro Kalenderjahr Bekanntmachungen über die Kirchensteuerbeschlüsse.

Berechnung der Kirchensteuer für einen sonstigen Bezug

Sonstige Bezüge werden bei der Lohnsteuer anders behandelt als laufender Arbeitslohn. Die Versteuerung erfolgt nach der Jahrestabelle mit einem besonderen Berechnungsschema.

Die Kirchensteuer wird bei entsprechendem Merkmal lt. elektronischer Lohnsteuerabzugsmerkmalen generell durch Anwendung des Kirchensteuersatzes (8% oder 9%) auf die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug berechnet.
Die Berechnung der Kirchensteuer nach dem besonderen Berechnungsschema für die Lohnsteuer (§ 39b Abs. 3 EStG) ist nicht zulässig.

Ein während des Jahres zu viel erhobener Betrag wird beim Lohnsteuerjahresausgleich durch den Arbeitgeber oder beim Ausgleich der Lohnsteuer durch das Finanzamt zurückerstattet.

Beginn der Kirchensteuerpflicht

Die Kirchensteuer ist erst ab dem Monat zu entrichten, der dem Monat des Kircheneintritts folgt.

Ende der Kirchensteuerpflicht

Diese war, wie könnte es anders sein, nicht einheitlich für das Bundesgebiet geregelt. Über die Jahre hat sich aber etwas getan. Bis 2019 hatte nur noch Berlin eine Sonderregelung.
Ab 2020 hört für alle Länder der Kirchensteuerabzug mit Ablauf des Monats auf, in dem der Kirchenaustritt erfolgt. Das ist eigentlich auch eine logische Regel.

Berlin war das einzige Land, dass noch einen weiteren Monat den Kirchen-Obolus wollte. In Berlin hörte der Kirchensteuerabzug bis 2019 erst mit dem Ende des Monats auf, der dem Monat des Kirchenaustritts folgt.

Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer

Das Bundeszentralamt für Steuern hat am 06.01.2014 folgende Informationen veröffentlicht (Auszug):

Die Kirchensteuererhebung wird für den Bereich der Kapitalerträge modernisiert und vereinfacht. Für das Jahr 2014 müssen die Angehörigen der kirchensteuererhebenden Religionsgemeinschaften zwar noch das gesetzlich vorgeschriebene Antragsverfahren nutzen, um den Kirchensteuerabzug bereits bei der Abgeltungsteuer zu veranlassen. Zum Stichtag 1. Januar 2015 wird aber ein automatisiertes Verfahren zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet. Die dafür erforderlichen Vorarbeiten beginnen schon Anfang 2014. Die Einzelheiten sind in § 51a Absätze 2b bis e und Absatz 6 Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.
....
Ab dem 1. Januar 2015 ist es nicht mehr erforderlich, einen Antrag auf Einbehalt von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge zu stellen. Der Einbehalt für und die Weiterleitung an die steuererhebende Religionsgemeinschaft erfolgt künftig automatisch. "Automatisch" bedeutet, dass die Mitglieder einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft nichts weiter veranlassen müssen, um ihren kirchensteuerrechtlichen Pflichten im Zusammenhang mit der Abgeltungsteuer nachzukommen.
....

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