Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren
Inhalt
- Aktuelles
- Grundsätzliches
- Teilbetrag für die Rentenversicherung
- Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung
- Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung
- Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung (elektronischer Datenaustausch erst ab 2026)
- Mindestvorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge (soll ab 2026 abgeschafft werden)
- Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung (Einführung ab 2026 geplant)
Aktuelles
Der Bundesrat hat in seiner 1029. Sitzung am 16. Dezember 2022 dem Jahressteuergesetz 2022 zugestimmt (zustimmungsbedürftiges Gesetz).
Das Jahressteuergesetz 2022 wurde am 20.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Mit dem vollständigen Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 EStG bereits ab dem Jahr 2023 kann auch die Übergangsregelung im Rahmen der Vorsorgepauschale entfallen.
§ 39b Absatz 4 EStG wird dementsprechend ersatzlos aufgehoben.
Damit ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Kalenderjahr 2023 zu 100% zu berücksichtigen.
Grundsätzliches
Bestimmte in den §§ 10 und 10a EStG abschließend aufgezählte Ausgaben können als Sonderausgaben vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden, wenn sie weder
Betriebsausgaben noch Werbungskosten sind. Zu den Sonderausgaben gehören die Vorsorgeaufwendungen.
Vorsorgeaufwendungen sind Versicherungsbeiträge mit Vorsorgecharakter.
Vorsorgeaufwendungen werden unterteilt in:
- Altersvorsorgeaufwendungen und
- Sonstige Vorsorgeaufwendungen
Durch das Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen vom 16.07.2009 hat sich der Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab 01.01.2010 in wesentlichen Bereichen geändert:
- Der pauschale Ansatz von Vorsorgeaufwendungen im Veranlagungsverfahren mittels Vorsorgepauschale wurde mit Wirkung ab 2010 abgeschafft.
- Eine Vorsorgepauschale wird ab 2010 ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt.
- Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt.
- Die Günstigerprüfung bei der Vorsorgepauschale ist im Lohnsteuerabzugsverfahren weggefallen.
- Die Vorsorgepauschale wird ab 2010 auch bei den Steuerklassen 5 und 6 gewährt (damit grundsätzlich in allen Steuerklassen).
Auszug aus dem BMF-Schreiben zur Vorsorgepauschale im Lohnsteuerabzugsverfahren vom 26.11.2013:
Eine Vorsorgepauschale wird ausschließlich im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 und Absatz 4 EStG). Über die Vorsorgepauschale hinaus werden im Lohnsteuerabzugsverfahren keine weiteren Vorsorgeaufwendungen berücksichtigt. Eine Vorsorgepauschale wird grundsätzlich in allen Steuerklassen berücksichtigt.
Die beim Lohnsteuerabzug zu berücksichtigende Vorsorgepauschale setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:
- Teilbetrag für die Rentenversicherung,
- Teilbetrag für die gesetzliche Kranken- und soziale Pflegeversicherung und
- Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung
Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge vorliegen, wird jeweils gesondert geprüft. Dabei ist immer der
Versicherungsstatus am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraums maßgebend. Das Dienstverhältnis ist also nicht auf Teilmonate aufzuteilen.
Die Teilbeträge werden getrennt berechnet. Die auf volle Euro aufgerundete Summe der Teilbeträge ergibt die anzusetzende Vorsorgepauschale.
Ein Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung wurde bei der Vorsorgepauschale nicht berücksichtigt. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung können aber im Veranlagungsverfahren als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Auszug aus der Broschüre "Einkommen- und Lohnsteuer" vom Bundesministerium der Finanzen:
Vorsorgeaufwendungen können wegen der bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigten Vorsorgepauschale nicht als Freibetrag berücksichtigt werden. Beträge, welche die Vorsorgepauschale übersteigen und noch im Rahmen der bestehenden Abzugsmöglichkeiten liegen, ermäßigen erst bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Steuerschuld.
Verschiebung der Abschaffung der Mindestvorsorgepauschale und der Einführung eines Teilbetrags für die Arbeitslosenversicherung von 2024 auf 2026
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 war ab 2024 die Abschaffung der Mindestvorsorgepauschale und die Einführung eines Teilbetrags für die Arbeitslosenversicherung bei der Vorsorgepauschale vorgesehen.
Die Änderungen im § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG wurden auch schon ab 01.01.2024 eingefügt.
Mit dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz vom 22.12.2023 wurden die Änderungen um 2 Jahre auf den 01.01.2026 verschoben. Dazu wurde im Kreditzweitmarktförderungsgesetz der Artikel 20
"Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes" eingefügt. Dort sind Änderungen des § 52 EStG (Anwendungsvorschriften) enthalten. Im Absatz 36 wird festgelegt, dass § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3
in der Fassung des Artikels 5 des Jahressteuergesetz 2020 erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden ist.
Teilbetrag für die Rentenversicherung
Dieser Teilbetrag der Vorsorgepauschale wird nur berücksichtigt, wenn der Arbeitnehmer in der Rentenversicherung pflichtversichert und ein Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist.
Das gilt auch bei der Versicherung in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 6 Absatz 1 Nummer 1 SGB VI).
Die gesetzliche Grundlage finden sie im § 39b Abs. 2 EStG.
Im Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a des § 39b EStG steht:
Der so verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um
3. eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen
a) für die Rentenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert oder von der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch befreit sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn 50 Prozent des Beitrags in der allgemeinen Rentenversicherung unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen entspricht,
Bei der Berechnung des Teilbetrags für die Rentenversicherung ist bis 2022 § 39b Abs. 4 EStG zu beachten. Dort stand:
In den Kalenderjahren 2010 bis 2024 ist Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe a mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Kalenderjahr 2010 der ermittelte Betrag auf 40 Prozent begrenzt und dieser Prozentsatz in jedem folgenden Kalenderjahr um je 4 Prozentpunkte erhöht wird.
§ 39b Absatz 4 wird mit Wirkung ab 01.01.2023 aufgehoben. Damit ist der Arbeitnehmeranteil zur gesetzlichen Rentenversicherung schon ab dem Kalenderjahr 2023 zu 100% zu berücksichtigen (von 2025 auf das Jahr 2023 vorgezogen).
Damit ergibt sich folgende Übersicht:
Jahr | Prozentsatz | Beitragssatz zur Rentenversicherung | Arbeitnehmeranteil vom Beitragssatz | BBG alte Bundesländer | BBG neue Bundesländer |
---|---|---|---|---|---|
2010 | 40 | 19,90% | 9,95% | 66.000,00 € | 55.800,00 € |
2011 | 44 | 19,90% | 9,95% | 66.000,00 € | 57.600,00 € |
2012 | 48 | 19,60% | 9,80% | 67.200,00 € | 57.600,00 € |
2013 | 52 | 18,90% | 9,45% | 69.600,00 € | 58.800,00 € |
2014 | 56 | 18,90% | 9,45% | 71.400,00 € | 60.000,00 € |
2015 | 60 | 18,70% | 9,35% | 72.600,00 € | 62.400,00 € |
2016 | 64 | 18,70% | 9,35% | 74.400,00 € | 64.800,00 € |
2017 | 68 | 18,70% | 9,35% | 76.200,00 € | 68.400,00 € |
2018 | 72 | 18,60% | 9,30% | 78.000,00 € | 69.600,00 € |
2019 | 76 | 18,60% | 9,30% | 80.400,00 € | 73.800,00 € |
2020 | 80 | 18,60% | 9,30% | 82.800,00 € | 77.400,00 € |
2021 | 84 | 18,60% | 9,30% | 85.200,00 € | 80.400,00 € |
2022 | 88 | 18,60% | 9,30% | 84.600,00 € | 81.000,00 € |
2023 | 100 | 18,60% | 9,30% | 87.600,00 € | 85.200,00 € |
2024 | 100 | 18,60% | 9,30% | 90.600,00 € | 89.400,00 € |
Ab 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze | |||||
2025 | 100 | 18,60% | 9,30% | 96.600,00 € |
Beispiele zur Berechnung:
Jahr | 2023 | 2024 | 2025 |
---|---|---|---|
Jahresarbeitslohn | 40.000 € | 40.000 € | 40.000 € |
Beitragssatz zur Rentenversicherung | 18,60% | 18,60% | 18,60% |
Arbeitnehmeranteil vom Beitragssatz | 9,30% | 9,30% | 9,30% |
Arbeitnehmeranteil vom Jahresarbeitslohn | 3.720 € (9,30% von 40.000 €) |
3.720 € (9,30% von 40.000 €) |
3.720 € (9,30% von 40.000 €) |
Begrenzung laut Übergangsregel § 39b Abs. 4 EStG (mit Wirkung ab 01.01.2023 aufgehoben) | 100% | 100% | 100% |
Teilbetrag für die Rentenversicherung | 3.720 € | 3.720 € | 3.720 € |
Nach oben ist der Teilbetrag für die Rentenversicherung durch die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt.
Höchstbetrag unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen:
Jahr | 2023 | 2024 | 2025 | |
---|---|---|---|---|
alte Bundesländer | Beitragsbemessungsgrenze Arbeitnehmeranteil von Beitragsbemessungsgrenze |
87.600,00 € 8.146,80 € |
90.600,00 € 8.425,80 € |
96.600,00 € 8.983,80 € Ab 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze |
neue Bundesländer | Beitragsbemessungsgrenze Arbeitnehmeranteil von Beitragsbemessungsgrenze |
85.200,00 € 7.923,60 € |
89.400,00 € 8.314,20 € |
Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung
Der Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung wird in den Steuerklassen I bis VI bei Arbeitnehmern angesetzt, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.
Die gesetzliche Grundlage finden sie im § 39b Abs. 2 EStG.
Im Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe b des § 39b EStG steht:
Der so verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um
3. eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen
b) für die Krankenversicherung bei Arbeitnehmern, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze, den ermäßigten Beitragssatz (§ 243 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) und den Zusatzbeitragssatz der Krankenkasse (§ 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht,
Wenn zwei Arbeitnehmer das gleiche Bruttoentgelt bekommen, identische Lohnsteuerabzugsmerkmale haben, jedoch bei verschiedenen Krankenkassen versichert sind, kann es ab 2015 zu unterschiedlichen Steuerabzügen kommen. Das passiert immer dann, wenn die einzelnen Krankenkassen unterschiedliche Zusatzbeitragssätze haben. Ein höherer Zusatzbeitrag erhöht die Vorsorgepauschale und verringert damit den Lohnsteuerabzug.
Für geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer (geringfügig entlohnte Beschäftigung sowie kurzfristige Beschäftigung), bei denen die Lohnsteuer nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erhoben wird, ist kein Teilbetrag für die gesetzliche Krankenversicherung anzusetzen, wenn kein Arbeitnehmeranteil für die Krankenversicherung zu entrichten ist. Entsprechendes gilt für andere Arbeitnehmer, wenn kein Arbeitnehmeranteil zu entrichten ist; dies ist regelmäßig bei Schülern und Studenten der Fall.
Beispiele zur Berechnung:
Jahr | 2023 | 2024 | 2025 |
---|---|---|---|
Jahresarbeitslohn | 40.000 € | 40.000 € | 40.000 € |
Ermäßigter einheitlicher Beitragssatz zur Krankenversicherung | 14,0% | 14,0% | 14,0% |
Arbeitnehmeranteil vom Beitragssatz | 7,0% | 7,0% | 7,0% |
angenommener krankenkassenindividueller Zusatzbeitragssatz | 1,6% | 1,6% | 2,4% |
Arbeitnehmeranteil vom Zusatzbeitragssatz | 0,8% | 0,8% | 1,2% |
Arbeitnehmeranteil vom Jahresarbeitslohn | 3.120 € (7,8% von 40.000 €) |
3.120 € (7,8% von 40.000 €) |
3.280 € (8,2% von 40.000 €) |
Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt den Teilbetrag.
In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht für die alten und neuen Bundesländer eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze.
- Für 2023 beträgt diese Grenze 59.850 €. Mit dem angenommenen krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 1,6% ergeben sich 4.668,30 € (59.850 € x 7,8%).
- Für 2024 beträgt diese Grenze 62.100 €. Mit dem angenommenen krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 1,6% ergeben sich 4.843,80 € (62.100 € x 7,8%).
- Für 2025 beträgt diese Grenze 66.150 €. Mit dem angenommenen krankenkassenindividuellen Zusatzbeitragssatz von 2,4% ergeben sich 5.424,30 € (66.150 € x 8,2%).
Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung
Der Teilbetrag für die soziale Pflegeversicherung wird in den Steuerklassen I bis VI bei Arbeitnehmern angesetzt, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind.
Die gesetzliche Grundlage finden sie im § 39b Abs. 2 EStG.
Im Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 Buchstabe c des § 39b EStG steht (hervorgehobener Text wurde mit Wirkung ab 01.01.2024 eingefügt):
Der so verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um
3. eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen
c) für die Pflegeversicherung bei Arbeitnehmern, die in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, in den Steuerklassen I bis VI in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht, erhöht um den Beitragszuschlag und vermindert um die Abschläge des Arbeitnehmers nach § 55 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen,
Besonderheiten in Sachsen:
In Sachsen bestehen bei der Beitragsverteilung auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer Unterschiede zu den anderen Bundesländern. Die Arbeitnehmer zahlen in Sachsen
einen höheren Anteil als die Arbeitgeber. Diese Besonderheit ist auch bei der Berechnung des Teilbetrags zu beachten.
Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose:
Mit dem Kinder-Berücksichtigungsgesetz wurde ein Beitragszuschlag ab 01.01.2005 in Höhe von 0,25 Prozent für Kinderlose eingeführt.
Zum 1. Januar 2022 steigt der Zuschlag auf 0,35 Prozent. Der Beitragszuschlag steigt zum 1. Juli 2023 von 0,35 Prozent auf 0,60 Prozent.
Den Beitrag trägt der Arbeitnehmer allein. Diese Besonderheit ist auch bei der Berechnung des Teilbetrags zu beachten.
Mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz wurde § 55 Abs. 3 SGB XI ergänzt.
Der Beitrag zur Pflegeversicherung wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von
insgesamt bis zu 1,0 Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
Damit auch bei der Lohnsteuerberechnung die Reduzierung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung berücksichtigt wird, war der § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3c EStG anzupassen.
Am 23.02.2024 wurden die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für/ab 2024 veröffentlicht. Die Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1. April 2024 anzuwenden. Bei der Aufstellung wurde u. a. berücksichtigt,
dass in der sozialen Pflegeversicherung die Beitragsabschläge für zweite und weitere Kinder bis zum 5. Kind jeweils 0,25 % betragen.
Berechnung der Vorsorgepauschale 2024
Die Beitragsabschläge für das zweite bis fünfte Kind von jeweils 0,25 Prozent werden ab 2024 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale berücksichtigt.
Der Abschlag gilt für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für dieses Kind. Kinder, die das
25. Lebensjahr bereits überschritten haben, können für die Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigt werden.
Die hervorgehobene Zeile gilt bei Elterneigenschaft und damit unabhängig vom Alter der Kinder. Sind alle Kinder älter als 25 Jahre, gilt dauerhaft der Ein-Kind-Beitrag.
Beitrag zur Pflegeversicherung 2024 | Gesamtbeitrag | Arbeitnehmer außer Sachsen | Arbeitnehmer in Sachsen |
---|---|---|---|
Kinderlose | 4,00% | 2,30% | 2,80% |
Eltern mit einem Kind Zeile gilt auch bei Elterneigenschaft unabhängig vom Alter der Kinder |
3,40% | 1,70% | 2,20% |
Eltern mit 2 Kindern | 3,15% | 1,45% | 1,95% |
Eltern mit 3 Kindern | 2,90% | 1,20% | 1,70% |
Eltern mit 4 Kindern | 2,65% | 0,95% | 1,45% |
Eltern mit 5 und mehr Kindern | 2,40% | 0,70% | 1,20% |
Der Arbeitgeberanteil beträgt 2024 in Sachsen immer 1,2%. In allen anderen Bundesländern sind es 1,7%.
Berechnung der Vorsorgepauschale 2025
Die Beitragsabschläge für das zweite bis fünfte Kind von jeweils 0,25 Prozent werden ab 2024 bei der Berechnung der Vorsorgepauschale berücksichtigt.
Der Abschlag gilt für jedes Kind ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind bis zum Ende des Monats, in dem das Kind jeweils sein 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag für dieses Kind. Kinder, die das
25. Lebensjahr bereits überschritten haben, können für die Ermittlung des Abschlags nicht berücksichtigt werden.
Die hervorgehobene Zeile gilt bei Elterneigenschaft und damit unabhängig vom Alter der Kinder. Sind alle Kinder älter als 25 Jahre, gilt dauerhaft der Ein-Kind-Beitrag.
Beitrag zur Pflegeversicherung 2025 | Gesamtbeitrag | Arbeitnehmer außer Sachsen | Arbeitnehmer in Sachsen |
---|---|---|---|
Kinderlose | 4,20% | 2,40% | 2,90% |
Eltern mit einem Kind Zeile gilt auch bei Elterneigenschaft unabhängig vom Alter der Kinder |
3,60% | 1,80% | 2,30% |
Eltern mit 2 Kindern | 3,35% | 1,55% | 2,05% |
Eltern mit 3 Kindern | 3,10% | 1,30% | 1,80% |
Eltern mit 4 Kindern | 2,85% | 1,05% | 1,55% |
Eltern mit 5 und mehr Kindern | 2,60% | 0,80% | 1,30% |
Der Arbeitgeberanteil beträgt 2025 in Sachsen immer 1,3%. In allen anderen Bundesländern sind es 1,8%.
Beispiele zur Berechnung:
Jahr | 2024 | 2025 |
---|---|---|
Jahresarbeitslohn | 40.000 € | 40.000 € |
Beitragssatz zur Pflegeversicherung Beitragszuschlag für Kinderlose |
3,40% 0,60% |
3,60% 0,60% |
Berechnung für Beschäftigungsort außerhalb Sachsens | ||
Eltern mit einem Kind (außer Sachsen) Zeile gilt auch bei Elterneigenschaft unabhängig vom Alter der Kinder |
680,00 € (40.000 € x 1,70%) |
720,00 € (40.000 € x 1,80%) |
Eltern mit 2 Kindern (außer Sachsen) | 580,00 € (40.000 € x 1,45%) |
620,00 € (40.000 € x 1,55%) |
Eltern mit 3 Kindern (außer Sachsen) | 480,00 € (40.000 € x 1,20%) |
520,00 € (40.000 € x 1,30%) |
Eltern mit 4 Kindern (außer Sachsen) | 380,00 € (40.000 € x 0,95%) |
420,00 € (40.000 € x 1,05%) |
Eltern mit 5 und mehr Kindern (außer Sachsen) | 280,00 € (40.000 € x 0,70%) |
320,00 € (40.000 € x 0,80%) |
Berechnung mit Beitragszuschlag Kinderlose (außer Sachsen) | 920,00 € (40.000 € x 2,30%) |
960,00 € (40.000 € x 2,40%) |
Berechnung für Beschäftigungsort in Sachsen | ||
Eltern mit einem Kind (Sachsen) Zeile gilt auch bei Elterneigenschaft unabhängig vom Alter der Kinder |
880,00 € (40.000 € x 2,20%) |
920,00 € (40.000 € x 2,30%) |
Eltern mit 2 Kindern (Sachsen) | 780,00 € (40.000 € x 1,95%) |
820,00 € (40.000 € x 2,05%) |
Eltern mit 3 Kindern (Sachsen) | 680,00 € (40.000 € x 1,70%) |
720,00 € (40.000 € x 1,80%) |
Eltern mit 4 Kindern (Sachsen) | 580,00 € (40.000 € x 1,45%) |
620,00 € (40.000 € x 1,55%) |
Eltern mit 5 und mehr Kindern (Sachsen) | 480,00 € (40.000 € x 1,20%) |
520,00 € (40.000 € x 1,30%) |
Berechnung mit Beitragszuschlag Kinderlose (Sachsen) | 1.120,00 € (40.000 € x 2,80%) |
1.160,00 € (40.000 € x 2,90%) |
Die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt den Teilbetrag.
In der Kranken- und Pflegeversicherung besteht für die alten und neuen Bundesländer eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze.
- Für 2024 beträgt diese Grenze 62.100 €.
- Für 2025 beträgt diese Grenze 66.150 €.
Teilbetrag für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung
Dieser Teilbetrag der Vorsorgepauschale wird bei Arbeitnehmern angesetzt, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung versichert sind.
In den Steuerklassen I bis V können die dem Arbeitgeber mitgeteilten privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge berücksichtigt werden.
Gesetzliches Wirrwarr
Um den Aufwand bei der Behandlung der Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung zu mindern, soll ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung
und den Arbeitgebern eingeführt werden.
Die dazugehörigen Regelungen wurden mit dem Jahressteuergesetz 2020 beschlossen und mit dem Jahressteuergesetz 2022 konkretisiert. Als Starttermin der Einführung des Datenaustauschs war der 1. Januar 2024 vorgesehen. Durch das
Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde vom Gesetzgeber eine Verschiebung der Einführung um zwei Jahre beschlossen. Start ist nun der 1. Januar 2026.
Der § 52 EStG (Anwendungsvorschriften) bekommt eine Änderung des Absatz 36. Dort wird festgelegt, dass § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 5 des Jahressteuergesetz 2020 erstmals ab dem 1. Januar 2026
anzuwenden ist. Die bisher geltenden Regelungen sind damit bis zur Einführung des Datenaustauschs weiterhin anzuwenden.
Die gesetzliche Grundlage finden sie im § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe d EStG:
§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe d EStG in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung Fassung gilt weiter bis zum 31.12.2025. |
§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe d EStG in der am 01.01.2024 geltenden Fassung Änderungen sind über Anwendungsvorschriften (§ 52 Absatz 36 EStG) erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. |
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Der so verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um |
Der so verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um |
Die Beiträge zu einer privaten Basis-KV- und PV können nur berücksichtigt werden, wenn sie mit einer entsprechenden Bescheinigung der Krankasse vom Arbeitnehmer nachgewiesen werden. Wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die
abziehbaren privaten Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherungsbeiträge nicht mitteilt, ist die Mindestvorsorgepauschale zu berücksichtigen. Es werden pauschal die steuerfreien Zuschüsse zu den Kranken- und Pflegversicherungsbeiträgen des Arbeitnehmers mindernd berücksichtigt. |
Über den Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die private Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung werden nicht mehr die dem Arbeitgeber mittels Papierbescheinigung mitgeteilten Beiträge berücksichtigt, sondern die dem
Arbeitgeber elektronisch als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge. Es werden die steuerfreien Zuschüsse berücksichtigt, die dem Arbeitgeber elektronisch als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellt werden. |
Mindestvorsorgepauschale für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
Ab dem Jahr 2026 soll ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern für die Bemessung des steuerfreien Arbeitgeberzuschusses zur
privaten Kranken- und Pflegeversicherung und zur Vorsorgepauschale für diese Beiträge eingeführt werden. Dann wird die Mindestvorsorgepauschale abgeschafft.
Die gesetzliche Grundlage finden sie im § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 dritter Teilsatz EStG:
§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe d EStG in der vor dem 01.01.2024 geltenden Fassung Fassung gilt weiter bis zum 31.12.2025. |
§ 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 Buchstabe d EStG in der am 01.01.2024 geltenden Fassung Änderungen sind über Anwendungsvorschriften (§ 52 Absatz 36 EStG) erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. |
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Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der Buchstaben a bis c nicht zu berücksichtigen; mindestens ist für die Summe der Teilbeträge nach den Buchstaben b und c oder für den Teilbetrag nach Buchstabe d ein Betrag in Höhe von 12 Prozent des Arbeitslohns, höchstens 1.900 Euro in den Steuerklassen I, II, IV, V, VI und höchstens 3.000 Euro in der Steuerklasse III anzusetzen, |
Entschädigungen im Sinne des § 24 Nummer 1 sind bei Anwendung der Buchstaben a bis c und e nicht zu berücksichtigen, |
Arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschale bleibt | Abschaffung der Mindestvorsorgepauschale |
Damit git bis 31.12.2025:
Für die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung oder zur privaten Kranken- und Pflegepflichtversicherung ist eine arbeitslohnabhängige Mindestvorsorgepauschale vorgesehen.
Diese beträgt 12% des Arbeitslohns, höchstens aber 3.000 € in der Steuerklasse III und 1.900 € in den übrigen Steuerklassen.
Die Mindestvorsorgepauschale (§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 dritter Teilsatz EStG) in Höhe von 12 % des Arbeitslohns mit einem Höchstbetrag von jährlich 1.900 Euro (in Steuerklasse III 3.000 Euro) ist anzusetzen, wenn sie höher ist als die Summe der Teilbeträge für die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung oder die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung.
Teilbetrag für die Arbeitslosenversicherung
Arbeitnehmerbeiträge zur Arbeitslosenversicherung werden zur Zeit in bestimmten Fällen und bis zu bestimmten Höchstbeträgen über die Mindestvorsorgepauschale miterfasst.
Bei einem Wegfall der Mindestvorsorgepauschale soll es die Einführung eines Teilbetrags für die Arbeitslosenversicherung geben.
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wurde in § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG der neue Buchstabe e eingefügt. Ursprünglich sollte die Regelung ab 1. Januar 2024 gelten. Die Änderungen im § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 EStG wurden auch schon ab 01.01.2024 eingefügt. Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde vom Gesetzgeber eine Verschiebung der Einführung um zwei Jahre beschlossen. Start ist nun der 1. Januar 2026.
Der so verminderte oder erhöhte hochgerechnete Jahresarbeitslohn, vermindert um
3. eine Vorsorgepauschale aus den Teilbeträgen
e) für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit bei Arbeitnehmern, die in der Arbeitslosenversicherung (Drittes Buch Sozialgesetzbuch) versichert sind, in den Steuerklassen I bis V in Höhe des Betrags, der bezogen auf den Arbeitslohn unter Berücksichtigung der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze und den bundeseinheitlichen Beitragssatz, dem Arbeitnehmeranteil eines pflichtversicherten Arbeitnehmers entspricht; der Teilbetrag ist jedoch nur anzusetzen, soweit er zusammen mit den Teilbeträgen nach den Buchstaben b bis d einen Betrag in Höhe von 1 900 Euro nicht übersteigt;
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