Das Lohnsteuerabzugsverfahren - Teillohnzahlungszeiträume

Grundsätzliches

Ein Teillohnzahlungszeitraum entsteht bei einem monatlich entlohnten Arbeitnehmer immer dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht für einen vollen Monat besteht.

Der § 39b Abs. 5 Satz 4 EStG legt fest:

Wenn wegen einer besonderen Entlohnungsart weder ein Lohnzahlungszeitraum noch ein Lohnabrechnungszeitraum festgestellt werden kann, gilt als Lohnzahlungszeitraum die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder Arbeitswochen.

Lohnsteuer-Richtlinien
R 39b.5 Abs. 2 LStR:

Der Zeitraum, für den jeweils der laufende Arbeitslohn gezahlt wird, ist der Lohnzahlungszeitraum. Ist ein solcher Zeitraum nicht feststellbar, tritt an seine Stelle die Summe der tatsächlichen Arbeitstage oder der tatsächlichen Arbeitswochen (§ 39b Abs. 5 Satz 4 EStG). Solange das Dienstverhältnis fortbesteht, sind auch solche in den Lohnzahlungszeitraum fallende Arbeitstage mitzuzählen, für die der Arbeitnehmer keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn bezogen hat.

Wenn ein Arbeitnehmer während eines Lohnzahlungszeitraums dauernd im Dienst eines Arbeitgebers steht, so wird der Lohnzahlungszeitraum durch ausfallende Arbeitstage nicht unterbrochen.

Ein Teillohnzahlungszeitraum im lohnsteuerlichen Sinne entsteht damit nur in folgenden Fällen:

  • Bei Beginn oder Beendigung des Beschäftigungsverhältnis während des Monats.
  • Bei Beginn oder Ende des freiwilligen Wehrdienstes oder Bundesfreiwilligendienstes im Laufe eines Monats, wenn das Dienstverhältnis zum Arbeitgeber beendet wird.

Besonderheiten eines Teillohnzahlungszeitraum im Sinne der Sozialversicherung werden im Kapitel Sozialversicherung erläutert.

Der Großbuchstabe U ist im Lohnkonto einzutragen, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar weiterbesteht, der Anspruch auf Arbeitslohn aber für mindestens fünf aufeinander folgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen ist (U = Unterbrechung).
§ 41 Abs. 1 Satz 4 und 5 EStG:

Ferner sind das Kurzarbeitergeld, der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld nach dem Mutterschutzgesetz, der Zuschuss bei Beschäftigungsverboten für die Zeit vor oder nach einer Entbindung sowie für den Entbindungstag während einer Elternzeit nach beamtenrechtlichen Vorschriften, die Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), die nach § 3 Nummer 28 steuerfreien Aufstockungsbeträge oder Zuschläge und die nach § 3 Nummer 28a steuerfreien Zuschüsse einzutragen. Ist während der Dauer des Dienstverhältnisses in anderen Fällen als in denen des Satzes 4 der Anspruch auf Arbeitslohn für mindestens fünf aufeinander folgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen, so ist dies jeweils durch Eintragung des Großbuchstabens U zu vermerken.

In bestimmten Fällen ist eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten.

Berechnung des Teilmonatsentgelts für den Teillohnzahlungszeitraum

Bei Zahlung eines Stundenlohnes werden die tatsächlich geleisteten Stunden vergütet.

Bei einem festem Monatslohn gibt es verschiedene Verfahren zur Berechnung. Die Verfahren lassen sich mit einem Beispiel am besten nachvollziehen.

  • Ein Arbeitnehmer wurde am 13.02.2023 eingestellt und erhält ein Gehalt von 2.800 € pro Monat.
  • Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers beinhalten die Steuerklasse IV, 2 Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal ev.
  • Die Betriebsstätte befindet sich in Hessen. Der Kirchensteuersatz beträgt 9%.
  • Der Arbeitnehmer ist pflichtversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz beträgt 1,6%.
  • Arbeitszeit ist Montag bis Freitag mit jeweils 8 Stunden. Es wurden 5 Stunden zusätzlich gearbeitet.


Verfahren zur Berechnung des Teilmonatsentgelts bei Zahlung eines festen Monatslohns:

Arbeitstägliche Berechnungs­methode Kalendertägliche Berechnungs­methode Dreißigstel-Berechnungs­methode Stundenweise Berechnungs­methode
Der Arbeitnehmer ist 12 Arbeitstage von 20 möglichen Arbeitstagen in Beschäftigung.
12/20 von 2.800 € sind
1.680,00 €
Der Arbeitnehmer ist 16 Kalendertage von 28 möglichen Kalendertagen in Beschäftigung.
16/28 von 2.800 € sind
1.600,00 €
Der Arbeitnehmer ist 16 Kalendertage von 30 Kalendertagen (jeder Monat wird mit 30 Tagen angesetzt) in Beschäftigung.
16/30 von 2.800 € sind
1.493,33 €
Der Arbeitnehmer ist 12 Arbeitstage von 20 möglichen Arbeitstagen in Beschäftigung. Bei 8 Stunden pro Tag und angenommenen zusätzlichen 5 Stunden ergibt das 101 Arbeitsstunden (12 * 8 + 5) von 160 Soll-Arbeitsstunden (20 * 8).
101/160 von 2.800 € sind
1.767,50 €

Gibt es keine Regelung durch einen Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder einen Arbeitsvertrag, ist die arbeitstägliche Berechnungsmethode anzuwenden (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 14.08.1985; 5 AZR 384/84; DB 1986 S. 130).

Für unser Beispiel nehmen wir diese Methode und rechnen mit 1.680,00 € weiter.

Berechnung der Lohnsteuer für den Teillohnzahlungszeitraum

Der bezogene Lohn ist generell auf Kalendertage umzurechnen. Es ist dabei egal welches obige Verfahren zur Berechnung angewendet wurde.

Die Lohnsteuer ergibt sich aus dem mit der Zahl der Kalendertage vervielfachten Betrag der Lohnsteuer-Tagestabelle. Für die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag gilt das gleiche Verfahren.

Für unser Beispiel ergibt sich 1.680,00 €/16 Kalendertage = 105,00 €

Mit den obigen Werten (Steuerklasse IV, 2 Kinderfreibeträge, Kirchensteuer, Bundesland Hessen) sowie den Angaben zu den Vorsorgeaufwendungen (gesetzliche Rentenversicherung West, gesetzliche Krankenversicherung mit Zusatzbeitragssatz von 1,6% und Pflegeversicherung ohne Zuschlag) ergeben sich folgende Werte:

Berechnung Wert der Lohnsteuer-Tagestabelle 2023 Tageswert multipliziert mit 16 Kalendertagen
Lohnsteuer 12,64 € 202,24 €
Solidaritätszuschlag
Der Großteil aller Steuerzahler muss den Solidaritätszuschlag ab 2021 nicht mehr zahlen. Der Solidaritätszuschlag wird zu Gunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt. Dadurch werden rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags vollständig entlastet (starke Anhebung der Freigrenze).
0,00 € 0,00 €
Kirchensteuer 0,52 € 8,32 €

Das ablesen der Lohnsteuer aus der Monatstabelle für 1.680,00 € würde zu einer niedrigeren Belastung (Lohnsteuer 63,58 €, kein Solidaritätszuschlag, keine Kirchensteuer) führen, wäre aber falsch.

Interaktiver Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer und Einkommensteuer (Service des Bundesministerium der Finanzen). Die Berechnung kann für das Jahr, den Monat, die Woche oder einen Kalendertag erfolgen.

Beispiel zur Berechnung für 2011
Beispiel zur Berechnung für 2012
Beispiel zur Berechnung für 2013
Beispiel zur Berechnung für 2014
Beispiel zur Berechnung für 2015
Beispiel zur Berechnung für 2016
Beispiel zur Berechnung für 2017
Beispiel zur Berechnung für 2018
Beispiel zur Berechnung für 2019
Beispiel zur Berechnung für 2020

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