Rechtsgrundlagen für den Lohnsteuerabzug

Aktuelles

Seit Januar 2014 bietet die Finanzverwaltung eine vorausgefüllte Steuererklärung an. Dabei handelt es sich um ein kostenloses elektronisches Serviceangebot der Finanzverwaltung. Es werden die zur Person des Steuerpflichtigen gespeicherten Informationen angezeigt. Nach Prüfung der Daten können diese in die Felder der Einkommensteuererklärung automatisch übernommen werden. Nach dem Start der vorausgefüllten Steuererklärung soll der Datenumfang stufenweise erweitert werden.

Die deutschen Steuerzahler müssen auch in Zukunft jährlich ihre Steuererklärung abgeben. Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat strich die "Zwei-Jahres-Steuererklärung" aus dem Steuervereinfachungsgesetz.

Grundsätzliches

Das Einkommen eines Steuerpflichtigen unterliegt der Einkommensteuer. Was als Einkommen gilt, definiert der § 2 EStG durch eine Aufzählung von sieben Einkunftsarten. Nur die Einkünfte, die unter diese Einkunftsarten fallen, sind steuerpflichtig.
Einkunftsarten nach § 2 EStG:

  1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb
  3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit
  4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit
  5. Einkünfte aus Kapitalvermögen
  6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
  7. sonstige Einkünfte im Sinne der § 22 und § 23 EStG

Gehälter, Löhne, Gratifikationen, Tantiemen und andere Bezüge und Vorteile für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst zählen nach § 19 Abs. 1 EStG zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Können Einkünfte keiner Einkunftsart zugeordnet werden, so sind sie steuerfrei. Das trifft zum Beispiel auf Gewinne aus Lotterien zu. Das gleiche gilt für Gewinne, die bei der Veräußerung privater Wirtschaftsgüter erzielt werden. Bei der Veräußerung von Immobilien und Wertpapieren innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist können jedoch steuerpflichtige Einkünfte entstehen.

Der Bundesfinanzhof hat eine gerechte Entscheidung bezüglich der Besteuerung von Einkommen getroffen (24.4.2012, IX R 6/10). Danach ist das ausgezahlte Preisgeld an Gewinner der Fernsehshow "Big Brother" als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu besteuern. Der Bundesfinanzhof hat wie das Finanzgericht herausgearbeitet, dass der Klamauk nicht als ein typisches Arbeitsverhältnis zu bewerten ist. Es ist als sonstige Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG zu bewerten. Dieses Urteil wird hoffentlich Folgen für andere Fernsehformate haben.

Mit dem Urteil 4 K 1215/12 E vom 15.01.2014 hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass das an den Gewinner der RTL-Fernsehshow "Die Farm" ausgezahlte Preisgeld steuerpflichtig ist.

Bei Arbeitnehmern wird die vom Arbeitslohn zu zahlende Einkommensteuer im Wege des Abzugs vom Arbeitslohn erhoben. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuer bei jeder Lohnzahlung einzubehalten. Schuldner der Lohnsteuer ist der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber ist jedoch für die korrekte Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer verantwortlich (§ 38 EStG).

Die Steuerklasse ist eines der für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmale. Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer nach § 38b EStG in 6 Steuerklassen eingereiht.

Die Steueridentifikationsnummer wurde zum 01.07.2007 eingeführt. Sie ersetzt für natürliche Personen die bisherige alte Steuernummer und die eTIN. Die Steueridentifikationsnummer hat eine lebenslange Gültigkeit. Sie ist für die Einkommensteuer vorgesehen und auf den Bereich der Finanzverwaltung beschränkt. Ziel ist die Vereinfachung des Steuersystems. Die Steueridentifikationsnummer ist für die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) notwendig.

Bei den ELStAM handelt es sich um die Angaben, die früher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren.

Die Lohnsteuer ist keine eigene Steuerart, sondern nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Damit ist die Lohnsteuer eine Einkommensteuervorauszahlung der Arbeitnehmer. Erst bei der Einkommensteuererklärung (= Veranlagung zur Einkommensteuer) wird die tatsächliche Einkommensteuer ermittelt.

Zu beachtende Rechtsgrundlagen bei der Lohnabrechnung:

  • Das Einkommensteuergesetz (EStG) ist die Rechtsgrundlage für die Lohnsteuer.
  • Die Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung, deren Rechtsgrundlage der § 51 EStG ist.
  • Ergänzend zu den lohnsteuerlichen Vorschriften des EStG ist die Lohnsteuer-Durchführungsverordnung erlassen worden. Sie enthält Rechtsvorschriften zum Lohnsteuerabzug, soweit dieser im EStG nicht endgültig geregelt ist.
  • Außerdem sind zur Klärung von Auslegungsfragen, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften ergeben, Lohnsteuer-Richtlinien herausgegeben worden.
    Sie haben nicht den Rang einer Rechtsnorm, stellen jedoch sicher, dass die Finanzämter in Zweifelsfragen nach einheitlichen Grundsätzen verfahren.
    Die Lohnsteuer-Richtlinien enthalten im Interesse einer einheitlichen Anwendung des Lohnsteuerrechts durch die Finanzbehörden Erläuterungen der Rechtslage, Weisungen zur Auslegung des Einkommensteuergesetzes und seiner Durchführungsverordnungen sowie Weisungen zur Vermeidung unbilliger Härten und zur Verwaltungsvereinfachung.
    Zusätzlich gibt es Amtliche Hinweise zu den Lohnsteuer-Richtlinien. Sie machen aufmerksam auf höchstrichterliche Rechtsprechung, BMF-Schreiben und andere Rechtsquellen.
  • Die Abgabenordnung (AO) enthält ergänzende Bestimmungen, insbesondere für die im Zuge der Lohnsteuererhebung anzuwendenden Verfahrensvorschriften.
  • Bemessung und Erhebung des Solidaritätszuschlages wird geregelt durch das Solidaritätszuschlaggesetz (SolZG).
    Der Großteil aller Steuerzahler muss den Solidaritätszuschlag ab 2021 nicht mehr zahlen. Der Solidaritätszuschlag wurde zu Gunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt.
  • Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer fördert der Staat bei bestimmten Sparverträgen durch die Gewähr der sogenannten Arbeitnehmersparzulage. Die gesetzliche Grundlage bildet das Fünfte Vermögensbildungsgesetz.
  • Mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) wurde die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Altervorsorgeaufwendungen und Altersbezügen grundlegend umgestaltet sowie die nachgelagerte Besteuerung von Renten eingeführt.
  • Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz - BetrAVG) regelt die betriebliche Altersversorgung.
  • Sachzuwendungen an Arbeitnehmer unterliegen einerseits als geldwerte Vorteile der Lohnsteuer, sind andererseits in vielen Fällen aber auch umsatzsteuerpflichtig. Zu beachten ist damit das Umsatzsteuergesetz (UStG).
    Die Umsatzsteuer-Richtlinien 2008 (UStR 2008) wurden mit Wirkung vom 1. November 2010 aufgehoben. An ihre Stelle tritt der zeitlich nicht befristete Umsatzsteuer-Anwendungserlass.
  • Gewerbesteuergesetz (GewStG)
  • BMF-Schreiben
    BMF-Schreiben sind Erlasse, die vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den Ländern anlassbezogen herausgegeben werden.
  • Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
    Doppelbesteuerungsabkommen regeln in welchem Umfang den Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zusteht. Damit soll die Besteuerung in beiden Staaten vermieden werden.
  • Auslandstätigkeitserlass (ATE)
    Voraussetzung für die Anwendung des Auslandstätigkeitserlasses ist, dass der Mitarbeiter in einem Staat tätig wird, mit dem Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat.
  • Die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) enthalten Regeln zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen und zur Mitwirkungspflicht der Steuerpflichtigen bei Betriebsprüfungen. Dabei handelt es sich um eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums.
  • Entscheidungen des Bundesfinanzhofs und der Finanzgerichte.
  • Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts und der Arbeitsgerichte.

Das Bundesministerium der Finanzen gibt für jedes Jahr ein Amtliches Lohnsteuer-Handbuch als digitale und gedruckte Ausgabe heraus.
Digitale Ausgabe des Amtlichen Lohnsteuer-Handbuchs

Zur Klärung von lohnsteuerlichen Zweifelsfragen besteht die Möglichkeit zur Einholung einer Auskunft beim Finanzamt.

Die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch die Arbeitgeber wird von den Finanzverwaltungen der Länder kontrolliert. Jeweils 42,5% der Lohnsteuer steht dem Bund und den Ländern zu. 15% der Lohnsteuer steht den Gemeinden zu. Das Aufkommen aus dem Solidaritätszuschlag steht allein dem Bund zu.

Grundtabelle und Splittingtabelle

Die Höhe der Einkommensteuer ermittelt sich aus einer Tarifformel, die im Einkommensteuergesetz geregelt ist (§ 32a EStG).

Für alleinstehende Steuerzahler kommt die Einzelveranlagung zur Anwendung. Nach § 26 EStG können Ehegatten zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen.

Bei der Zusammenveranlagung werden die von den Ehegatten erzielten Einkünfte zusammengerechnet. Die Einkommensteuer wird nach dem Splitting-Verfahren ermittelt. Dabei wird die Steuer für die Hälfte des gemeinsamen Einkommens nach dem Einkommensteuertarif berechnet und sodann verdoppelt (Splittingtabelle).

Die Einzelveranlagung basiert auf der Grundtabelle

Ausführliche Informationen zu Grundtabelle und Splittingtabelle

Beim Familiensplitting soll das Haushaltseinkommen steuerrechtlich nicht nur auf die Erwachsenen verteilt werden, sondern auch auf die Kinder. Ein Familiensplitting gibt es in Frankreich.

Doppelbesteuerungsabkommen

Wenn ein Arbeitnehmer in einem Staat arbeitet und in einem anderen Staat wohnt, muss geklärt werden, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen anzuwenden ist. Die Doppelbesteuerungsabkommen enthalten Regelungen für die Zuweisung des Besteuerungsrechts sowie zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung im Verhältnis der beiden vertragschließenden Staaten zueinander.

Das OECD-Musterabkommen enthält zur Vermeidung von Doppelbesteuerung den Vorschlag, dem Beschäftigungsland das Recht der Erhebung von Steuern auf Arbeitseinkünfte zuzuweisen, wenn die Berufstätigkeit über einen gewissen Zeitraum dort ausgeübt wird. Der Wohnsitzstaat soll entsprechende Einkünfte regelmäßig freistellen. Diesem Vorschlag folgen die meisten Doppelbesteuerungsabkommen.

Begriffsbestimmung des Bundesfinanzministeriums:

Doppelbesteuerungsabkommen sind völkerrechtliche Verträge, mit deren Hilfe die Staaten vermeiden, dass bei demselben Steuerpflichtigen dieselben Einkünfte für denselben Zeitraum durch gleichartige Steuern mehrfach belastet werden. Dies geschieht einerseits dadurch, dass der Staat, aus dem Einkünfte stammen (Quellenstaat), die Besteuerung zugunsten des Wohnsitzstaates des Beziehers der Einkünfte zurücknimmt oder einschränkt, und andererseits dadurch, dass der Wohnsitzstaat Einkünfte, die im Quellenstaat besteuert werden können, von seiner Besteuerung freistellt oder dass er die auf diese Einkünfte entfallende ausländische Steuer auf seine Steuer anrechnet.

Doppelbesteuerungsabkommen können unterschiedliche Regelungen enthalten, um zu verhindern, dass die Abkommensanwendung zur Nichtbesteuerung von Einkünften bzw. zur ungerechtfertigten Inanspruchnahme von Abkommensvorteilen führt. Je nach Ausgestaltung dieser Bestimmungen unterscheidet man hauptsächlich zwischen Rückfall- bzw. Subject-to-tax-Klauseln (Besteuerungsvorbehalten), Remittance-base-Klauseln (Überweisungsklauseln) und Switchover-Klauseln (Umschaltklauseln). Diese Klauseln sind vorrangig vor den nationalen Vorschriften (u. a. § 50d Absatz 8 und 9 EStG) anzuwenden.
Subject-to-tax-Klauseln (Rückfallklausel): Die Freistellung von Einkünften wird von einer Besteuerung im anderen Vertragsstaat abhängig gemacht.
Remittance-base-Klausel (Überweisungsklausel): Deutschland als Quellenstaat beschränkt die von ihm zu gewährende Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung auf die in den anderen Vertragsstaat überwiesenen oder dort bezogenen Einkünfte.
Switch-over-Klauseln (Umschaltklauseln): Die Klauseln sollen Doppelbesteuerungen, Doppelfreistellungen oder die Besteuerung zu einem durch das Doppelbesteuerungsabkommen begrenzten Steuersatz verhindern, die ihre Ursache in der Anwendung unterschiedlicher Abkommensbestimmungen haben.

Für Arbeitnehmer die in einem Staat arbeiten und täglich zum Wohnsitz in einem anderen Staat zurückkehren, gelten Besonderheiten (Grenzgänger).

Weitere Informationen:

  • Doppelbesteuerungsabkommen und andere Abkommen im Steuerbereich
  • Steuerliche Behandlung des Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen
    Das BMF-Schreiben vom 3. Mai 2018 und das BMF-Schreiben vom 22. April 2020 werden aufgehoben und durch das BMF-Schreiben vom 12.12.2023 ersetzt. Die Regelungen sind in allen offenen Fällen anzuwenden, sofern gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.
  • Ermittlung des steuerfreien und steuerpflichtigen Arbeitslohns nach den Doppelbesteuerungsabkommen sowie nach dem Auslandstätigkeitserlass im Lohnsteuerabzugsverfahren
    BMF-Schreiben vom 08.10.2024
    Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 14. März 2017. Die aufgeführten Grundsätze sind im Lohnsteuerabzugsverfahren für den laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 2024 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2024 zufließen.

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