Vermögenswirksame Leistungen (VWL) und Altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL)

Aktuelles

Zustimmung zum veränderten Zukunftsfinanzierungsgesetz im Bundestag und Bundesrat
Der Bundestag hatte am 17. November 2023 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (Zukunftsfinanzierungsgesetz) beschlossen.
Der Finanzausschuss hatte im parlamentarischen Verfahren noch eine Reihe von Änderungen am Ursprungstext vorgenommen.
Am 24. November 2023 stimmte der Bundesrat dem Zukunftsfinanzierungsgesetz zu (zustimmungsbedürftiges Gesetz).
Das Zukunftsfinanzierungsgesetz wurde am 14.12.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Maßnahmen im Zusammenhang mit der Lohnabrechnung:

  • Mit der Neufassung von § 13 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes wird die Einkommensgrenze bei der Arbeitnehmer-Sparzulage für die Anlage der vermögenswirksamen Leistungen in Vermögensbeteiligungen und für die wohnungswirtschaftliche Verwendung der vermögenswirksamen Leistungen auf 40.000 Euro bzw. bei der Zusammenveranlagung auf 80.000 Euro angehoben.
  • Begrenzung des steuerfreien Höchstbetrags nach § 3 Nummer 39 EStG auf 2.000 Euro.
    Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte vorgesehen, den steuerlichen Freibetrag für Mitarbeiteranteile von 1.440 auf 5.000 Euro zu erhöhen. Diese Erhöhung wurde nun auf 2.000 Euro reduziert.
    Wegen der geringeren Anhebung sind bezüglich der Entgeltumwandlungen keine Einschränkungen mehr erforderlich.

Die Änderungen treten am 1. Januar 2024 in Kraft.

Vermögenswirksame Leistungen (VWL)

Die Vermögensbildung der Arbeitnehmer fördert der Staat bei bestimmten Sparverträgen durch die Gewähr der sogenannten Arbeitnehmersparzulage. Die gesetzliche Grundlage bildet das Fünfte Vermögensbildungsgesetz.

Der Arbeitgeber kann entweder vermögenswirksame Leistungen zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewähren oder der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber verlangen, dass Teile seines Arbeitsentgelts vermögenswirksam angelegt werden.

Die Vermögenswirksame Leistung (VWL oder VL) wird direkt vom Arbeitgeber auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto überwiesen.

Einkommensgrenzen bis 2023

Die Arbeitnehmersparzulage wird bei Bausparverträgen und Aufwendungen des Arbeitnehmers zum Wohnungsbau nur dann gewährt, wenn die Einkommensgrenzen (17.900 € für Alleinstehende und 35.800 € für Verheiratete) nicht überschritten werden (§ 13 Abs. 1 Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer).
Für die Arbeitnehmersparzulage auf Vermögensbeteiligungen gelten ab 2009 separate Einkommensgrenzen (20.000 € für Alleinstehende und 40.000 € für Verheiratete).
Beide Grenzen gelten auch im Jahr 2023 (§ 13 Abs. 1 Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer).

Einkommensgrenzen ab 2024
Mit dem Zukunftsfinanzierungsgesetz treten ab 2024 Änderungen in Kraft.

Neufassung von § 13 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes:
Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine Arbeitnehmer-Sparzulage nach Absatz 2, wenn er gegenüber dem Unternehmen, dem Institut oder dem in § 3 Absatz 3 genannten Gläubiger in die Datenübermittlung nach Maßgabe des § 15 Absatz 1 Satz 2 und 3 eingewilligt hat und sein Einkommen die Grenze von 40 000 Euro oder bei einer Zusammenveranlagung nach § 26b des Einkommensteuergesetzes von 80 000 Euro nicht übersteigt.
Damit gibt es bei den Anlagearten keine Unterscheidung bei den Einkommensgrenzen für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage mehr. Die Neufassung von § 13 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes ist erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2023 angelegt werden.

Für besser verdienende Arbeitnehmer spielt das Thema trotzdem dann eine Rolle, wenn der Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen zusätzlich zum Arbeitsentgelt gewährt. Diese Arbeitgeberleistungen (in der Regel in einem Tarifvertrag festgelegt) erhalten aber nur die Arbeitnehmer die einen entsprechenden Vertrag im Sinne des fünften Vermögensbildungsgesetzes abgeschlossen haben. In so einem Fall stellt sich die Frage nach Gewährung der Arbeitnehmersparzulage durch das Finanzamt erst in zweiter Linie.

Zahlt der Arbeitgeber keine vermögenswirksamen Leistungen zusätzlich zum Arbeitsentgelt ist die Frage nach der Gewährung der Arbeitnehmersparzulage durch das Finanzamt erstrangig. Will in so einem Fall der Arbeitnehmer in den Genuss der vollen Arbeitnehmersparzulage durch das Finanzamt kommen, muss er den Vertrag aus seinem Arbeitsentgelt allein bedienen.

Die zusätzlich zum Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährten vermögenswirksamen Leistungen sind steuer- und beitragspflichtig. Die Überweisung auf das entsprechende Anlagekonto ist ein Nettoabzug (der Abzug erfolgt aus dem schon versteuerten und mit Beiträgen belegten Arbeitsentgelt).

Die Arbeitnehmersparzulage wird mit der jährlichen Einkommenssteuererklärung beantragt. Die Arbeitnehmersparzulage gilt nach § 13 Abs. 3 Fünftes Vermögensbildungsgesetz weder als steuerpflichtige Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung und des SGB III. Sie ist damit arbeitsrechtlich kein Bestandteil des Lohns oder Gehalts.

Zur Klärung von lohnsteuerlichen Zweifelsfragen besteht die Möglichkeit zur Einholung einer Auskunft beim Finanzamt.
§ 15 Abs. 4 Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer:

Das Finanzamt, das für die Besteuerung nach dem Einkommen der in Absatz 3 Genannten zuständig ist, hat auf deren Anfrage Auskunft darüber zu erteilen, wie im einzelnen Fall die Vorschriften über vermögenswirksame Leistungen anzuwenden sind, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 bis 4 angelegt werden.

Anlagearten und Sparzulagensätze - § 13 Abs. 2 Fünftes Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer

Die Anlagearten und Sparzulagensätze gelten seit 2009.

Anlageart Spar­zulagen­satz be­günstigter Höchst­betrag maximale Spar­zulage Einkommens­grenze für die Gewährung der Arbeitnehmer-Sparzulage
Vermögens­beteiligungen 20% 400,00 € 80,00 € 20.000 € bzw. 40.000 € (bis 2023)
40.000 € bzw. 80.000 € (ab 2024)
Bauspar­vertrag und Auf­wendungen des Arbeit­nehmers zum Wohnungs­bau 9% 470,00 € 42,30 € 17.900 € bzw. 35.800 € (bis 2023)
40.000 € bzw. 80.000 € (ab 2024)
Geldspar­vertrag 0% - - -
Lebens­ver­sicherungs­vertrag nach dem 31.12.1988 abge­schlossen 0% - - -

Die Förderungen Bausparvertrag und Aufwendungen des Arbeitnehmers zum Wohnungsbau sowie für Vermögensbeteiligungen, können nebeneinander bis zu den Höchstbeträgen in Anspruch genommen werden.

Die Nullförderungs-Verträge machen für die Arbeitnehmer einen Sinn, die einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen von ihrem Arbeitgeber haben, aber wegen der Höhe ihres Einkommens keine Arbeitnehmersparzulage erhalten.

Damit beträgt die max. mögliche Arbeitnehmer-Sparzulage 122,30 € (aufgerundet 123 €) pro Jahr.

Vermögensbeteiligungen

Für Vermögensbeteiligungen gibt es einen steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbetrag bei der Gewährung durch den Arbeitgeber. Dieser betrug bis 31.03.2009 135 € und ab 01.04.2009 bis 30.06.2021 360 € pro Jahr.
Mit Wirkung zum 1. Juli 2021 wurde der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen von 360 € auf 1.440 € pro Jahr angehoben (statt auf 720 Euro wie ursprünglich geplant; Fondsstandortgesetz).
Mit Wirkung zum 1. Januar 2024 wurde der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen von 1.440 € auf 2.000 € pro Jahr angehoben (statt auf 5.000 Euro wie ursprünglich geplant; Zukunftsfinanzierungsgesetz).

Regelung des § 19a EStG Regelung des § 3 Nr. 39 EStG Änderung des § 3 Nr. 39 EStG und neuer § 19a EStG Änderung des § 3 Nr. 39 EStG und Änderung des § 19a EStG
2009 aufgehoben
Es gab aber eine Übergangs­regelung:
§ 19a in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden, wenn
  1. die Vermögens­beteiligung vor dem 1. April 2009 überlassen wird oder
  2. auf Grund einer am 31. März 2009 bestehenden Vereinbarung ein Anspruch auf die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung einer Vermögens­beteiligung besteht sowie die Vermögens­beteiligung vor dem 1. Januar 2016 überlassen wird
und der Arbeitgeber bei demselben Arbeitnehmer im Kalenderjahr nicht § 3 Nummer 39 anzuwenden hat.
Die Übergangs­regelung ist damit zum 31.12.2015 abgelaufen.
Geltung vom 01.04.2009 bis 30.06.2021 Geltung ab 01.07.2021 Geltung ab 01.01.2024
Der Vorteil ist steuerfrei, soweit er nicht höher als der halbe Wert der Vermögens­beteiligung ist und insgesamt 135 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Vorteil ist steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 360 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Wegfall der Begrenzung auf die Hälfte der Vermögens­beteiligung. Der Vorteil ist steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 1.440 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Der Vorteil ist steuerfrei, soweit der Vorteil insgesamt 2.000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt.
Keine besonderen Voraussetzungen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Das Bundesministerium der Finanzen hat mit BMF-Schreiben vom 16. November 2021 zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung bzw. Übertragung von Vermögens­beteiligungen ab 2021 Stellung genommen. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen.

Der steuerfreie Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen wirkt wie ein Freibetrag.

Wenn die Vermögensbeteiligung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, ist sie auch beitragsfrei.
Die Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn die Vermögensbeteiligung durch eine Gehaltsumwandlung dem Arbeitnehmer überlassen wird. In der Sozialversicherung wird eine Gehaltsumwandlung zugunsten der Überlassung einer Vermögensbeteiligung nur anerkannt, wenn der Arbeitnehmer unter Änderung seines Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet, der Verzicht arbeitsrechtlich zulässig ist und auf künftig fällig werdende Entgeltbestandteile gerichtet ist.
Informationen zum verbilligten Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nimmt das Bundesministerium der Finanzen in BMF-Schreiben zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes Stellung. Die BMF-Schreiben finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen (BMF).

Hier finden Sie ein Abrechnungsbeispiel für einen pflichtversicherten Arbeitnehmer mit VWL-Vertrag

Abrechnung der vermögenswirksamen Leistungen mit einem Lohnprogramm

Es werden zwei Lohnarten benötigt. Die zusätzlich zum Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährten vermögenswirksamen Leistungen sind steuer- und beitragspflichtig. Die Überweisung auf das entsprechende Anlagekonto ist ein Nettoabzug (der Abzug erfolgt aus dem schon versteuerten und mit Beiträgen belegten Arbeitsentgelt).

Altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL)

In einigen Branchen haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Altersvorsorgewirksame Leistungen (AVWL) des Arbeitgebers. Die Altersvorsorgewirksame Leistung (AVWL) ist eine Weiterentwicklung der Vermögenswirksamen Leistungen. Die AVWL ist eine Geldleistung des Arbeitgebers zum Aufbau einer zusätzlichen privaten oder betrieblichen Altersversorgung für den Arbeitnehmer.

Am 01.10.2006 ist der Tarifvertrag Metall über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) in Kraft getreten. Die neue Vereinbarung der Tarifparteien löst den Metalltarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen ab.

Präambel des Tarifvertrag über altersvorsorgewirksame Leistungen (TV AVWL) vom 22. April 2006:

Vor dem Hintergrund der Problematik der umlagefinanzierten gesetzlichen Renteversicherung halten die Tarifvertragsparteien eine ergänzende private Altersvorsorge für notwendig. Um diese zu fördern, werden die bisherigen vermögenswirksamen Leistungen durch eine altersvorsorgewirksame Leistung ersetzt. In diesem Zusammenhang empfehlen die Tarifvertragsparteien die privaten Altersvorsorgeprodukte des von ihnen gemeinsam getragenen Versorgungswerks MetallRente.

Die altersvorsorgewirksame Leistung beträgt nach dem TV AVWL für die Metall- und Elektroindustrie kalenderjährlich für jeden Beschäftigten 319,08 €. Für jeden Auszubildenden sind es 159,48 €. Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf eine anteilige Leistung, die sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit bemisst.

Der Beschäftigte kann zwischen folgenden Arten der altersvorsorgewirksamen Anlage wählen:

  • Einzahlung in einen gem. § 10 a, § 82 ff. EStG abgeschlossenen förderfähigen privaten Altersvorsorgevertrag des Beschäftigten,
  • Umwandlung des Anspruchs gemäß Tarifvertrag Entgeltumwandlung in eine arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgungszusage des Arbeitgebers, oder
  • Annahme des Angebots einer arbeitgeberfinanzierten Altersversorgungszusage des Arbeitgebers in entsprechender Höhe, wenn dies durch eine freiwillige Betriebsvereinbarung ermöglicht wird.

Es existieren aber Übergangsregelungen für bestehende vL-Verträge. In bestimmten Ausnahmefällen erbringt der Arbeitgeber weiterhin vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe des insoweit fortwirkenden Tarifvertrages über Vermögenswirksame Leistungen vom 3. Mai 2000.

Nach dem Tarifvertrag Metall über altersvorsorgewirksame Leistungen wurden weitere Tarifverträge zur Altersversorgung abgeschlossen. Für die Beschäftigten in der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie in Baden-Württemberg gibt es ab 2009 das 25-fache der Ecklohngruppe pro Kalenderjahr als Altersvorsorgegrundbetrag.

Elektronische Vermögensbildungsbescheinigung

Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 29. November 2017 zur Anwendung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes:

(1) Das Verfahren der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung ist anzuwenden für nach dem 31. Dezember 2016 angelegte vermögenswirksame Leistungen (s. BMFSchreiben vom 16. Dezember 2016, BStBl I Seite 1435). Die Anzeigen zur vorzeitigen Verfügung (vgl. Abschnitt 21) sind weiterhin nach dem bisherigen Verfahren vorzunehmen. Im Einzelnen ist neben § 15 Absatz 1 und 1a des 5. VermBG und § 5 VermBDV Folgendes zu beachten:

(2) Das Kreditinstitut, die Kapitalverwaltungsgesellschaft, die Bausparkasse, das Unternehmen, der Arbeitgeber oder der Gläubiger, mit dem der Arbeitnehmer den Anlagevertrag abgeschlossen hat (mitteilungspflichtige Stelle), hat die im Kalenderjahr angelegten vermögenswirksamen Leistungen bis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu übermitteln. Für vermögenswirksame Leistungen, die auf nicht zulagebegünstigte Anlagearten angelegt worden sind, ist eine Übermittlung nicht zulässig. Außerdem darf keine Übermittlung durchgeführt werden, wenn über sämtliche vermögenswirksame Leistungen schädlich verfügt worden ist, die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 oder 4 des 5. VermBG (Abschnitte 5 und 9) angelegt worden sind (§ 5 Absatz 4 VermBDV).

....

Um für vermögenswirksame Leistungen die Arbeitnehmer-Sparzulage mit der Steuererklärung beantragen zu können, stellte das Anlageinstitut bisher dem Anleger jährlich die "Anlage VL" aus. Diese Bescheinigung war der Steuererklärung beizufügen.

Für nach dem 31. Dezember 2016 angelegte vermögenswirksame Leistungen sind keine Papierbescheinigungen (Anlage VL) mehr auszustellen.

Mit dem BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2016 wurde die erstmalige Übermittlung für die in 2017 angelegten vermögenswirksamen Leistungen festgelegt. Diese hatte spätestens bis zum 28.02.2018 zu erfolgen.
Mit dem BMF-Schreiben vom 17. April 2018 wurde, vor dem Hintergrund der aufgetretenen Umsetzungsprobleme, die Frist für die elektronische Übermittlung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung einmalig für das Anlagejahr 2017 um sechs Monate verlängert.
Die elektronischen Vermögensbildungsbescheinigungen für die in 2017 angelegten vermögenwirksamen Leistungen waren danach spätestens bis zum 31. August 2018 zu übermitteln. Dies gilt für alle mitteilungspflichtigen Stellen.

Ab dem Anlagejahr 2018 gilt als spätester Termin der letzte Tag des Monats Februar des folgenden Jahres (§ 15 des 5. VermBG i. V. m. § 93c AO).
Die in 2018 angelegten vermögenswirksamen Leistungen waren damit bis spätestens 28.02.2019 an die Finanzverwaltung elektronisch zu übermitteln. Dies gilt für alle mitteilungspflichtigen Stellen.


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