Freibetrag und Freigrenze

Freibetrag

Ein Freibetrag ist ein Betrag, der bei der Besteuerung immer frei bleibt. Er mindert also die Steuerbemessungsgrundlage. Bei Überschreitung des Freibetrags müssen nicht die gesamten Einnahmen versteuert werden. Nur der den Freibetrag übersteigende Teil der Einnahmen ist steuerpflichtig.
Freibeträge gibt es auch in der Sozialversicherung.

Beispiele:

Freibeträge lassen sich in Gruppen einteilen:

  • Freibeträge die bereits in die Lohnsteuertabellen der entsprechenden Lohnsteuerklassen eingearbeitet sind. Dazu gehören:
    • Grundfreibetrag (Lohnsteuerklasse I, II, III, und IV)
    • Arbeitnehmerpauschbetrag (Lohnsteuerklasse I, II, III, IV und V)
    • Sonderausgabenpauschbetrag (Lohnsteuerklasse I, II, III, IV und V)
    • Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Lohnsteuerklasse II)
    • Vorsorgepauschale (alle Lohnsteuerklassen)
  • Freibeträge, bei denen der Arbeitgeber selbst prüfen muss, ob die Vorraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören:
    • Altersentlastungsbetrag
      Arbeitnehmer, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Altersentlastungsbetrag. Die Berechnung erfolgt über einen Prozentsatz vom Arbeitslohn. Zusätzlich gibt es einen Höchstbetrag. Der Prozentsatz und der Höchstbetrag werden nach der alten Regelung stufenweise bis 2040 abgebaut. Mit dem Wachstumschancengesetz wird der Zeitraum bis zum Jahr 2058 gestreckt.
    • Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
      Versorgungsbezüge werden in voller Höhe der Lohnbesteuerung unterworfen. Als Ausgleich wird der Versorgungsfreibetrag gewährt. Ab 2005 ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen nicht mehr anzuwenden. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird als Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags gewährt. Versorgungsfreibetrag und Zuschlag werden nach der alten Regelung stufenweise bis 2040 abgebaut. Mit dem Wachstumschancengesetz wird der Zeitraum bis zum Jahr 2058 gestreckt.
  • Lohnsteuer-Freibeträge die beim Finanzamt beantragt wurden (Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung). Früher erfolgte der Eintrag auf der Lohnsteuerkarte. Ab 2013 in den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) enthalten.
  • Freibeträge für bestimmte Lohnarten

Freigrenze

Eine Freigrenze ist ein Betrag, bis zu dem die Bemessungsgrundlage steuerfrei bleibt. Wird eine Freigrenze (Grenzbetrag) überschritten, ist aber die volle Bemessungsgrundlage zu besteuern. Es treten die Rechtsfolgen nicht nur für den die Freigrenze übersteigenden Betrag ein, sondern für den Gesamtbetrag.
Freigrenzen gibt es auch in der Sozialversicherung.

Beispiele:

Bis zum 31.12.2023 gab es einen Grenzbetrag bei einer Gruppenunfallversicherung. Der Grenzbetrag von 100 € wurde mit dem Wachstumschancengesetz aufgehoben.

Bis Ende 2019 galt die dynamische Freigrenze für Versorgungsbezüge in der Pflegeversicherung und in der Krankenversicherung. Ab 2020 ergibt sich eine unterschiedliche Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung und in der Krankenversicherung (Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge).

Bis Ende 2014 gab es eine Freigrenze für Betriebsveranstaltungen
Ab 2015 wurde aus der Freigrenze ein Freibetrag von 110 Euro (Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften).

Ein Freibetrag wird also auch dann noch gewährt, wenn die Einkünfte den Freibetrag überschreiten. Eine Freigrenze wird nicht mehr gewährt, wenn der Betrag überschritten wird.


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