Freibetrag und Freigrenze
Freibetrag
Ein Freibetrag ist ein Betrag, der bei der Besteuerung immer frei bleibt. Er mindert also die Steuerbemessungsgrundlage. Bei Überschreitung des Freibetrags müssen nicht
die gesamten Einnahmen versteuert werden. Nur der den Freibetrag übersteigende Teil der Einnahmen ist steuerpflichtig.
Freibeträge gibt es auch in der Sozialversicherung.
Beispiele:
- Grundfreibetrag gemäß § 32a Abs. 1 Nr. 1 EStG
- Arbeitnehmerpauschbetrag nach § 9a EStG
- Sonderausgabenpauschbetrag nach § 10c EStG
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende nach § 24b EStG
- Vorsorgepauschale
- Kinderfreibetrag nach § 32 EStG
- Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG und §14 Abs. 1 SGB IV
- Freibetrag für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26a EStG und §14 Abs. 1 SGB IV
- Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG
- Altersentlastungsbetrag nach § 24a EStG
- Versorgungsfreibetrag nach § 19 Abs. 2 EStG
- 110-Euro-Freibetrag für Betriebsveranstaltungen ab 2015
Die geplante Anhebung des Freibetrags von 110 Euro auf 150 Euro ab 01.01.2024 wurde im Vermittlungsausschuss zum Wachstumschancengesetz gestrichen. - Höchstbetrag für Vermögensbeteiligungen
- Freibetrag für Gesundheitsförderung von 600 Euro jährlich je Arbeitnehmer (500 Euro bis 2019)
- Dynamischer Freibetrag in der gesetzlichen Krankenversicherung für die Abrechnung von Versorgungsbezügen ab 2020 (1/20 der monatlichen Bezugsgröße)
- Bewertungsabschlag von einem Drittel bei qm-Preis bis 25 Euro (Seit dem 01.01.2020 hat der Ansatz eines Sachbezugs für eine dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zu eigenen Wohnzwecken überlassene Wohnung zu unterbleiben, soweit das vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts und dieser nicht mehr als 25 Euro je Quadratmeter ohne die nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten beträgt.)
- Corona-Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022
Freibeträge lassen sich in Gruppen einteilen:
- Freibeträge die bereits in die Lohnsteuertabellen der entsprechenden Lohnsteuerklassen eingearbeitet sind. Dazu gehören:
- Grundfreibetrag (Lohnsteuerklasse I, II, III, und IV)
- Arbeitnehmerpauschbetrag (Lohnsteuerklasse I, II, III, IV und V)
- Sonderausgabenpauschbetrag (Lohnsteuerklasse I, II, III, IV und V)
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Lohnsteuerklasse II)
- Vorsorgepauschale (alle Lohnsteuerklassen)
- Freibeträge, bei denen der Arbeitgeber selbst prüfen muss, ob die Vorraussetzungen erfüllt sind. Dazu gehören:
- Altersentlastungsbetrag
Arbeitnehmer, die vor Beginn des Kalenderjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben, erhalten einen Altersentlastungsbetrag. Die Berechnung erfolgt über einen Prozentsatz vom Arbeitslohn. Zusätzlich gibt es einen Höchstbetrag. Der Prozentsatz und der Höchstbetrag werden nach der alten Regelung stufenweise bis 2040 abgebaut. Mit dem Wachstumschancengesetz wird der Zeitraum bis zum Jahr 2058 gestreckt. - Versorgungsfreibetrag und der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag
Versorgungsbezüge werden in voller Höhe der Lohnbesteuerung unterworfen. Als Ausgleich wird der Versorgungsfreibetrag gewährt. Ab 2005 ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bei Versorgungsbezügen nicht mehr anzuwenden. Der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag wird als Ausgleich für den Wegfall des Arbeitnehmer-Pauschbetrags gewährt. Versorgungsfreibetrag und Zuschlag werden nach der alten Regelung stufenweise bis 2040 abgebaut. Mit dem Wachstumschancengesetz wird der Zeitraum bis zum Jahr 2058 gestreckt.
- Altersentlastungsbetrag
- Lohnsteuer-Freibeträge die beim Finanzamt beantragt wurden (Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung). Früher erfolgte der Eintrag auf der Lohnsteuerkarte. Ab 2013 in den Elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) enthalten.
- Freibeträge für bestimmte Lohnarten
Freigrenze
Eine Freigrenze ist ein Betrag, bis zu dem die Bemessungsgrundlage steuerfrei bleibt. Wird eine Freigrenze (Grenzbetrag) überschritten, ist aber die volle Bemessungsgrundlage
zu besteuern. Es treten die Rechtsfolgen nicht nur für den die Freigrenze übersteigenden Betrag ein, sondern für den Gesamtbetrag.
Freigrenzen gibt es auch in der Sozialversicherung.
Beispiele:
- Freigrenze für Sachbezüge pro Monat (Bagatellgrenze)
- Freigrenze für Arbeitgeberdarlehen
- Freigrenze für Aufmerksamkeiten
- Freigrenze für Essenmarken oder Restaurantschecks die außerhalb des Betriebs in Zahlung genommen werden
- Freigrenze bei Arbeitgeberleistungen während des Bezugs einer Sozialleistung
- Nullzone beim Solidaritätszuschlag. Der Solidaritätszuschlag wird erst erhoben, wenn die Lohnsteuer einen bestimmten Betrag (Nullzone) übersteigt. An diese Nullzone schließt sich ein Übergangsbereich an. In diesem Bereich wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe erhoben. Damit handelt es sich vom Prinzip her um eine Freigrenze. Nullzone und Übergangsbereich werden ab 2021 stark angehoben
- Dynamische Freigrenze in der gesetzlichen Pflegeversicherung für die Abrechnung von Versorgungsbezügen (1/20 der monatlichen Bezugsgröße)
Bis zum 31.12.2023 gab es einen Grenzbetrag bei einer Gruppenunfallversicherung. Der Grenzbetrag von 100 € wurde mit dem Wachstumschancengesetz aufgehoben.
Bis Ende 2019 galt die dynamische Freigrenze für Versorgungsbezüge in der Pflegeversicherung und in der Krankenversicherung. Ab 2020 ergibt sich eine unterschiedliche Beitragsbemessung in der Pflegeversicherung und in der Krankenversicherung (Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge).
Bis Ende 2014 gab es eine Freigrenze für Betriebsveranstaltungen
Ab 2015 wurde aus der Freigrenze ein Freibetrag von 110 Euro (Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften).
Unterschied zwischen Freibetrag und Freigrenze
Ein Freibetrag wird also auch dann noch gewährt, wenn die Einkünfte den Freibetrag überschreiten. Eine Freigrenze wird nicht mehr gewährt, wenn der Betrag überschritten wird.
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