Grundlagen der Lohn- und Gehaltsabrechnung - DEÜV
Aktuelles
Mit dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz wurde zum 1. Januar 2021 eine neue Vorgangs-ID im DEÜV-Meldeverfahren eingeführt.
Die Vorgangs-ID ist ein für die meldende Stelle eindeutiges Zuordnungskriterium für den Meldevorgang, welches unverändert auch für Stornierungen und mögliche Neumeldungen innerhalb des Meldevorgangs verwendet wird.
Sie umfasst 32 Zeichen und kann aus Buchstaben ohne Umlaute, Ziffern, Leerzeichen, Punkten, Bindestrichen oder Schrägstrichen bestehen (Quelle: Fragen- und Antwortenkatalog zur Umsetzung der "Vorgangs-ID"
im Arbeitgeber-Meldeverfahren).
Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) vom 11. November 2016 wird vorrangig das Projekt "Optimiertes Meldeverfahren in der sozialen Sicherung" (OMS) und die Weiterentwicklung technischer Verfahren umgesetzt.
Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB-IV-ÄndG) wurden verschiedene Vorschläge aus dem Projekt zum optimierten Meldeverfahren in der sozialen Sicherung (Projekt-OMS) gesetzlich geregelt. Das Meldeverfahren soll damit transparenter werden. Dazu werden Verfahrenskomponenten wie Kommunikationsserver, Annahmestellen sowie weitere technische Beschreibungen eindeutig gesetzlich definiert (mehr).
Überblick
Die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung regelt unter anderem die praktische Durchführung des Meldeverfahrens von Beschäftigten durch den Arbeitgeber. Sie enthält Festlegungen, nach welchen Maßgaben die sozialversicherungsrelevanten Daten der Beschäftigten in Unternehmen erfasst und an die Sozialversicherungsträger übermittelt werden.
Die Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung - DEÜV) vom 10.02.1998 ist am 18.02.1998 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden und am 01.01.1999 in Kraft getreten. Seit dem 01.01.2006 sind alle Meldungen und Beitragsnachweise an die Krankenkassen durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. Es dürfen keine Meldungen bzw. Beitragsnachweise mehr in Papierform, per Fax oder auf Diskette übersendet werden.
Grundsätzliche Regelungen in der DEÜV:
- Meldepflichtige (§ 2)
- Zu meldender Personenkreis (§ 3). Meldungen sind u.a. zu erstatten für:
- Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,
- Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,
- geringfügig Beschäftigte,
- Leiharbeitnehmer,
- Arten der Meldungen (Grundsätzliche Festlegungen enthält der § 5):
- Anmeldung (§ 6)
- Sofortmeldung (§ 7)
- Abmeldung (§ 8)
- Meldung bei Eintritt eines Insolvenzereignisses (§ 8a)
- Unterbrechungsmeldung (§ 9)
- Jahresmeldung (§ 10)
- Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (§ 11)
- Meldungen von Arbeitsentgelt bei flexiblen Arbeitszeitregelungen (§ 11a)
- Meldung von Arbeitsentgelten bei Mehrfachbeschäftigung auf Anforderung der Einzugsstelle (§ 11b)
- Sonstige Meldungen (§ 12)
- Meldungen für geringfügig Beschäftigte (§ 13)
- Stornierung von Meldungen (§ 14)
- Regelungen zur Datenübertragung und Systemprüfung
- Beitragsnachweisverfahren (§ 26)
- Übernahme und Weiterleitung der Meldungen durch die Sozialversicherungsträger
- Meldung von Entgeltersatzleistungen (§ 38)
Rechtsgrundlagen
Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung (Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung, DEÜV).
Das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See, der Bundesagentur für Arbeit,
der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau regelt übergreifend das Meldeverfahren zur Sozialversicherung.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung nehmen gesetzliche Neuerungen zum Anlass, das Rundschreiben regelmäßig anzupassen.
Auf der Seite AOK Fachportal für Arbeitgeber finden Sie unter Sozialversicherung
- die gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung und
- die Besprechungsergebnisse der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung
Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Projekt-OMS) wird auch die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung geändert. Der neue § 22a DEÜV hat den Titel "Testverfahren" und folgenden Inhalt:
Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen richtet ein Testverfahren zur ständigen Überprüfung der Qualität der in den Melde- und Beitragsverfahren in der Sozialversicherung eingesetzten Software ein. Das Testverfahren kann von den Software-Entwicklern, die Programme für Sozialversicherungsträger oder für die Meldepflichtigen entwickeln, genutzt werden. Das Nähere zur Zulassung, Ausgestaltung und Nutzung des Testverfahrens regelt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in bundeseinheitlichen Grundsätzen.
Weitere Informationen zum Projekt-OMS
Gemeinsame Fehlerprüfung für das Meldeverfahren
Die Spitzenverbände der Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit haben sich auf die Verwendung eines gemeinsamen Programms zur Plausibilitätsprüfung von Meldungen nach der DEÜV verständigt. Jede am Meldeverfahren beteiligte Institution führt vor einer Weiterleitung an eine andere Stelle die Prüfung der Daten mit diesem Programm durch. Die dazu getroffenen Absprachen werden in einem gemeinsamen Rundschreiben "Gemeinsames Meldeverfahren zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung" (in der jeweiligen Fassung) veröffentlicht.
Überblick über beteiligte Institutionen
Überblick über die Meldungen und Beitragsnachweise
Gemeinsame Grundsätze für die Untersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen und Ausfüllhilfen (Systemuntersuchung) und die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung
Für die Übermittlung der Meldungen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nach der DEÜV und der Beitragsnachweise stellt der GKV-Spitzenverband im Einvernehmen mit der
Deutschen Rentenversicherung Bund, der Bundesagentur für Arbeit (BA) der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See und der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung gemeinsame Grundsätze auf.
Sie gelten für:
- die Systemuntersuchung von Entgeltabrechnungsprogrammen,
- die Prüfung von Ausfüllhilfen zur Übertragung von Meldungen und Beitragsnachweisen,
- die Datenübermittlung von Meldungen und Beitragsnachweisen und
- die Datenweiterleitung innerhalb der Sozialversicherung.
Sofortmeldung
Im Jahr 2009 erfolgte die Einführung einer Sofortmeldung zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme (spätestens) in Wirtschaftsbranchen, in denen ein erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht.
Erweitertes Meldeverfahren - DEÜV-Meldungen für die Unfallversicherung
Seit dem 01.01.2009 müssen alle Arbeitgeber mit ihren Meldungen zur Sozialversicherung auch Angaben zur gesetzlichen Unfallversicherung machen. Hintergrund ist der Übergang der Betriebsprüfung zur Unfallversicherung von den Berufsgenossenschaften und Unfallkassen auf die Rentenversicherung. In das Datenerfassungs- und übermittlungsverfahren der Sozialversicherung (DEÜV) wurde ein eigener Datenbaustein Unfallversicherung (DBUV) integriert.
Ab 2016 müssen Arbeitgeber in den Meldungen keine Werte mehr für die Unfallversicherung angeben. Stattdessen sind die erforderlichen Daten ab dem 01.01.2016 für jeden im Vorjahr in der
Unfallversicherung versicherten Beschäftigten ausschließlich in einer UV-Jahresmeldung nach § 28a Abs. 2a SGB IV anzugeben. Die UV-Jahresmeldung
ist jeweils bis zum 16.02. des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen mit dem neuen Abgabegrund 92 zu melden.
Die unfallversicherungsspezifischen Daten werden mit dem DBUV in der UV-Jahresmeldung übermittelt. Diese Daten werden für die Betriebsprüfung durch die Rentenversicherungsträger benötigt.
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