Bea - Bescheinigungen elektronisch annehmen

Aktuelles

Das Bescheinigungsverfahren zur Rentenversicherung (rvBEA) wird auf die Bescheinigung von Hinzuverdiensten bei Rentenbezug ausgeweitet werden (Achtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze).
Das Gesetz wurde am 28.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Das Siebte Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) sieht vor, dass die bestehenden Bescheinigungsverfahren BA-BEA und rvBEA für Arbeitgeber verpflichtend werden. Der Bundesrat hat in seiner 990. Sitzung am 5. Juni 2020 keinen Einspruch gegen das Gesetz eingelegt.
Der verpflichtende Einsatz des Projekt "Bea" (Bescheinigungen elektronisch annehmen) der Bundesagentur für Arbeit kommt zum 01. Januar 2023.
Der verpflichtende Einsatz des Projekt rvBEA der Deutschen Rentenversicherung kommt zum 1. Januar 2022.

Projekt "Bea" (Bescheinigungen elektronisch annehmen) der Bundesagentur für Arbeit
Der § 313a SGB III wird umbenannt (von Elektronische Bescheinigung in Bescheinigungsverfahren) und neu gefasst.
Auszug aus der Begründung des Gesetzentwurfs:

Mit der Neufassung des § 313a SGB III wird das für Arbeitgeber zur Übermittlung der Arbeitsbescheinigung bereits in § 108 SGB IV etablierte elektronische Bescheinigungsverfahren ab dem 1. August 2022 verpflichtend eingeführt. Darüber hinaus sollen auch Sozialversicherungsträger die von ihnen zu bescheinigenden Zeiten sonstiger Versicherungspflicht, wie insbesondere den Bezug von Sozialleistungen, künftig auf elektronischem Wege an die Bundesagentur für Arbeit übermitteln.
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Die Übergangszeit bietet den bisher noch nicht an dem Verfahren teilnehmenden Arbeitgebern die Möglichkeit, sich auf das künftig ausschließlich elektronische Verfahren einzustellen. Die hierfür notwendige Software steht allen grundsätzlich auf dem Markt oder kostenlos über die Ausfüllhilfe-Software sv.net zur Verfügung.
Mit der verpflichtenden Regelung entfällt die bisherige Pflicht der Arbeitgeber, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die elektronische Übermittlung der Bescheinigung zu informieren beziehungsweise das Recht der Betroffenen, einer elektronischen Übermittlung der Arbeitsbescheinigung zu widersprechen. Ein solches Widerspruchsrecht im Hinblick auf den elektronischen Übermittlungsweg ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht geboten. Die Information der Betroffenen zu den übermittelten Daten ist - wie bisher - sichergestellt. Die Bundesagentur für Arbeit hat den Betroffenen die übermittelten Daten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Projekt rvBEA der Deutschen Rentenversicherung
Der § 196a SGB VI wird aufgehoben. Die bislang in § 196a SGB VI enthaltenen Regelungen werden ergänzend in § 108 Absatz 2 SGB IV übernommen, um das Verfahren zum Abruf von Bescheinigungsdaten beim Arbeitgeber durch die Rentenversicherung an einer Stelle übersichtlich zu regeln.

BA-BEA-Verfahren - Projekt "Bea" (Bescheinigungen elektronisch annehmen) der Bundesagentur für Arbeit

Anfang Januar 2012 hat die Bundesagentur für Arbeit das eigene Projekt "Bea" (Bescheinigungen elektronisch annehmen) gestartet. Dieses Projekt bietet Arbeitgebern die Möglichkeit, Arbeitsbescheinigungen elektronisch an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln. Die Pilotphase im Jahr 2013 verlief erfolgreich.
Die Bundesagentur für Arbeit nimmt seit dem 01.01.2014 Bescheinigungen nach §§ 312, 312a und 313 SGB III elektronisch an und verarbeitet diese.
Das Projekt BEA wird in drei Stufen realisiert. Die Teilnahme ab Januar 2014 war freiwillig.
Lesegeräte und Signaturkarten sind für das Meldeverfahren nicht erforderlich.
Seit dem 1. Januar 2023 ist das BA-BEA-Verfahren für alle Arbeitgeber verpflichtend (§ 313a SGB III). Bescheinigungen in Papierform werden nicht mehr akzeptiert. Die Bescheinigungen sind elektronisch über ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm oder das SV-Meldeportal (vorher sv.net) an die Bundesagentur für Arbeit zu übermitteln.

Um diese Bescheinigungen geht es:

  • Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III
  • Arbeitsbescheinigung für Zwecke des über- und zwischenstaatlichen Rechts nach § 312a SGB III (EU-Arbeitsbescheinigung)
  • Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 SGB III

Informationen der Bundesagentur für Arbeit zum Projekt BEA

Projekt rvBEA - Bescheinigungen Elektronisch Anfordern

Mit dem Projekt rvBEA wird die Digitalisierung in der Rentenversicherung vorangetrieben. Die elektronische Anforderung einer gesonderten Meldung ist der erste Anwendungsfall und läuft seit Sommer 2017.
Mithilfe von rvBEA können Rentenversicherungsträger bei Arbeitgebern Bescheinigungen künftig elektronisch anfordern. Das erste Verfahren unterstützt ab dem 01.01.2022 die digitale Entgeltbescheinigung für Rehabilitanden.
Arbeitgeber haben die Entgeltbescheinigung für Rehabilitanden ab dem 01.01.2022 verpflichtend digital abzugeben. Ab Mitte 2022 sollen weitere Verfahren per rvBEA digitalisiert werden.
Mit dem Gesetz zur Digitalisierung von Verwaltungsverfahren bei der Gewährung von Familienleistungen wurde im SGB IV der § 108a Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld eingefügt.
Das Gesetz sieht die Nutzung von rvBEA für die Berechnung von Elterngeld vor. Hierbei werden die Elterngeldstellen Einkommensdaten über die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) mit dem Verfahren rvBEA beim Arbeitgeber digital anfordern. Voraussetzung ist die Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer, für die Arbeitgeber ist die Teilnahme grundsätzlich verpflichtend.

Informationen der Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) zum Projekt rvBEA - Bescheinigungen Elektronisch Anfordern

Gesetzliche Grundlage

Mit dem Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz - BUK-NOG) wurden die gesetzlichen Grundlagen für das Projekt BEA festgelegt.

Nach § 313 SGB III wird folgender § 313a eingefügt:

§ 313a Elektronische Bescheinigung (Fassung bis zum 31.12.2022)

Die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 können von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den Voraussetzungen des § 108 Absatz 1 des Vierten Buches übermittelt werden, es sei denn, dass die Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 oder 313 auszustellen ist, der Übermittlung widerspricht. Die Person, für die die Bescheinigung auszustellen ist, ist von dem Bescheinigungspflichtigen in allgemeiner Form schriftlich auf das Widerspruchsrecht hinzuweisen. § 312 Absatz 1 Satz 3 und § 313 Absatz 1 Satz 3 finden keine Anwendung; die Bundesagentur hat der Person, für die eine Bescheinigung nach den §§ 312 oder 313 elektronisch übermittelt worden ist, unverzüglich einen Ausdruck der Daten zuzuleiten.

Neue Fassung ab dem 01.01.2023:

§ 313a Bescheinigungsverfahren

(1) Die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 1, § 312a Absatz 1 und § 313 sind von dem Bescheinigungspflichtigen der Bundesagentur elektronisch unter den Voraussetzungen des § 108 Absatz 1 Satz 1 des Vierten Buches zu übermitteln; die Bundesagentur hat der Person, für die die Bescheinigung übermittelt worden ist, unverzüglich einen Nachweis über die übermittelten Daten zuzuleiten. Ist eine Bescheinigung nach § 313 für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im privaten Haushalt zu erstellen, kann abweichend von Satz 1 erster Halbsatz das Formular genutzt werden, das im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist; hat der Bescheinigungspflichtige die Bescheinigung unmittelbar an die Bundesagentur übermittelt, hat er der Person, für die er die Bescheinigung erstellt hat, unverzüglich einen Nachweis über die übermittelten Daten zuzuleiten.

(2) Sozialversicherungsträger haben die Bescheinigungen nach § 312 Absatz 3 elektronisch zu übermitteln; die Bundesagentur hat die Person, für die die Bescheinigung übermittelt worden ist, spätestens bei Erlass des Verwaltungsaktes über die übermittelten Daten zu informieren. Die übrigen Leistungsträger, Unternehmen und sonstigen Stellen haben für Bescheinigungen nach § 312 Absatz 3 das Formular zu nutzen, das im Fachportal der Bundesagentur zur Verfügung gestellt ist. Das Formular ist unverzüglich demjenigen zu übermitteln, der die Ausstellung verlangt hat.

§ 108 SGB IV:

(1) Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln oder die Anträge nach § 323 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Dritten Buches auf Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 des Dritten Buches elektronisch stellen, haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. In diesen Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten. Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
(2) Fordert der Träger der Rentenversicherung für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e und im Sinne von § 98 des Zehnten Buches von dem Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an, hat dieser die notwendigen Daten für diese Bescheinigungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. Die Datenstelle der Rentenversicherung hat Anfragen sowie Rückmeldungen an die Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu übermitteln. Für geringfügige Beschäftigungen nach § 8a bescheinigt die Einzugsstelle nach § 28i Satz 5 auf Anfrage des Trägers der Rentenversicherung die Daten im Sinne von Satz 1. Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für die landwirtschaftliche Alterskasse. Die Datenstelle der Rentenversicherung nimmt die hierfür erforderlichen Übermittlungen auch für die landwirtschaftliche Alterskasse vor. Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren und zu Ausnahmeregelungen bundeseinheitlich in Grundsätzen. Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.
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