Grundlagen der Lohn- und Gehaltsabrechnung - Abgabenfluss
Hier erhalten Sie einen Überblick, wohin die wichtigsten Zahlungen nach einer Lohnabrechnung gehen.
In dem folgenden Schema können nicht alle Besonderheiten abgedeckt werden. Es geht um grundsätzliche Zusammenhänge.
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Der Arbeitgeber hat im Prozess der Lohnabrechnung zentrale Aufgaben. Diese wird er selten selber erledigen sondern an einen Steuerberater oder einen Mitarbeiter in der Buchhaltung bzw. Lohnbuchhaltung delegieren. Trotzdem bleibt er laut den geltenden Rechtsgrundlagen die Verantwortliche und Haftende Person.
Wie aus dem Schema ersichtlich gibt es vier Stellen wohin Beträge fließen:
- Berufsgenossenschaft
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung hat der Arbeitgeber allein aufzubringen und an die zuständige Berufsgenossenschaft abzuführen. Dies gilt auch für 450-Euro-Jobs bzw. ab 1. Oktober 2022 520-Euro-Jobs.
Ausnahme: Seit dem 01.01.2006 übernimmt die Minijob-Zentrale bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen in Privathaushalten die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung und den Einzug der Unfallversicherungsbeiträge. - Einzugsstelle der Krankenkasse
- Die Beiträge zu den vier Sozialversicherungszweigen gehen an die Einzugsstelle der Krankenkasse des Arbeitnehmers (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile).
Dies gilt nicht für 450-Euro-Jobs bzw. ab 1. Oktober 2022 520-Euro-Jobs.
Mit der Weiterleitung der Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung hat der Arbeitgeber nichts zu tun. - Der Beitrag zum Insolvenzgeld ist ab 2009 mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstellen der Krankenkassen
zu überweisen. Es wird nicht mehr jährlich nachträglich gezahlt, sondern monatlich. Bis 2008 wurden die Beiträge von den Berufsgenossenschaften erhoben.
Der Beitragssatz wird von den Arbeitgebern allein finanziert.
Der Beitragssatz wurde von 2009 bis 2012 von der Bundesregierung festgelegt. Ab 2013 wurde eine Verstetigung des Umlagesatzes bei 0,15% beschlossen. Für 2016 wurde dieser Satz auf 0,12% gesenkt. Für 2017 wurde der Satz auf 0,09% gesenkt. Für 2018 wurde der Satz auf 0,06% gesenkt. Für 2019 und 2020 bleibt der Satz bei 0,06%.
Der Umlagesatz für das Jahr 2021 wurde durch eine Änderung des § 360 SGB III auf 0,12% festgesetzt.
Ab dem 1. Januar 2022 beträgt der gesetzliche Umlagesatz wieder 0,15%. Der Umlagesatz für das Kalenderjahr 2022 wurde durch Rechtsverordnung entsprechend den Vorgaben des § 361 Nummer 1 SGB III auf 0,09 Prozent festgesetzt.
Die Insolvenzgeldumlage wurde zum 01.01.2023 von 0,09 Prozent auf 0,06 Prozent gesenkt (Insolvenzgeldumlagesatzverordnung 2023).
Mit der Weiterleitung der Beiträge hat der Arbeitgeber nichts zu tun.
- Die Beiträge zu den vier Sozialversicherungszweigen gehen an die Einzugsstelle der Krankenkasse des Arbeitnehmers (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile).
Dies gilt nicht für 450-Euro-Jobs bzw. ab 1. Oktober 2022 520-Euro-Jobs.
- Minijob-Zentrale
Für 450-Euro-Jobs bzw. ab 1. Oktober 2022 520-Euro-Jobs gelten die entsprechenden Pauschalabgaben von 15% Rentenversicherung, 13% Krankenversicherung und 2% Pauschalsteuer. Alle Beträge werden grundsätzlich an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (Minijob-Zentrale) abgeführt.
Mit der Minijob-Reform wurden die Grenzen für geringfügig entlohnte Beschäftigungen zum 01.01.2013 von 400 Euro auf 450 Euro angehoben.
Ab dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Die Minijob-Grenze wird damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.
Bei dem ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohn von 12 Euro ergeben sich 520 Euro als Geringfügigkeitsgrenze (520-Euro-Job). - Finanzamt
Alle Steuerbeträge (außer die 2% Pauschalsteuer für 450-Euro-Jobs bzw. ab 1. Oktober 2022 520-Euro-Jobs) für Arbeitnehmer gehen an das zuständige Finanzamt.
Mit der Weiterleitung der Kirchensteuer hat der Arbeitgeber nichts zu tun.
Am 01.01.2009 erfolgte die Einführung des einheitlichen Beitragssatzes (allgemein und ermäßigt) in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der Sonderbeitrag in Höhe von 0,9% ging ab 2009 im einheitlichen Beitragssatz auf. Der erhöhte Beitragssatz ist zum 01.01.2009 weggefallen. Ab diesem Zeitpunkt besteht die Pflicht zur Krankenversicherung für alle.
Mit Wirkung ab 01.01.2015 wurde der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent festgeschrieben. Brauchen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben.
Damit gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,6 Prozent beim allgemeinen Beitragssatz (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,3 Prozent).
Beim besonderen Beitragssatz gibt es eine verbindliche Beitragsuntergrenze von 14,0 Prozent (Arbeitnehmer und Arbeitgeber je 7,0 Prozent).
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2021
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2022
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2023
Mit dem Versichertenentlastungsgesetz werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. Januar 2019 wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert. Für die Finanzreserven der Krankenkassen werden gesetzlich definierte Höchstgrenzen vorgesehen und Abbaumechanismen geschaffen, damit überschüssige Mittel der Gesundheitsversorgung zugeführt und die Zusatzbeiträge stabilisiert bzw. abgesenkt werden können.
Bei einer Beschäftigung innerhalb der Grenzen des Übergangsbereich besteht für den ausübenden Arbeitnehmer in allen Zweigen der Sozialversicherung grundsätzlich Versicherungspflicht nach den
allgemeinen Vorschriften. Die in den einzelnen Sozialversicherungszweigen geltenden versicherungsrechtlichen Regelungen finden uneingeschränkt Anwendung.
Die in diesem Entgeltbereich Beschäftigten (Midijobs) bleiben damit versicherungspflichtig, der Arbeitnehmer zahlt allerdings einen reduzierten Beitragsanteil in der Sozialversicherung. Diese Besonderheit wurde oben
nicht dargestellt.
Im Schema ebenfalls nicht dargestellt sind die Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG).
Für alle Betriebe gilt seit dem 01.01.2006 die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U2 (Mutterschaft).
Für Betriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern gibt es zusätzlich die Pflicht zur Teilnahme am Umlageverfahren U1 (Lohnfortzahlung im Krankheitsfall).
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