Minijob-Zentrale
Aktuelles
Erhöhung des Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für einen Minijob ab 1. Januar 2027
Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) - Bundestag verabschiedet GKV-Finanzreform - Bundesrat stimmt zu
Die erste Beratung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes fand am 12. Juni 2026 im Bundestag statt. Der Entwurf wurde zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen. Federführend war der Gesundheitsausschuss. Der
Gesundheitsausschuss hat das umstrittene Sparpaket für die Gesetzliche Krankenversicherung am 08.07.2026 gebilligt. Der Ausschuss nahm in der Sitzung mit den Stimmen von Union und SPD etliche Änderungsanträge der Koalition an.
Der Bundestag hat die von der Bundesregierung vorgelegte Finanzreform der Gesetzlichen Krankenversicherung am 10. Juli 2026 gebilligt.
Wenige Stunden nach Verabschiedung im Bundestag hat der Bundesrat am 10. Juli 2026 das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz gebilligt. Ein Antrag, den Vermittlungsausschuss anzurufen, fand keine Mehrheit.
Im Gesetz ist die Erhöhung des Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für einen Minijob ab 1. Januar 2027 vorgesehen.
Der pauschale Beitragssatz der Arbeitgeber für geringfügig entlohnte Beschäftigte wird auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6% zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhöht (das wären zur Zeit 17,5%).
Arbeitgeber zahlen derzeit eine pauschale Abgabe von 13 Prozent, sofern die Beschäftigten gesetzlich versichert sind. Diese Sonderbehandlung soll enden.
Der pauschale Beitragssatz wird somit an den durchschnittlich bei einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis geltenden Beitragssatz angeglichen.
Dazu wird § 249b Satz 1 SGB V durch den folgenden Satz ersetzt:
Der Arbeitgeber einer Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches hat für Versicherte, die in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht versicherungspflichtig sind, auf das aus dieser Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt einen Beitrag in Höhe des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a zu tragen.
§ 249b Satz 2 SGB V ändert sich nicht. Damit bleibt für geringfügig entlohnte Beschäftigungen in Privathaushalten der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung bei 5%.
Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Pflegeversicherung (Pflegeneuordnungsgesetz)
Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 05.06.2026 den Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz vorgelegt.
Dort ist die Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung auch für Minijobs vorgesehen.
Die gesetzliche Neuregelung sieht vor, dass ab 1. Januar 2027 bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen sowie Beschäftigten in Privathaushalten künftig auch in der sozialen Pflegeversicherung Beiträge durch den Arbeitgeber zu
leisten sind. Dazu wird im SGB XI nach § 59a der § 59b eingefügt (Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung).
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte ist der normale Beitragssatz zur Pflegeversicherung zu zahlen (derzeit 3,6 Prozent)
Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt sind 1,5 Prozent zur Pflegeversicherung zu zahlen.
Einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose oder eine Beitragssatzdifferenzierung nach der Anzahl der Kinder gibt es bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen nicht.
Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobber eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder rückgängig machen. Dafür müssen sie einen Antrag bei ihrem Arbeitgeber stellen.
Zum 1. Januar 2026 sinkt für geringfügig Beschäftigte die Umlage 1 (Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit) von 1,1% auf 0,8%. Die Umlage 2 (Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft) bleibt bei 0,22%.
Bundeskabinett beschließt Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung
Das Bundeskabinett hat am 29. Oktober 2025 die Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung beschlossen.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt in folgenden Stufen:
- Zum 01.01.2026 auf 13,90 Euro
- Zum 01.01.2027 auf 14,60 Euro
Das hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze. Diese steigt ab 01.01.2026 auf 603 Euro (603-Euro-Job).
Ab 01.01.2027 sind es dann 633 Euro (633-Euro-Job).
Grundsätzliches
Die Minijob-Zentrale ist bundesweit die zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügigen Beschäftigungen. Dies umfasst geringfügig entlohnte Beschäftigungen und kurzfristige Beschäftigungen. Sie berät Arbeitgeber und Beschäftigte und erhält Meldungen sowie Beitragsnachweise. Die Minijob-Zentrale ist damit der zentrale Ansprechpartner für Arbeitgeber und geringfügig Beschäftigte. Als zentrale Einzugsstelle nimmt sie die Pauschalabgaben entgegen.
Die pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung, die Pauschalsteuer und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sind für geringfügig entlohnte Beschäftigte an die Minijob-Zentrale abzuführen.
Die Minijob-Zentrale führt das Haushaltsscheck-Verfahren für Minijobs in Privathaushalten durch.
Die Minijob-Zentrale meldet Minijobs in Privathaushalten zur gesetzlichen Unfallversicherung an.
Vom 01.04.2003 bis zum 01.10.2005 wurden die so genannten Minijobs von der Bundesknappschaft als Trägerin verwaltet. Mit der Organisationsreform der Rentenversicherung sind Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse zum 1. Oktober 2005 zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) verschmolzen. Die Minijob-Zentrale gehört zur KBS.
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
| Abgaben | ||
|---|---|---|
| Abgaben | Arbeitgeber ist ein Unternehmen (gewerbliche Jobs) | Arbeitgeber ist ein Privathaushalt |
| Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Krankenversicherung | 13,00% | 5,00% |
| Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung | 15,00% | 5,00% |
| Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung | 3,60% | 13,60% |
| Umlage 1 (U1) Lohnfortzahlung Krankheit (nur bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 4 Wochen) | ab 01.01.2026 0,8% | ab 01.01.2026 0,8% |
| Umlage 2 (U2) Mutterschaft | ab 01.01.2025 0,22% | ab 01.01.2025 0,22% |
| Einheitliche Pauschalsteuer (nur bei Verzicht auf die Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen) | 2,00% | 2,00% |
| Gesetzliche Unfallversicherung | individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger | 1,60% |
| Insolvenzgeldumlage | 2025 und 2026: 0,15% | keine Abgabe |
Zur Krankenversicherung werden Pauschalbeiträge nur dann fällig, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist (Pflicht-, Freiwillig oder Familienversichert).
Zur Rentenversicherung sind Pauschalbeiträge auch für rentenversicherungsfreie Arbeitnehmer zu zahlen. Das betrifft Altersrentner und Pensionsempfänger in einem Beschäftigungsverhältnis.
Bei Beschäftigungen bei denen kein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt wird, beträgt die Pauschalsteuer 20 Prozent und ist an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Wurde sich für die individuelle Lohnsteuer entschieden, ist diese an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Minijobber haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf finanzielle Absicherung bei Mutterschaft nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Dafür zahlen die Arbeitgeber die Umlage 1 für Aufwendungen bei Krankheit und die Umlage 2 für Aufwendungen bei Mutterschaft (Umlageverfahren). Der Erstattungssatz bei einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beträgt 80 Prozent und für Aufwendungen bei Mutterschaft 100 Prozent.
Steuerdaten für geringfügig entlohnte Beschäftigte
Angaben zur Lohnsteuer bei Meldungen für geringfügig Beschäftigte - Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erst zum 01.01.2022 umgesetzt
Das Siebte Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) sieht die Einführung eines Steuerbausteins in der Entgeltmeldung bei geringfügig Beschäftigten zum 1. Januar 2021 vor.
Die erweiterte Meldepflicht gilt ab 01.01.2021; sie wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erst zum 01.01.2022 umgesetzt. Zu beachten ist, dass die Angaben bei laufenden
Beschäftigungsverhältnissen, die über den 31.12.2021 andauern, auch in der Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2021 anzugeben sind (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 22.09.2020).
Mit dieser Maßnahme wird der Minijobzentrale künftig die Prüfung erleichtert, ob Steuern korrekt entrichtet werden.
Auszug aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 04.03.2020:
In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung handelt die Minijob-Zentrale nicht nur als zuständige Einzugsstelle, sondern zugleich als Steuerbehörde. Sie hat zu prüfen, ob die Steuern für die geringfügig Beschäftigten korrekt und in voller Höhe entrichtet werden. Der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages hat deshalb angeregt, durch Ergänzung der Entgeltmeldungen für geringfügig Beschäftigte durch einen Datenbaustein mit den Angaben zur Art der Besteuerung dies zukünftig zu gewährleisten. Die Entgeltmeldungen werden durch einen Datenbaustein Steuer erweitert, der folgende drei Daten enthält: die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steueridentifikationsnummer des Beschäftigten und ein Kennzeichen zur Art der Besteuerung.
Dazu wird im § 28a SGB IV der Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe f wie folgt gefasst:
(3) Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere
....
Zusätzlich sind anzugeben
....
2. bei allen Entgeltmeldungen
....
f) für geringfügig Beschäftigte zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung.
Bei der Kennzeichnung der Art der Besteuerung steht die Ziffer 1 für die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent und die Ziffer 0 für alle anderen Möglichkeiten der Besteuerung (pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent, individuelle Besteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder keine Steuern).
Weiterhin wird in § 14 Absatz 8 Satz 1 der Gewerbeordnung die folgende Nummer 11 angefügt (ab 1. Juli 2020):
(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an
....
11. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes,
....
Auszug aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 04.03.2020:
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für den Einzug der einheitlichen Pauschsteuer für geringfügig entlohnte Beschäftigte zuständig und gilt für die Durchführung dieser Aufgabe als Bundesfinanzbehörde (§ 5 Absatz 1 Nummer 20 Finanzverwaltungsgesetzes sowie § 6 Absatz 2 Nummer 8 Abgabenordnung). Schuldner der einheitlichen Pauschsteuer ist wie für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber.
Die Legitimation zur Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige ist erforderlich, um im Falle des Zahlungsverzugs die weitergehenden Ermittlungen zum Wohnsitz des Steuerschuldners durchführen zu können. Ohne die Angabe von Name, Geburtsdatum und -ort des Gewerbetreibenden werden weitergehende Ermittlungen bei den Meldebehörden und anderen Stellen erschwert oder unmöglich gemacht.
Kurzfristige Beschäftigungen
Für kurzfristig Beschäftigte Arbeitnehmer sind folgende Beiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen:
- Umlage 1 (U1) Lohnfortzahlung Krankheit: Ab dem 01.01.2026 0,8% (vorher 1,1%); nur bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 4 Wochen
- Umlage 2 (U2) Mutterschaft: Ab dem 01.01.2025 0,22% (vorher 0,24%)
- Gesetzliche Unfallversicherung
- in Unternehmen sind individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger abzuführen.
- in Privathaushalten 1,6%
- Insolvenzgeldumlage
- in Unternehmen 2025 und 2026: 0,15% (2023 und 2024: 0,06%)
- in Privathaushalten keine
Kurzfristige Beschäftigungen sind immer steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann entweder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) erhoben werden.
Steuern für kurzfristig Beschäftigte Arbeitnehmer sind mit der Lohnsteueranmeldung an das Finanzamt abzuführen. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.
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