Minijob-Zentrale
Aktuelles
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2024 auf 12,41 Euro und zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro.
Die Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung vom 26. Juni 2023 mit Mehrheit, aber gegen die Stimmen der Arbeitnehmerseite einen Vermittlungsvorschlag der Vorsitzenden beschlossen.
Die Vierte Mindestlohnanpassungsverordnung wurde am 29.11.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze.
Diese steigt ab 01.01.2024 auf 538 Euro (Informationen zum 538-Euro-Job).
Ab 01.01.2025 sind es dann 556 Euro (Informationen zum 556-Euro-Job).
Zum 1. Januar 2023 verändern sich für geringfügig Beschäftigte die Umlagesätze der Arbeitgeberversicherung. Die Umlage 1 (Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit) erhöht sich von 0,9% auf 1,1%. Die Umlage 2 (Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft) sinkt ab 1. Januar 2023 von 0,29% auf 0,24%.
Der Bundestag hat am 3. Juni 2022 dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung zugestimmt.
Der Bundesrat billigte das Gesetz abschließend. Das Gesetz wurde am 30.06.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt am 1. Oktober 2022 auf 12 Euro. Ab dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu
Mindestlohnbedingungen.
Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet danach das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet,
indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird.
Die Minijob-Grenze ist damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.
Ab 1. Oktober 2022 gilt: Mindestlohn von 12 Euro; damit ergeben sich 520 Euro (12 Euro * 130 /3)
Informationen zum 520-Euro-Job.
Zum 1. Januar 2022 sinken für geringfügig Beschäftigte die Umlagesätze der Arbeitgeberversicherung. Die Umlage 1 (Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit) sinkt von 1,0% auf 0,9%. Die Umlage 2 (Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft) sinkt von 0,39% auf 0,29%.
Angaben zur Lohnsteuer bei Meldungen für geringfügig Beschäftigte - Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erst zum 01.01.2022 umgesetzt
Das Siebte Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) sieht die Einführung eines Steuerbausteins in der Entgeltmeldung bei geringfügig
Beschäftigten zum 1. Januar 2021 vor. Der Bundesrat hat in seiner 990. Sitzung am 5. Juni 2020 keinen Einspruch gegen das Gesetz eingelegt.
Die erweiterte Meldepflicht gilt ab 01.01.2021; sie wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erst zum 01.01.2022 umgesetzt. Zu beachten ist, dass die Angaben bei laufenden
Beschäftigungsverhältnissen, die über den 31.12.2021 andauern, auch in der Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2021 anzugeben sind (Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 22.09.2020).
Mit dieser Maßnahme wird der Minijobzentrale künftig die Prüfung erleichtert, ob Steuern korrekt entrichtet werden.
Auszug aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 04.03.2020:
In den Fällen einer geringfügigen Beschäftigung handelt die Minijob-Zentrale nicht nur als zuständige Einzugsstelle, sondern zugleich als Steuerbehörde. Sie hat zu prüfen, ob die Steuern für die geringfügig Beschäftigten korrekt und in voller Höhe entrichtet werden. Der Rechnungsprüfungsausschuss des Deutschen Bundestages hat deshalb angeregt, durch Ergänzung der Entgeltmeldungen für geringfügig Beschäftigte durch einen Datenbaustein mit den Angaben zur Art der Besteuerung dies zukünftig zu gewährleisten. Die Entgeltmeldungen werden durch einen Datenbaustein Steuer erweitert, der folgende drei Daten enthält: die Steuernummer des Arbeitgebers, die Steueridentifikationsnummer des Beschäftigten und ein Kennzeichen zur Art der Besteuerung.
Dazu wird im § 28a SGB IV der Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe f wie folgt gefasst:
(3) Die Meldungen enthalten für jeden Versicherten insbesondere
....
Zusätzlich sind anzugeben
....
2. bei allen Entgeltmeldungen
....
f) für geringfügig Beschäftigte zusätzlich die Steuernummer des Arbeitgebers, die Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung des Beschäftigten und die Art der Besteuerung.
Bei der Kennzeichnung der Art der Besteuerung steht die Ziffer 1 für die einheitliche Pauschsteuer in Höhe von 2 Prozent und die Ziffer 0 für alle anderen Möglichkeiten der Besteuerung (pauschale Lohnsteuer in Höhe von 20 Prozent, individuelle Besteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder keine Steuern).
Weiterhin wird in § 14 Absatz 8 Satz 1 der Gewerbeordnung die folgende Nummer 11 angefügt (ab 1. Juli 2020):
(8) Die zuständige Behörde übermittelt, sofern die empfangsberechtigte Stelle auf die regelmäßige Datenübermittlung nicht verzichtet hat, Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an
....
11. die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See zum Einzug und zur Vollstreckung der einheitlichen Pauschsteuer nach § 40a Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes.
Auszug aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung vom 04.03.2020:
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist für den Einzug der einheitlichen Pauschsteuer für geringfügig entlohnte Beschäftigte zuständig und gilt für die Durchführung dieser Aufgabe als Bundesfinanzbehörde (§ 5 Absatz 1 Nummer 20 Finanzverwaltungsgesetzes sowie § 6 Absatz 2 Nummer 8 Abgabenordnung). Schuldner der einheitlichen Pauschsteuer ist wie für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag der Arbeitgeber.
Die Legitimation zur Übermittlung der Daten aus der Gewerbeanzeige ist erforderlich, um im Falle des Zahlungsverzugs die weitergehenden Ermittlungen zum Wohnsitz des Steuerschuldners durchführen zu können. Ohne die Angabe von Name, Geburtsdatum und -ort des Gewerbetreibenden werden weitergehende Ermittlungen bei den Meldebehörden und anderen Stellen erschwert oder unmöglich gemacht.
Grundsätzliches
Die Minijob-Zentrale ist bundesweit die zentrale Einzugs- und Meldestelle für alle geringfügigen Beschäftigungen. Dies umfasst geringfügig entlohnte Beschäftigungen und kurzfristige Beschäftigungen. Sie berät Arbeitgeber und Beschäftigte und erhält Meldungen sowie Beitragsnachweise. Die Minijob-Zentrale ist damit der zentrale Ansprechpartner für Arbeitgeber und geringfügig Beschäftigte. Als zentrale Einzugsstelle nimmt sie die Pauschalabgaben entgegen.
Die pauschalen Beiträge zur Krankenversicherung und zur Rentenversicherung, die Pauschalsteuer und die Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz sind für geringfügig entlohnte Beschäftigte an die Minijob-Zentrale abzuführen.
Wenn eine kurzfristige Beschäftigung von vornherein auf länger als vier Wochen befristet ist, hat der Arbeitgeber Umlagebeträge nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz an die Minijob-Zentrale zu entrichten. Die Pauschalsteuer bei einer kurzfristigen Beschäftigung in Höhe von 25 Prozent ist - anders als die einheitliche Pauschsteuer bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung - nicht an die Minijob-Zentrale, sondern an das Betriebsstättenfinanzamt zu zahlen.
Vom 01.04.2003 bis zum 01.10.2005 wurden die so genannten Minijobs von der Bundesknappschaft als Trägerin verwaltet. Mit der Organisationsreform der Rentenversicherung sind Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und Seekasse zum 1. Oktober 2005 zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS) verschmolzen. Die Minijob-Zentrale gehört zur KBS.
Überblick zur Minijob-Zentrale
Aufgaben der Minijob-Zentrale:
- Meldungen zur Sozialversicherung entgegennehmen
- Abgaben für Minijobs einziehen
- Haushaltsscheck-Verfahren für Minijobs in Privathaushalten durchführen
- Minijobs in Privathaushalten zur gesetzlichen Unfallversicherung anmelden
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
Abgaben | ||
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Abgaben | Arbeitgeber ist ein Unternehmen (gewerbliche Jobs) | Arbeitgeber ist ein Privathaushalt |
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Krankenversicherung | 13,00% | 5,00% |
Pauschalbeitrag Arbeitgeber zur Rentenversicherung | 15,00% | 5,00% |
Beitragsanteil des Arbeitnehmers bei Versicherungspflicht in der Rentenversicherung | 3,60% | 13,60% |
Umlage 1 (U1) Lohnfortzahlung Krankheit (nur bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 4 Wochen) | Ab dem 01.01.2023 1,1% | Ab dem 01.01.2023 1,1% |
Umlage 2 (U2) Mutterschaft | Ab dem 01.01.2023 0,24% | Ab dem 01.01.2023 0,24% |
Einheitliche Pauschalsteuer (nur bei Verzicht auf die Besteuerung nach individuellen Lohnsteuermerkmalen) | 2,00% | 2,00% |
Gesetzliche Unfallversicherung | individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger | 1,60% |
Insolvenzgeldumlage | 2024: 0,06% (2023: 0,06%) | keine Abgabe |
Zur Krankenversicherung werden Pauschalbeiträge nur dann fällig, wenn der Arbeitnehmer gesetzlich krankenversichert ist (Pflicht-, Freiwillig oder Familienversichert).
Zur Rentenversicherung sind Pauschalbeiträge auch für rentenversicherungsfreie Arbeitnehmer zu zahlen. Das betrifft Altersrentner und Pensionsempfänger in einem Beschäftigungsverhältnis.
Bei Beschäftigungen bei denen kein Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung gezahlt wird, beträgt die Pauschalsteuer 20 Prozent und ist an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Wurde sich für die individuelle Lohnsteuer entschieden, ist diese an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
Minijobber haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie auf finanzielle Absicherung bei Mutterschaft nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes. Dafür zahlen die Arbeitgeber die Umlage 1 für Aufwendungen bei Krankheit und die Umlage 2 für Aufwendungen bei Mutterschaft (Umlageverfahren). Der Erstattungssatz bei einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall beträgt 80 Prozent und für Aufwendungen bei Mutterschaft 100 Prozent.
Kurzfristige Beschäftigungen
Für kurzfristig Beschäftigte Arbeitnehmer sind folgende Beiträge an die Minijob-Zentrale abzuführen:
- Umlage 1 (U1) Lohnfortzahlung Krankheit: Ab dem 01.01.2023 1,1% (vorher 0,9%); nur bei einer Beschäftigungsdauer von mehr als 4 Wochen
- Umlage 2 (U2) Mutterschaft: Ab dem 01.01.2023 0,24% (vorher 0,29%)
- Gesetzliche Unfallversicherung
- in Unternehmen sind individuelle Beiträge an den zuständigen Unfallversicherungsträger abzuführen.
- in Privathaushalten 1,6%
- Insolvenzgeldumlage
- in Unternehmen 2023: 0,06% (2022: 0,09%)
- in Privathaushalten keine
Kurzfristige Beschäftigungen sind immer steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann entweder nach den individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen oder unter bestimmten Voraussetzungen pauschal mit 25 Prozent (zuzüglich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) erhoben werden.
Steuern für kurzfristig Beschäftigte Arbeitnehmer sind mit der Lohnsteueranmeldung an das Finanzamt abzuführen. Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an.
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