SOKA-BAU (Sozialkassen der Bauwirtschaft)
Grundsätzliches
SOKA-BAU ist der gemeinsame Name für die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG (ZVK).
Diese Einrichtungen der Tarifvertragsparteien der Bauwirtschaft versuchen bauspezifische Probleme wie kurze Beschäftigungszeiten und regelmäßige Arbeitsausfälle in den Wintermonaten auszugleichen.
Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft wurde 1949 als "Gemeinnützige Urlaubskassen für die Bauwirtschaft" gegründet. Diese Kasse ermöglicht das
Urlaubsverfahren in der Bauwirtschaft (für die gewerblichen Arbeitnehmer kann Geld für einen zusammenhängenden Urlaub angespart werden).
Im Jahr 1955 erfolgte die Gründung der Lohnausgleichskasse für die Bauwirtschaft. Ihr Ziel ist die Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse während der Winterperiode.
Der Zusammenschluss von Urlaubskasse und Lohnausgleichskasse zur Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft erfolgte 1975.
Die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG wurde 1957 gegründet. Damit sollten strukturbedingte Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung für Bauarbeiter ausgeglichen werden.
Im Jahr 1955 erfolgte die Einführung des umlagefinanzierten Berufsausbildungsverfahrens.
Seit 2001 treten die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft und die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG wie ein einheitliches Unternehmen unter dem Namen SOKA-BAU auf.
Urlaubsverfahren in der Bauwirtschaft
Die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) führt für jeden gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe ein Arbeitnehmerkonto und erstattet dem Arbeitgeber die von ihm ausgezahlte Urlaubsvergütung.
Viele im Baugewerbe beschäftigte Arbeitnehmer stehen nicht ganzjährig in einem Arbeitsverhältnis zu einem Baubetrieb. Ohne diese Branchenlösung würden Nachteile beim Urlaub entstehen.
Die tarifliche Urlaubsregelung gilt einheitlich für das gesamte Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. In dieses Verfahren sind seit 1997 auch ausländische Baubetriebe, die Arbeitnehmer auf deutsche Baustellen entsenden, einbezogen.
Für die Baubetriebe besteht eine gesetzliche Verpflichtung an dem Urlaubsverfahren teilzunehmen. Die Tarifverträge des Baugewerbes wurden für allgemeinverbindlich erklärt.
Der aktuelle Arbeitgeber, bei dem der Arbeitnehmer seinen Urlaub nimmt, zahlt die Urlaubsvergütung für die gewährten Urlaubstage aus und bekommt den ausgezahlten Betrag von SOKA-BAU erstattet. In besonderen Fällen zahlt SOKA-BAU Urlaubsabgeltungen und Entschädigungen direkt an Arbeitnehmer.
Tarifvertragliche Grundlage ist der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV).
Förderung der Berufsausbildung
Die mit der Ausbildung verbundenen Lasten werden von allen Unternehmen, die unter den betrieblichen Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge
fallen, getragen. Dabei zahlen alle Betriebe einen bestimmten Prozentsatz ihrer Bruttolohnsumme an SOKA-BAU als Beitrag für die Berufsbildung.
Die Ausbildungsbetriebe werden im tariflichen Umfang durch die Erstattung eines Teils der gezahlten Ausbildungsvergütung gefördert.
Die Kosten einer überbetrieblichen Ausbildung werden im tariflichen Umfang erstattet.
Tarifvertragliche Grundlage ist der Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV).
Rentenbeihilfe
SOKA-BAU ist die größte überbetriebliche Pensionskasse in Deutschland. Sie zahlt den Rentnern in den alten Bundesländern nach langjähriger Branchenzugehörigkeit eine Zusatzrente zu allen Renten aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung.
Tarifvertragliche Grundlage ist der Tarifvertrag über Rentenbeihilfen im Baugewerbe (TVR). Der Tarifvertrag gilt für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Beitrittsgebiets.
Die ZVK-Bau gewährt folgende Leistungen:
- Beihilfe zur gesetzlichen Altersrente;
- Beihilfe zur gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung;
- Beihilfe zur Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50 v.H. vorliegt;
- Beihilfe zur gesetzlichen Hinterbliebenenrente (Hinterbliebenengeld).
Sozialkassenbeiträge
Die Baubetriebe führen Beiträge in tarifvertraglich festgelegter Höhe an die ULAK als gemeinsame Einzugsstelle von SOKA-BAU ab. Die Sozialkassenbeiträge werden ausschließlich von den Arbeitgebern erbracht. Die Höhe der Beiträge wird bei gewerblichen Arbeitnehmern als Prozentsatz der Bruttolohnsumme festgelegt. Bei Angestellten ist der Beitrag ein fester Betrag pro Monat.
Ab 01.01.2016 sind von allen Betrieben in den neuen Bundesländern die bei ihnen beschäftigten Angestellten, die eine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit (SGB VI) ausüben, bei SOKA-BAU anzumelden und ab Januar 2016 die Sozialkassenbeiträge für Angestellte zu zahlen.
Mit Wirkung zum 01.04.2021 erfolgte die Einführung einer monatlichen Pauschale für Angestellte in Höhe von 18 Euro zur Finanzierung der Berufsbildung.
Winterbeschäftigungsumlage
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigtwerden kann, haben Anspruch auf umlagefinanziertes Wintergeld als Zuschuss-Wintergeld und Mehraufwands-Wintergeld (§ 102 SGB III).
Die Finanzierung der ergänzenden Leistungen (ZWG, MWG, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge) erfolgt durch die Winterbeschäftigungs-Umlage. Diese Umlage bemisst sich nach einem Prozentsatz der umlagepflichtigen Bruttoarbeitsentgelte der in den Betrieben des Baugewerbes beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer. Betriebe des Bauhauptgewerbes zahlen ab 01.05.2006 eine Umlage in Höhe von 2,0% (0,8% Arbeitnehmeranteil und 1,2% Arbeitgeberanteil).
Der vom Arbeitnehmer zu tragende Anteil an der Umlage ist steuer- und sozialversicherungspflichtig. Die Arbeitnehmer können die Beiträge zur Winterbeschäftigungsumlage als Werbungskosten in Anlage N zur Einkommensteuererklärung geltend machen.
Mindestlohn im Bauhauptgewerbe
Zum 01.01.1997 wurde im Bauhauptgewerbe als erster Branche in Deutschland ein Mindestlohn eingeführt.
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