Beteiligte Institutionen - Annahmestellen/ ITSG
Aktuelles
Zukünftig soll nur noch eine Annahmestelle pro Kassenart zulässig sein.
Der Bundestag billigte das Achte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze in seiner 73. Sitzung am 1. Dezember 2022. Der Bundesrat hat in seiner 1029. Sitzung am 16. Dezember 2022 zu
dem Einspruchsgesetz keinen Antrag auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt.
Zur Vereinfachung der Meldeverfahren soll zukünftig nur noch eine Annahmestelle pro Kassenart zulässig sein. Dazu wird der Satz 2 im § 97 Abs. 1 SGB 4 geändert und ein Satz eingefügt:
Die Krankenkassen errichten jeweils eine Annahmestelle je Kassenart nach § 4 Absatz 2 des Fünften Buches. Annahmestellen, die am 1. Januar 2023 bestehen, bleiben bis zu einer anderweitigen Entscheidung des jeweiligen Trägers erhalten.
Mit dem Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens vom 04.03.2021 wurde unter Punkt 5 die Änderung der Anlage 17 des gemeinsamen
Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" beschlossen. Es erfolgt die Aufnahme der Bundesagentur für Arbeit (BA) als Annahmestelle.
Hauptgründe sind die verstärkte Nutzung des BEA-Verfahrens und die verpflichtende BEA-Nutzung ab 01.01.2023 sowie die Nutzung der Annahmestelle der BA durch das Kurzarbeitergeldverfahren.
Zum 01.02.2020 ändert die DAK-Gesundheit die Empfänger-Betriebsnummer und die Annahmestelle.
Die ITSG hat im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ein Informationsportal für Arbeitgeber eingerichtet (Start am 11. Januar 2017). Der GKV-Spitzenverband hat die ITSG mit der weiteren Pflege und Betriebsführung beauftragt.
Am 01.01.2017 wird das UV-Meldeverfahren bestehend aus dem Dialogverfahren zum Stammdatendienst und dem elektronischen Lohnnachweisverfahren eingeführt. Ab dem 01.12.2016 sind die Abrufe der Stammdaten für den vorgesehenen automatisierten Abgleich mit der Stammdatendatei möglich. Dabei wird der Datenaustausch über die Annahmestelle bei der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung in Sankt Augustin abgewickelt. Die Annahmestelle wird in die Anlage 17 des gemeinsamen Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" aufgenommen.
Im Verlaufe der Arbeiten am Projekt-OMS wurde erkannt, dass es notwendig ist, die Aufgabenstellung und die zeitlichen Abläufe bei den bestehenden Annahmestellen und den Kommunikationsservern klarzustellen (mehr).
Grundsätzliches
Die Arbeitgeber müssen die Meldungen nach der DEÜV und die Beitragsnachweise an die Krankenkassen übermitteln, bei denen die Beschäftigten versichert sind. Damit die Daten nicht an jede Krankenkasse einzeln übermittelt werden müssen, wurden Annahmestellen der Krankenkassen geschaffen. Die Annahmestellen leiten diese Daten dann an die einzelnen Krankenkassen weiter.
Seit dem 01.01.2006 können Meldungen und Beitragsnachweise ausschließlich vollautomatisch durch Datenübertragung aus systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels maschinell erstellten Ausfüllhilfen an die Datenannahmestellen der Krankenkassen übermittelt werden.
Für das elektronische Abrechnungsverfahren haben die Krankenkassen kassenspezifische Annahmestellen für Abrechnungsdaten benannt. Die Annahmestellen bei elektronischer Abrechnung sind in den Kostenträgerdateien zusammengefasst, die im Internet unter www.datenaustausch.de in der aktuellen Fassung abgerufen werden können.
Arbeitgeber und sonstige Meldepflichtige sind verpflichtet, in allen elektronischen Meldeverfahren mit der GKV, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen, der
Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung und der Bundesagentur für Arbeit über den GKV-Kommunikationsserver zu kommunizieren. Die weitere Kommunikation mit den zuständigen
Datenannahmestellen ist Aufgabe des GKV-Kommunikationsservers.
Damit die Arbeitgeber die Verfügbarkeit der Arbeitgeberschnittstelle zu jeder Zeit einsehen können, wurde die sog. Verfügbarkeitsanzeige online gestellt. Über diese Anzeige lässt sich der
Status der Verfügbarkeit der Arbeitgeberschnittstelle abrufen, sowie die Historie des Status in der Vergangenheit nachvollziehen (Quelle: GKV-Kommunikationsserver Anlage 13).
Verfügbarkeit der Komponenten
Jede Sozialversicherungsmeldung und jeder Beitragsnachweis muss an die Annahmestelle der zuständigen Krankenkasse übermittelt werden. Die Annahmestelle ergibt sich aus der Kassenart. Die folgenden Annahmestellen sollen nur einen Überblick geben. Bedingt durch weitere Fusionen und organisatorische Veränderungen ist auch bei den Annahmestellen viel Bewegung.
- Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK)
Es gibt noch mehrere Annahmestellen.
Die kubus IT DAV mit der Betriebsnummer 87880235 ist die Annahmestelle der AOK Bayern und der AOK PLUS (Sachsen/Thüringen). - Ersatzkrankenkassen (EKK)
Verband der Ersatzkassen e.V. (vdek) mit der Betriebsnummer 15451439 (ab 01.02.2020 ohne DAK-Gesundheit) - DAK-Gesundheit (ab 01.02.2020)
BITMARCK SERVICE GmbH mit der Betriebsnummer 92111581 - Betriebskrankenkassen (ab 01.07.2013 ohne BKK Mobil Oil und ab 01.01.2014 ohne Viactiv Krankenkasse)
BITMARCK Service GmbH mit der Betriebsnummer 35382142 - Mobil Krankenkasse (früherer Name BKK Mobil Oil) und Viactiv Krankenkasse (früherer Name BKK vor Ort)
Mobil ISC GmbH mit der Betriebsnummer 25942967
Der Termin der Umstellung war der 01.07.2013 für die BKK Mobil Oil und der 01.01.2014 für die BKK vor Ort. Die BKK vor Ort hat seit 1. Oktober 2015 den Namen Viactiv Krankenkasse. Die BKK Mobil Oil hat seit 1. April 2021 den Namen Mobil Krankenkasse. - Innungskrankenkassen (IKK)
BITMARCK Service GmbH mit der Betriebsnummer 37912580 - Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau, Hauptverwaltung Kassel
Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung mit der Betriebsnummer 47056789 - Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
Allgemeines Meldeverfahren mit der Betriebsnummer 98000006
Knappschaftliches Meldeverfahren mit der Betriebsnummer 98094032 - Datenstelle der Träger der Rentenversicherung (DSRV) mit der Betriebsnummer 66667777 für Sofortmeldungen
- DASBV Datenservice für berufsständische Versorgungseinrichtungen GmbH als Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen (BV) mit der Betriebsnummer 17625773
- Datenannahmestelle der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung mit der Betriebsnummer 95783331 für den elektronischen Lohnnachweis
- Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH (ITSG) mit der Betriebsnummer 93121302 (für den GKV-Spitzenverband,
Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland)
- Bundesagentur für Arbeit mit der Betriebsnummer 76665732
Informationen zu Meldungen und Beitragsnachweis
Gesetzliche Festlegungen
Mit dem Fünften Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (Projekt-OMS) werden Verfahrenskomponenten
wie Kommunikationsserver, Annahmestellen sowie weitere technische Beschreibungen eindeutig gesetzlich definiert.
Der Bundesrat hat in seiner 932. Sitzung am 27. März 2015 dem Gesetz zugestimmt.
- Der § 95 SGB IV bekommt den Titel "Gemeinsame Grundsätze Technik". Dort wird festgelegt, dass die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in Gemeinsamen Grundsätzen die Standards für die elektronische Datenübermittlung vereinbaren sollen. Dabei soll es insbesondere um Standards zur Verschlüsselung der Daten, zur Übertragungstechnik, zur Kennzeichnung bei Weiterleitung von Meldungen durch ein Referenzdatum und zu den jeweiligen Schnittstellen gehen.
- Der § 96 SGB IV bekommt den Titel "Kommunikationsserver". Dort werden Aufgabenstellung und die zeitlichen Abläufe klargestellt. Dabei handelt es sich um reine Postverteilstellen, die allein den technischen Transport der Meldungen an die richtige Adresse sicherstellen.
- Der § 97 SGB IV bekommt den Titel "Annahmestellen". Es wird klargestellt, dass die Sozialversicherungsträger Annahmestellen errichten dürfen und wo diese errichtet werden. Die Aufgaben der Annahmestellen werden gesetzlich festgeschrieben.
- Der § 98 SGB IV bekommt den Titel "Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen". Es werden die Aufgaben der Einzugsstellen definiert. Es wird klargestellt, dass jede fehlerhafte Meldung grundsätzlich vom Verursacher zu korrigieren ist.
§ 23 DEÜV (Verordnung über die Erfassung und Übermittlung von Daten für die Träger der Sozialversicherung):
(1) Die Meldungen sind an die zuständige Annahmestelle zu erstatten.
(2) Stellt die Annahmestelle bei Annahme der Meldung Mängel fest, die die Annahme der Daten beeinträchtigen, insbesondere dass die Datensätze unvollständig sind, hat sie die Meldung zurückzuweisen. Der Arbeitgeber, das Rechenzentrum oder die vergleichbare Einrichtung ist über die festgestellten Mängel durch Datenübertragung zu unterrichten. Die Mängel sind unverzüglich zu beheben und die zurückgewiesenen Meldungen erneut zu erstatten.
(3) Die Einzelheiten regeln die gemeinsamen Grundsätze nach § 22.
Die Übernahme und Prüfung der Daten durch die Einzugsstellen sind in § 33 DEÜV geregelt:
(1) Die Annahmestelle prüft die Meldungen auf Vollständigkeit und Richtigkeit, insbesondere darauf, dass die Meldungen nur die zugelassenen Zeichen, Schlüsselzahlen und sonstigen vorgesehenen Angaben enthalten.
(2) Ist die Annahmestelle nicht die zuständige Einzugsstelle, hat sie an diese die Meldungen nach dem Dritten Abschnitt unverzüglich nach der Prüfung nach Absatz 1 weiterzuleiten.
(3) Die Einzugsstelle hat die für die Durchführung des Meldeverfahrens erforderlichen Daten in ein maschinell geführtes Dateisystem (Bestandsdatei) aufzunehmen. Sie bereitet die jeweils eingehenden Daten auf und gleicht die angegebene Versicherungsnummer mit der Bestandsdatei maschinell ab. Bei Meldungen nach den §§ 8 bis 10 sind der Beginn der Beschäftigung und die Beitragsgruppe zu prüfen.
(4) Die Einzugsstelle hat unverzüglich die Vergabe einer Versicherungsnummer bei der Datenstelle der Rentenversicherung zu beantragen, wenn eine Anmeldung keine Versicherungsnummer enthält und diese nicht aus der Bestandsdatei ermittelt werden kann. Die Weiterleitung dieser Meldung erfolgt erst, wenn die Versicherungsnummer mitgeteilt wurde. Die Einzugsstelle leitet die mitgeteilte oder ermittelte Versicherungsnummer unverzüglich an den Meldepflichtigen durch Datenübertragung weiter.
(5) Die Einzugsstelle hat die Daten der fehlerfreien Meldungen in ein maschinell geführtes Dateisystem zu übernehmen.
(6) Den Umfang und die Einzelheiten der Prüfungen nach den Absätzen 1 bis 3, das Verfahren der Fehlerbehandlung und die Überwachung der erneuten Erstattung zurückgewiesener Meldungen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 22.
Weitere Informationen zum Projekt-OMS
ITSG (Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH)
Die ITSG (Informationstechnische Servicestelle der gesetzlichen Krankenversicherung GmbH) übernimmt im Auftrag der Spitzenverbände der Krankenkassen Aufgaben beim Datenaustauschverfahren. Gegenstand des Unternehmens ist die Unterstützung der Standardisierung und Normierung des Datenaustauschs in der gesetzlichen Krankenversicherung sowie die Datenverarbeitung im Auftrag der Krankenkassen und Ihrer Verbände.
Seit dem 01.01.2006 sind alle Meldungen und Beitragsnachweise durch eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen (Datenfernübertragung DFÜ) oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten.
Das Lohnprogramm erzeugt die Beitragsnachweise und SV-Meldungen zur Weiterleitung an die Krankenkassen in elektronischer Form. Damit nicht an jede Krankenkasse einzeln übermittelt werden muss, werden die Daten gebündelt über die Annahmestellen der gesetzlichen Krankenkassen übermittelt.
Für eine manuelle Erfassung der Sozialversicherungsmeldungen und Beitragsnachweise gibt es das SV-Meldeportal (vorher sv.net)
Es handelt sich um eine Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern.
SV-Meldeportal
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