Der Pensions-Sicherungs-Verein (PSVaG)

Aktuelles

Rundschreiben des Pensions-Sicherungs-Verein zur Beitragssatzprognose von Juli 2024
Es wird damit gerechnet, dass der Beitragssatz 2024 den Vorjahreswert von 1,9 Promille nicht überschreiten wird. Diese Einschätzung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass im weiteren Jahresverlauf keine Großschäden mit erheblichen Schadenvolumina auftreten.
Der Beitragssatz für 2024 wird Anfang November festgesetzt. Der Beitragsbescheid 2024 wird in der zweiten Novemberhälfte versandt.
Ein Vorschuss wird in 2024 erneut nicht erhoben.


Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) in Köln hat am 14.11.2023 den Beitragssatz für das Jahr 2023 auf 1,9 Promille (Vorjahr 1,8 Promille) festgesetzt.
Für Zusagen über Pensionskassen ist auch in diesem Jahr ein zusätzlicher Beitrag zu entrichten, der zur Erhöhung des Ausgleichsfonds verwendet wird. Dieser beträgt 1,5 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage für Pensionskassenzusagen (Quelle: Pressemitteilung des Pensions-Sicherungs-Verein vom 15. November 2023).


Mitglieder-Information 2023
Das bisherige Schadengeschehen (Insolvenzen) des Jahres 2023 liegt etwa 50 % über dem sehr niedrigen Niveau des Vorjahres.
Begünstigt durch die bislang für uns positiver verlaufenden Kapitalmärkte wird der Beitragssatz 2023 voraussichtlich im Bereich des Mittelwertes der letzten zehn Jahre liegen (2,0 Promille).
Ein Vorschuss wird in 2023 erneut nicht erhoben.
Der Beitragssatz für 2023 wird Mitte November festgesetzt. Der Beitragsbescheid 2023 wird in der zweiten Novemberhälfte versandt.


Der Pensions-Sicherungs-Verein VVaG (PSVaG) in Köln hat am 16.11.2022 den Beitragssatz für das Jahr 2022 auf 1,8 Promille (Vorjahr 0,6 Promille) festgesetzt.
Für Zusagen über Pensionskassen ist in diesem Jahr neben dem oben genannten Beitrag in Höhe von 1,8 Promille ein zusätzlicher Beitrag in Höhe von 1,5 Promille zu entrichten. In Höhe des zusätzlichen Beitrages wird eine Dotierung des Ausgleichsfonds vorgenommen (Quelle: Pressemitteilung des Pensions-Sicherungs-Verein vom 17. November 2022).

Grundsätzliches

Sicherungseinrichtung zum Schutz der betrieblichen Altersversorgung
Der Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) ist eine Sicherungseinrichtung zum Schutz der betrieblichen Altersversorgung bei der Insolvenz des Arbeitgebers. Er ist der gesetzlich bestimmte Träger der Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung. Sein ausschließlicher Zweck ist die Gewährleistung der betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz eines Arbeitgebers in der Bundesrepublik Deutschland und im Großherzogtum Luxemburg. Der PSVaG übernimmt im Falle einer Unternehmensinsolvenz die Versorgung aller Arbeitnehmer, die Anspruch auf eine insolvenzgeschützte Betriebsrente haben.

Die Gründung des PSVaG als Selbsthilfeeinrichtung der deutschen Wirtschaft erfolgte 1974.

Änderungen im BetrAVG (Betriebsrentengesetz - Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung)
Die Änderung des Betriebsrentengesetzes wurde über den Artikel 8a im Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) eingefügt. Der Bundesrat hat in seiner 990. Sitzung am 5. Juni 2020 keinen Einspruch gegen das Gesetz eingelegt.
Zum 24.06.2020 (Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt) sind maßgebliche Änderungen im BetrAVG in Kraft getreten.
Kernstück der Neuregelungen ist die Aufnahme der Pensionskassen in die Insolvenzsicherung über den PSVaG. Zur Finanzierung der Absicherung müssen auch diejenigen Arbeitgeber Beiträge an den PSVaG leisten, die Betriebsrenten über insolvenzgeschützte Pensionskassen organisieren. Die Melde- und Beitragspflicht dieser Arbeitgeber beginnt im Jahr 2021 (Ausführliche Informationen).

Finanzierung der Insolvenzsicherung
Die Finanzierung der Insolvenzsicherung basiert auf Beiträgen der insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgeber aufgrund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung. Zur Durchführung der Insolvenzsicherung hat der Gesetzgeber den insolvenzsicherungspflichtigen Arbeitgebern im BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung; auch Betriebsrentengesetz genannt) beschriebene Pflichten auferlegt.
Ein insolvenzsicherungspflichtiger Arbeitgeber ist danach verpflichtet, sich beim PSVaG anzumelden.
§ 11 Abs. 1 BetrAVG:

Der Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung eine betriebliche Altersversorgung nach § 1b Abs. 1 bis 4 für seine Arbeitnehmer innerhalb von 3 Monaten nach Erteilung der unmittelbaren Versorgungszusage, dem Abschluß einer Direktversicherung, der Errichtung einer Unterstützungskasse, eines Pensionsfonds oder einer Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 mitzuteilen. Der Arbeitgeber, der sonstige Träger der Versorgung, der Insolvenzverwalter und die nach § 7 Berechtigten sind verpflichtet, dem Träger der Insolvenzsicherung alle Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Vorschriften dieses Abschnitts erforderlich sind, sowie Unterlagen vorzulegen, aus denen die erforderlichen Angaben ersichtlich sind.

Ein insolvenzsicherungspflichtiger Arbeitgeber hat in der Folge Meldungen seiner betrieblichen Altersversorgung vorzulegen.
§ 11 Abs. 2 BetrAVG:

Ein beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem Träger der Insolvenzsicherung spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahrs die Höhe des nach § 10 Abs. 3 für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages bei unmittelbaren Versorgungszusagen auf Grund eines versicherungsmathematischen Gutachtens, bei Direktversicherungen auf Grund einer Bescheinigung des Versicherers und bei Unterstützungskassen, Pensionsfonds und Pensionskassen auf Grund einer nachprüfbaren Berechnung mitzuteilen. Der Arbeitgeber hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen mindestens 6 Jahre aufzubewahren.

Ein melde- und beitragspflichtiger Arbeitgeber hat dem PSVaG spätestens bis zum 30. September eines jeden Kalenderjahres die Höhe des für die Bemessung des Beitrages maßgebenden Betrages (Beitragsbemessungsgrundlage) mitzuteilen. Ab dem Jahr 2020 haben alle Arbeitgeber die Möglichkeit, die Meldung der Beitragsbemessungsgrundlage online zu übermitteln.

Die Beitragspflicht definiert der § 10 BetrAVG.
Im Absatz 1 steht:

Die Mittel für die Durchführung der Insolvenzsicherung werden auf Grund öffentlich-rechtlicher Verpflichtung durch Beiträge aller Arbeitgeber aufgebracht, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unmittelbar zugesagt haben, eine betriebliche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse, eine Direktversicherung der in § 7 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Art, einen Pensionsfonds oder eine Pensionskasse nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 durchführen. Der Versorgungsträger kann die Beiträge für den Arbeitgeber übernehmen.

Das Betriebsrentengesetz schreibt für die Finanzierung der vom PSVaG aufgrund von Sicherungsfällen zu übernehmenden betrieblichen Altersversorgung vor, dass die Beiträge den Schadenaufwand, die Verwaltungskosten und sonstigen Kosten des PSVaG sowie die Zuführungen zum Ausgleichsfonds und zur Verlustrücklage decken müssen. Deshalb spiegelt sich die Schadenentwicklung eines Jahres grundsätzlich im jeweiligen Beitragssatz wider, mit der Folge, dass für das jeweils laufende Jahr am Jahresende regelmäßig ein anderer Beitragssatz (höher oder niedriger) als im Vorjahr festgesetzt werden muss. Es handelt sich also um ein Umlageverfahren zur Ausfinanzierung der Leistungen (Quelle: https://www.psvag.de).

Beitragssätze seit 2008:

Geschäftsjahr Vorschuss (Promille) Beitragssatz (Promille)
2008 1,0 1,8
2009   14,2
2010   1,9
2011   1,9
2012   3,0
2013   1,7
2014   1,3
2015   2,4
2016   0,0
2017   2,0
2018   2,1
2019   3,1
2020   4,2
2021   0,6
2022   1,8
2023   1,9

Promille wird bei in Tausendstel ausgedrückten Bruchteilen benutzt. 2,0 Promille sind 0,2%.

Der Pensions-Sicherungs-Verein hatte den Beitragssatz für das Jahr 2011 auf 1,9 Promille der Beitragsbemessungsgrundlage festgesetzt (gleiche Höhe wie 2010).
Für 2009 waren es 14,2 Promille (historischer Höchststand). Der Betrag für 2009 musste von den Arbeitgebern zunächst nicht vollständig gezahlt werden, sondern über Teilzahlungen in den Jahren 2009 bis 2013. Zum Jahresende 2009 waren 8,2 Promille fällig. Der Rest ist in vier gleichen Teilbeträgen von jeweils 1,5 Promille am Ende der Jahre 2010 bis 2013 fällig. Zusammengerechnet sind dann 14,2 Promille für 2009 erreicht. Damit hatten die Unternehmen noch bis 2013 1,5 Promille zusätzlich zu begleichen. Im Jahr 2008 betrug der Beitragssatz nur 1,8 Promille. Der Beitragssatz wird bezogen auf die Rückstellungen für Betriebsrenten in den Bilanzen der Mitgliedsunternehmen.

Durch die Aufnahme der Pensionskassen in das System der gesetzlichen Insolvenzsicherung kommt es zu Besonderheiten bei der Beitragserhebung in den Jahren 2021 bis 2025.

  • Der Jahresbeitrag nach § 10 BetrAVG für 2021 wurde auf 0,6 Promille festgesetzt.
    Für die seit 2021 ebenfalls insolvenzsicherungspflichtigen Pensionskassenzusagen beträgt der gemäß § 30 Abs. 2 BetrAVG erhobene Beitrag 3,0 Promille der auf diese entfallenden Beitragsbemessungsgrundlagen (Quelle: Pressemitteilung des Pensions-Sicherungs-Verein vom 10. November 2021). Im Jahr 2021 ist für Pensionskassenzusagen ausschließlich dieser Beitrag zu zahlen.
  • Für 2022 bis 2025 ist zum Jahresbeitrag nach § 10 BetrAVG jeweils ein zusätzlicher Beitrag nach § 30 Abs. 2 BetrAVG in Höhe von 1,5 Promille der auf die Pensionskassenzusagen entfallenden Beitragsbemessungsgrundlagen zu zahlen.

Beitragsbemessungsgrundlage
Die Beitragsbemessungsgrundlage definiert der § 10 Abs. 3 BetrAVG. Sie unterscheidet sich nach Durchführungswegen.

Das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung begrenzt in § 7 den Versicherungsschutz für laufende Leistungen auf das dreifache der im Zeitpunkt der ersten Fälligkeit maßgebenden monatlichen Bezugsgröße (Höchstgrenzen Insolvenzsicherung).

Der Durchführungsweg Direktversicherung, ist im Fall einer Insolvenz durch Protektor, den Sicherungsfonds der Lebensversicherer, geschützt. In einigen wenigen Fällen springt auch der Pensionssicherungsverein ein. Die insolvenzrechtliche Behandlung der Ansprüche aus einer Direktversicherung hängt von der Ausgestaltung des Bezugsrechts ab. Wenn das Bezugsrecht widerruflich ist, kann der Insolvenzverwalter dieses widerrufen und die Versicherung kündigen. Der Rückkaufswert gehört dann zur Insolvenzmasse. Bei der durch eine Entgeltumwandlung finanzierten Direktversicherung, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht einräumen (§ 1b Abs. 5 BetrAVG). Wenn der Rückkaufswert wegen der Widerruflichkeit des Bezugsrechts in die Insolvenzmasse fällt, kann der Arbeitnehmer bei unverfallbaren Ansprüchen den Pensionssicherungsverein in Anspruch nehmen. Hier gibt es aber Beschränkungen.

Die Erstmeldung an den PSVaG über das Bestehen einer betrieblichen Altersversorgung in einem der insolvenzsicherungspflichtigen Durchführungswege soll innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der ersten gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft oder der Aufnahme einer laufenden Leistung erfolgen.

Internetauftritt des Pensions-Sicherungs-Verein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (PSVaG)

Seit 2002 sichert der PSVaG auch die betriebliche Altersversorgung im Großherzogtum Luxemburg für den Fall der Insolvenz eines luxemburgischen Arbeitgebers (Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg über Zusammenarbeit im Bereich der Insolvenzsicherung betrieblicher Altersversorgung vom 22.09.2000).


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