Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung - Pensionskasse

Aktuelles

Änderung des Betriebsrentengesetzes
Die Änderung des Betriebsrentengesetzes wurde über den Artikel 8a im Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-ÄndG) eingefügt. Der Bundesrat hat in seiner 990. Sitzung am 5. Juni 2020 keinen Einspruch gegen das Gesetz eingelegt.
Zum 24.06.2020 (Tag nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt) sind maßgebliche Änderungen im BetrAVG in Kraft getreten.
Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf:

Die Grundzüge der neuen Regelung sind wie folgt:
  • Wird ein Arbeitgeber insolvent und kann die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung nicht erbringen, tritt der PSV für diese Leistungskürzung ein.
  • Der neue umfassende PSV-Schutz gilt auch für bestehende Betriebsrenten und Anwartschaften, allerdings nur bei künftigen Arbeitgeberinsolvenzen. Für in der Vergangenheit eingetretene Arbeitgeberinsolvenzen wird ein Schutz im Rahmen der vom EuGH gesetzten Mindestvorgaben eingeführt.
  • Zur Finanzierung der neuen Absicherung müssen auch diejenigen Arbeitgeber Beiträge an den PSV leisten, die Betriebsrenten über Pensionskassen organisieren. Die Beitragsbemessung orientiert sich in pauschalierender Form an dem neu abzudeckenden Risiko.
  • Betriebsrenten, die über Pensionskassen organisiert werden, bei denen bereits ausreichende Sicherungslinien gegen Leistungskürzungen bestehen, sind vom PSV-Schutz ausgenommen. Dazu zählen die dem Sicherungsfonds Protektor angehörenden oder auf tarifvertraglicher Grundlage als gemeinsame Einrichtung betriebenen Pensionskassen sowie die Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes.

Dabei bleibt es weiterhin bei einer unterschiedlichen systematischen Behandlung von Direktversicherungen und Pensionskassen mit Absicherung durch den Sicherungsfonds Protektor einerseits und Pensionskassen ohne entsprechende Absicherung andererseits.

Kernstück der Neuregelungen ist die Aufnahme der Pensionskassen in die Insolvenzsicherung über den Pensions-Sicherungs-Verein. Zur Finanzierung der Absicherung müssen auch diejenigen Arbeitgeber Beiträge an den PSVaG leisten, die Betriebsrenten über insolvenzgeschützte Pensionskassen organisieren. Die Melde- und Beitragspflicht dieser Arbeitgeber beginnt im Jahr 2021 (Ausführliche Informationen).

Grundsätzliches

Die Pensionskasse ist verankert im § 1b Abs. 3 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung):

Wird die betriebliche Altersversorgung von einer rechtsfähigen Versorgungseinrichtung durchgeführt, die dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch gewährt (Pensionskasse und Pensionsfonds), so gilt Absatz 1 entsprechend. Als Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage im Sinne des Absatzes 1 gilt der Versicherungsbeginn, frühestens jedoch der Beginn der Betriebszugehörigkeit.

Pensionskassen sind eigenständige, rechtsfähige Versorgungseinrichtungen. Sie gewähren den zu Versorgenden auf ihre Leistungen einen Rechtsanspruch. Träger können ein oder mehrere Unternehmen sein, die Beiträge an die Pensionskassen zahlen, aus denen die späteren Leistungen finanziert werden. Die Versorgungsleistungen werden nicht vom Arbeitgeber selbst gewährt, sondern durch die Pensionskasse.

Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich nur auf kapitalgedeckte Pensionskassen. Für umlagefinanzierte Pensionskassen existieren andere Regelungen zur steuer- und beitragsrechtlichen Behandlung.

Pensionskassen sind verpflichtet, ihr Vermögen so anzulegen, dass eine möglichst große Sicherheit bei gleichzeitiger Rentabilität gewährleistet ist (maximal 35 % des Vermögens darf in Aktien investiert werden).

Kennzeichen:

  • Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist der Arbeitgeber.
  • Der Arbeitnehmer ist die versicherte Person.
  • Der Arbeitnehmer bzw. seine versorgungsberechtigten Hinterbliebenen sind Bezugsberechtigte.
  • Die Beiträge können vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer getragen werden.
  • Pensionskassen unterstehen als Versicherungsunternehmen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin).
  • Pensionskassen, die vergleichbare Finanzverhältnisse wie Lebensversicherer aufweisen, können auf Basis fester Regelungen dem Sicherungsfonds Protektor (Sicherungseinrichtung für die Lebensversicherer in Deutschland) freiwillig beitreten. Die Insolvenzsicherungspflicht gilt nicht für Pensionskassen, die Mitglied der Protektor Lebensversicherungs-AG sind. Protektor ist eine Sicherungseinrichtung, die bei Insolvenz des Versicherers für die garantierten Leistungen einsteht.
Zeitraum Steuerliche Förderung (Die Steuerfreiheit ist in § 3 Nr. 63 EStG geregelt.) Sozialversicherungsfreiheit (Die Sozialversicherungsfreiheit ist in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 SvEV geregelt.)
bis 2017 Beiträge sind seit dem 01.01.2005 steuerfrei bis zu einem Betrag von 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die alten Bundesländer. Die Grenze gilt einheitlich auch für die neuen Bundesländer. Das sind:
2014: 2.856 Euro (monatlich: 238 Euro)
2015: 2.904 Euro (monatlich: 242 Euro)
2016: 2.976 Euro (monatlich: 248 Euro)
2017: 3.048 Euro (monatlich: 254 Euro)
Steuerfrei sind dabei sowohl die Beiträge des Arbeitgebers, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden (rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge), als auch die Beiträge des Arbeitnehmers, die durch Entgeltumwandlung finanziert werden.
Weitere 1.800 Euro sind bis 2017 zusätzlich steuerfrei möglich. Allerdings nur dann, wenn keine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40b EStG vorgenommen wird und die Versorgungszusage nach dem 31.12.2004 erteilt wurde.
Die Pauschalversteuerung ist seit der Einführung des Alterseinkünftegesetz zum 01.01.2005 im Rahmen von neuen Versorgungszusagen nicht mehr möglich.
Unabhängig davon, ob die Finanzierung durch Entgeltumwandlung oder Arbeitgeberbeiträge erfolgt, können bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die alten Bundesländer sozialversicherungsfrei in eine Betriebsrente eingezahlt werden. Das sind:
2014: 2.856 Euro (monatlich: 238 Euro)
2015: 2.904 Euro (monatlich: 242 Euro)
2016: 2.976 Euro (monatlich: 248 Euro)
2017: 3.048 Euro (monatlich: 254 Euro)
ab 2018 Ab 2018 kommt es zur Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags für Beiträge von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die alten Bundesländer.
Der zusätzliche Höchstbetrag von 1.800 Euro wird ab 2018 aufgehoben.
Die Grenze von 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die alten Bundesländer gilt einheitlich auch für die neuen Bundesländer. Das sind:
2018: 6.240 Euro (monatlich: 520 Euro)
2019: 6.432 Euro (monatlich: 536 Euro)
2020: 6.624 Euro (monatlich: 552 Euro)
2021: 6.816 Euro (monatlich: 568 Euro)
2022: 6.768 Euro (monatlich: 564 Euro)
2023: 7.008 Euro (monatlich: 584 Euro)
2024: 7.248 Euro (monatlich: 604 Euro)
Die Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags von 4% auf 8% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung gilt nicht für die Sozialversicherung. Eine Sozialversicherungsfreiheit dieser Beiträge besteht auch ab 2018 nur bis 4% der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
2018: 3.120 Euro (monatlich: 260 Euro)
2019: 3.216 Euro (monatlich: 268 Euro)
2020: 3.312 Euro (monatlich: 276 Euro)
2021: 3.408 Euro (monatlich: 284 Euro)
2022: 3.384 Euro (monatlich: 282 Euro)
2023: 3.504 Euro (monatlich: 292 Euro)
2024: 3.624 Euro (monatlich: 302 Euro)

 
Pensionskassen haben ihren Ursprung als Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in Großunternehmen bzw. im öffentlichen Dienst. Bis 2002 gab es nur Branchen- oder Firmenpensionskassen für die Versorgung der "eigenen" Mitarbeiter.

Mit dem Inkrafttreten des Altersvermögensgesetzes (AVmG) zum 01.01.2002 wurden die Pensionskassen auch für einen breiten Kreis von Unternehmen interessant. Es kam zur Öffnung konzerneigener und zur Gründung überbetrieblicher Pensionskassen. Mit dem Wegfall der Pauschalbesteuerung für Pensionskassen-Neuzusagen und der Erweiterung der Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG auf die Direktversicherung ab 01.01.2005 unterscheidet sich eine Pensionskasse kaum noch von einer Direktversicherung.

Die Zusatzversorgungskassen im öffentlichen und kirchlichen Dienst sind ebenfalls von ihrer Rechtsnatur her Pensionskassen. Die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) ist die größte Zusatzversorgungskasse. Darüber hinaus gibt es kommunale Zusatzversorgungskassen, kirchliche Zusatzversorgungskassen sowie zwei Zusatzversorgungskassen für Sparkassen. Die Zusatzversorgungskassen des kommunalen und kirchlichen Dienstes sowie die Sparkasseneinrichtungen kooperieren in der Arbeitsgemeinschaft kommunale und kirchliche Altersversorgung (AKA) e. V.

Definition der Pensionskasse nach § 232 VAG (Gesetz über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen):

(1) Eine Pensionskasse ist ein rechtlich selbständiges Lebensversicherungsunternehmen, dessen Zweck die Absicherung wegfallenden Erwerbseinkommens wegen Alters, Invalidität oder Todes ist und das
  1. das Versicherungsgeschäft im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens betreibt,
  2. Leistungen grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt des Wegfalls des Erwerbseinkommens vorsieht; soweit das Erwerbseinkommen teilweise wegfällt, können die allgemeinen Versicherungsbedingungen anteilige Leistungen vorsehen,
  3. Leistungen im Todesfall nur an Hinterbliebene erbringen darf, wobei für Dritte ein Sterbegeld begrenzt auf die Höhe der gewöhnlichen Bestattungskosten vereinbart werden kann, und
  4. der versicherten Person einen eigenen Anspruch auf Leistung gegen die Pensionskasse einräumt oder Leistungen als Rückdeckungsversicherung erbringt.
(2) Pensionskassen dürfen nur Erstversicherungsgeschäft betreiben. Ihnen kann die Erlaubnis ausschließlich in den Versicherungssparten nach Anlage 1 Nummer 19, 21 und 24 erteilt werden.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Rente (Auszahlung aus der betrieblichen Altersversorgung)

Gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer und Rentner haben aus gezahlten Versorgungsbezügen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu entrichten. Versorgungsbezüge sind im § 229 SGB V definiert. Renten der betrieblichen Altersversorgung zählen unabhängig vom Durchführungsweg zu den Versorgungsbezügen.

Für den Durchführungsweg Direktversicherung hatte das Bundesverfassungsgericht am 28.09.2010 entschieden (1 BvR 1660/08), dass bei einer privaten Fortführung nach einem Versicherungswechsel auf den ehemaligen Arbeitnehmer die aus diesen Beiträgen resultierenden Leistungen keinen Versorgungsbezug darstellen.

Mit dem BSG-Urteil vom 23.07.2014 (B 12 KR 28/12 R) lehnten die Richter es ab, die Ausnahmeregelung für Leistungen aus einer vom Arbeitnehmer als Versicherungsnehmer weiter geführten Direktversicherung auf die Pensionskasse zu übertragen.
Gegen dieses Urteil wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht eingereicht.

Beschluss vom 27. Juni 2018 (1 BvR 100/15, 1 BvR 249/15) - Pressemitteilung Nr. 72/2018 vom 4. September 2018
Rentenzahlungen von Pensionskassen sind unter bestimmten Voraussetzungen in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung nicht beitragspflichtig

Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 72/2018:

Es verstößt gegen das Gleichheitsgebot, wenn für die Berechnung der Beiträge von Rentnern zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung solche Zahlungen berücksichtigt werden, die auf einem nach Ende des Arbeitsverhältnisses geänderten oder ab diesem Zeitpunkt neu abgeschlossenen Lebensversicherungsvertrag zwischen einer Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und dem früheren Arbeitnehmer beruhen, während Erträge aus privaten Lebensversicherungen von pflichtversicherten Rentnern nicht zur Berechnung herangezogen werden. Voraussetzung ist aber, dass der frühere Arbeitgeber an dem Versicherungsvertrag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr beteiligt ist und nur der versicherte Arbeitnehmer die Beiträge eingezahlt hat. Die Differenzierung zwischen betrieblicher und privater Altersversorgung und einer daraus resultierenden Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist nicht allein nach der auszahlenden Institution vorzunehmen. Es ist vielmehr nach der Vertragsgestaltung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu differenzieren.

Der institutionelle Rahmen des Betriebsrentenrechts kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch bei Verträgen mit einer regulierten Pensionskasse verlassen werden.

Pensionskassen in Deutschland

Unternehmen (Auswahl):

  • Allianz Pensionskasse
  • BVV Pensionskasse (Branchenversorgungswerk der Banken und Finanzdienstleistungsinstitute)
  • Bayer-Pensionskasse VVaG
  • Sparkassen Pensionskasse
  • Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes AG
  • Allianz Pensionskasse

Die Pensionskassen sind das Hauptsorgenkind der BaFin.
Auszug aus dem Jahresbericht 2022 der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin):

Auswirkungen von Zinsanstieg und Inflation
Für die vom Niedrigzinsumfeld besonders betroffenen Pensionskassen bedeutete der Zinsanstieg des Jahres 2022 eine Entlastung, da sich die Ertragschancen in der Neu- und Wiederanlage erhöhten. Im historischen Vergleich bewegten sich die Zinsen allerdings immer noch auf einem relativ niedrigen Niveau. Zudem sind durch den Zinsanstieg die stillen Reserven der Pensionskassen abgeschmolzen bzw. haben sich stille Lasten gebildet. Die Prognosen weisen daher auf eine verbesserte, wenn auch noch angespannte Situation der Pensionskassen hin.

Die sehr hohe Inflation hat in aller Regel keine direkten Auswirkungen auf die Leistungen der Pensionskassen, da diese üblicherweise nicht an die Inflationsentwicklung gekoppelt sind. Inflationsbedingte Kostensteigerungen können sich aber auf das Kostenergebnis der Pensionskassen auswirken.

Solvabilität
Die Bedeckungsquote gemäß der für die Pensionskassen geltenden Kapitalausstattungs-Verordnung betrug laut der Prognoserechnung zum Bilanzstichtag 2022 durchschnittlich 146 Prozent. Zum Bilanzstichtag 2021 hatte sie bei 143 Prozent gelegen. Den Prognosen zufolge konnten drei Pensionskassen die Solvabilitätsvorschriften zum 31. Dezember 2022 nicht einhalten.


Weitere Durchführungswege: Direktversicherung |  Pensionsfonds |  Unterstützungskasse |  Direktzusage (Pensionszusage)



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