Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung - Direktzusage (Pensionszusage)

Bei der Direktzusage verpflichtet sich das Unternehmen (Arbeitgeber), dem Arbeitnehmer bei Eintritt eines Versorgungsfalls bestimmte Leistungen zu zahlen. Die Finanzierung ist Sache des Arbeitgebers. Er bildet dazu Rückstellungen in der Bilanz.

Vor allem große Unternehmen bieten dieses Modell für die Altersabsicherung ihrer Mitarbeiter an. Neue Direktzusagen erfolgen jedoch kaum noch.

Die Direktzusage ist verankert im § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG (Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung):

Die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung kann unmittelbar über den Arbeitgeber oder über einen der in § 1b Abs. 2 bis 4 genannten Versorgungsträger erfolgen.

Die Direktzusage eignet sich besonders für Gesellschafter-Geschäftsführer.

Der Aufwand des Arbeitgebers, der nicht aus einer Entgeltumwandlung stammt, ist in vollem Umfang sozialversicherungsfrei (unbegrenzte Höhe).

Bei einer Entgeltumwandlung sind bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung für die alten Bundesländer sozialversicherungsfrei. Das sind:

  • 2013: 2.784 Euro (monatlich: 232 Euro)
  • 2014: 2.856 Euro (monatlich: 238 Euro)
  • 2015: 2.904 Euro (monatlich: 242 Euro)
  • 2016: 2.976 Euro (monatlich: 248 Euro)
  • 2017: 3.048 Euro (monatlich: 254 Euro)
  • 2018: 3.120 Euro (monatlich: 260 Euro)
  • 2019: 3.216 Euro (monatlich: 268 Euro)
  • 2020: 3.312 Euro (monatlich: 276 Euro)
  • 2021: 3.408 Euro (monatlich: 284 Euro)
  • 2022: 3.384 Euro (monatlich: 282 Euro)
  • 2023: 3.504 Euro (monatlich: 292 Euro)
  • 2024: 3.624 Euro (monatlich: 302 Euro)

Durch die Gewährung einer Pensionszusage und die damit verbundene Bildung einer Pensionsrückstellung wird keine Lohnsteuerpflicht beim Arbeitnehmer ausgelöst. Die eingezahlten Beiträge zu einer Pensionszusage sind in unbegrenzter Höhe steuerfrei.

Damit die gebildeten Pensionsrückstellungen für das Unternehmen steuerlich anerkannt werden, muss aber die sog. 75 %-Grenze im Sinne der BFH-Rechtsprechung beachtet werden. Die insgesamt zugesagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dürfen zusammen mit einer zu erwartenden Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht höher sein als 75% der Bezüge des Versorgungsberechtigten. Eine Überschreitung der 75 %-Grenze führt im Ergebnis einer Betriebsprüfung zur Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung (Überversorgung).

Es besteht eine gesetzliche Insolvenzsicherungspflicht beim Pensionssicherungsverein (PSVaG). Mitglieder des PSVaG sind die Arbeitgeber, die insolvenzsicherungspflichtige betriebliche Altersversorgung durchführen.

Bei der Anlage von Deckungsmitteln gibt es keine Beschränkungen. Die Mittel können im Unternehmen investiert werden, zum Abschluss einer Rückdeckungsversicherung verwendet werden oder in Fonds angelegt werden.

Einfluss des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes auf die Pensionszusagen

Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist erstmals bei Abschlüssen für nach dem 31.12.2009 beginnende Geschäftsjahre anzuwenden. Pensionszusagen sind danach künftig in der Handelsbilanz "realistisch" zu bewerten. Bisher war in der Handelsbilanz zumeist der steuerliche Rückstellungswert angesetzt worden. Dieser ging (um Steuerausfälle zu vermeiden) von nichtrealistischen Annahmen aus. Für die Steuerbilanz ändert sich durch das BilMoG nichts.

Konsequenzen für die Handelbilanz durch das BilMoG:

  • Preis- und Kostensteigerungen sind für den Erfüllungsbetrag anzusetzen.
  • Es ist mit dem Marktzins zu bewerten.
  • Erwartete Rentenanpassungen, Gehaltssteigerungen sowie die erwartete Mitarbeiterfluktuation sind in die Bewertung mit einzubeziehen.

Der § 253 Abs. 1 HGB (Handelsgesetzbuch) enthält dazu folgendes:

(1) Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Abschreibungen nach den Absätzen 3 bis 5, anzusetzen. Verbindlichkeiten sind zu ihrem Erfüllungsbetrag und Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages anzusetzen. Soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem beizulegenden Zeitwert von Wertpapieren im Sinn des § 266 Abs. 2 A. III. 5 bestimmt, sind Rückstellungen hierfür zum beizulegenden Zeitwert dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit er einen garantierten Mindestbetrag übersteigt. Nach § 246 Abs. 2 Satz 2 zu verrechnende Vermögensgegenstände sind mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. ....

Damit wurde eine zwingende Neubewertung notwendig. Damit steigt das Überschuldungsrisiko. Mit dem BilMoG hat sich die Attraktivität der "Auslagerung" von Pensionszusagen weiter erhöht. Die Unternehmen sollten über eine vollständige oder teilweise Auslagerung auf einen externen Versorgungsträger nachdenken.

Mögliche Wege der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen:

  • Bestehende Verpflichtungen können auf einen Pensionsfonds eines externen Trägers übertragen werden.
  • Laufende Beitragszahlungen können auf eine Unterstützungskasse übertragen werden.
  • Einsatz eines Treuhand-Modell (Contractual Trust Arrangement - CTA). Dabei überträgt der Arbeitgeber ein zur Finanzierung der Versorgungsverpflichtungen erforderliches Vermögen an einen Treuhänder. Dieser erhält den Auftrag das Vermögen zur Finanzierung der Pensionsverpflichtungen anzulegen. Es gibt unternehmenseigene CTA (Einzel-CTA) und überbetriebliche CTA (Gruppen-CTA).

Weitere Durchführungswege: Direktversicherung |  Pensionskasse |  Pensionsfonds |  Unterstützungskasse


© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon