Ferien- und Aushilfsjobs von Schülern - Lohnabrechnung

Ausnahmeregelung beim gesetzlichen Mindestlohn

Personen im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes ohne abgeschlossene Berufsausbildung gelten nicht als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Mindestlohngesetzes (§ 22 Abs. 2 Mindestlohngesetz). Das betrifft Jugendliche, welche noch nicht 18 Jahre alt sind.
Für Schüler die ein Schülerpraktikum machen, gilt der Mindestlohn wegen § 22 Abs. 1 Mindestlohngesetz nicht.
Für die Beschäftigung von Schülern, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, gilt der gesetzliche Mindestlohn.

Grundsätzliches

Der Nachweis der Schülereigenschaft ist durch die Vorlage einer Schulbesuchsbescheinigung zu erbringen. Diese Bescheinigung ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Die Schülereigenschaft endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen Beendigung des Abschnitts der Ausbildung. Die Schülereigenschaft endet auch mit dem Schulabbruch.

Für die Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten. Der § 2 JArbSchG unterscheidet zwischen Kindern und Jugendlichen. Kind im Sinne des JArbSchG ist, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Jugendlicher im Sinne des JArbSchG ist, wer schon 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Jugendliche, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten nach § 2 Abs. 3 JArbSchG als Kinder.

Nach § 5 Abs.1 JArbSchG ist die Beschäftigung von Kindern neben dem Unterricht im Grundsatz verboten. Für Kinder über 13 Jahre bestehen Ausnahmen, wenn die Personensorgeberechtigten (normalerweise die Eltern), einwilligen. Die Beschäftigung muss leicht und für Kinder geeignet sein. Die zulässige Arbeitszeit ist für Kinder auf maximal 2 Stunden am Tag und höchstens fünf Tage in der Woche begrenzt.

Vollzeitschulpflichtige Jugendliche über 15 Jahre dürfen während der Schulferien für höchstens vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden (§ 5 Abs. 4 JArbSchG).

Die Schutzvorschriften nach den §§ 8 bis 31 JArbSchG sind unbedingt zu beachten.

  • Arbeitszeit und Freizeit (§§ 8 bis 21b)
  • Beschäftigungsverbote und -beschränkungen (§§ 22 bis 27)
  • Sonstige Pflichten des Arbeitgebers (§§ 28 bis 31)

Damit ergibt sich folgende Übersicht:

Kinder Jugendliche Erwachsene
Es gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz Es gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz Es gilt das Arbeitsschutzgesetz
wer noch nicht 15 Jahre alt ist wer schon 15, aber noch nicht 18 Jahre alt ist wer schon 18 Jahre alt ist
Beschäftigung neben dem Unterricht im Grundsatz verboten.
Ausnahmen bestehen für Kinder über 13 Jahre, wenn die Eltern einwilligen.
Beschäftigung muss leicht und für Kinder geeignet sein.
Maximal 2 Stunden am Tag und höchstens fünf Tage in der Woche;
in landwirtschaftlichen Familienbetrieben nicht mehr als drei Stunden täglich.
Kinder, die der Vollzeitschulpflicht nicht mehr unterliegen, dürfen außerhalb eines Berufsausbildungsverhältnisses nur mit leichten und für sie geeigneten Tätigkeiten bis zu sieben Stunden täglich und 35 Stunden wöchentlich beschäftigt werden.
Bei Vollzeitschulpflicht gelten Regelungen wie für Kinder.
Jugendliche dürfen aber während der Schulferien für maximal vier Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden. Das sind 20 Arbeitstage. Die Verteilung auf die Ferien ist frei wählbar.
Jugendliche, die nicht mehr der Schulpflicht unterliegen, dürfen nicht mehr als acht Stunden täglich und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6 bis 20 Uhr beschäftigt werden. In einigen Branchen gibt es Ausnahmen (§ 14 JArbSchG).
Keine Einschränkungen mehr.

Der Arbeitgeber sollte sich vom Schüler bzw. dessen Eltern die Dauer und den Umfang vorangegangener Beschäftigungen belegen lassen. Wenn die Beschäftigung wegen Kurzfristigkeit versicherungsfrei bleiben soll, ist eine Befristung in jedem Fall schriftlich festzuhalten.

Für einen Schüler ist grundsätzlich eine Sozialversicherungsnummer (Schreiben des Rentenversicherungsträgers mit zugeteilter Sozialversicherungsnummer) zu beantragen. Die Anmeldung bei der Krankenkasse (in der Regel Minijob-Zentrale) kann aber erst einmal nur mit Name, Geburtsort und Geburtsdatum erfolgen, wenn die Sozialversicherungsnummer noch nicht vorliegt.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Schülern

Für Beschäftigungen, die von Schülern ausgeübt werden, sind die Regelungen zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. Danach unterliegen Beschäftigungen von Schülern grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. In der Arbeitslosenversicherung sind Schüler, die während der Dauer ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule eine Beschäftigung ausüben, versicherungsfrei (§ 27 Abs. 4 SGB III).

Ausgenommen von der Versicherungspflicht sind geringfügige Beschäftigungen (geringfügig entlohnt oder kurzfristig).

Geringfügig entlohnte Beschäftigung

Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung muss der Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung von 15% und ggf. einen Pauschalbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung von 13% entrichten. Bei Schülerbeschäftigungen in Privathaushalten sind Pauschalbeiträge von je 5% zur Renten- und ggf. zur Krankenversicherung zu zahlen.
In der Krankenversicherung fällt für den Arbeitgeber ein Beitrag in Höhe von 13% bzw. 5% nur an, sofern der Schüler gesetzlich krankenversichert ist (z. B. Familienversicherung). Bei privat krankenversicherten Schülern entfällt dieser Pauschalbeitrag.
Schüler, die während der Schulzeit einer geringfügig entlohnten Dauerbeschäftigung nachgehen und diese in den Sommerferien ausweiten, können auch in den Ferien versicherungsfrei beschäftigt sein.
Für die Ermittlung des Arbeitsentgelts gilt (Auszug aus den Geringfügigkeits-Richtlinien vom 14. Dezember 2023):

Bei der Prüfung der Frage, ob das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt, ist vom regelmäßigen Arbeitsentgelt auszugehen. Das regelmäßige Arbeitsentgelt ermittelt sich abhängig von der Anzahl der Monate, für die eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht, wobei maximal ein Jahreszeitraum (12 Monate) zugrunde zu legen ist. Sofern die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats beginnt, kann für den Beginn des Jahreszeitraums auf den 1. Tag dieses Monats abgestellt werden (z. B. Beginn der Beschäftigung am 15. Februar, Beginn Jahreszeitraum ab 1. Februar). Dabei darf das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigen (Jahresentgeltgrenze maximal 12fache der Geringfügigkeitsgrenze bei durchgehender mindestens 12 Monate dauernder Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt in jedem Monat, vgl. Anlage 1). Steht bereits zu Beginn der Beschäftigung fest, dass diese nicht durchgehend für mindestens 12 Monate gegen Arbeitsentgelt besteht, ist die zulässige Entgeltgrenze für den Gesamtzeitraum entsprechend zu reduzieren (vgl. Beispiel 7c). Es ist mindestens auf das Arbeitsentgelt abzustellen, auf das der Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch hat (z. B. aufgrund eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer Einzelabsprache); insoweit kommt es auf die Höhe eines tatsächlich gezahlten geringeren Arbeitsentgelts nicht an. Ein arbeitsrechtlich zulässiger schriftlicher Verzicht auf künftig entstehende Arbeitsentgeltansprüche mindert das zu berücksichtigende Arbeitsentgelt.

Beispiel:
Ein Schüler übt 2023 ganzjährig eine geringfügig entlohnte Dauerbeschäftigung für 400 Euro monatlich aus. In den Sommerferien arbeitet er in der gleichen Beschäftigung für 600 Euro monatlich. Da das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung 520 Euro nicht übersteigt, bleibt die Beschäftigung auch in den Sommerferien versicherungsfrei.

Ab 01.10.2022 regelt der neue Absatz 1b des § 8 SGB IV die Möglichkeit und die Grenzen eines unvorhersehbaren Überschreitens der Geringfügigkeitsgrenze:

(1b) Ein unvorhersehbares Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze steht dem Fortbestand einer geringfügigen Beschäftigung nach Absatz 1 Nummer 1 nicht entgegen, wenn die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird.

Die Hintergründe für unvorhersehbare Überschreitungen sollten gut nachvollziehbar in den Entgeltunterlagen dokumentiert werden.
Auch unter Berücksichtigung eines unvorhergesehenen Überschreitens führt nunmehr ein Arbeitsentgelt über dem Betrag von 14-mal der Geringfügigkeitsgrenze in jedem Fall zu einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.
Damit soll ein nicht vorhersehbares Überschreiten nur noch zweimal statt dreimal innerhalb eines Zeitjahres möglich sein. Die Höhe des Mehrverdienstes pro Kalendermonat des Überschreitens wird außerdem auf einen Wert in Höhe der Geringfügigkeitsgrenze gedeckelt.

Kurzfristige Aushilfsbeschäftigung

Für eine geringfügige kurzfristige Beschäftigung braucht der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge entrichten (Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit). Eine geringfügige Beschäftigung als kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn diese im Laufe eines Kalenderjahrs auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist.

Bereits zuvor im Kalenderjahr ausgeübte Jobs können dazu führen, dass eine Beschäftigung in späteren Ferien zur Versicherungspflicht führt. Bei Beginn jeder einzelnen Beschäftigung ist daher zu prüfen, ob diese zusammen mit den im laufenden Kalenderjahr bereits ausgeübten die maßgebliche Grenze überschreitet.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt nicht mehr vor, wenn sie berufsmäßig ausgeübt wird. Hier gibt es bei Schülern einen wesentlichen Unterschied:

  • Schulentlassene, die bis zum Beginn ihrer Berufsausbildung eine Beschäftigung ausüben, gelten ausnahmslos als berufsmäßig beschäftigt.
    Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit kommt deshalb nicht in Betracht.
  • Schulentlassene (Abitur), die bis zum Beginn des Studiums eine Beschäftigung ausüben, gelten nicht als berufsmäßig beschäftigt. Das gilt auch für Beschäftigungen zwischen Abitur und Wehr- oder Zivildienst, wenn die Aufnahme eines Studiums beabsichtigt ist.
    Es besteht damit Versicherungsfreiheit wegen Kurzfristigkeit.

Ausführliche Informationen zu geringfügigen Beschäftigungen.

Schüler von allgemein bildenden Schulen, die eine Beschäftigung neben der Schule oder in den Ferien ausüben, sind versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung.

Zu den allgemein bildenden (öffentlichen oder privaten) Schulen gehören Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, Gesamtschulen sowie Sonderschulen, Schulen für Behinderte und Förderschulen.

Geringfügig beschäftigte Schüler müssen bei der der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeldet werden.

Unter Beachtung der Festlegungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes ergibt sich folgende Übersicht:

Arbeitszeit liegt in den Ferien
und
Maximal 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage
Mehr als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage
und
Verdienst bis zur Geringfügigkeitsgrenze
Mehr als 3 Monate bzw. 70 Arbeitstage
und
Verdienst über der Geringfügigkeitsgrenze
Sozialversicherungsfrei (kurzfristige Beschäftigung) Geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei und in der Rentenversicherung versicherungspflichtig. Es besteht für den Schüler jedoch die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Bei minderjährigen Schülern muss der gesetzliche Vertreter den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht unterschreiben.
Arbeitgeber muss Pauschalbeiträge entrichten.
Sozialversicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung.
Sozialversicherungsbeiträge 2023
Sozialversicherungsbeiträge 2024

Ab dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen.
Ab 1. Oktober 2022 kann die Geringfügigkeitsgrenze innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres in nicht mehr als zwei Kalendermonaten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten werden.

Ein zeitlich befristetes Überbrückungs-Beschäftigungsverhältnis zwischen der Schulentlassung und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses ist als berufsmäßig ausgeübt anzusehen und versicherungspflichtig, wenn das Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt. Beschäftigungen zwischen Abitur und Studium bzw. Fachschulbesuch sind von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung (also nicht berufsmäßig) und damit bei Einhaltung der zeitlichen Grenzen grundsätzlich kurzfristig und sozialversicherungsfrei.

Berechnung der Lohnsteuer für Schüler

Schüler, die neben dem Unterricht oder in den großen Ferien arbeiten, sind Arbeitnehmer. Sie unterliegen mit ihrem Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Vorschriften. Grundsätzlich muss deshalb auch ein Schüler bei Eintritt in ein Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber bestimmte Daten für den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) mitteilen. Früher musste der Schüler dem Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung normalerweise eine Lohnsteuerkarte vorlegen.
Nur wenn es sich um eine geringfügige Beschäftigung handelt, für die eine Pauschalierung der Lohnsteuer in Betracht kommt, braucht kein Lohnsteuerabzug nach elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen erfolgen.

Um bei einer geringfügig entlohnten Beschäftigung die 2% Pauschalsteuer als Arbeitgeber zu sparen, kann man auch in diesem Fall den Lohnsteuerabzug nach elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen verlangen.

Auch bei höheren Monatslöhnen (z. B. bei Ferienarbeit eines 18-jährigen Schülers) ist der Lohnsteuerabzug nach elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen häufig günstiger als die Pauschalversteuerung. Da ein Schüler die Jahresarbeitslohngrenze nicht erreicht, wird die evtl. einbehaltene Lohnsteuer nach Ablauf des Kalenderjahrs vom Finanzamt wieder erstattet.

Einen Lohnsteuerjahresausgleich darf der Arbeitgeber für den Schüler nicht durchführen, weil der Schüler nicht ganzjährig beschäftigt ist.

Der Verdienst eines Schülers konnte bis 2011 Auswirkungen auf das Kindergeld haben. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres wurde Kindergeld auch ohne Anrechnung von Einkünften und Bezügen des Kindes gewährt. Bei Kindern über 18 Jahre durften die Einkünfte und Bezüge des Kindes im Jahr 2011 den Betrag von 8.004 € pro Kalenderjahr nicht überschreiten.
Der Anspruch ist dabei in voller Höhe und nicht nur in Höhe des übersteigenden Teils entfallen.
Ab 2012 entfällt die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren für Kindergeld und Kinderfreibeträge. Ab 2012 wird das Kindergeld einkommensunabhängig gewährt. Für ein über 18 Jahre altes Kind kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres Kindergeld weitergezahlt werden, solange es für einen Beruf ausgebildet wird. Zur Ausbildung für einen Beruf gehört auch der Besuch einer allgemeinbildenden Schule.

Meldepflichten

Geringfügig beschäftigte Schüler müssen bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See gemeldet werden.

Für sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse gelten die Meldepflichten wie für andere Arbeitnehmer.

Während der Ferienarbeit besteht Unfallversicherungsschutz über die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers. Die Schüler müssen bei der Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers angemeldet werden. Das geschieht mit der jährlichen Meldung über geleistete Stunden und gezahlte Löhne.

Vor Beginn der Beschäftigung muss der Arbeitgeber die Schüler über die möglichen Unfall- und Gesundheitsgefahren und deren Vermeidung am Arbeitsplatz unterweisen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitsplatz und die Arbeitsbedingungen so zu gestalten, dass die Schüler bei ihrer Tätigkeit vor gesundheitlichen Gefahren geschützt sind.

Art der Beschäftigung und Besonderheiten Personengruppenschlüssel Beitragsgruppenschlüssel
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (mehr als geringfügig beschäftigt). Schüler ist gesetzlich krankenversichert. Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. 101 1101
Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (mehr als geringfügig beschäftigt). Schüler ist privat krankenversichert. Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung. 101 0100
Geringfügig entlohnte Beschäftigung. Schüler ist gesetzlich krankenversichert (Familienversichert). Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung. Beitragsaufstockung in der Rentenversicherung durch den Schüler (Keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt). 109 6100
Geringfügig entlohnte Beschäftigung. Schüler ist gesetzlich krankenversichert (Familienversichert). Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt (Keine Beitragsaufstockung durch den Schüler). 109 6500
Geringfügig entlohnte Beschäftigung. Schüler ist privat krankenversichert. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Beitragsaufstockung in der Rentenversicherung durch den Schüler (Keine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt). 109 0100
Geringfügig entlohnte Beschäftigung. Schüler ist privat krankenversichert. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Befreiung von der Rentenversicherungspflicht beantragt (Keine Beitragsaufstockung durch den Schüler). 109 0500
Kurzfristige Beschäftigung
Für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse sind keine Arbeitgeberpauschalbeträge zur Sozialversicherung zu zahlen. Es fallen also weder Arbeitnehmeranteile noch Arbeitgeberanteile in der Sozialversicherung an.
110 0000

Mögliche Arbeitsverhältnisse

Grundsätzlich ergeben sich 3 mögliche Varianten:

  • Kurzfristige Beschäftigung
    Sozialversicherungsfrei
    Pauschsteuersatz von 25% oder Lohnsteuerabzug nach elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
  • Geringfügig entlohnte Beschäftigung
    Sozialversicherungsfrei
    Pauschalierungsmöglichkeit mit 2% oder Lohnsteuerabzug nach elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen
  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung)
    Lohnsteuerabzug nach elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen

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