Personengruppenschlüssel 109 - Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV
Aktuelles
Erhöhung des Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für einen Minijob ab 1. Januar 2027
Das Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz) wurde am 29.07.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Im Gesetz ist die Erhöhung des
Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für einen Minijob ab 1. Januar 2027 enthalten.
Der pauschale Beitragssatz der Arbeitgeber für geringfügig entlohnte Beschäftigte wird auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6% zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes erhöht (das wären zur Zeit 17,5%). Der
pauschale Beitragssatz wird somit an den durchschnittlich bei einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis geltenden Beitragssatz angeglichen.
Ob die Änderung Einfluss auf den Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 109 hat, bleibt abzuwarten.
Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung auch für Minijobs geplant
Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 05.06.2026 den Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz vorgelegt. Dort ist die Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung auch für Minijobs vorgesehen.
Die gesetzliche Neuregelung sieht vor, dass ab 1. Januar 2027 bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen sowie Beschäftigten in Privathaushalten künftig auch in der sozialen Pflegeversicherung Beiträge durch den Arbeitgeber zu
leisten sind. Dazu wird im SGB XI nach § 59a der § 59b eingefügt (Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung).
Für geringfügig entlohnte Beschäftigte ist der normale Beitragssatz zur Pflegeversicherung zu zahlen (derzeit 3,6 Prozent).
Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt sind 1,5 Prozent zur Pflegeversicherung zu zahlen.
Einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose oder eine Beitragssatzdifferenzierung nach der Anzahl der Kinder gibt es bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen nicht.
Ob die Änderung Einfluss auf den Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 109 hat, bleibt abzuwarten.
Abschaffung der Minijobs durch die Rentenkommission empfohlen
Die Rentenkommission strebt einen einheitlichen Beitragssatz an. Es soll keine individuelle Differenzierung, etwa nach Entgelthöhe oder Kinderzahl, geben. Die bisherigen abweichenden Regelungen im Mini- und Midijobbereich sollten
abgeschafft werden. Sozialpolitische Aspekte werden innerhalb des Rentensystems an anderer Stelle berücksichtigt, beispielsweise durch den Grundrentenzuschlag oder die Anrechnung von Erziehungszeiten.
Die Rentenkommission empfiehlt, geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) ohne Befreiungsmöglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen und ihren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus
abzuschaffen. Ausnahmen sollen nur noch für Schülerinnen und Schüler vorgesehen werden.
Bei Umsetzung der Maßnahmen würden die geplanten Regelungen aus dem Pflegeneuordnungsgesetz und dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz zur Zahlung von Beiträgen zur Pflegeversicherung auch für Minijobs und die Erhöhung
des Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung für Minijobs hinfällig.
Grundsätzliches
Den Personengruppenschlüssel 109 bekommen geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Probleme bei der Verwendung treten häufig auf.
Ob der Personengruppenschlüssel 101 oder 109 anzugeben ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Recht der Rentenversicherung.
Ab dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen.
Die Geringfügigkeitsgrenze wird im neuen Absatz 1a des § 8 SGB IV definiert. Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet danach das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn
nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird.
Die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob-Grenze) ist damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.
Beschreibung der Personengruppe 109 in der Anlage 2 des Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung":
Eine geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt vor, wenn das erzielte Arbeitsentgelt regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt (§ 8 Absatz 1 Nummer 1 SGB IV). Wird die Arbeitsentgeltgrenze durch die Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen beziehungsweise mehr als einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung überschritten, liegt keine geringfügige Beschäftigung mehr vor, so dass grundsätzlich der Personengruppenschlüssel 101 zu verwenden ist.
Für Auszubildende und Personen, die ein freiwilliges soziales, ein freiwilliges ökologisches Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, gelten die besonderen Vorschriften für geringfügig Beschäftigte nicht.
Darüberhinausgehende Besonderheiten, die im Rahmen des Meldeverfahrens zu berücksichtigen sind, können den Richtlinien für die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen (Geringfügigkeits-Richtlinien) in der jeweils gültigen Fassung entnommen werden.
Wenn Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung abzuführen sind, ist der Personengruppenschlüssel 109 (geringfügig entlohnte Beschäftigte) zu verwenden. Ist zur Rentenversicherung der Individualbeitrag abzuführen,
muss der Personengruppenschlüssel 101 (sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale) angegeben werden.
Dies gilt nicht, wenn es sich um einen geringfügig entlohnten Beschäftigten handelt, der seit 2013 rentenversicherungspflichtig ist. Dieser Personenkreis muss zwar mit dem RV-Beitragsgruppenschlüssel "1"
gemeldet werden, gleichwohl ist bei einem Entgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze in der Meldung an die Minijob-Zentrale die Personengruppe 109 zu verwenden.
Eine entsprechende Regelung gab es auch schon vor 2013:
Hatte der geringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung verzichtet, war ebenfalls der Personengruppenschlüssel 109 zu verwenden.
Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer)
Wenn durch Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer Hauptbeschäftigung oder einer weiteren geringfügigen Beschäftigung Versicherungspflicht in der Rentenversicherung eintritt, ist der Individualbeitrag zur Rentenversicherung abzuführen und damit der Personengruppenschlüssel 101 zu verwenden.
Wenn weiterbeschäftigte Altersrentner eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben, ist der Personengruppenschlüssel 109 zu verwenden. Der Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung ist auch dann abzuführen, wenn der beschäftigte Rentner wegen Bezug einer Altersvollrente nicht mehr rentenversicherungspflichtig ist.
Mögliche Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 109
| Krankenversicherung | Rentenversicherung | Arbeitslosenversicherung | Pflegeversicherung |
|---|---|---|---|
|
0 kein Beitrag
1 allgemeiner Beitrag 3 ermäßigter Beitrag 6 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte |
0 kein Beitrag
1 voller Beitrag 5 Pauschalbeitrag für geringfügig Beschäftigte |
0 kein Beitrag
1 voller Beitrag 2 halber Beitrag |
0 kein Beitrag
1 voller Beitrag 2 halber Beitrag |
Mit dem Beitragsgruppenschlüssel 0 zur Rentenversicherung kann nur angemeldet werden, wenn Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Rentenversicherungspflicht vorliegt. Die Minijob-Zentrale führt folgende Personengruppen auf:
- Arbeitnehmer, die vom Rentenversicherungsträger von der Rentenversicherungspflicht für die aktuell ausgeübte Beschäftigung befreit wurden.
Es handelt sich um Arbeitnehmer, die Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung sind. Dazu gehören Ärzte, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte, Steuerberater und Ingenieure. Über die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht entscheidet der zuständige Träger der Rentenversicherung. Dieser Nachweis ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen. - Studierende, die ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum ableisten.
Die Studienbescheinigung muss den Entgeltunterlagen beigefügt werden. - Beamte, die eine geringfügig entlohnte Nebenbeschäftigung ausüben, auf die die Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft erstreckt wird.
Das Bestätigungsschreiben des Dienstherrn über die Erstreckung der Versorgungsanwartschaft ist zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.
Informationen zum Beitragsgruppenschlüssel
Beispiele für Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 109
| Kennzeichen | Beitragsgruppen | Erläuterung |
|---|---|---|
| Befreiung von der Rentenversicherungspflicht | 6 5 0 0 | Geringfügig entlohnte Beschäftigung. Arbeitnehmer ist gesetzlich krankenversichert (Pflicht-, Freiwillig oder Familienversichert). Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer zahlt in dieser Beschäftigung keine SV-Beiträge. |
| Private Krankenversicherung und Befreiung von der Rentenversicherungspflicht | 0 5 0 0 | Geringfügig entlohnte Beschäftigung. Arbeitnehmer ist privat krankenversichert. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer zahlt in dieser Beschäftigung keine SV-Beiträge. |
| Wahl der Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer) / Gesetzliche Krankenversicherung | 6 1 0 0 | Geringfügig entlohnte Beschäftigung. Arbeitnehmer ist gesetzlich krankenversichert (Pflicht-, Freiwillig oder Familienversichert). Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung und Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer zahlt die Differenz zwischen dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers unter Beachtung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. |
| Wahl der Rentenversicherungspflicht bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer) / Private Krankenversicherung | 0 1 0 0 | Geringfügig entlohnte Beschäftigung. Arbeitnehmer ist privat krankenversichert. Der Arbeitgeber zahlt Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung. Der Arbeitnehmer zahlt die Differenz zwischen dem vollen Beitrag zur Rentenversicherung und dem Pauschalbeitrag des Arbeitgebers unter Beachtung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage. |
Diese Beitragsgruppenschlüssel gelten auch für geringfügig entlohnte Schüler und Studenten.
Personengruppenschlüssel bei der Zusammenrechnung von geringfügig entlohnten Beschäftigungen mit einer Hauptbeschäftigung
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (auch wenn der geringfügig entlohnte Beschäftigte aufgrund der Neuregelung zum 01.01.2013 rentenversicherungspflichtig ist) gilt der
Personengruppenschlüssel 109. Das galt auch schon nach der alten Regelung bis zum 31.12.2012 (wenn der geringfügig entlohnte Beschäftigte auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet hat).
Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, ist für die 2. und jede weitere Beschäftigung
der Personengruppenschlüssel 101 gültig.
Weitere Personengruppenschlüssel
- Personengruppenschlüssel 101 - Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
- Personengruppenschlüssel 102 - Auszubildende
- Personengruppenschlüssel 103 - Beschäftigte in Altersteilzeit
- Personengruppenschlüssel 104 - Hausgewerbetreibende
- Personengruppenschlüssel 105 - Praktikanten
- Personengruppenschlüssel 106 - Werkstudenten
- Personengruppenschlüssel 107 - Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen
- Personengruppenschlüssel 108 - Bezieher von Vorruhestandsgeld
- Personengruppenschlüssel 109 - Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Minijob)
- Personengruppenschlüssel 110 - Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Aushilfskräfte)
- Personengruppenschlüssel 111 - Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen
- Personengruppenschlüssel 112 - Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
- Personengruppenschlüssel 113 - Nebenerwerbslandwirte
- Personengruppenschlüssel 114 - Nebenerwerbslandwirte - saisonal beschäftigt
- Personengruppenschlüssel 116 - Ausgleichsempfänger nach dem FELEG (Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit)
- Personengruppenschlüssel 117 - Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte
- Personengruppenschlüssel 118 - Berufsmäßig unständig Beschäftigte
- Personengruppenschlüssel 119 - Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- Personengruppenschlüssel 120 - Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- Personengruppenschlüssel 121 - Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt
- Personengruppenschlüssel 122 - Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
- Personengruppenschlüssel 123 - Personen, die ein freiwilliges Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten
- Personengruppenschlüssel 124 - Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Personengruppenschlüssel 127 - Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind
- Personengruppenschlüssel 190 - Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind
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