Nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum

Ohne Entgeltzahlung

Wenn kein Entgelt gezahlt wird, besteht Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung.
Zu beachten sind aber die Ausführungen zum gesetzlichen Mindestlohn ab dem 01.01.2015 weiter unten.

Mit Entgeltzahlung

Auszug aus dem Rundschreiben zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beschäftigten Studenten und Praktikanten vom 23.11.2016:

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktika ist in der Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und in der Arbeitslosenversicherung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III vorzunehmen. In der Pflegeversicherung ist entsprechend der Beurteilung für die Krankenversicherung zu verfahren. Danach besteht Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs für Personen, die während der Dauer ihres Studiums als ordentliche Studierende einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ausüben. Die Versicherungsfreiheit kommt allerdings nur für die Studierenden in Betracht, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (siehe Abschnitt 1.2); für diejenigen, die ihrem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer anzusehen sind, gelten die allgemeinen Regelungen über die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

In der Rentenversicherung besteht - anders als in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung - keine besondere Regelung für nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika. Personen, die ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind deshalb als Beschäftigte grundsätzlich versicherungspflichtig nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI.

Versicherungsfreiheit in allen Zweigen der Sozialversicherung besteht für Praktikanten in einem nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktikum nur im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung (geringfügig entlohnt oder kurzfristig).

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von nicht vorgeschriebenen Zwischenpraktika ist in der Krankenversicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 SGB V und in der Arbeitslosenversicherung nach § 27 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB III vorzunehmen. In der Pflegeversicherung ist entsprechend der Beurteilung für die Krankenversicherung zu verfahren.

Versicherungsfreiheit kommt für die Studierenden in Betracht, deren Zeit und Arbeitskraft überwiegend durch das Studium in Anspruch genommen werden (Ordentliche Studierende - Werkstudenten). Für die Studierenden, die ihrem Erscheinungsbild nach als Arbeitnehmer anzusehen sind, gelten die allgemeinen Regelungen über die Versicherungspflicht von Arbeitnehmern.

Die Versicherungsfreiheit als Arbeitnehmer schließt aber nicht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten aus (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V und § 20 Abs. 1 Nr. 9 SGB XI). Solange für die Studenten eine Familienversicherung besteht, ist diese aber vorrangig.

Wenn das Studium nicht im Vordergrund steht, kann Versicherungsfreiheit nur noch bei geringfügiger Entlohnung bzw. kurzfristiger Ausübung der Praktika eintreten.

Rentenversicherung

Versicherungsfreiheit kann nur noch bei geringfügiger Entlohnung bzw. kurzfristiger Ausübung der Praktika eintreten.

Die bisherige Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung mit der Möglichkeit der vollen Versicherungspflicht für geringfügig entlohnte Beschäftigte wurde zum 01.01.2013 in eine Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit umgewandelt (Wechsel von Opt-in zu Opt-out).
Beiträge sind in diesen Fällen unter Berücksichtigung des geltenden Beitragssatzes zu zahlen. Der Arbeitgeber trägt dabei einen Beitragsanteil von 15 %; im Übrigen trägt der Beschäftigte die Beiträge.
Wie alle anderen Beschäftigten hat auch der Zwischenpraktikant die Möglichkeit, sich von der Versicherungspflicht befreien zu lassen. Der in diesen Fällen vom Arbeitgeber zu zahlende Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % gilt aufgrund einer Sonderregelung in § 172 Abs. 3 SGB VI nicht. Wenn also für das nicht vorgeschriebene Zwischenpraktikum ein Arbeitsentgelt bis zur Geringfügigkeitsgrenze gezahlt wird und der Praktikant sich von der Versicherungspflicht befreien lässt, sind zur Rentenversicherung keine Beiträge zu zahlen.

Umlagen

Die Umlagebemessung erfolgt nach dem Arbeitsentgelt; wird kein Arbeitsentgelt gezahlt, sind keine Umlagen zu erheben. Das gilt für die Umlage U1 (Lohnfortzahlung bei Krankheit; nur bei Beschäftigung von bis zu 30 Arbeitnehmern), die Umlage U2 (Ausgleich der Aufwendungen nach dem Mutterschutzgesetz) und die Insolvenzgeldumlage.

Meldungen

Bei Versicherungspflicht als Arbeitnehmer ist der Personengruppenschlüssel 101 zu verwenden.

Bei Versicherungsfreiheit aufgrund des Werkstudentenprivilegs ist der Personengruppenschlüssel 106 zu verwenden. Sofern gleichzeitig auch die Voraussetzungen einer geringfügigen Beschäftigung vorliegen ist der Personengruppenschlüssel 109 (Geringfügig entlohnte Beschäftigte) bzw. Personengruppenschlüssel 110 (Kurzfristig Beschäftigte) zu verwenden.

Gesetzlicher Mindestlohn ab 01.01.2015

Praktikanten die ein freiwilliges Praktikum von maximal drei Monaten während der Ausbildung und dem Studium absolvieren sind vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen. Das gilt nur, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Auszubildenden bestanden hat.


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