Personengruppenschlüssel 110 - Kurzfristig Beschäftigte (Geringfügig Beschäftigte nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV)
Grundsätzliches
Den Personengruppenschlüssel 110 bekommen kurzfristig Beschäftigte (Aushilfskräfte).
Beschreibung der Personengruppe 110 in der Anlage 2 des Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung":
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze übersteigt (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 SGB IV).
Eine kurzfristige Beschäftigung liegt auch dann vor, wenn gleichzeitig die Kriterien einer geringfügig entlohnten Beschäftigung erfüllt sind.
Ab dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen.
Die Geringfügigkeitsgrenze wird im neuen Absatz 1a des § 8 SGB IV definiert. Die Geringfügigkeitsgrenze bezeichnet danach das monatliche Arbeitsentgelt, das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn
nach § 1 Absatz 2 Satz 1 des Mindestlohngesetzes erzielt wird. Sie wird berechnet, indem der Mindestlohn mit 130 vervielfacht, durch drei geteilt und auf volle Euro aufgerundet wird.
Die Geringfügigkeitsgrenze (Minijob-Grenze) ist damit eine dynamische Grenze, die bei einer Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns steigt.
Eine zeitlich geringfügige Beschäftigung (kurzfristige Beschäftigung) liegt nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV vor:
- wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (Regelung ab 01.01.2015; ursprünglich befristet vom 01.01.2015 bis 31.12.2018; ab 01.01.2019 aber dauerhaft).
- wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020).
- wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens vier Monate oder 102 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist (Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021)
Die Regelung bis 31.12.2014 sah zwei Monate oder 50 Arbeitstage als Grenzen vor. Im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestlohns ist es ab 2015 zu einer befristeten Ausweitung der kurzfristigen Beschäftigung gekommen. Für die Dauer von vier Jahren wurde die Möglichkeit der sozialversicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgeweitet. Mit dem Qualifizierungschancengesetz wurden die Zeitgrenzen dauerhaft angehoben.
Für kurzfristig Beschäftigte sind grundsätzlich die gleichen Meldungen (mit Ausnahme der Jahresmeldung) zu erstatten wie für versicherungspflichtig Beschäftigte. Die Meldungen sind ausschließlich bei der Minijob-Zentrale einzureichen.
Als Beitragsgruppenschlüssel bei Angabe des Personengruppenschlüssel 110 ist nur 0 0 0 0 zulässig.
Krankenversicherung | Rentenversicherung | Arbeitslosenversicherung | Pflegeversicherung |
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0 kein Beitrag | 0 kein Beitrag | 0 kein Beitrag | 0 kein Beitrag |
Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen gilt der Personengruppenschlüssel 109. Werden mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ausgeübt, ist für die 2. und jede weitere Beschäftigung der Personengruppenschlüssel 101 gültig.
Weitere Personengruppenschlüssel
- Personengruppenschlüssel 101 - Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte ohne besondere Merkmale
- Personengruppenschlüssel 102 - Auszubildende
- Personengruppenschlüssel 103 - Beschäftigte in Altersteilzeit
- Personengruppenschlüssel 104 - Hausgewerbetreibende
- Personengruppenschlüssel 105 - Praktikanten
- Personengruppenschlüssel 106 - Werkstudenten
- Personengruppenschlüssel 107 - Behinderte Menschen in anerkannten Werkstätten oder gleichartigen Einrichtungen
- Personengruppenschlüssel 108 - Bezieher von Vorruhestandsgeld
- Personengruppenschlüssel 109 - Geringfügig entlohnte Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Minijob)
- Personengruppenschlüssel 110 - Kurzfristig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (Aushilfskräfte)
- Personengruppenschlüssel 111 - Personen in Einrichtungen der Jugendhilfe, Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für behinderte Menschen
- Personengruppenschlüssel 112 - Mitarbeitende Familienangehörige in der Landwirtschaft
- Personengruppenschlüssel 113 - Nebenerwerbslandwirte
- Personengruppenschlüssel 114 - Nebenerwerbslandwirte - saisonal beschäftigt
- Personengruppenschlüssel 116 - Ausgleichsempfänger nach dem FELEG (Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit)
- Personengruppenschlüssel 117 - Nicht berufsmäßig unständig Beschäftigte
- Personengruppenschlüssel 118 - Berufsmäßig unständig Beschäftigte
- Personengruppenschlüssel 119 - Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- Personengruppenschlüssel 120 - Versicherungspflichtige Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
- Personengruppenschlüssel 121 - Auszubildende, deren Arbeitsentgelt die Geringverdienergrenze nicht übersteigt
- Personengruppenschlüssel 122 - Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung
- Personengruppenschlüssel 123 - Personen, die ein freiwilliges Jahr oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten
- Personengruppenschlüssel 124 - Heimarbeiter ohne Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
- Personengruppenschlüssel 127 - Behinderte Menschen, die im Anschluss an eine Beschäftigung in einer anerkannten Werkstatt in einem Integrationsprojekt beschäftigt sind
- Personengruppenschlüssel 190 - Beschäftigte, die ausschließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert sind
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