Vorübergehende Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020

Auf dieser Seite geht es um die Regelung für das Jahr 2020.
Informationen zur Erhöhung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen vom 1. März 2021 bis 31. Oktober 2021

Das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) wurde am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Um Problemen bei der Saisonarbeit insbesondere im Bereich der Landwirtschaft durch die Corona-Krise Rechnung zu tragen, werden die Zeitgrenzen für die kurzfristige Beschäftigung befristet auf eine Höchstdauer von fünf Monaten oder 115 Tagen ausgeweitet.
§ 115 SGB IV wird wie folgt gefasst:

§ 115 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

Vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Oktober 2020 gilt § 8 Absatz 1 Nummer 2 mit der Maßgabe, dass die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens fünf Monate oder 115 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 450 Euro im Monat übersteigt.

Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben dazu am 30.03.2020 ein Rundschreiben veröffentlicht.

Die Geringfügigkeits-Richtlinien vom 21. November 2018 behalten weiterhin ihre Gültigkeit. Für die Dauer der gesetzlichen Übergangsregelung, sind ergänzend die Ausführungen des Rundschreibens vom 30.03.2020 zu beachten.

Für die Zeit vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 ergeben sich folgende Änderungen:

  • Änderung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung von drei Monaten/70 Arbeitstagen auf fünf Monate/115 Arbeitstage
  • Die geänderte Zeitgrenze gilt auch für ein gelegentliches und nicht vorhersehbares Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (450-Euro-Job)

Im Rundschreiben werden 4 verschiedene Fälle bei kurzfristigen Beschäftigungen dargestellt.
Die in der Tabelle zusätzlich aufgeführten Beispiele sollen sich auf eine befristet beschäftigte Aushilfe beziehen (keine Berufsmäßigkeit, ohne Vorbeschäftigungszeiten, Arbeitsentgelt über 450 Euro monatlich).

Beschäftigung die vor dem 1. März 2020 begonnen hat Beschäftigung vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 Beschäftigung über den 31. Oktober 2020 hinaus Beschäftigung ab 1. November 2020
Eine Beschäftigung die bis zum 29.02.2020 beginnt und darüber hinaus andauert, ist ab Beschäftigungsbeginn kurzfristig, wenn sie auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Vor­beschäftigungs­zeiten sind zu berücksichtigen.
Zum 1. März 2020 tritt eine gesetzliche Änderung ein. Ab 1. März 2020 liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung unter Berücksichtigung von Vor­beschäftigungs­zeiten seit ihrem Beginn im Jahr 2020 auf längstens 5 Monate oder 115 Arbeitstage befristet ist.
Eine Beschäftigung, die ausschließlich in den Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020 fällt, ist kurzfristig, wenn sie auf längstens 5 Monate oder 115 Arbeitstage befristet ist. Vor­beschäftigungs­zeiten sind zu berücksichtigen. Eine Beschäftigung die bis zum 31. Oktober 2020 beginnt und darüber hinaus andauert, ist ab Beschäftigungsbeginn kurzfristig, wenn sie auf längstens 5 Monate oder 115 Arbeitstage befristet ist. Vor­beschäftigungs­zeiten sind zu berücksichtigen.
Zum 1. November 2020 tritt eine gesetzliche Änderung ein. Ab 1. November 2020 liegt eine kurzfristige Beschäftigung nur noch dann vor, wenn die Beschäftigung unter Berücksichtigung von Vor­beschäftigungs­zeiten seit ihrem Beginn im Jahr 2020 auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist.
Eine Beschäftigung die nach dem 31. Oktober 2020 beginnt, ist kurzfristig, wenn sie auf längstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Vor­beschäftigungs­zeiten sind zu berücksichtigen.
Beschäftigung vom 01.02. - 30.06.2020
Beurteilung bei Aufnahme der Beschäftigung: Keine kurzfristige Beschäftigung vom 01.02. - 29.02.2020
Neue Beurteilung zum 01.03.2020: Ab diesem Zeitpunkt liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor (vom 01.03. - 30.06.2020)
Beschäftigung vom 01.04. - 31.08.2020
Es liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor.
Beschäftigung vom 01.07. - 30.11.2020
Beurteilung bei Aufnahme der Beschäftigung: Es liegt eine kurzfristige Beschäftigung vor (vom 01.07. - 31.10.2020)
Neue Beurteilung zum 31.10.2020: Ab diesem Zeitpunkt liegt keine kurzfristige Beschäftigung vor (vom 01.11. - 30.11.2020)
Beschäftigung vom 01.11.2020 - 31.03.2021
Keine kurzfristige Beschäftigung

Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenzen bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen (450-Euro-Job) vom 1. März 2020 bis 31. Oktober 2020

Wenn die Geringfügigkeitsgrenzen nur gelegentlich und nicht vorhersehbar überschritten werden, tritt nicht sofort Versicherungspflicht ein. Als gelegentlich ist dabei bislang ein Zeitraum bis zu drei Monaten innerhalb eines Jahres anzusehen.
Nicht vorhersehbar wäre z.B. die Krankheitsvertretung eines Vollbeschäftigten durch einen geringfügig Beschäftigten. Hier könnte für maximal 3 Monate sogar deutlich mehr als 450 € verdient werden, ohne das Versicherungspflicht eintritt. Für den Verdienst wären trotzdem die Pauschalabgaben zu zahlen.

Analog zur Erhöhung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung liegt ein gelegentliches Überschreiten der Arbeitsentgeltgrenze für die Kalendermonate März bis Oktober 2020 vor, wenn innerhalb des für den jeweiligen Entgeltabrechnungszeitraum zu bildenden Zeitjahres maximal in 5 Kalendermonaten ein nicht vorhersehbares Überschreiten vorliegt.

Unvorhersehbar ist in der Corona-Krise beispielsweise Mehrarbeit, die sich ergibt, weil andere Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit, Quarantäne oder sonstiger Freistellung ausfallen oder Arbeitsaufwände (z. B. Pflege oder Reinigung) höher sind als üblich.


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