Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Weihnachtsgeld

Inhalt

Anspruch auf Weihnachtsgeld

Einen gesetzlichen Anspruch auf Weihnachtsgeld gibt es nicht.
Der Anspruch auf Weihnachtsgeld kann sich ergeben aus:

  • Tarifvertrag
  • Betriebsvereinbarung
  • Arbeitsvertrag
  • freiwilliger Leistung (Zusage) des Arbeitgebers
  • Anspruch aus betrieblicher Übung
  • aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz  

Als betriebliche Übung bezeichnet man den Umstand, dass ein Arbeitnehmer aus der regelmäßigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers ableiten darf, dass der Arbeitgeber sich auch zukünftig so verhalten wird. Durch die Gewährung von Leistungen und Vergünstigungen durch den Arbeitgeber können Rechtsansprüche auf solche Leistungen begründet werden. Durch die betriebliche Übung werden freiwillige Leistungen des Arbeitgebers zu verpflichtenden Leistungen. Gewährt ein Arbeitgeber freiwillig Weihnachtsgeld drei Jahre hintereinander in gleicher Höhe ohne Vorbehalt entsteht ein Anspruch auf diese Leistung.

Häufig wurde folgender Text auf dem Lohnbeleg oder im Arbeitsvertrag verwendet um den Anspruch zu verhindern:
"Das Weihnachtsgeld ist eine freiwillige, jederzeit widerrufliche Leistung, auf die kein Rechtsanspruch besteht."
Der doppelte Vorbehalt ist nach Auffassung des BAG widersprüchlich, die Klausel somit unklar und daher unwirksam. Eine freiwillige Leistung könne nicht widerrufen werden. Ein Widerrufsvorbehalt setze demnach voraus, dass überhaupt ein Anspruch entstanden ist. Das aber stehe im Widerspruch zur angeblichen Freiwilligkeit.

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8.12.2010, 10 AZR 671/09
Weihnachtsgeld - betriebliche Übung - Kombination von Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt
Leitsätze:

Bei einer Verknüpfung von Freiwilligkeitsvorbehalt und Widerrufsvorbehalt in einem Arbeitsvertrag wird für den Arbeitnehmer nicht hinreichend deutlich, dass trotz mehrfacher, ohne weitere Vorbehalte erfolgender Sonderzahlungen ein Rechtsbindungswille des Arbeitgebers für die Zukunft ausgeschlossen bleiben soll.

Nur eine eindeutige Formulierung eines Vorbehalts schützt den Arbeitgeber vor einer betrieblichen Übung bzw. einem Anspruch von Mitarbeitern auf Sonderzahlungen.

Freiwilligkeitsvorbehalt Widerrufsvorbehalt
Die Sonderzahlung ist eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Sie erfolgt ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Verpflichtung für die Zukunft, und zwar auch bei wiederholter Zahlung. Sonderzahlungen erfolgen stets unter dem Vorbehalt des ganzen oder teilweisen Widerrufs durch den Arbeitgeber. Der Widerruf kann ausgeübt werden, wenn ein dringendes betriebliches Erfordernis vorliegt.
Es könnte z. B. formuliert werden: Der Widerruf kann ausgeübt werden, wenn der Jahresgewinn des Arbeitgebers unter 2 Prozent des Jahresumsatzes sinkt.

Wenn Sonderzahlungen im Arbeitsvertrag nach Voraussetzung und Höhe präzise formuliert sind, ist es widersprüchlich, sie zugleich an einen Freiwilligkeitsvorbehalt zu binden. Die Klausel sei unklar und deshalb gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20.2.2013, 10 AZR 177/12).

Der Arbeitgeber muss das Fehlen jedes Rechtsbindungswillens zweifelsfrei deutlich machen (Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19.05.2005, 3 AZR 660/03).
Hinreichend deutlich seien nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts folgende Formulierungen: "die Leistung erfolge ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" oder "es entstehe für die Zukunft kein Rechtsanspruch"

Weihnachtsgeld steht auch Teilzeitbeschäftigten und geringfügig Beschäftigten zu (anteilig im Verhältnis der Arbeitszeit zur Vollzeitbeschäftigung).

Es ist grundsätzlich zulässig, das Weihnachtsgeld nur an bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern zu zahlen oder bestimmte Gruppen von der Leistung auszuschließen. Es muss aber ein zulässiger Grund für die Ungleichbehandlung vorliegen. Wenn die Ungleichbehandlung unzulässig ist, dann haben auch die ausgeschlossenen Arbeitnehmer Anspruch auf Weihnachtsgeld.

Sachliche Gründe für eine unterschiedliche Höhe des Weihnachtsgeldes:

  • Dauer der Betriebszugehörigkeit
  • Höhe der Fehlzeiten (damit ist eine Kürzung bei Krankheit zulässig)
  • ungekündigtes Arbeitsverhältnis
  • Familienstand und Zahl der Kinder
  • weitere Gründe sind möglich

Weitere Entscheidungen zu Sonderzahlungen und Formulierungen im Arbeitsvertrag.

Anspruch auf Weihnachtsgeld bei gekündigtem Arbeitsverhältnis

Das Bundesarbeitsgericht hat im Urteil vom 18. Januar 2012 (10 AZR 667/10) entschieden, dass der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden kann.
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 4/12 des Bundesarbeitsgerichts:

Der Anspruch auf eine Weihnachtsgratifikation kann vom ungekündigten Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht werden. Es kommt nicht darauf an, wer das Arbeitsverhältnis gekündigt hat. Eine entsprechende Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB stand. Voraussetzung ist, dass nicht die Vergütung von Arbeitsleistungen bezweckt ist.
....
Ob die Zahlung einer Sonderzuwendung unter die Bedingung des ungekündigten Bestehens des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt gestellt werden kann, ist abhängig von dem mit der Zuwendung verfolgten Zweck. Knüpft die Zahlung - wie vorliegend - nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, ist eine entsprechende Klausel mit der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB zu vereinbaren und hält einer Inhaltskontrolle stand.
....

Bundesarbeitsgericht Urteil vom 18.1.2012, 10 AZR 667/10
Weihnachtsgratifikation - Vorbehalt des Bestehens eines ungekündigten Arbeitsverhältnisses
Leitsätze:

Dient eine Sonderzuwendung nicht der Vergütung geleisteter Arbeit und knüpft sie nur an den Bestand des Arbeitsverhältnisses an, stellt es keine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 BGB dar, wenn der ungekündigte Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungstag als Anspruchsvoraussetzung bestimmt wird.

Berechnung des Weihnachtsgeldes

In den meisten Wirtschaftszweigen sehen die geltenden Tarifverträge ein Weihnachtsgeld vor. Die Sonderzahlung wird überwiegend als fester Prozentsatz vom Monatseinkommen berechnet. Sehr häufig muss eine Betriebszugehörigkeit von 6 Monaten erfüllt sein.

In vielen Tarifverträgen werden die Sonderzahlungen nach einer Staffelung gezahlt.
Beispiel:

  • 25% vom Monatsverdienst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit
  • 35% vom Monatsverdienst nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit
  • 45% vom Monatsverdienst nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit
  • 55% vom Monatsverdienst nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit

Das Weihnachtsgeld wird in der Regel mit dem Novemberlohn gezahlt. Es fallen also laufender Arbeitslohn und die Sonderzahlung Weihnachtsgeld zusammen. Für das Weihnachtsgeld gibt es sowohl bei der steuerlichen als auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung Besonderheiten zu beachten.

Auszug aus der Pressemitteilung der Hans-Böckler-Stiftung vom 14.11.2023:

Weihnachtsgeld ist für viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein wichtiger Beitrag zur Haushaltskasse vor den Festtagen - erst recht in Zeiten nach wie vor hoher Inflation. Doch lediglich gut die Hälfte der Beschäftigten in Deutschland kann sich darauf freuen, in diesen Tagen die Sonderzahlung zu bekommen. Den größten Unterschied macht, ob Beschäftigte nach Tarifvertrag bezahlt werden oder nicht: Von den Beschäftigten mit Tarif bekommen 77 Prozent Weihnachtsgeld - fast doppelt so viele wie in Betrieben ohne Tarifvertrag, wo lediglich 42 Prozent der Beschäftigten eine solche Zahlung erhalten. Das ist das Ergebnis einer neuen Auswertung des Internetportals Lohnspiegel.de, das vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung betreut wird. Sie beruht auf einer Online-Befragung, an der sich zwischen Anfang November 2022 und Ende Oktober 2023 mehr als 40.000 Beschäftigte beteiligt haben.

Weitere Fakten zum Weihnachtsgeld aus der Pressemitteilung:

  • Nach wie vor gibt es bedeutsame Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland. In Westdeutschland bekommen 55 Prozent, in Ostdeutschland nur 43 Prozent der Befragten Weihnachtsgeld. Dies hängt auch damit zusammen, dass die Tarifbindung in Ostdeutschland deutlich niedriger ist als im Westen.
  • Unterschiede existieren auch hinsichtlich des Beschäftigtenstatus: Bei Vollzeitbeschäftigten ist der Erhalt von Weihnachtsgeld mit 54 Prozent etwas verbreiteter als bei Teilzeitbeschäftigten, von denen 49 Prozent eine entsprechende Sonderzahlung bekommen.
  • Ähnlich ausgeprägt sind die Unterschiede zwischen Beschäftigten mit einem befristeten oder einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Während lediglich 48 Prozent der Befragten mit Befristung Weihnachtsgeld erhalten, sind es bei den Unbefristeten 54 Prozent.
  • Männer erhalten mit 55 Prozent immer noch etwas häufiger Weihnachtsgeld als Frauen, von denen 51 Prozent diese Sonderzahlung bekommen.
  • Nur wenige Branchen haben beim Weihnachtsgeld einen Pauschalbetrag festgelegt. In den meisten Fällen wird das Weihnachtsgeld als fester Prozentsatz vom Monatsentgelt berechnet.
  • Ein klassisches 13. Monatsentgelt im Sinne einer Sonderzahlung von 100 Prozent eines Monatsentgeltes erhalten die Beschäftigten in der Chemischen Industrie, Teilen der Energiewirtschaft, in der Süßwarenindustrie, bei der Deutschen Bahn AG, im Bankgewerbe sowie in einzelnen westdeutschen Tarifregionen der Textilindustrie und dem privaten Transport- und Verkehrsgewerbe. In der Eisen- und Stahlindustrie werden sogar 110 Prozent eines Monatsentgeltes gezahlt, wobei hier Weihnachts- und Urlaubsgeld zu einer Jahressonderzahlung zusammengelegt wurden.
  • Mit 95 Prozent eines Monatsentgeltes liegt das Weihnachtsgeld in der Druckindustrie und in der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie leicht unterhalb eines vollen 13. Monatsentgeltes.
  • Im Versicherungsgewerbe werden 80 Prozent eines Monatsgehalts gezahlt, im Einzelhandel in den westdeutschen Tarifbereichen vorwiegend 62,5 Prozent, in den Tarifgebieten der westdeutschen Metallindustrie überwiegend zwischen 25 und 55 Prozent und im Hotel- und Gaststättengewerbe in Bayern 50 Prozent.
  • Im öffentlichen Dienst (Gemeinden) beträgt die Jahressonderzahlung, die an die Stelle des früher üblichen Weihnachts- und Urlaubsgeldes getreten ist, je nach Vergütungsgruppe zwischen 52 und 85 Prozent des Monatsentgeltes.
  • Unter den großen Wirtschaftszweigen sind Tarifbranchen ohne Weihnachtsgeld oder eine vergleichbare Sonderzahlung die Ausnahme. Nach wie vor kein Weihnachtsgeld gibt es im Gebäudereinigungshandwerk. Das gleiche gilt für das ostdeutsche Bewachungsgewerbe, während in einigen westdeutschen Regionen das Weihnachtsgeld erst ab einer bestimmten Anzahl von Berufsjahren gezahlt wird.
  • Als teilweiser Ausgleich für das fehlende Weihnachtsgeld wurde im Gebäudereinigungshandwerk für die Jahre 2021 bis 2023 erstmals ein so genannter "Weihnachtsbonus" vereinbart. Hierbei können die Beschäftigten zwischen einem Zuschlag von 150 Prozent auf den Stundenlohn für ihre am 24.12. oder am 31.12. geleistete Arbeit oder einer bezahlten Freistellung am 24.12. oder am 31.12. wählen.

Statistisches Bundesamt - Daten zum Weihnachtsgeld
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 428 vom 7. November 2023:

85,8 % der Tarifbeschäftigten in Deutschland erhalten im Jahr 2023 Weihnachtsgeld. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, bekommen diese Tarifbeschäftigten ein durchschnittliches Weihnachtsgeld von 2 809 Euro brutto. Das sind 2,3 % oder 62 Euro mehr als 2022 (2 747 Euro). Dabei sind sowohl der Anteil der Tarifbeschäftigten, die eine solche Jahressonderzahlung erhalten, als auch die Höhe des Weihnachtsgelds stark branchenabhängig.

Steuerliche Behandlung von Weihnachtsgeld

Weihnachtsgeld ist steuerlich ein sonstiger Bezug. Sonstige Bezüge werden bei der Lohnsteuer anders behandelt als laufender Arbeitslohn. Die Versteuerung erfolgt nach der Jahrestabelle mit einem besonderen Berechnungsschema. Dabei wird die Lohnsteuer für den maßgebenden Jahresarbeitslohn ohne den sonstigen Bezug und für den maßgebenden Jahresarbeitslohn einschließlich des sonstigen Bezugs ermittelt. Der Differenzbetrag ergibt die Lohnsteuer für den sonstigen Bezug. Durch die Anwendung der Jahrestabelle wird die steuerliche Progression abgemildert. Der sonstige Bezug wird steuerlich gleichmäßig (1/12 pro Monat) auf das Kalenderjahr verteilt.
Hier finden Sie ein Beispiel zur Abrechnung mit Weihnachtsgeld

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Weihnachtsgeld

In der Sozialversicherung wird Weihnachtsgeld als einmalige Zuwendung behandelt. Besonderheiten ergeben sich, wenn der laufende Arbeitslohn und der Einmalbezug zusammen die jeweiligen Beitragbemessungsgrenzen übersteigen. Ein Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenzen von laufendem Arbeitslohn und Einmalbezug führt nicht automatisch zur Beitragsfreiheit des übersteigenden Teils. Anstelle der monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen gelten die anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenzen.
Hier finden Sie 2 Beispiele (alte Bundesländer und neue Bundesländer) zur Abrechnung mit zusätzlichem Urlaubsgeld. Der Berechnungsvorgang gilt sinngemäß auch für das Weihnachtsgeld.

Kürzung von Sondervergütungen wegen Krankheit

Die Zulässigkeit der Kürzung von Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, ...) wegen Krankheit ist gesetzlich geregelt. Auf der Seite Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung) im Krankheitsfall finden Sie zu diesem Thema eine Erläuterung sowie ein Beispiel.

Anrechnung des Weihnachtsgeldes auf den gesetzlichen Mindestlohn

Besteht kein tarifvertraglicher Anspruch auf das Weihnachtsgeld, kann diese Leistung im Monat der Zuwendung auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden.

Rückforderung des Weihnachtsgeldes

Unter bestimmten, zuvor festgelegten Bedingungen können Gratifikationen wie das Weihnachtsgeld auch nachträglich wieder zurückgefordert werden. Es müssen ein bestimmter Zeitraum und bestimmte Voraussetzungen benannt sein. Keine Probleme gibt es, wenn Rückzahlungsklauseln in Tarifverträgen vereinbart worden sind.

Diese Auffassung hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 27. Juni 2018 (10 AZR 290/17) bestätigt.
Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 36/18 des Bundesarbeitsgerichts:

In Tarifverträgen kann der Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung vom Bestand des Arbeitsverhältnisses zu einem Stichtag außerhalb des Bezugszeitraums im Folgejahr abhängig gemacht werden.
....
Die Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten, die sich aus der tarifvertraglichen Stichtagsregelung ergibt, verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Sie verletzt insbesondere nicht Art. 3 Abs. 1 und Art. 12 Abs. 1 GG, die die Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung zu beachten haben. Den Tarifvertragsparteien steht dabei aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu, über den Arbeitsvertrags- und Betriebsparteien nicht in gleichem Maß verfügen.
....
Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen. Es genügt, wenn es für die getroffene Regelung einen sachlich vertretbaren Grund gibt.

Zur Rückzahlungspflicht hat sich eine Rechtsprechung entwickelt, die auf die Höhe der Gratifikation abstellt.

Beträge bis 100 € Beträge über 100 € bis zu einem Monatslohn (Monatsgehalt) Beträge über einem Monatslohn (Monatsgehalt)
Dürfen überhaupt nicht zurückgefordert werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer am Tag nach der Auszahlung kündigt. Bindung bis zum 31.03. des Folgejahres bei Zahlung des Weihnachtsgeldes zum Jahresende. Es besteht also eine Rückzahlungspflicht, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb vor dem 31.03. des Folgejahres verlässt. Bindung bis zum 30.06. des Folgejahres bei Zahlung des Weihnachtsgeldes zum Jahresende. Es besteht also eine Rückzahlungspflicht, wenn der Arbeitnehmer den Betrieb vor dem 30.06. des Folgejahres verlässt.

Wie oben schon erwähnt, hat ein Tarifvertrag Vorrang. Ein Tarifvertrag kann also auch längere Bindungsfristen für niedrigere Gratifikationen vereinbaren.

Umwandlung des Weihnachtsgeldes - Minderung der Steuerlast

Vom Weihnachtsgeld bleibt Normalverdienern meist nur etwas mehr als die Hälfte. Der Rest geht für Steuern und Sozialabgaben drauf.

Wenn der Arbeitgeber das Weihnachtsgeld freiwillig zahlt, dann kann er die Sonderzahlung in eine steuerbegünstigte Leistung umwandeln. Dafür bieten sich an:

Zur Umwandlung von freiwillig gezahltem Weihnachtsgeld in einen steuerbegünstigten Fahrtkostenzuschuss gibt es ein Urteil des Bundesfinanzhofs:
Urteil vom 1.10.2009, VI R 41/07
Zuschüsse zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn
Leitsätze:

1. Der ohnehin geschuldete Arbeitslohn i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG ist der arbeitsrechtlich geschuldete
2. Ein Zuschuss zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn i.S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG kann auch unter Anrechnung auf andere freiwillige Sonderzahlungen geleistet werden (entgegen R 3.33 Abs. 5 Satz 6 LStR 2009).

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Der Senat hält an seiner schon in früheren Entscheidungen getroffenen Differenzierung fest, dass das Tatbestandsmerkmal "ohnehin geschuldeter Arbeitslohn" dahingehend zu verstehen ist, dass es sich um Arbeitslohn handeln muss, auf den zumindest im Zeitpunkt der Zahlung ein verbindlicher Rechtsanspruch besteht.
....
§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG schließt eine Entgelt- oder Barlohnumwandlung aus. Dies gilt allerdings nur für solchen Lohn, der ohnehin "geschuldet" wird. Freiwillige Lohnzahlungen lassen sich dagegen unter den weiteren Voraussetzungen und Grenzen des § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG als nicht "geschuldeter" Arbeitslohn in pauschbesteuerte Zuschüsse umwandeln.

Damit kann der Arbeitgeber einen Fahrtkostenzuschuss in Höhe der Entfernungspauschale für das ganze Jahr zahlen.
Bei einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 20 Kilometern und 200 Arbeitstagen im Jahr ergeben sich maximal 1.200 Euro.
20 Km/Arbeitstag * 0,30 Euro/Km * 200 Arbeitstage/Jahr = 1.200 Euro/Jahr

Dieser Zuschuss wird auf das Weihnachtgeld angerechnet (Umwandlung) und vom Arbeitgeber pauschal mit 15% versteuert. Die Pauschalierung der Lohnsteuer löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.


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