Einmalige Zuwendungen - Beitragsberechnung

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden.

Inhalt

Kennzeichen von einmaligen Zuwendungen

  • Gegensatz zum laufenden Arbeitslohn.
  • Einmalige Zuwendungen sind Entgeltbestandteile die nicht einem einzelnen Abrechnungszeitraum (Monat) zugeordnet werden können. Sie werden also nicht monatlich gezahlt.
  • Häufig verwendet werden auch die Begriffe Einmalzahlung, Sonderzahlung, Sonderzuwendung oder einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
  • Entspricht weitgehend dem lohnsteuerlichen Begriff Sonstige Bezüge.
  • Die häufigsten einmaligen Zuwendungen sind Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, Prämien, Jubiläumszuwendungen und Entlassungsentschädigungen.
  • Werden die Beitragsbemessungsgrenzen nicht überschritten ist der Einmalbezug voll beitragspflichtig.
  • Ist das laufende Arbeitsentgelt schon über der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, so ist der Einmalbezug beitragsfrei.
  • Besonderheiten ergeben sich, wenn der laufende Arbeitslohn und der Einmalbezug zusammen die jeweiligen Beitragbemessungsgrenzen übersteigen.
  • Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist bei der Berechnung der Umlagen U1 und U2 nicht zu berücksichtigen.
  • Zur Bemessung der Insolvenzgeldumlage wird einmalig gezahltes Arbeitsentgelt herangezogen.

§ 23a Abs. 1 SGB IV - Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen:

(1) Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach Satz 1, wenn sie
  1. üblicherweise zur Abgeltung bestimmter Aufwendungen des Beschäftigten, die auch im Zusammenhang mit der Beschäftigung stehen,
  2. als Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Beschäftigten hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und monatlich in Anspruch genommen werden können,
  3. als sonstige Sachbezüge, die monatlich gewährt werden, oder
  4. als vermögenswirksame Leistungen
vom Arbeitgeber erbracht werden. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es gezahlt wird, soweit die Absätze 2 und 4 nichts Abweichendes bestimmen.
....

Mit dem 5. SGB IV-ÄndG vom 15.04.2015 wurden in § 23a Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB IV nach den Wörtern "sonstige Sachbezüge" die Wörter ", die monatlich gewährt werden," eingefügt.
Auszug aus der Begründung zum Gesetzentwurf:

Mit der Einfügung des Satzes 2 in § 23a Absatz 1 Viertes Buch durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sollten laufende Vergünstigungen des Arbeitgebers, die als sonstige Sachbezüge gewährt und pauschal besteuert werden, nicht als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bewertet und damit beitragsfrei gestellt werden. Das Bundessozialgericht hat zu Recht mit seinem Urteil vom 31. Oktober 2012 festgestellt, dass die gesetzliche Formulierung die Einschränkung, dass es sich um laufend zur Verfügung gestellte Vergünstigungen handeln muss, nicht wiedergibt. Um den gewollten Rechtszustand wiederherzustellen, erfolgt daher eine klarstellende Ergänzung.

Besondere Zuwendungen

  • Geburts- und Heiratsbeihilfen sind ab 01.01.2006 nicht mehr steuer- und beitragsfrei (sie waren es auch nur bis 315 €). Ab 01.01.2006 sind diese Beihilfen steuer- und beitragspflichtig.
  • Unterstützungen bei einem rechtfertigenden Anlass (z.B. Krankheits- und Unglücksfälle) bis 600 € pro Kalenderjahr sind steuer- und damit beitragsfrei.
  • Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind steuer- und damit beitragsfrei (§ 3 Nr. 34 EStG). Die Vorschrift konnte erstmals im Jahr 2008 angewendet werden. Voraussetzungen ab 2019:
    • Die Leistungen werden zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber erbracht.
    • Die Leistungen dienen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben.
    • Der Betrag von 500 € (600 € ab 2020) pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr wird nicht überschritten.
    • Die Leistung genügt hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.
    Die Anhebung der Steuerbefreiung von 500 Euro auf 600 Euro für betriebliche Gesundheitsförderung je Arbeitnehmer im Kalenderjahr wurde ab dem Veranlagungszeitraum 2020 und den Lohnsteuerabzug 2020 festgelegt (Bürokratieentlastungsgesetz III). Das Bürokratieentlastungsgesetz III stand auf der Tagesordnung der 982. Sitzung des Bundesrates am 08.11.2019. Der Bundesrat hat zugestimmt.
    Die Maßnahmen müssen ab 2019 den Kriterien des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen entsprechen und entsprechend zertifiziert sein.
    Die Neufassung des § 3 Nr. 34 EStG ist nach dem Regierungsentwurf erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden. Zur Anpassung der Verfahren in den Betrieben wird die Zertifizierung von bisher unzertifizierten Maßnahmen mit der vorliegenden Änderung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2020 gefordert. Die übrigen Voraussetzungen der §§ 20 und 20b SGB V müssen aber bereits vorher erfüllt sein (Bundestags-Drucksache 19/5595 vom 07.11.2018, S. 83).
  • In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.

Besondere Beitragsberechnung für einmalige Zuwendungen

Tritt die oben angesprochene Besonderheit (Arbeitslohn und Einmalbezug zusammen über den jeweiligen Beitragbemessungsgrenzen) ein, so gilt folgender Ablauf (§23a Abs. 3 SGB IV):

  1. Ermittlung der Dauer der Beschäftigungsverhältnisse bei dem die einmalige Zuwendung zahlenden AG im lfd. Kalenderjahr bis zum Ablauf des Lohnzahlungszeitraums, in dem die einmalige Zuwendung gezahlt wird.
    ( = Ermittlung aller mit Beiträgen belegten Zeiten und Ausklammerung der nicht mit Beiträgen belegten Zeiten)
    Damit ergibt sich die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze.
  2. Dieser wird das auf diese Beschäftigungszeit entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt gegenübergestellt.
  3. Die einmalige Zuwendung wird entweder vollständig oder bis zum Differenzbetrag der Beitragspflicht unterworfen.

Das folgende Beispiel soll den Sachverhalt veranschaulichen.

Das Jahr 2024 war das letzte Jahr mit einer unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und neuen Bundesländern.
Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.


Beispiel - Zahlung von zusätzlichem Urlaubsgeld (Abrechnungsjahr 2025 mit geplanten Beitragsbemessungsgrenzen):

  • Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes Arbeitsentgelt von 5.000,00 €.
  • Die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt 8.050,00 € pro Monat (2025 bundeseinheitlich).
  • In der Kranken- und Pflegversicherung gilt 2025 als bundesweite Beitragsbemessungsgrenze ein Betrag von 5.512,50 € pro Monat.
  • Der Abrechnungsmonat ist der April 2025. Es wird ein zusätzliches Urlaubsgeld von 4.000,00 € gezahlt.
Berechnung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Rechenschritte Ergebnis
anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze 4 * 8.050,00 € 32.200,00 €
beitragspflichtiges Entgelt 4 * 5.000,00 € 20.000,00 €
Differenz (noch nicht mit Beiträgen belegt) 32.200,00 € - 20.000,00 € 12.200,00 €
Beitragspflicht des Urlaubsgeldes Das Urlaubsgeld ist voll beitragspflichtig, da die Differenz größer ist. 4.000,00 €

 

Berechnung in der Kranken- und Pflegeversicherung Rechenschritte Ergebnis
anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze 4 * 5.512,50 € 22.050,00 €
beitragspflichtiges Entgelt 4 * 5.000,00 € 20.000,00 €
Differenz (noch nicht mit Beiträgen belegt) 22.050,00 € - 20.000,00 € 2050,00 €
Beitragspflicht des Urlaubsgeldes Das Urlaubsgeld ist nur zum Teil beitragspflichtig, da die Differenz kleiner ist. 2050,00 €

Berechnungsbeispiele für 2011
Berechnungsbeispiele für 2012
Berechnungsbeispiele für 2013
Berechnungsbeispiele für 2014
Berechnungsbeispiele für 2015
Berechnungsbeispiele für 2016
Berechnungsbeispiele für 2017
Berechnungsbeispiele für 2018
Berechnungsbeispiele für 2019
Berechnungsbeispiele für 2020
Berechnungsbeispiele für 2021
Berechnungsbeispiele für 2022
Berechnungsbeispiele für 2023
Berechnungsbeispiele für 2024


Zeitliche Zuordnung der einmaligen Zuwendungen - Märzklausel

Die Beitragpflicht könnte umgangen werden, wenn einmalige Zuwendungen stets im Januar gezahlt werden.
Hier greift die sogenannte Märzklausel (§ 23a Abs. 4 SGB IV).

Danach müssen einmalige Zuwendungen, die in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. gezahlt werden, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahrs zugerechnet werden, wenn sie vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraums gezahlt werden und die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten ist.
Erfolgt die Zuordnung zum Vorjahr, ist für die Berechnung der Beiträge von den Vorschriften des Vorjahrs (Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenzen) auszugehen.
Die Zuordnung erfolgt generell in allen Versicherungszweigen (auch für die Insolvenzgeldumlage). Eine Ausnahme bildet die Unfallversicherung. Die Märzklausel findet in der Unfallversicherung keine Anwendung; hier gilt ausschließlich das Zuflussprinzip. Um einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die ausschließlich in der Unfallversicherung beitrags- und meldepflichtig sind, mit der Meldung zur Sozialversicherung zu melden, ist seit dem 1. Dezember 2011 der separate Abgabegrund 91 für die Unfallversicherung zu verwenden.
Mit der Aufhebung von § 11 Abs. 4 DEÜV (5. SGB IV-ÄndG) wird der Abgabegrund 91 (Sondermeldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung) ab 01.01.2016 gestrichen. Die Beschreibung zum Abgabegrund 54 (Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt) erfolgt wieder ohne den Zusatz zur Unfallversicherung.

Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist immer die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung maßgebend. Bei krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern ist immer die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung maßgebend.

Einmalige Zuwendungen, die vom 1.1. bis 31.3. geleistet werden, müssen immer dann dem Vorjahr zugeordnet werden, wenn im lfd. Kalenderjahr kein lfd. Arbeitsentgelt angefallen ist (z.B. durch Bezug von Krankengeld).

Wenn die Zahlung nach dem 31.03. erfolgt und im lfd. Jahr gibt es keinen Entgeltabrechnungszeitraum ist die Zahlung beitragsfrei (Bsp.: Der AN erhält Krankengeld vom 20. Dezember des Vorjahrs bis zur Zahlung der einmaligen Zuwendung am 31.05. des aktuellen Jahres. Diese einmalige Zuwendung wäre beitragsfrei).

Eine Zuordnung der Einmalzahlung zum Vorjahr bleibt auch bestehen, wenn dadurch eine geringere Beitragshöhe entsteht.

Ausführliche Informationen zur Märzklausel mit Beispiel.

Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmaligen Zuwendungen

Jahrelang gab es Streit um die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung, dass auch auf Einmalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden.
Grundsätzlich ging es dabei um folgendes:
Werden Sozialbeiträge eingezogen, müssen auch entsprechende Leistungen gezahlt werden (z.B. Krankengeld oder Arbeitslosengeld). Wenn keine zusätzlichen Zahlungen erfolgen, darf auch kein Beitrag dafür erhoben werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 24. Mai 2000 (1 BvL 1/98) entschieden: Die Regelungen über Einmalzahlungen sind mit dem allgemeinen Gleichheitssatz unvereinbar
Leitsätze zum Beschluss des Ersten Senats:

  1. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, dass einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bei der Berechnung von kurzfristigen beitragsfinanzierten Lohnersatzleistungen, wie beispielsweise Arbeitslosengeld und Krankengeld, berücksichtigt wird, wenn es zu Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird (wie BVerfGE 92, 53).
  2. Das Gesetz zur sozialrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt vom 12. Dezember 1996 (BGBl I Seite 1859) genügt dieser verfassungsrechtlichen Anforderung nicht.

Die Bundesregierung musste bis zum 30. Juni 2001 eine gesetzliche Regelung treffen.
Entweder sollten Einmalzahlungen in Zukunft beitragsfrei werden
oder
die Beiträge mussten beim Leistungsbezug berücksichtigt werden (also entsprechend höhere Leistungen gezahlt werden).

Seit dem 1.1.2001 gilt das Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmaligen Zuwendungen. Es werden Sozialversicherungsbeiträge von Einmalzahlungen in erhöhten Leistungen beim Krankengeld, Arbeitslosengeld, ... berücksichtigt.

Kürzung von Sondervergütungen wegen Krankheit

Die Zulässigkeit der Kürzung von Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld, ...) wegen Krankheit ist gesetzlich geregelt. Auf der Seite Lohnfortzahlung (Entgeltfortzahlung) im Krankheitsfall finden Sie zu diesem Thema eine Erläuterung sowie ein Beispiel.


© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon