Märzklausel - Zeitliche Zuordnung der einmaligen Zuwendungen in der Sozialversicherung

Grundsätzliches

Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden.

Besonderheiten ergeben sich, wenn der laufende Arbeitslohn und der Einmalbezug zusammen die jeweiligen Beitragbemessungsgrenzen übersteigen. Es gilt folgender Ablauf (§ 23a Abs. 3 SGB IV):

  1. Ermittlung der Dauer der Beschäftigungsverhältnisse bei dem die einmalige Zuwendung zahlenden AG im lfd. Kalenderjahr bis zum Ablauf des Lohnzahlungszeitraums, in dem die einmalige Zuwendung gezahlt wird.
    ( = Ermittlung aller mit Beiträgen belegten Zeiten und Ausklammerung der nicht mit Beiträgen belegten Zeiten)
    Damit ergibt sich die anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenze.
  2. Dieser wird das auf diese Beschäftigungszeit entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt gegenübergestellt.
  3. Die einmalige Zuwendung wird entweder vollständig oder bis zum Differenzbetrag der Beitragspflicht unterworfen.

Die Beitragpflicht könnte umgangen werden, wenn einmalige Zuwendungen stets im Januar gezahlt werden.
Hier greift die sogenannte Märzklausel nach § 23a Abs. 4 SGB IV:

In der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des vergangenen Kalenderjahres zuzuordnen, wenn es vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraumes gezahlt wird und zusammen mit dem sonstigen für das laufende Kalenderjahr festgestellten beitragspflichtigen Arbeitsentgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze nach Absatz 3 Satz 2 übersteigt. Satz 1 gilt nicht für nach dem 31. März einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Absatz 2 einem in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März liegenden Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen ist.

Damit müssen einmalige Zuwendungen, die in der Zeit vom 1.1. bis 31.3. gezahlt werden, dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahrs zugerechnet werden, wenn sie vom Arbeitgeber dieses Entgeltabrechnungszeitraums gezahlt werden und die anteilige Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten ist.
Erfolgt die Zuordnung zum Vorjahr, ist für die Berechnung der Beiträge von den Vorschriften des Vorjahrs (Beitragssätze, Beitragsbemessungsgrenzen) auszugehen.
Die Zuordnung erfolgt generell in allen Versicherungszweigen (auch für die Insolvenzgeldumlage). Eine Ausnahme bildet die Unfallversicherung. Die Märzklausel findet in der Unfallversicherung keine Anwendung.

Bei krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern ist immer die Beitragsbemessungsgrenze der Krankenversicherung maßgebend. Bei krankenversicherungsfreien Arbeitnehmern ist immer die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung maßgebend.

Einmalige Zuwendungen, die vom 1.1. bis 31.3. geleistet werden, müssen immer dann dem Vorjahr zugeordnet werden, wenn im lfd. Kalenderjahr kein lfd. Arbeitsentgelt angefallen ist (z.B. durch Bezug von Krankengeld).

Wenn die Zahlung nach dem 31.03. erfolgt und im lfd. Jahr gibt es keinen Entgeltabrechnungszeitraum ist die Zahlung beitragsfrei (Bsp.: Der AN erhält Krankengeld vom 20. Dezember des Vorjahrs bis zur Zahlung der einmaligen Zuwendung am 31.05. des aktuellen Jahres. Diese einmalige Zuwendung wäre beitragsfrei).

Eine Zuordnung der Einmalzahlung zum Vorjahr bleibt auch bestehen, wenn dadurch eine geringere Beitragshöhe entsteht.

Beispiel zum Jahreswechsel 2021/2022

Zahlung von zusätzlichem Urlaubsgeld (Abrechnungsjahr 2022; alte Bundesländer):

  • Ein AN in den alten Bundesländern erhält ein laufendes Arbeitsentgelt von 4.500,00 €.
  • Für die alten Bundesländer liegt 2022 die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 7.050,00 € pro Monat.
  • In der Kranken- und Pflegversicherung gilt 2022 die bundesweite Beitragsbemessungsgrenze von 4.837,50 € pro Monat.
  • Der Abrechnungsmonat ist der März 2022. Es wird ein zusätzliches Urlaubsgeld von 2.200,00 € gezahlt.
Berechnung in der Renten- und Arbeitslosenversicherung Rechenschritte Ergebnis
anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze 3 * 7.050,00 € 21.150,00 €
beitragspflichtiges Entgelt 3 * 4.500,00 € 13.500,00 €
Differenz (noch nicht mit Beiträgen belegt) 21.150,00 € - 13.500,00 € 7.650,00 €

 

Berechnung in der Kranken- und Pflegeversicherung Rechenschritte Ergebnis
anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze 3 * 4.837,50 € 14.512,50 €
beitragspflichtiges Entgelt 3 * 4.500,00 € 13.500,00 €
Differenz (noch nicht mit Beiträgen belegt) 14.512,50 € - 13.500,00 € 1.012,50 €

Das Urlaubsgeld überschreitet zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt die anteilige Jahres-Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung. Bei einem krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer muss das Urlaubsgeld damit dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahrs zugeordnet werden. Bei einem krankenversicherungsfreien Arbeitnehmer ist die Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung maßgebend. Damit wäre keine Zuordnung zum Vorjahr notwendig.

Der Arbeitnehmer unseres Beispiels ist krankenversicherungspflichtig. Das Urlaubsgeld aus dem März 2022 wird dem Dezember des Jahres 2021 zugeordnet.
Die Zuordnung erfolgt generell in allen Versicherungszweigen (auch für die Insolvenzgeldumlage). Eine Ausnahme bildet die Unfallversicherung. Die Märzklausel findet in der Unfallversicherung keine Anwendung; hier gilt ausschließlich das Zuflussprinzip.
Um einmalig gezahlte Arbeitsentgelte, die ausschließlich in der Unfallversicherung beitrags- und meldepflichtig sind, mit der Meldung zur Sozialversicherung zu melden, war seit dem 1. Dezember 2011 der separate Abgabegrund 91 für die Unfallversicherung zu verwenden.
Mit der Aufhebung von § 11 Abs. 4 DEÜV (5. SGB IV-ÄndG) wird der Abgabegrund 91 (Sondermeldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung) ab 01.01.2016 gestrichen. Die Beschreibung zum Abgabegrund 54 (Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt) erfolgt wieder ohne den Zusatz zur Unfallversicherung.

Für unser Beispiel erfolgt die Berechnung der Beiträge für das Urlaubsgeld nach den Vorschriften des Jahres 2021 (Beitragssätze und Beitragsbemessungsgrenzen). Die Zuordnung des Urlaubsgeldes zum Jahr 2021 bleibt auch bestehen, wenn dadurch eine geringere Beitragshöhe entsteht.

Besonderheiten in 2014 und 2015 - Änderungen ab 2016

Mit dem BUK-Neuorganisationsgesetz (BUK-NOG) wird die Jahresmeldung zur Sozialversicherung vom 15. April auf den 15. Februar vorgezogen. Damit müssen die Jahresmeldungen für das Kalenderjahr 2013 spätestens bis 15.02.2014 übermittelt werden.

Da die Abgabefrist für die DEÜV-Jahresmeldung damit vor dem Ende der Märzklausel liegt, kann es zu einer Zuordnung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zum Vorjahr kommen, welches noch nicht in der Jahresmeldung berücksichtigt wurde. In diesem Fall ist eine Sondermeldung mit Abgabegrund 54 erforderlich.

Änderung zum 01.01.2016 durch das 5. SGB IV-ÄndG
Ab 2016 müssen Arbeitgeber in den Meldungen keine Werte mehr für die Unfallversicherung angeben. Stattdessen sind die erforderlichen Daten ab dem 01.01.2016 für jeden im Vorjahr in der Unfallversicherung versicherten Beschäftigten ausschließlich in einer UV-Jahresmeldung nach § 28a Abs. 2a SGB IV anzugeben. Die UV-Jahresmeldung ist jeweils bis zum 16.02. des Folgejahres zusätzlich zu den Entgeltmeldungen mit dem neuen Abgabegrund 92 zu melden.
Mit der Aufhebung von § 11 Abs. 4 DEÜV (5. SGB IV-ÄndG) wird der Abgabegrund 91 (Sondermeldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt zur Unfallversicherung) ab 01.01.2016 gestrichen. Die Beschreibung zum Abgabegrund 54 (Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt) erfolgt wieder ohne den Zusatz zur Unfallversicherung.


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