Mehrfachbeschäftigung - Besonderheiten in der Sozialversicherung
Aktuelles
Sozialversicherungsrechengrößen 2025 stehen fest
Der Bundesrat hat in seiner 1049. Sitzung am 22.11.2024 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 zugestimmt.
Das Bundeskabinett hatte am 6. November 2024 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 ohne Aussprache beschlossen (Regierungsentwurf).
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2023) turnusgemäß angepasst.
Bei der Beurteilung einer Mehrfachbeschäftigung wichtige Werte sind die Beitragsbemessungsgrenzen und die Jahresarbeitsentgeltgrenzen.
Sozialversicherungsrechengrößen 2024 stehen fest
Der Bundesrat hat in seiner 1038. Sitzung am 24.11.2023 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 angenommen.
Das Bundeskabinett hatte am 11. Oktober 2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2022) turnusgemäß angepasst.
Grundsätzliches
Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) verlangte bis Ende 2020 vom Meldepflichtigen eine Mehrfachbeschäftigung zu melden (§ 5 Abs. 9 DEÜV).
Das Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung wird ab dem 01.01.2021 gestrichen (Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"), da die Sozialversicherung diese Angabe nicht benötigt. In der
Vorschrift (§ 5 DEÜV) wird der Absatz 9 erst ab 1. Januar 2022 aufgehoben (7. SGB IV-ÄndG).
Der Arbeitnehmer ist nach § 28o Abs. 1 SGB IV verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und
entsprechende Unterlagen vorzulegen.
§ 28o Abs. 1 SGB IV:
Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen sowie bei Bezug weiterer in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtiger Einnahmen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern.
Wenn ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist, sind in der Sozialversicherung einige Besonderheiten zu beachten.
Wenn die dem jeweiligen Kalendermonat beitragsrechtlich zuzuordnenden laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze
überschreiten, ist eine verhältnismäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen vorzunehmen (Erläuterung weiter unten).
Eine Mehrfachbeschäftigung kann nur bei verschiedenen Arbeitgebern vorliegen. Wenn Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen ausüben, wird ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen.
Hat ein Arbeitnehmer, ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, mehrere Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigungen) bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander, sind die Arbeitsentgelte aus diesen
Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Eine Zusammenrechnung ist nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft.
Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, können neben dieser einen sozialversicherungsfreien Minijob ausüben. Der zweite und jeder weitere Minijob wird aber mit der
Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Damit entfällt stets für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit der nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung. Ausgenommen von der
Zusammenrechnung wird dabei die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung.
Ab dem 1. Oktober 2022 orientiert sich die Geringfügigkeitsgrenze an einer Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zu Mindestlohnbedingungen. Bei dem ab 1. Oktober 2022 geltenden Mindestlohn von 12 Euro ergeben sich 520 Euro
als Geringfügigkeitsgrenze.
Eine Mehrfachbeschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (EU-Recht) wird auf einer extra Seite erläutert.
GKV-Monatsmeldung - Regelung bis 2014 und Regelung ab 2015
Regelung von 2012 bis Ende 2014
Erfährt der Arbeitgeber durch den Beschäftigten oder von der Krankenkasse, dass der gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte neben dem Arbeitsentgelt noch über mindestens eine weitere beitragspflichtige Einnahme verfügt,
hat er gegenüber der Krankenkasse das monatliche beitragspflichtige Arbeitsentgelt zu melden.
Monatliche Meldung des Arbeitgebers (GKV-Monatsmeldung) ab 2012 bis Ende 2014
Mit der ersten Entgeltabrechnung nach Aufnahme der weiteren Beschäftigung oder der Erzielung einer anderen beitragspflichtigen Einnahme ist für Meldezeiträume ab 01.01.2012 eine GKV-Monatsmeldung abzugeben. Meldeanlass ist die Mitteilung des Beschäftigten oder die Information durch die Krankenkasse.
Die Krankenkassen teilen den Arbeitgebern in den Fällen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenzen mehrfachbeschäftigter Arbeitnehmer das Gesamtentgelt mit. Grundlage dieser maschinell generierten Meldung sind die zuvor von den Arbeitgebern übermittelten GKV-Monatsmeldungen.
Auszug aus dem Punkt 7 der Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 23./24.11.2011:
Nach § 28h Abs. 2a Nr. 3 SGB IV in der Fassung des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz) vom 22.12.2010 (BGBl. I S. 2309), zuletzt geändert durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057), sind die Krankenkassen vom 01.01.2012 an verpflichtet, in den Fällen des Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze durch das Zusammentreffen von beitragspflichtigen Einnahmen aus mehreren versicherungspflichtigen Beschäftigungen den Arbeitgebern das der Berechnung zugrunde liegende Gesamtentgelt mitzuteilen. Die entsprechenden Mitteilungen sollen für das Jahr 2012 einmal jährlich zum 30.04.2013 abgegeben werden. Ab dem 01.01.2013 hat die Mitteilung monatlich zu erfolgen. Mit dieser Regelung wird den Krankenkassen in ihrer Funktion als Einzugsstellen die Aufgabe übertragen, den Arbeitgebern von Mehrfachbeschäftigten, deren Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, die Berechnungsparameter zu benennen, die es ihnen ermöglichen, die entsprechend dem Verhältnis der Höhe der Arbeitsentgelte zueinander abzuführenden Beiträge unter Beachtung der maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze konkret zu berechnen. Damit wird im Ergebnis erreicht, dass in der Summe keine Beiträge von Einnahmen oberhalb der maßgeblichen Beitragsbemessungsgrenze erhoben werden bzw. - soweit sie erhoben worden sind - entsprechend der Mitteilung der Krankenkasse korrigiert werden.
Regelung ab 2015
Der Sozialausgleich wird zum 01.01.2015 abgeschafft. Damit werden auch die Meldetatbestände für Arbeitgeber und Krankenkassen zum Sozialausgleich, zur
Anwendung der Gleitzonenregelung und zur Feststellung des Überschreitens einer Beitragsbemessungsgrenze aufgrund einer versicherungspflichtigen
Mehrfachbeschäftigung abgeschafft.
Die Einzugsstelle prüft bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung auf Grundlage der eingegangenen Entgeltmeldungen, ob die in dem sich
überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung überschreiten.
Wenn das der Fall ist, fordert die Einzugsstelle die beteiligten Arbeitgeber auf, für den zu beurteilenden Zeitraum GKV-Monatsmeldungen abzugeben.
Monatliche Meldung des Arbeitgebers (GKV-Monatsmeldung) ab 2015
Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und geringfügige Beschäftigungen
Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, können neben dieser einen sozialversicherungsfreien Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) ausüben.
Beispiel 1:
Beschäftigung bei Arbeitgeber A 2.000 €
Beschäftigung bei Arbeitgeber B 400 €
Beschäftigung B bleibt versicherungsfrei, Beiträge werden nur aus der Beschäftigung A erhoben.
Für die geringfügige Beschäftigung B zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale.
Eine Zusammenrechnung erfolgt auch nicht, wenn der Arbeitnehmer noch eine kurzfristige Beschäftigung (Beschäftigung, die wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig ist) hat.
Beispiel 2:
Beschäftigung bei Arbeitgeber A 2.000 €
Beschäftigung bei Arbeitgeber B 400 €
Beschäftigung bei Arbeitgeber C (Beschäftigung, die wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig ist)
Beschäftigungen B und C bleiben versicherungsfrei, Beiträge werden nur aus der Beschäftigung A erhoben.
Für die geringfügige Beschäftigung B zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale.
Nicht geringfügige Beschäftigungen werden grundsätzlich zusammengerechnet.
Beurteilung der Krankenversicherungspflicht
Beispiel 3:
Beschäftigung bei Arbeitgeber A 2.600 € (wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden)
Beschäftigung bei Arbeitgeber B 2.400 € (wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden)
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt Arbeitgeber A: 31.200 € (12 x 2.600)
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt Arbeitgeber B: 28.800 € (12 x 2.400)
Für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht werden beide Beschäftigungen zusammengerechnet. Daraus ergibt sich ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 60.000 €. | |
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Berechnung für 2017 Anwendung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen von 2017 |
Die Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Kalenderjahr 2017 in Höhe von 57.600 € wird überschritten. Für Personen, die bereits vor dem 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt eine geringere Grenze (Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2017: 52.200 €). |
Berechnung für 2018 Anwendung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen von 2018 |
Die Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Kalenderjahr 2018 in Höhe von 59.400 € wird überschritten. Für Personen, die bereits vor dem 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt eine geringere Grenze (Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2018: 53.100 €). |
Berechnung für 2019 Anwendung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen von 2019 |
Die Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Kalenderjahr 2019 in Höhe von 60.750 € wird nicht überschritten. Für Personen, die bereits vor dem 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt eine geringere Grenze (Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2019: 54.450 €). |
Berechnung für 2020 Anwendung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen von 2020 |
Die Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Kalenderjahr 2020 in Höhe von 62.550 € wird nicht überschritten. Für Personen, die bereits vor dem 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt eine geringere Grenze (Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2020: 56.250 €). |
Berechnung für 2021 Anwendung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen von 2021 |
Die Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Kalenderjahr 2021 in Höhe von 64.350 € wird nicht überschritten. Für Personen, die bereits vor dem 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt eine geringere Grenze (Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2021: 58.050 €). |
Berechnung für 2022 Anwendung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen von 2022 (keine Veränderung zu 2021) |
Die Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Kalenderjahr 2022 in Höhe von 64.350 € wird nicht überschritten. Für Personen, die bereits vor dem 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt eine geringere Grenze (Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2022: 58.050 €). |
Berechnung für 2023 Anwendung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen von 2023 |
Die Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Kalenderjahr 2023 in Höhe von 66.600 € wird nicht überschritten. Für Personen, die bereits vor dem 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt eine geringere Grenze (Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2023: 59.850 €). |
Die Krankenversicherungspflicht endet, wenn das Entgelt des Beschäftigten im aktuellen Kalenderjahr die jeweils geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat und voraussichtlich auch die Grenze des folgenden Kalenderjahres überschreiten wird.
Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Mehrfachbeschäftigten
Bei Mehrfachbeschäftigten ist immer nur eine Krankenkasse einheitlich für alle Beschäftigungsverhältnisse zuständig.
Die Beiträge werden insgesamt höchstens bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Bleiben die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen zusammen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, so werden die Beiträge von jedem Arbeitgeber aus dem bei ihm erzielten Entgelt berechnet. Jeder Arbeitgeber berechnet also seine Beiträge wie bei allen anderen Beschäftigten.
Es gilt § 22 Abs. 2 SGB IV:
Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. ....
Der fett hervorgehobene Satz gilt erst ab 01.01.2012.
Damit ergibt sich folgende Formel zur Aufteilung:
Beispiel 4a - Abrechnungsjahre 2021 bis 2023:
Beschäftigung bei Arbeitgeber A 6.000 €
Beschäftigung bei Arbeitgeber B 1.500 €
Der Arbeitnehmer ist freiwillig versichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Berechnung für 2021 Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen von 2021 |
Berechnung für 2022 Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen von 2022 |
Berechnung für 2023 Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen von 2023 |
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Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts in der Kranken- und Pflegeversicherung nach der obigen Formel (bundeseinheitlich) | ||
Arbeitgeber A: 4.837,50 € x 4.837,50 € / 6.337,50 € = 3.692,53 € Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 4.837,50 € pro Monat für 2021. |
Arbeitgeber A: 4.837,50 € x 4.837,50 € / 6.337,50 € = 3.692,53 € Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 4.837,50 € pro Monat für 2022 (keine Veränderung zu 2021). |
Arbeitgeber A: 4.987,50 € x 4.987,50 € / 6.487,50 € = 3.834,32 € Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 4.987,50 € pro Monat für 2023. |
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nach der obigen Formel (alte Bundesländer) | ||
Arbeitgeber A: 7.100 € x 6.000 € / 7.500 € = 5.680 € In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 7.100 € pro Monat für 2021. |
Arbeitgeber A: 7.050 € x 6.000 € / 7.500 € = 5.640 € In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 7.050 € pro Monat für 2022. |
Arbeitgeber A: 7.300 € x 6.000 € / 7.500 € = 5.840 € In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 7.300 € pro Monat für 2023. |
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nach der obigen Formel (neue Bundesländer) | ||
Arbeitgeber A: 6.700 € x 6.000 € / 7.500 € = 5.360 € In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 6.700 € pro Monat für 2021. |
Arbeitgeber A: 6.750 € x 6.000 € / 7.500 € = 5.400 € In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 6.750 € pro Monat für 2022. |
Arbeitgeber A: 7.100 € x 6.000 € / 7.500 € = 5.680 € In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 7.100 € pro Monat für 2023. |
Sozialversicherungsbeiträge 2021 | Sozialversicherungsbeiträge 2022 | Sozialversicherungsbeiträge 2023 |
Nur für die beitragspflichtigen Teile des Arbeitsentgelts führen die jeweiligen Arbeitgeber Beiträge ab. Der übersteigende Teil ist jeweils beitragsfrei.
Die genannten Grundsätze zur Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen gelten auch für die Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sowie der Insolvenzgeldumlage.
In der gesetzlichen Unfallversicherung ist bei Mehrfachbeschäftigung das Arbeitsentgelt in jedem Unternehmen bis zum jeweils maßgebenden Höchstjahresarbeitsverdienst nachzuweisen.
Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigten in der Gleitzone
Beispiel 4b - Abrechnungsjahre 2019 und 2020:
Beschäftigung bei Arbeitgeber A 6.000 €
Beschäftigung bei Arbeitgeber B 1.000 €
Der Arbeitnehmer ist freiwillig versichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Berechnung für 2019 Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen von 2019 |
Berechnung für 2020 Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen von 2020 |
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Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts in der Kranken- und Pflegeversicherung nach der obigen Formel (bundeseinheitlich) | |
Arbeitgeber A: 4.537,50 € x 4.537,50 € / 5.537,50 € = 3.718,09 € Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 4.537,50 € pro Monat für 2019. |
Arbeitgeber A: 4.687,50 € x 4.687,50 € / 5.687,50 € = 3.863,32 € Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 4.687,50 € pro Monat für 2020. |
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nach der obigen Formel (alte Bundesländer) | |
Arbeitgeber A: 6.700 € x 6.000 € / 7.000 € = 5.742,86 € In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 6.700 € pro Monat für 2019. |
Arbeitgeber A: 6.900 € x 6.000 € / 7.000 € = 5.914,29 € In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 6.900 € pro Monat für 2020. |
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nach der obigen Formel (neue Bundesländer) | |
Arbeitgeber A: 6.150 € x 6.000 € / 7.000 € = 5.271,43 € In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 6.150 € pro Monat für 2019. |
Arbeitgeber A: 6.450 € x 6.000 € / 7.000 € = 5.528,57 € In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 6.450 € pro Monat für 2020. |
Sozialversicherungsbeiträge 2019 | Sozialversicherungsbeiträge 2020 |
Beispiel 4c - Abrechnungsjahre 2016 bis 2018:
Beschäftigung bei Arbeitgeber A 5.000 €
Beschäftigung bei Arbeitgeber B 1.500 €
Der Arbeitnehmer ist freiwillig versichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.
Berechnung für 2016 Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen von 2016 |
Berechnung für 2017 Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen von 2017 |
Berechnung für 2018 Anwendung der Beitragsbemessungsgrenzen von 2018 |
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Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts in der Kranken- und Pflegeversicherung nach der obigen Formel (bundeseinheitlich) | ||
Arbeitgeber A: 4.237,50 € x 4.237,50 € / 5.737,50 € = 3.129,66 € Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 4.237,50 € pro Monat für 2016. |
Arbeitgeber A: 4.350,00 € x 4.350,00 € / 5.850,00 € = 3.234,62 € Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 4.350,00 € pro Monat für 2017. |
Arbeitgeber A: 4.425,00 € x 4.425,00 € / 5.925,00 € = 3.304,75 € Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 4.425,00 € pro Monat für 2018. |
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nach der obigen Formel (alte Bundesländer) | ||
Arbeitgeber A: 6.200 € x 5.000 € / 6.500 € = 4.769,23 € In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 6.200 € pro Monat für 2016. |
Arbeitgeber A: 6.350 € x 5.000 € / 6.500 € = 4.884,62 € In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 6.350 € pro Monat für 2017. |
Arbeitgeber A: 6.500 € x 5.000 € / 6.500 € = 5.000,00 € In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 6.500 € pro Monat für 2018. |
Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nach der obigen Formel (neue Bundesländer) | ||
Arbeitgeber A: 5.400 € x 5.000 € / 6.500 € = 4.153,85 € In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 5.400 € pro Monat für 2016. |
Arbeitgeber A: 5.700 € x 5.000 € / 6.500 € = 4.384,62 € In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 5.700 € pro Monat für 2017. |
Arbeitgeber A: 5.800 € x 5.000 € / 6.500 € = 4.461,54 € In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 5.800 € pro Monat für 2018. |
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