Mehrfachbeschäftigung - Besonderheiten in der Sozialversicherung


 

Aktuelles

Sozialversicherungsrechengrößen 2025 stehen fest
Der Bundesrat hat in seiner 1049. Sitzung am 22.11.2024 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 zugestimmt.
Das Bundeskabinett hatte am 6. November 2024 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 ohne Aussprache beschlossen (Regierungsentwurf).
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2023) turnusgemäß angepasst.
Bei der Beurteilung einer Mehrfachbeschäftigung wichtige Werte sind die Beitragsbemessungsgrenzen und die Jahresarbeitsentgeltgrenzen.

Grundsätzliches

Wenn ein Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern gleichzeitig beschäftigt ist, sind in der Sozialversicherung einige Besonderheiten zu beachten.
Wenn die dem jeweiligen Kalendermonat beitragsrechtlich zuzuordnenden laufenden Arbeitsentgelte aus den versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen in der Summe die jeweilige monatliche Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, ist eine verhältnismäßige Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen vorzunehmen (Erläuterung weiter unten).

Eine Mehrfachbeschäftigung kann nur bei verschiedenen Arbeitgebern vorliegen. Wenn Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber gleichzeitig mehrere Beschäftigungen ausüben, wird ohne Rücksicht auf die arbeitsvertragliche Gestaltung von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis ausgegangen.

Hat ein Arbeitnehmer, ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, mehrere Minijobs (geringfügig entlohnte Beschäftigungen) bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Eine Zusammenrechnung ist nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurzfristigen Beschäftigung zusammentrifft.
Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, können neben dieser einen sozialversicherungsfreien Minijob ausüben. Der zweite und jeder weitere Minijob wird aber mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Damit entfällt stets für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung die Zusammenrechnung mit der nicht geringfügigen versicherungspflichtigen Beschäftigung. Ausgenommen von der Zusammenrechnung wird dabei die zeitlich zuerst aufgenommene geringfügig entlohnte Beschäftigung.


Versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und geringfügige Beschäftigungen

Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, können neben dieser einen sozialversicherungsfreien Minijob (geringfügig entlohnte Beschäftigung) ausüben.
Eine Zusammenrechnung erfolgt auch nicht, wenn der Arbeitnehmer noch eine kurzfristige Beschäftigung (Beschäftigung, die wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig ist) hat.
Nicht geringfügige Beschäftigungen werden grundsätzlich zusammengerechnet.

Beispiel:

Beschäftigung bei Arbeitgeber A 2.000 €
Beschäftigung bei Arbeitgeber B 400 €
Beschäftigung bei Arbeitgeber C (Beschäftigung, die wegen ihrer kurzen Dauer geringfügig ist)

Beschäftigungen B und C bleiben versicherungsfrei, Beiträge werden nur aus der Beschäftigung A erhoben.
Für die geringfügige Beschäftigung B zahlt der Arbeitgeber Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale.

Ausführliche Informationen zur Zusammenrechnung einer geringfügig entlohnten Beschäftigung mit einer weiteren Beschäftigung


Lohnsteuer
Wenn ein Arbeitnehmer mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse hat, benötigt jeder Arbeitgeber zur Durchführung des Lohnsteuerabzugs die individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale - ELStAM).

Für das Hauptarbeitsverhältnis wird der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse vorgenommen, die dem steuerlichen Familienstand entspricht. Hierbei handelt es sich um die Steuerklassen I bis V.
Die Steuerklasse VI gilt für ein zweites und jedes weitere Dienstverhältnis, wenn zur Abrechnung die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale benötigt werden (Arbeitslohn über der Geringfügigkeitsgrenze).

Bei mehreren Arbeitsverhältnissen mit niedrigem Arbeitslohn werden der Grundfreibetrag sowie der Arbeitnehmerpauschbetrag häufig nicht ausgeschöpft. Der Arbeitslohn des Arbeitnehmers im zweiten Dienstverhältnis unterliegt aber in voller Höhe dem Lohnsteuerabzug.
In diesen Fällen wird häufig während des Jahres Lohnsteuer einbehalten, die nach Ablauf des Jahres im Wege einer Veranlagung zur Einkommensteuer wieder erstattet werden muss.
Seit dem 01.01.2000 gibt es einen Hinzurechnungsbetrag, den der Arbeitgeber dem Arbeitslohn hinzurechnen muss, bevor er die Lohnsteuer aus der Lohnsteuertabelle abliest. Für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist ein Hinzurechnungsbetrag ohne Bedeutung.
Der Arbeitnehmer kann sich so einen Freibetrag für sein zweites oder jedes weitere Arbeitsverhältnis eintragen lassen, wenn er sich in gleicher Höhe einen Hinzurechnungsbetrag für sein erstes Arbeitsverhältnis eintragen lässt.
Es wird also steuerlich aus zwei Arbeitsverhältnissen eins gemacht. Die Versteuerung erfolgt nach der persönlichen Lohnsteuerklasse. Da die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer nur vom Arbeitnehmer getragen werden, ist das für den Arbeitgeber ohne Bedeutung. Auf die Sozialversicherung hat das Verfahren keine Auswirkungen.


 

Die Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV) verlangte bis Ende 2020 vom Meldepflichtigen eine Mehrfachbeschäftigung zu melden (§ 5 Abs. 9 DEÜV).
Das Kennzeichen Mehrfachbeschäftigung wird ab dem 01.01.2021 gestrichen (Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung"), da die Sozialversicherung diese Angabe nicht benötigt. In der Vorschrift (§ 5 DEÜV) wird der Absatz 9 erst ab 1. Januar 2022 aufgehoben (7. SGB IV-ÄndG).

Der Arbeitnehmer ist nach § 28o Abs. 1 SGB IV verpflichtet, dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.
§ 28o Abs. 1 SGB IV:

Der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen; dies gilt bei mehreren Beschäftigungen sowie bei Bezug weiterer in der gesetzlichen Krankenversicherung beitragspflichtiger Einnahmen gegenüber allen beteiligten Arbeitgebern.

GKV-Monatsmeldung - Abgabegrund 58
Regelung ab 2015

Auszug aus dem Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" vom 29.06.2016 in der Fassung vom 26.06.2024:

Die Einzugsstelle prüft bei einer versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung auf Grundlage der eingegangenen Entgeltmeldungen, ob die in dem sich überschneidenden Meldezeitraum erzielten Arbeitsentgelte insgesamt die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (BBG-KV) überschreiten. Soweit die Einzugsstelle bei dieser Prüfung nicht ausschließen kann, dass die gemeldeten Arbeitsentgelte in der Kumulierung die BBG-KV überschreiten, fordert sie die beteiligten Arbeitgeber auf, für den zu beurteilenden Zeitraum GKV-Monatsmeldungen abzugeben ....
Arbeitgeber haben mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung nach Aufforderung der Einzugsstelle, spätestens innerhalb von sechs Wochen, für den von der Einzugsstelle angeforderten Zeitraum GKV-Monatsmeldungen zu erstatten (§ 28a Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 SGB IV, § 11b DEÜV). ....
Die Einzugsstelle stellt auf Grundlage der übermittelten GKV-Monatsmeldungen innerhalb von zwei Monaten fest, ob und inwieweit die laufenden und einmalig erzielten Arbeitsentgelte die Beitragsbemessungsgrenzen in den einzelnen Sozialversicherungszweigen überschreiten und teilt den beteiligten Arbeitgebern für jeden Kalendermonat der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung das Prüfergebnis mit ....
Soweit aufgrund der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemessungsgrenzen überschritten wurden, hat der Arbeitgeber auf Grundlage der übermittelten Prüfergebnisse eine anteilmäßige Aufteilung der Arbeitsentgelte nach § 22 Absatz 2 SGB IV durchzuführen.

Die Krankenkassen übermitteln den Arbeitgebern ab dem 01.01.2015 auf Grundlage der angeforderten GKV-Monatsmeldungen in den Fällen der versicherungspflichtigen Mehrfachbeschäftigung Informationen zur anteilmäßigen Aufteilung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung mit der Krankenkassenmeldung.


Eine Mehrfachbeschäftigung in zwei oder mehr Mitgliedstaaten (EU-Recht) wird auf einer extra Seite erläutert.

Beurteilung der Krankenversicherungspflicht

Zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt gehören das laufend gezahlte Arbeitsentgelt und einmalig gezahlte Bezüge. Wenn ein Arbeitnehmer nebeneinander mehrere Beschäftigungen ausübt, sind für die Feststellung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts die Arbeitsentgelte aus allen Beschäftigungen zusammenzurechnen (Mehrfachbeschäftigung).
Wenn der Arbeitnehmer neben seiner Hauptbeschäftigung eine geringfügige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ausübt, werden diese Einkünfte bei der Bestimmung des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt nicht berücksichtigt. Die erste geringfügig entlohnte Beschäftigung (Minijob) wird also nie berücksichtigt. Der zweite und jeder weitere Minijob wird aber zum regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt addiert.

Beispiel:

Beschäftigung bei Arbeitgeber A 4.800 € (wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden)
Beschäftigung bei Arbeitgeber B 1.600 € (wöchentliche Arbeitszeit 10 Stunden)

regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt Arbeitgeber A: 57.600 € (12 x 4.800)
regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt Arbeitgeber B: 19.200 € (12 x 1.600)

Für die Beurteilung der Krankenversicherungspflicht werden beide Beschäftigungen zusammengerechnet. Daraus ergibt sich ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt von 76.800 €.

Anwendung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen von 2024
Die Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Kalenderjahr 2024 in Höhe von 69.300 € wird überschritten.
Für Personen, die bereits vor dem 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt eine geringere Grenze (Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2024: 62.100 €).

Anwendung der Jahresarbeitsentgeltgrenzen von 2025
Die Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Kalenderjahr 2025 in Höhe von 73.800 € wird überschritten.
Für Personen, die bereits vor dem 31.12.2002 privat krankenversichert waren, gilt eine geringere Grenze (Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze 2025: 66.150 €).

Die Krankenversicherungspflicht endet, wenn das Entgelt des Beschäftigten im aktuellen Kalenderjahr die jeweils geltende Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten hat und voraussichtlich auch die Grenze des folgenden Kalenderjahres überschreiten wird.


 

Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen bei Mehrfachbeschäftigten

Bei Mehrfachbeschäftigten ist immer nur eine Krankenkasse einheitlich für alle Beschäftigungsverhältnisse zuständig.

Die Beiträge werden insgesamt höchstens bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Bleiben die Entgelte aus mehreren Beschäftigungen zusammen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze, so werden die Beiträge von jedem Arbeitgeber aus dem bei ihm erzielten Entgelt berechnet. Jeder Arbeitgeber berechnet also seine Beiträge wie bei allen anderen Beschäftigten.

Es gilt § 22 Abs. 2 SGB IV:

Treffen beitragspflichtige Einnahmen aus mehreren Versicherungsverhältnissen zusammen und übersteigen sie die für das jeweilige Versicherungsverhältnis maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze, so vermindern sie sich zum Zwecke der Beitragsberechnung nach dem Verhältnis ihrer Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Die beitragspflichtigen Einnahmen aus dem jeweiligen Versicherungsverhältnis sind vor der Verhältnisrechnung nach Satz 1 auf die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze zu reduzieren. Für die knappschaftliche Rentenversicherung und die allgemeine Rentenversicherung sind die Berechnungen nach Satz 1 getrennt durchzuführen. ....

Der fett hervorgehobene Satz gilt erst ab 01.01.2012.

Damit ergibt sich folgende Formel zur Aufteilung:

Formel zur Aufteilung der beitragspflichtigen Entgelte bei Mehrfachbeschäftigung
Beispiel 1 - Abrechnungsjahr 2025 Beispiel 2 - Abrechnungsjahr 2025

Beschäftigung bei Arbeitgeber A 6.000 €
Beschäftigung bei Arbeitgeber B 1.500 €
Gesamtentgelt von 7.500 €

Der Arbeitnehmer ist freiwillig versichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Beschäftigung bei Arbeitgeber A 8.500 €
Beschäftigung bei Arbeitgeber B 1.500 €
Gesamtentgelt von 10.000 €

Der Arbeitnehmer ist freiwillig versichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung.

Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts in der Kranken- und Pflegeversicherung nach der obigen Formel (bundeseinheitlich)
Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung pro Monat für 2025: 5.512,50 €

Arbeitgeber A: 5.512,50 € x 5.512,50 € / 7.012,50 € = 4.333,36 €
Es erfolgt eine Kürzung des Arbeitsentgelts bei Arbeitgeber A auf 5.512,50 €
Damit ergibt sich ein gekürztes Gesamtentgelt von 7.012,50 €
Arbeitgeber B: 5.512,50 € x 1.500 € / 7.012,50 € = 1.179,14 €

Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 € pro Monat für 2025.

Arbeitgeber A: 5.512,50 € x 5.512,50 € / 7.012,50 € = 4.333,36 €
Es erfolgt eine Kürzung des Arbeitsentgelts bei Arbeitgeber A auf 5.512,50 €
Damit ergibt sich ein gekürztes Gesamtentgelt von 7.012,50 €
Arbeitgeber B: 5.512,50 € x 1.500 € / 7.012,50 € = 1.179,14 €

Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 5.512,50 € pro Monat für 2025.

Ermittlung des beitragspflichtigen Teils des Arbeitsentgelts in der Renten- und Arbeitslosenversicherung nach der obigen Formel (bundeseinheitlich)
Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung pro Monat für 2025: 8.050 €

Arbeitgeber A: 8.050 € x 6.000 € / 7.500 € = 6.440 €
Arbeitgeber B: 8.050 € x 1.500 € / 7.500 € = 1.610 €

In diesem Fall ergibt sich keine Änderung gegenüber der alten Regelung, da kein Arbeitsentgelt über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 8.050 € pro Monat für 2025.

Arbeitgeber A: 8.050 € x 8.050 € / 9.550 € = 6.785,60 €
Es erfolgt eine Kürzung des Arbeitsentgelts bei Arbeitgeber A auf 8.050 €
Damit ergibt sich ein gekürztes Gesamtentgelt von 9.550 €
Arbeitgeber B: 8.050 € x 1.500 € / 9.550 € = 1.264,40 €

Die Summe ergibt wieder die Beitragsbemessungsgrenze von 8.050 € pro Monat für 2025.

Sozialversicherungsbeiträge 2025

Nur für die beitragspflichtigen Teile des Arbeitsentgelts führen die jeweiligen Arbeitgeber Beiträge ab. Der übersteigende Teil ist jeweils beitragsfrei.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird nur bis 2024 nach den alten und neuen Bundesländern differenziert.
Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in den neuen und alten Bundesländern.

Die genannten Grundsätze zur Aufteilung der beitragspflichtigen Einnahmen gelten auch für die Berechnung der Umlagen nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) sowie der Insolvenzgeldumlage.

In der gesetzlichen Unfallversicherung ist bei Mehrfachbeschäftigung das Arbeitsentgelt in jedem Unternehmen bis zum jeweils maßgebenden Höchstjahresarbeitsverdienst nachzuweisen.

Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigten in der Gleitzone


 

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