Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigten im Übergangsbereich (früher Gleitzone)
Aktuelles
Der Übergangsbereich geht ab 01.01.2025 von 556,01 € bis 2.000,00 €.
Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01.01.2025 auf 12,82 Euro. Das hat auch Auswirkungen auf die Geringfügigkeitsgrenze.
Diese steigt ab 01.01.2025 auf 556 Euro (Berechnung der Geringfügigkeitsgrenze).
Es ergeben sich auch Auswirkungen auf den Übergangsbereich (früher Gleitzone).
Dieser geht ab 01.01.2025 von 556,01 Euro bis 2.000 Euro.
Prüfung des Anwendungsbereichs des Übergangsbereichs
Werden mehrere Beschäftigungen ausgeübt, sind für die Prüfung des Anwendungsbereichs des Übergangsbereichs nur die Arbeitsentgelte zusammenzurechnen, die aus versicherungspflichtigen Beschäftigungen erzielt werden.
Arbeitsentgelte aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung, die neben einer nicht geringfügigen versicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung ausgeübt wird, sind bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts nicht
zu berücksichtigen.
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die nur in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, zählen nicht als versicherungspflichtige Beschäftigung.
Arbeitsentgelte aus kurzfristigen Beschäftigungen sind ebenfalls nicht anzurechnen.
Hat ein Arbeitnehmer, ohne versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, mehrere geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijob) bei verschiedenen Arbeitgebern nebeneinander, sind die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen zusammenzurechnen. Wird bei der Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, so handelt es sich nicht mehr um versicherungsfreie Minijobs.
Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, können neben dieser einen sozialversicherungsfreien Minijob ausüben. Der zweite und jeder weitere Minijob wird aber mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist in der Regel versicherungspflichtig in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.
Beispiel 1:
Beschäftigung A: monatliches Arbeitsentgelt 400 Euro
Beschäftigung B: monatliches Arbeitsentgelt 300 Euro
Die monatlichen Arbeitsentgelte der beiden geringfügigen Beschäftigungen liegen jeweils unterhalb des Übergangsbereichs. Die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen sind aber zusammenzurechnen.
Aufgrund der Zusammenrechnung tritt Versicherungspflicht ein. Da der Betrag von 700 Euro innerhalb des Übergangsbereichs liegt, finden die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs Anwendung.
Beispiel 2:
Beschäftigung A: monatliches Arbeitsentgelt 1.400 Euro
Beschäftigung B: monatliches Arbeitsentgelt 800 Euro
Die monatlichen Arbeitsentgelte der beiden Beschäftigungen liegen jeweils im Übergangsbereich. Da die Summe der monatlichen Arbeitsentgelte von 2.200 Euro den oberen Grenzbetrag von 2.000 Euro übersteigt, finden die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs keine Anwendung.
Beispiel 3:
Beschäftigung A: monatliches Arbeitsentgelt 1.800 Euro
Beschäftigung B: monatliches Arbeitsentgelt 400 Euro
Bei Beschäftigung A handelt es sich um eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, können neben dieser einen sozialversicherungsfreien Minijob ausüben. Darum handelt es sich bei Beschäftigung B. Eine Zusammenrechnung der Arbeitsentgelte aus beiden Beschäftigungen ist ausgeschlossen. Die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs finden daher auf die Beschäftigung A Anwendung.
Beispiel 4:
Beschäftigung A: monatliches Arbeitsentgelt 1.800 Euro
Beschäftigung B: monatliches Arbeitsentgelt 400 Euro (zeitlich zuerst aufgenommener Minijob)
Beschäftigung C: monatliches Arbeitsentgelt 500 Euro (wurde als letztes aufgenommen)
Bei Beschäftigung A handelt es sich um eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung. Arbeitnehmer, die bereits eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben, können neben dieser einen sozialversicherungsfreien
Minijob ausüben. Darum handelt es sich bei Beschäftigung B.
Ausgenommen von der Zusammenrechnung mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung wird stets der zeitlich zuerst aufgenommene Minijob. Die Beschäftigung C wurde als letztes aufgenommen. Dieser Minijob wird mit der
Hauptbeschäftigung zusammengerechnet. Da die Summe der Arbeitsentgelte (A und C: 2.300 Euro) den oberen Grenzbetrag von 2.000 Euro übersteigt, finden für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung die besonderen Regelungen
des Übergangsbereichs keine Anwendung.
In der Arbeitslosenversicherung werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit der versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung nicht zusammengerechnet. Damit bleibt Beschäftigung A in der Arbeitslosenversicherung ein
Gleitzonenfall.
Grundlagen der Beitragsberechnung bei Mehrfachbeschäftigung
Wenn mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen ausgeübt werden, deren regelmäßige Arbeitsentgelte jedoch in der Summe innerhalb des Übergangsbereichs liegen, sind die für die Berechnung der Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitragsanteile zugrunde zu legenden reduzierten beitragspflichtigen Einnahmen für die einzelnen Beschäftigungen nicht durch die Anwendung der Berechnungsformeln auf die jeweiligen Arbeitsentgelte zu ermitteln; in diesen Fällen wird die jeweilige beitragspflichtige Einnahme vielmehr auf der Grundlage des Gesamtarbeitsentgelts ermittelt und im Verhältnis der jeweiligen Arbeitsentgelte zum Gesamtarbeitsentgelt aufgeteilt.
Auszug aus dem Rundschreiben zur Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung von Beschäftigungsverhältnissen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV vom 20. Dezember 2022:
Die Arbeitgeber haben bei mehrfachbeschäftigten Arbeitnehmern grundsätzlich ohne unmittelbare Beteiligung der Krankenkassen festzustellen, ob die Summe der Arbeitsentgelte aus den einzelnen Beschäftigungsverhältnissen innerhalb des Übergangsbereichs liegt. Ebenfalls ist von den Arbeitgebern bei Anwendung der Regelungen des Übergangsbereichs eigenständig das der Beitragsbemessung zugrunde zu legende Gesamtarbeitsentgelt zu ermitteln. Die Arbeitnehmer sind in diesem Zusammenhang nach § 28o Absatz 1 SGB IV dazu verpflichtet, allen beteiligten Arbeitgebern die zur Durchführung des Meldeverfahrens und der Beitragszahlung erforderlichen Angaben zu machen und, soweit erforderlich, Unterlagen vorzulegen.
Beispiel zur Abrechnung für 2025
Beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV |
---|
[F * 556 + ([2.000 / (2.000-556)] - [556 / (2.000-556)] * F) * (Gesamtarbeitsentgelt - 556)] * Einzelarbeitsentgelt Gesamtarbeitsentgelt |
Beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV |
---|
[2.000 / (2.000 - 556) x (Gesamtarbeitsentgelt - 556)] * Einzelarbeitsentgelt Gesamtarbeitsentgelt |
Die weitere Berechnung erfolgt entsprechend der Regelungen des Übergangsbereichs für jede Beschäftigung separat.
- Von der ertsen fiktiven Einnahme berechnet man die Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
- Von der zweiten fiktiven Einnahme berechnet man die Arbeitnehmer-Beitragsanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
- Von den Gesamtbeiträgen zieht man die Arbeitnehmer-Beitragsanteile ab und ermittelt so die Arbeitgeber-Beitragsanteile (Differenz aus dem Gesamtbeitrag und dem Arbeitnehmerbeitrag).
Der Faktor F beträgt 0,6683 im Jahr 2025.
Beschäftigung A: monatliches Arbeitsentgelt 500 Euro
Beschäftigung B: monatliches Arbeitsentgelt 300 Euro
Die monatlichen Arbeitsentgelte der beiden geringfügigen Beschäftigungen liegen jeweils unterhalb des Übergangsbereichs. Die Arbeitsentgelte aus diesen Beschäftigungen sind aber zusammenzurechnen. Aufgrund der
Zusammenrechnung tritt Versicherungspflicht ein. Da der Betrag von 800 Euro innerhalb des Übergangsbereichs liegt, finden die besonderen Regelungen des Übergangsbereichs Anwendung.
Beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für Beschäftigung A | ||
---|---|---|
beitragspflichtige Einnahme A = | [0,6683 * 556 + ([2.000 / (2.000-556)] - [556 / (2.000-556)] * 0,6683) * (800 - 556)] * 500 800 |
= 404,21 Euro |
Beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags für Beschäftigung B | ||
---|---|---|
beitragspflichtige Einnahme B = | [0,6683 * 556 + ([2.000 / (2.000-556)] - [556 / (2.000-556)] * 0,6683) * (800 - 556)] * 300 800 |
= 242,53 Euro |
Beide Beträge zusammen ergeben einen Betrag von 646,74 Euro (404,21 Euro + 242,53 Euro). Die allgemeine Formel lautet:
F * 556 + ([2.000/(2.000-556)] - [556/(2.000-556)] * F) * (Arbeitsentgelt - 556)
Wenn wir zur Probe das Gesamtarbeitsentgelt von 800 Euro einsetzen ergibt sich:
0,6683 * 556 + ([2.000/(2.000-556)] - [556/(2.000-556)] * 0,6683) * (800 - 556)
Das Ergebnis beträgt 646,74 Euro.
Von den errechneten Beträgen bei den einzelnen Beschäftigungen berechnet man die Gesamtbeiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers für Beschäftigung A | ||
---|---|---|
beitragspflichtige Einnahme A = | [2.000 / (2.000 - 556) x (800 - 556)] * 500 800 |
= 211,22 Euro |
Beitragspflichtige Einnahme zur Berechnung des Beitragsanteils des Arbeitnehmers für Beschäftigung B | ||
---|---|---|
beitragspflichtige Einnahme B = | [2.000 / (2.000 - 556) x (800 - 556)] * 300 800 |
= 126,73 Euro |
Beide Beträge zusammen ergeben einen Betrag von 337,95 Euro (211,22 Euro + 126,73 Euro). Die allgemeine Formel lautet:
(2000/(2000-556)) * (Arbeitsentgelt - 556)
Wenn wir zur Probe das Gesamtarbeitsentgelt von 800 Euro einsetzen ergibt sich:
(2000/(2000-556)) * (800 - 556)
Das Ergebnis beträgt 337,95 Euro.
Von den errechneten Beträgen bei den einzelnen Beschäftigungen berechnet man die Arbeitnehmer-Beitragsanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Von den Gesamtbeiträgen zieht man die Arbeitnehmer-Beitragsanteile ab und ermittelt so die Arbeitgeber-Beitragsanteile.
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