Künstlersozialversicherung

Aktuelles

Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2025 unverändert 5,0 Prozent.
Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2025 wurde am 4. September 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung beträgt im Jahr 2024 unverändert 5,0 Prozent.
Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2024 wurde am 8. September 2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.


Der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung steigt im Jahr 2023 auf 5,0 Prozent.
Die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2023 wurde am 26.09.2022 im Bundesgesetzblatt verkündet.

Allgemeines

Die Künstlersozialversicherung wird nur aus Gründen der Vollständigkeit (Übersicht Sozialversicherung) und aus aktuellem Anlass (Überwachung der Künstlersozialabgabe durch die Deutsche Rentenversicherung) hier aufgeführt. Ein direkter Bezug zur Entlohnung von Arbeitnehmern besteht nicht.

Die Künstlersozialversicherung (KSV) ist Teil der gesetzlichen Sozialversicherung. Der Staat fördert mit der Künstlersozialversicherung die Künstler und Publizisten, die erwerbsmäßig selbständig arbeiten.

Das Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sorgt dafür, dass selbständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz der gesetzlichen Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. Selbstständige Künstler und Publizisten sind nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung wie Arbeitnehmer pflichtversichert.

Vom Gesetzgeber wurde die Künstlersozialkasse (KSK) mit der Umsetzung dieses Gesetzes beauftragt. Selbstständige Künstler und Publizisten zahlen wie Arbeitnehmer die Hälfte der Beiträge an die Künstlersozialkasse (KSK), die andere Hälfte wird über die KSK aus einem Zuschuss des Bundes und durch die von Verwertern auf die Honorare zu zahlende Künstlersozialabgabe aufgebracht.


Der Bundestag hat am 03.07.2014 den Gesetzentwurf zur Stabilisierung des Künstlersozialabgabesatzes einstimmig angenommen.
Damit werden die Prüfungen bei den Arbeitgebern hinsichtlich der Erfüllung der Melde- und Abgabepflichten nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz erheblich ausgeweitet.


Das Bundessozialgericht hat im Rahmen seines Urteils vom 08.10.2014 (B 3 KS 1/13 R) ausgeführt, dass die Erhebung der Künstlersozialabgabe verfassungsgemäß ist und eine Vorlage des Rechtsstreits zur Prüfung an das Bundesverfassungsgericht nicht in Betracht kommt.
Bundessozialgericht Urteil vom 8.10.2014, B 3 KS 1/13 R
Künstlersozialversicherung - Abgabepflicht einer Standesorganisation eines bestimmten Berufszweiges (hier: Bundessteuerberaterkammer) bei Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit - verfassungsrechtliche Unbedenklichkeit der Künstlersozialabgabe auch angesichts der durch das Internet erweiterten Selbstvermarktungsmöglichkeiten - "nicht nur gelegentliche" Beauftragung - Einführung einer Geringfügigkeitsgrenze
Leitsätze

  1. Auch Körperschaften des öffentlichen Rechts (hier: Bundessteuerberaterkammer) unterliegen der Pflicht zur Abführung der Künstlersozialabgabe, wenn sie Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei mehrmals jährlich Aufträge an Pressefotografen und Fotodesigner erteilen.
  2. Die Pflicht von kunstvermarktenden und kunstverwertenden Unternehmen zur Abführung der Künstlersozialabgabe ist auch angesichts der durch das Internet erweiterten Möglichkeiten der Künstler zur Selbstvermarktung verfassungsrechtlich unbedenklich.

Eine vom Bund der Steuerzahler unterstützte Verfassungsbeschwerde gegen die Künstlersozialabgabe ist im Januar 2018 vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen worden.

Abgabepflicht

Der § 24 Abs. 1 Künstlersozialversicherungsgesetz regelt, wann ein Unternehmer zur Künstlersozialabgabe verpflichtet ist.

Betroffen sind vor allem Unternehmen, die typischerweise als Verwerter künstlerischer oder publizistischer Werke oder Leistungen auftreten. Ebenfalls abgabepflichtig sind Unternehmen, die Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit für Zwecke des eigenen Unternehmens betreiben, wenn sie nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. Im Gesetz ist nicht eindeutig geregelt, was gelegentlich bedeutet.

Nicht der selbständige Künstler oder Publizist muss also die Künstlersozialabgabe leisten, sondern derjenige, der dessen Dienste zum Zweck der Werbung in Anspruch nimmt.

Für alle Unternehmen, die mit Künstlern oder Publizisten zusammenarbeiten und zum abgabepflichtigen Personenkreis gehören, besteht eine gesetzliche Meldepflicht bei der Künstlersozialkasse.

Mit Wirkung ab 15.06.2007 wurde der Deutschen Rentenversicherung die Aufgabe übertragen, die Zahlung der Künstlersozialabgabe zu überwachen. Dazu werden Erhebungsbögen zur Prüfung der Abgabepflicht und zur Feststellung der Höhe der Künstlersozialabgabe an die bisher nicht erfassten Unternehmen verschickt.

Die Deutsche Rentenversicherung ist damit im Rahmen der Ersterfassung und der Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern für die Überwachung der rechtzeitigen und vollständigen Entrichtung der Künstlersozialabgabe zuständig.

Höhe der Künstlersozialabgabe

Alle im Laufe eines Jahres an Künstler oder Publizisten gezahlte Entgelte sind vom Unternehmen aufzuzeichnen und bis zum 31.03. des Folgejahres an die Künstlersozialkasse zu melden. Die Kasse versendet dazu einen Meldebogen. Die Abgaben werden bis zu einem Zeitraum von 5 Jahren nach erhoben.

 
Alle abgabepflichtigen Zahlungen eines Unternehmens werden summiert und mit dem jeweiligen Abgabesatz des Jahres multipliziert.

Die Künstlersozialabgabe wird durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales zusammen mit dem Bundesministerium für Finanzen für das folgende Kalenderjahr bestimmt. Grundlage für die Festlegung des Abgabesatzes bilden Schätzungen des Bedarfs für das folgende Jahr.

Jahr Abgabesatz  
2002 und 2003 3,8%
2004 4,3%
2005 5,8%
2006 5,5%
2007 5,1%
2008 4,9%
2009 4,4%
2010 bis 2012 3,9%
2013 4,1%
2014 bis 2016 5,2%
2017 4,8%
2018 bis 2022 4,2%
2023 bis 2025 5,0%

Meldung an die Künstlersozialkasse

Bis zum 31. März eines jeden Jahres müssen die Unternehmen der Künstlersozialkasse die Entgelte mitteilen, die sie im abgelaufenen Kalenderjahr an selbständige Künstler und Publizisten gezahlt haben (Bemessungsgrundlage). Die in den Rechnungen der Künstler/Publizisten gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ist nicht mitzumelden. Rechnungen, Auflistungen oder Vertragskopien sind nicht einzureichen, sofern diese nicht gesondert angefordert werden. Für die Meldung wird von der Künstlersozialkasse ein gesondertes Formular versandt.

Unternehmer, die ihren Meldepflichten nicht rechtzeitig nachkommen, werden von der Künstlersozialkasse nach branchenspezifischen Durchschnittswerten eingeschätzt (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KSVG). Die so vorgenommene Schätzung kann nur durch die Abgabe der konkreten Entgeltmeldung berichtigt werden.

Die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld verfolgt werden kann.

Mediencenter Unternehmen und Verwerter


© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon