Teillohnzahlungszeiträume in der Sozialversicherung
Ein Teillohnzahlungszeitraum entsteht bei einem monatlich entlohnten AN immer dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht für einen vollen Monat besteht.
Ein Teillohnzahlungszeitraum im Sinne der Sozialversicherung entsteht in folgenden Fällen:
- Bei Beginn oder Ende des Beschäftigungsverhältnis während des Monats.
- Bei Beginn oder Ende der Elternzeit während des Monats.
- Bei Beginn oder Ende des freiwilligen Wehrdienstes oder Bundesfreiwilligendienstes im Laufe eines Monats.
- Bei der Teilnahme an einer Wehrübung.
- Bei Beginn oder Ende der Pflegezeit mit vollständiger Freistellung von der Arbeit während des Monats
- Bei Beginn oder Ende der Beitragsfreiheit wegen des Bezugs von bestimmten Geldleistungen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verletztengeld, Pflegeunterstützungsgeld bzw. Übergangsgeld)
Besonderheiten eines Teillohnzahlungszeitraum im lohnsteuerlichen Sinne werden im Kapitel Lohnsteuerabzug erläutert.
Der Großbuchstabe U ist im Lohnkonto einzutragen, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar weiterbesteht, der Anspruch auf Arbeitslohn aber für mindestens fünf aufeinander folgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen ist (U = Unterbrechung).
In bestimmten Fällen ist eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten.
Bei der Beitragsberechnung von Teillohnzahlungszeiträumen sind nicht die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen maßgebend. Die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze ist nach Kalendertagen (in denen das Beschäftigungsverhältnis besteht) zu errechnen bzw. aus einer Tabelle abzulesen. Der Wert für 30 Kalendertage entspricht wieder der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze pro Monat.
Hintergrund: Das Teilmonatsentgelt betrifft ja, wie der Name schon sagt, nicht den gesamten Monat. In dem anderen Teil des Monat wird ja häufig auch Einkommen bezogen (anderes Arbeitsverhältnis, Krankengeld, Arbeitslosengeld, ....)
Werte für 2025
Hier finden sie die Werte für 2024
Der Bundesrat hat in seiner 1049. Sitzung am 22.11.2024 der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 zugestimmt.
Beitragsbemessungsgrenzen für 2025:
- Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung (bundeseinheitlich): 5.512,50 €
- Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (bundeseinheitlich): 8.050,00 €
Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in den neuen und alten Bundesländern.
Das Jahr 2024 war das letzte Jahr mit einer unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und neuen Bundesländern.
Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.
Beitragsbemessungsgrenzen 2025 | Kranken- und Pflegeversicherung | Renten- und Arbeitslosenversicherung |
---|---|---|
Kalendertage | alte und neue Länder | alte und neue Länder |
1 | 183,75 € | 268,33 € |
2 | 367,50 € | 536,67 € |
3 | 551,25 € | 805,00 € |
4 | 735,00 € | 1.073,33 € |
5 | 918,75 € | 1.341,67 € |
6 | 1.102,50 € | 1.610,00 € |
7 | 1.286,25 € | 1.878,33 € |
8 | 1.470,00 € | 2.146,67 € |
9 | 1.653,75 € | 2.415,00 € |
10 | 1.837,50 € | 2.683,33 € |
11 | 2.021,25 € | 2.951,67 € |
12 | 2.205,00 € | 3.220,00 € |
13 | 2.388,75 € | 3.488,33 € |
14 | 2.572,50 € | 3.756,67 € |
15 | 2.756,25 € | 4.025,00 € |
16 | 2.940,00 € | 4.293,33 € |
17 | 3.123,75 € | 4.561,67 € |
18 | 3.307,50 € | 4.830,00 € |
19 | 3.491,25 € | 5.098,33 € |
20 | 3.675,00 € | 5.366,67 € |
21 | 3.858,75 € | 5.635,00 € |
22 | 4.042,50 € | 5.903,33 € |
23 | 4.226,25 € | 6.171,67 € |
24 | 4.410,00 € | 6.440,00 € |
25 | 4.593,75 € | 6.708,33 € |
26 | 4.777,50 € | 6.976,67 € |
27 | 4.961,25 € | 7.245,00 € |
28 | 5.145,00 € | 7.513,33 € |
29 | 5.328,75 € | 7.781,67 € |
30 (entspricht Beitragsbemessungsgrenze pro Monat) |
5.512,50 € | 8.050,00 € |
Beispiel 1 für 2025:
- Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes Arbeitsentgelt von 5.000,00 €.
- Der Abrechnungsmonat ist der Februar 2025. Die Arbeitsaufnahme erfolgt am 10.02.2025.
- Es wird an 5 Tagen (Montag bis Freitag) pro Woche gearbeitet.
Nach der arbeitstäglichen Berechnungsmethode bekommt der Arbeitnehmer ein Teilmonatsentgelt von 3.750,00 €
(15/20 von 5.000,00 €; da 15 Arbeitstage von 20 möglichen Arbeitstagen im Zeitraum liegen).
Vom 10.02. - 28.02.2025 beträgt die Beschäftigungszeit 19 Kalendertage.
Damit ergeben sich folgende Beitragsbemessungsgrenzen für 19 Kalendertage:
In der Kranken- und Pflegeversicherung: 3.491,25 €
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung: 5.098,33 €
Das bedeutet:
In der Kranken- und Pflegeversicherung sind nur 3.491,25 € beitragspflichtig. Der übersteigende Teil ist beitragsfrei.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das gesamte Teilmonatsentgelt von 3.750,00 € beitragspflichtig.
Beispiel 2 für 2025:
- Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes Arbeitsentgelt von 8.000,00 €.
- Der Abrechnungsmonat ist der Februar 2025. Die Arbeitsaufnahme erfolgt am 10.02.2025.
- Es wird an 5 Tagen (Montag bis Freitag) pro Woche gearbeitet.
Nach der arbeitstäglichen Berechnungsmethode bekommt der AN ein Teilmonatsentgelt von 6.000,00 €
(15/20 von 8.000,00 €; da 15 Arbeitstage von 20 möglichen Arbeitstagen im Zeitraum liegen).
Vom 10.02. - 28.02.2025 beträgt die Beschäftigungszeit 19 Kalendertage.
Damit ergeben sich folgende Beitragsbemessungsgrenzen für 19 Kalendertage:
In der Kranken- und Pflegeversicherung: 3.491,25 €
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung: 5.098,33 €
Das bedeutet:
In der Kranken- und Pflegeversicherung sind nur 3.491,25 € beitragspflichtig. Der übersteigende Teil ist beitragsfrei.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind nur 5.098,33 € beitragspflichtig. Der übersteigende Teil ist beitragsfrei.
Tabelle und Beispiele für: 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023, 2024
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Testaufgaben zum Lohnsteuerabzug und zur Beitragsberechnung bei Teillohnzahlungszeiträumen!
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