Teillohnzahlungszeiträume in der Sozialversicherung

Ein Teillohnzahlungszeitraum entsteht bei einem monatlich entlohnten AN immer dann, wenn der Anspruch auf Arbeitslohn nicht für einen vollen Monat besteht.
Ein Teillohnzahlungszeitraum im Sinne der Sozialversicherung entsteht in folgenden Fällen:

  • Bei Beginn oder Ende des Beschäftigungsverhältnis während des Monats.
  • Bei Beginn oder Ende der Elternzeit während des Monats.
  • Bei Beginn oder Ende des freiwilligen Wehrdienstes oder Bundesfreiwilligendienstes im Laufe eines Monats.
  • Bei der Teilnahme an einer Wehrübung.
  • Bei Beginn oder Ende der Pflegezeit mit vollständiger Freistellung von der Arbeit während des Monats
  • Bei Beginn oder Ende der Beitragsfreiheit wegen des Bezugs von bestimmten Geldleistungen (z. B. Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Elterngeld, Verletztengeld, Pflegeunterstützungsgeld bzw. Übergangsgeld)

Besonderheiten eines Teillohnzahlungszeitraum im lohnsteuerlichen Sinne werden im Kapitel Lohnsteuerabzug erläutert.

Der Großbuchstabe U ist im Lohnkonto einzutragen, wenn das Beschäftigungsverhältnis zwar weiterbesteht, der Anspruch auf Arbeitslohn aber für mindestens fünf aufeinander folgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen ist (U = Unterbrechung).

In bestimmten Fällen ist eine Unterbrechungsmeldung zu erstatten.

Bei der Beitragsberechnung von Teillohnzahlungszeiträumen sind nicht die monatlichen Beitragsbemessungsgrenzen maßgebend. Die maßgebende Beitragsbemessungsgrenze ist nach Kalendertagen (in denen das Beschäftigungsverhältnis besteht) zu errechnen bzw. aus einer Tabelle abzulesen. Der Wert für 30 Kalendertage entspricht wieder der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze pro Monat.

Hintergrund: Das Teilmonatsentgelt betrifft ja, wie der Name schon sagt, nicht den gesamten Monat. In dem anderen Teil des Monat wird ja häufig auch Einkommen bezogen (anderes Arbeitsverhältnis, Krankengeld, Arbeitslosengeld, ....)

Geplante Werte für 2024

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 11.09.2023 den Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 veröffentlicht.
Geplante Beitragsbemessungsgrenzen für 2024:

  • Beitragsbemessungsgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung (bundeseinheitlich): 5.175,00 €
  • Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (alte Bundesländer): 7.550,00 €
  • Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (neue Bundesländer): 7.450,00 €
Beitrags­bemessungs­grenzen 2024 Kranken- und Pflege­versicherung Renten- und Arbeitslosenversicherung
Kalendertage alte und neue Länder alte Länder neue Länder
1 172,50 € 251,67 € 248,33 €
2 354,00 € 503,33 € 496,67 €
3 517,50 € 755,00 € 745,00 €
4 690,00 € 1.006,67 € 993,33 €
5 862,50 € 1.258,33 € 1.241,67 €
6 1.035,00 € 1.510,00 € 1.490,00 €
7 1.207,50 € 1.761,67 € 1.738,33 €
8 1.380,00 € 2.013,33 € 1.986,67 €
9 1.552,50 € 2.265,00 € 2.235,00 €
10 1.725,00 € 2.516,67 € 2.483,33 €
11 1.897,50 € 2.768,33 € 2.731,67 €
12 2.070,00 € 3.020,00 € 2.980,00 €
13 2.242,50 € 3.271,67 € 3.228,33 €
14 2.415,00 € 3.523,33 € 3.476,67 €
15 2.587,50 € 3.775,00 € 3.725,00 €
16 2.760,00 € 4.026,67 € 3.973,33 €
17 2.932,50 € 4.278,33 € 4.221,67 €
18 3.105,00 € 4.530,00 € 4.470,00 €
19 3.277,50 € 4.781,67 € 4.718,33 €
20 3.450,00 € 5.033,33 € 4.966,67 €
21 3.622,50 € 5.285,00 € 5.215,00 €
22 3.795,00 € 5.536,67 € 5.463,33 €
23 3.967,50 € 5.788,33 € 5.711,67 €
24 4.140,00 € 6.040,00 € 5.960,00 €
25 4.312,50 € 6.291,67 € 6.208,33 €
26 4.485,00 € 6.543,33 € 6.456,67 €
27 4.657,50 € 6.795,00 € 6.705,00 €
28 4.830,00 € 7.046,67 € 6.953,33 €
29 5.002,50 € 7.298,33 € 7.201,67 €
30
(entspricht Beitrags­bemessungs­grenze pro Monat)
5.175,00 € 7.550,00 € 7.450,00 €

Beispiel 1 für 2024:

  • Ein AN in den neuen Bundesländern erhält ein laufendes Arbeitsentgelt von 5.000,00 €.
  • Der Abrechnungsmonat ist der Februar 2024. Die Arbeitsaufnahme erfolgt am 12.02.2024.
  • Es wird an 5 Tagen (Montag bis Freitag) pro Woche gearbeitet.

Nach der arbeitstäglichen Berechnungsmethode bekommt der AN ein Teilmonatsentgelt von 3.333,33 €
(14/21 von 5.000,00 €; da 14 Arbeitstage von 21 möglichen Arbeitstagen im Zeitraum liegen).

Vom 12.02. - 29.02.2024 beträgt die Beschäftigungszeit 18 Kalendertage.
Damit ergeben sich folgende Beitragsbemessungsgrenzen für 18 Kalendertage:
In der Kranken- und Pflegeversicherung: 3.105,00 €
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung: 4.470,00 €

Das bedeutet:
In der Kranken- und Pflegeversicherung sind nur 3.105,00 € beitragspflichtig. Der übersteigende Teil ist beitragsfrei.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung ist das gesamte Teilmonatsentgelt von 3.333,33 € beitragspflichtig.


Beispiel 2 für 2024:

  • Ein AN in den alten Bundesländern erhält ein laufendes Arbeitsentgelt von 7.200,00 €.
  • Der Abrechnungsmonat ist der Februar 2024. Die Arbeitsaufnahme erfolgt am 12.02.2024.
  • Es wird an 5 Tagen (Montag bis Freitag) pro Woche gearbeitet.

Nach der arbeitstäglichen Berechnungsmethode bekommt der AN ein Teilmonatsentgelt von 4.800,00 €
(14/21 von 7.200,00 €; da 14 Arbeitstage von 21 möglichen Arbeitstagen im Zeitraum liegen).

Vom 12.02. - 29.02.2024 beträgt die Beschäftigungszeit 18 Kalendertage.
Damit ergeben sich folgende Beitragsbemessungsgrenzen für 18 Kalendertage:
In der Kranken- und Pflegeversicherung: 3.105,00 €
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung: 4.530,00 €

Das bedeutet:
In der Kranken- und Pflegeversicherung sind nur 3.105,00 € beitragspflichtig. Der übersteigende Teil ist beitragsfrei.

In der Renten- und Arbeitslosenversicherung sind nur 4.530,00 € beitragspflichtig. Der übersteigende Teil ist beitragsfrei.


Tabelle und Beispiele für: 2010, 2011, 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023


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