Gesetzliche Rentenversicherung

Inhalt

Aktuelles

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 13. September 2024 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 vorgelegt.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2023) turnusgemäß angepasst.
Das Jahr 2024 war das letzte Jahr mit einer unterschiedlichen Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und neuen Bundesländern.
Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.
Geplante Grenzen für 2025:


Rentenpaket II - Stellungnahme des Bundesrates
Der Referentenentwurf des Gesetzes zur Stabilisierung des Rentenniveaus und zum Aufbau eines Generationenkapitals für die gesetzliche Rentenversicherung wurde am 05. März 2024 veröffentlicht.
Das Bundeskabinett hatte am 29. Mai 2024 das Rentenniveaustabilisierungs- und Generationenkapitalgesetz beschlossen (Regierungsentwurf).
Der Bundesrat hat in seiner 1046. Sitzung am 5. Juli 2024 beschlossen, zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen.
Der Bundestag hat am 27. September 2024 erstmals den Entwurf der Bundesregierung beraten.
Ziel des Gesetzes ist es, die gesetzliche Rente langfristig durch ein dauerhaftes Rentenniveau von 48 Prozent stabil und im Hinblick auf die Ausgabenentwicklung mit dem Generationenkapital finanzierbar zu halten (Quelle: Bundesministerium für Arbeit und Soziales).

Im Rentenpaket II wird ab 2028 mit einem höheren Beitragssatz gerechnet
- Der Beitragssatz von 18,6 Prozent soll nach den aktuellen Vorausberechnungen bis zum Jahr 2027 stabil bleiben.
- Ab 2028 wird mit einem Anstieg auf 20 Prozent gerechnet
- Ab 2030 wird mit 20,6 Prozent gerechnet
- Ab 2035 soll der Beitragssatz auf 22,3 Prozent steigen und bis 2045 bleiben
Beitragssätze seit 2000

Anhebung der Mindestrücklage der Nachhaltigkeitsrücklage geplant
Die Mindestrücklage für die Nachhaltigkeitsrücklage soll vom 0,2fachen auf das 0,3fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten für einen Kalendermonat der allgemeinen Rentenversicherung angehoben werden. Somit ist künftig der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes der Wert von 0,3 Monatsausgaben voraussichtlich unterschritten werden würde.


Sozialversicherungsrechengrößen 2024 stehen fest
Der Bundesrat hat in seiner 1038. Sitzung am 24.11.2023 die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 angenommen.
Das Bundeskabinett hatte am 11. Oktober 2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2022) turnusgemäß angepasst.
Grenzen für 2024:

  • Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung im Jahr 2024 für die alten Bundesländer steigt auf 7.550 € monatlich.
  • Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung im Jahr 2024 für die neuen Bundesländer steigt auf 7.450 € monatlich.
  • Beitragsbemessungsgrenze für die Knappschaftliche Rentenversicherung im Jahr 2024 für die alten Bundesländer steigt auf 9.300 € monatlich.
  • Beitragsbemessungsgrenze für die Knappschaftliche Rentenversicherung im Jahr 2024 für die neuen Bundesländer steigt auf 9.200 € monatlich.

Der Beitragssatz für das Jahr 2024 beträgt weiterhin in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6% und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7% (Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt am 17.11.2023).
Das Bundeskabinett hat am 22. November 2023 den Rentenversicherungsbericht 2023 beschlossen. Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rente bleibt laut Bericht bis einschließlich 2027 stabil bei 18,6 Prozent. Bis 2030 werde er dann voraussichtlich auf 20,2 Prozent steigen, bis 2037 auf 21,1 Prozent.

Grundsätzliches

Seit 01.01.2005 wird in der Rentenversicherung nicht mehr zwischen Arbeitern und Angestellten unterschieden (einheitlicher Arbeitnehmerbegriff).

Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers
Bei Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung ist die Zuständigkeit des Rentenversicherungsträgers zu überprüfen.

"Allgemeine" Rentenversicherung knappschaftliche Rentenversicherung (Zuständigkeit regelt § 133 SGB VI) Berufsständische Versorgungswerke
Zuständig für die Arbeitnehmer, die nicht zur knappschaftlichen Rentenversicherung gehören.
Gilt damit für die Mehrzahl der Arbeitnehmer.
Die weiteren Ausführungen beschäftigen sich mit der "allgemeinen" Rentenversicherung.
Die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist zuständig, wenn die Versicherten:
  • in einem knappschaftlichen Betrieb (Bergbau) beschäftigt sind,
  • ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten (§ 134 SGB VI) verrichten, oder
  • bei Arbeitnehmer­organisationen oder Arbeitgeber­organisationen, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen, oder bei den Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüfstellen, Forschungsstellen oder Rettungsstellen beschäftigt sind und für sie vor Aufnahme dieser Beschäftigung fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.
Am Ende der Seite befindet sich ein Abschnitt zur knappschaftlichen Rentenversicherung.
Diese Sondersysteme stellen die Pflichtversorgung bezüglich der Alters-, Invaliditäts- und Hinter­bliebenen­versorgung für die kammerfähigen Freien Berufe sicher.
Für bestimmte verkammerte Berufe ist eine Altersvorsorge in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung vorgeschrieben. Die Einzelheiten sind in den Landesgesetzen unterschiedlich geregelt. Wer auf diese Weise pflichtversichert ist, wird zugleich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit.
Davon betroffen sind u.a.:
Ärzte, Apotheker, Architekten, Notare, Rechtsanwälte, Steuerberater bzw. Steuerbevollmächtigte, Tierärzte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeuten.

Versicherungspflicht - Versicherungsfreiheit - Befreiung von der Versicherungspflicht
In der Rentenversicherung besteht Versicherungspflicht bei jeder Entgelthöhe. Eine Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze), wie in der Krankenversicherung, gibt es in der Rentenversicherung nicht.
In § 5 SGB VI ist geregelt, wer als Ausnahme versicherungsfrei ist. Dazu gehören Personen, auf die beamtenrechtliche Vorschriften anzuwenden sind.
Versicherungsfreiheit in der freien Wirtschaft gibt es nur noch für kurzfristige Beschäftigungen (§ 5 Abs. 2 SGB VI).
Geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die ab dem 1. Januar 2013 beginnen, sind versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Minijobber können sich aber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen (Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 SGB VI).
Besonderheiten gibt es auch bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers, der in einem Freien Beruf tätig ist (z. B. Arzt oder Rechtsanwalt). In diesen Berufen gibt es für die meisten Personen die Pflicht, in einer Kammer Mitglied zu sein und in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung Beiträge zu zahlen. Durch eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird eine doppelte Beitragszahlung vermieden. Der Antrag wird durch die Deutsche Rentenversicherung geprüft.

Beitragssatz
Der Beitragssatz in der Rentenversicherung beträgt ab 2018 18,6%. Der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber tragen jeweils 9,3%.
Ausnahmen von der Verteilung je zur Hälfte finden Sie auf der Seite Beitragsberechnung - Ausnahmen von der Verteilung je zur Hälfte.
Sozialversicherungsbeiträge 2024
Sozialversicherungsbeiträge 2025

Altersrentner und Pensionsempfänger in einem Beschäftigungsverhältnis
Altersrentner und Pensionsempfänger in einem Beschäftigungsverhältnis unterliegen nach dem bis 2016 geltenden Recht nicht der Rentenversicherungspflicht. Nach § 5 Abs. 4 SGB VI sind Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, versicherungsfrei. Der Arbeitgeber hat trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten (Beitragsgruppe 3 in der RV - halber Beitrag). Die gesetzliche Regelung enthält der § 172 Abs. 1 SGB VI.
Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben" (Flexirentengesetz) gibt es folgende Änderungen:

  • Rentenversicherungspflicht für Vollrentner vor Erreichen der Regelaltersgrenze ab 01.01.2017
    Bis 2016 sind Bezieher einer Vollrente versicherungsfrei, selbst wenn sie die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. Ab 2017 sind Beschäftigte und Selbstständige, die nach den allgemeinen Vorschriften versicherungspflichtig sind, vor Erreichen der Regelaltersgrenze auch beim Bezug einer Vollrente versicherungspflichtig.
    Wer eine vorgezogene Vollrente wegen Alters bezieht und weiterarbeitet, erhöht dadurch künftig regelmäßig den Rentenanspruch. Auch Vollrentnerinnen und Vollrentner sind fortan in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig, bis sie die Regelaltersgrenze erreichen. Dazu wird im § 5 Abs. 4 SGB VI die Nummer 1 wie folgt gefasst:
    "Versicherungsfrei sind Personen, die nach Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde, eine Vollrente wegen Alters beziehen"
    Dem § 230 SGB VI wird mit dem Absatz 9 eine Übergangsregelung angefügt:
    "Personen, die am 31. Dezember 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. Beschäftigte können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. .... "
  • Aktivierung der Arbeitgeberbeiträge zur Rentenversicherung bei Beschäftigung und Vollrentenbezug nach Erreichen der Regelaltersgrenze ab 01.01.2017
    Bisher sind Bezieher einer Vollrente stets versicherungsfrei. Um eine Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden, zahlen Arbeitgeber für diese Beschäftigten den Arbeitgeberanteil. Diese Beiträge wirken sich bisher nicht auf die Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus.
    Ab 2017 können Beschäftigte, die eine Vollrente beziehen und die Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, durch Erklärung gegenüber ihrem Arbeitgeber für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses auf die Versicherungsfreiheit verzichten und somit versicherungspflichtig werden. Dadurch wirkt sich sowohl der bisher wirkungslos gebliebene Arbeitgeberanteil als auch ihr eigener Beitragsanteil rentensteigernd aus. Dazu werden dem § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI die folgenden Sätze angefügt:
    "Satz 1 gilt nicht für Beschäftigte in einer Beschäftigung, in der sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für selbstständig Tätige, die den Verzicht gegenüber dem zuständigen Träger der Rentenversicherung erklären."

Beitragsgruppenschlüssel
Auf allen Meldungen zur Sozialversicherung ist ein numerischer Schlüssel anzugeben. Dabei wird für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung die jeweils zutreffende Ziffer angegeben. Wenn keine Beitragspflicht vorliegt, wird dies mit der Ziffer 0 ausgewiesen. Diese Angabe nennt man Beitragsgruppenschlüssel (oder SV-Schlüssel). Hier finden Sie die Angaben für die Rentenversicherung.

In der Rentenversicherung der nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegepersonen gibt es Besonderheiten.

Fehlende Beitragsentlastung für Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht verfassungswidrig - Bundessozialgericht Urteil vom 20. Juli 2017 (B 12 KR 14/15 R) - Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2824/17)
Das Bundessozialgericht hat am 20.07.2017 entschieden, dass es nicht gegen die Verfassung verstößt, wenn von Eltern wegen ihrer Betreuungs- und Erziehungsleistungen keine niedrigeren Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gefordert werden (B 12 KR 14/15 R).
Auszug aus der Pressemitteilung 33/2017 des Bundessozialgerichts:

Unbestreitbar leisten, so das Gericht, Eltern durch die Betreuung und Erziehung von Kindern über ihre monetären Beiträge hinaus auch einen generativen Beitrag, der sich auf den Erhalt der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung auswirkt, wenn die Kinder später selbst zu Beitragszahlern werden. Dass Eltern und Kinderlose bei der Beitragsbemessung dennoch gleich behandelt werden, verstößt jedoch nicht gegen die Verfassung, weil es im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung zusätzliche Leistungen für Eltern gibt, zum Beispiel Kindererziehungszeiten. Hierdurch hat der Gesetzgeber nach Auffassung des Senats den ihm bei der Gestaltung der gesetzlichen Rentenversicherung zukommenden Spielraum in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise genutzt. Inwieweit eine stärkere Berücksichtigung der Betreuungs- und Erziehungsleistung möglicherweise sozialpolitisch wünschenswert oder angezeigt ist, obliegt allein der Entscheidung des hierzu berufenen parlamentarischen Gesetzgebers. Der Senat hat damit seine in den Urteilen aus den Jahren 2006 und 2015 geäußerte Rechtsauffassung bestätigt. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erfolgte wiederum nicht.

Leitsatz des Urteils: Eltern können von Verfassungs wegen nicht verlangen, wegen ihres Aufwands für die Betreuung und Erziehung von Kindern weniger Beiträge als einfachrechtlich geregelt zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen zu müssen.

Gegen das Urteil des Bundessozialgerichts vom 20. Juli 2017 (B 12 KR 14/15 R) wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (1 BvR 2824/17) eingereicht.
Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen die Nichtberücksichtigung von Familienleistungen in §§ 157, 161 Abs. 1, 162 Nr. 1 SGB VI. Die Beschwerdeführer sehen in den genannten Bestimmungen des Sozialgesetzbuches einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 1 GG.

Das Bundesverfassungsgericht hat es für verfassungswidrig erklärt, dass die Zahl der Kinder bei den Beiträgen zur Pflegeversicherung nicht berücksichtigt wird.
Weitergehende Verfassungsbeschwerden wurden zurückgewiesen, soweit sie die Frage der Berücksichtigung der Betreuung und Erziehung von Kindern bei der Bemessung des Beitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung und zur gesetzlichen Krankenversicherung betrafen.

Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 46/2022 des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Mai 2022:

Das Beitragsrecht der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung verletzt Art. 3 Abs. 1 GG hingegen nicht dadurch, dass Mitglieder mit Kindern mit einem gleich hohen Versicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Insoweit fehlt es an einer Benachteiligung der Eltern, weil der wirtschaftliche Erziehungsaufwand im System der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung jeweils hinreichend kompensiert wird.

Auszug aus dem Beschluss des Ersten Senats vom 7. April 2022
Leitsatz 3:

In der sozialen Pflegeversicherung führt die von der Kinderzahl unabhängige gleiche Beitragsbelastung von Eltern zu einer verfassungsrechtlich nicht gerechtfertigten Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem.

In der gesetzlichen Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung begründet die gleiche Beitragsbelastung von Eltern und Beitragspflichtigen ohne Kinder dagegen keine Benachteiligung der Eltern, weil durch die rentenrechtliche Anerkennung von Kindererziehungszeiten und die beitragsfreie Familienversicherung im Krankenversicherungsrecht ein hinreichender Nachteilsausgleich erfolgt.

Auszug aus dem Beschluss des Ersten Senats vom 7. April 2022
Begründetheit der Verfassungsbeschwerden:

2. Im Hinblick auf das Beitragsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Verfassungsbeschwerde unbegründet. Art. 3 Abs. 1 GG (zum Maßstab oben Rn. 239 ff.) ist nicht dadurch verletzt, dass Mitglieder der gesetzlichen Rentenversicherung mit Kindern mit einem gleich hohen Rentenversicherungsbeitrag wie Mitglieder ohne Kinder belastet werden. Zwar begründet die gleiche Beitragsbelastung auch in der gesetzlichen Rentenversicherung auf der Grundlage der gesetzgeberischen Konzeption eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem (a). Es fehlt allerdings an einer Benachteiligung der Eltern, weil innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung bereits ein hinreichender Nachteilsausgleich erfolgt (b).

a) In der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutet auf der Grundlage der gesetzgeberischen Konzeption die gleiche Beitragsbelastung von Eltern und Kinderlosen eine Gleichbehandlung von wesentlich Ungleichem. Diese gesetzgeberische Konzeption ist darauf gerichtet, den wirtschaftlichen Aufwand der Kindererziehung im System der gesetzlichen Rentenversicherung faktisch beitragswirksam anzuerkennen.

aa) Im umlagefinanzierten System der Rentenversicherung dient die Anerkennung von Kindererziehungszeiten - neben dem Schutz vor erziehungsbedingten Versorgungsnachteilen im Alter - auch der Honorierung des Wertes der Kindererziehung (1), wohingegen die Höherbewertung durch die Kinderberücksichtigungszeiten maßgeblich auf die Schließung kindererziehungsbedingter Lücken in der Versichertenbiografie zielt (2).

Beitragssätze seit 2000

Renten­versicherung Beitrags­satz Arbeitnehmer­anteil Arbeitgeber­anteil
2000 19,30% 9,65% 9,65%
2001 und 2002 19,10% 9,55% 9,55%
2003 bis 2006 19,50% 9,75% 9,75%
2007 bis 2011 19,90% 9,95% 9,95%
2012 19,60% 9,80% 9,80%
2013 und 2014 18,90% 9,45% 9,45%
2015 bis 2017 18,70% 9,35% 9,35%
2018 bis 2024 18,60% 9,30% 9,30%
2025 bis 2027 (geplant) 18,60% 9,30% 9,30%
2028 und 2029 (geplant) 20,00% 10,00% 10,00%
2030 bis 2034 (geplant) 20,60% 10,30% 10,30%
2035 bis 2045 (geplant) 22,30% 11,15% 11,15%

§ 158 Abs. 1 SGB VI:

Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage
  1. das 0,2fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der allgemeinen Rentenversicherung für einen Kalendermonat (Mindestrücklage) voraussichtlich unterschreiten oder
  2. das 1,5fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstnachhaltigkeitsrücklage) voraussichtlich übersteigen.
Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.

Diese Regelung haben Union und SPD im Jahr 2014 für die Mütterrente außer Kraft gesetzt. Eine zu Jahresbeginn 2014 eigentlich anstehende Beitragssatzsenkung war ausgefallen.
Die Beitragssätze in der allgemeinen und knappschaftlichen Rentenversicherung für 2014 wurden nicht durch Verordnung gesenkt, sondern mit dem Beitragssatzgesetz 2014 vom 26. März 2014 in Höhe von 18,9 Prozent beziehungsweise 25,1 Prozent festgeschrieben.

§ 160 SGB VI (Verordnungsermächtigung):

Die Bundesregierung hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
  1. die Beitragssätze in der Rentenversicherung,
  2. in Ergänzung der Anlage 2 die Beitragsbemessungsgrenzen
festzusetzen.

Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung wird für das Jahr 2019 der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung auf 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung auf 24,7 Prozent festgesetzt. Der Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung soll die Marke von 20 Prozent bis zum Jahr 2025 nicht überschreiten und die Marke von 18,6 Prozent nicht unterschreiten. Dazu wird der § 287 SGB VI wie folgt gefasst:

§ 287 SGB VI - Beitragssatzgarantie bis 2025

(1) Überschreitet der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung bis zum Jahr 2025 nach § 158 20 Prozent, ist dieser abweichend von § 158 auf höchstens 20 Prozent festzusetzen. Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist bis zum Jahr 2025 abweichend von § 158 auf mindestens 18,6 Prozent festzusetzen. Der Beitragssatz beträgt für das Jahr 2019 in der allgemeinen Rentenversicherung 18,6 Prozent und in der knappschaftlichen Rentenversicherung 24,7 Prozent.

(2) Wenn bis zum Jahr 2025 mit einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung von 20 Prozent die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage am Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitragssatz zu bestimmen ist, den Wert der Mindestrücklage nach § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 voraussichtlich unterschreiten, ist der zusätzliche Bundeszuschuss nach § 213 Absatz 3 für das betreffende Jahr so zu erhöhen, dass die Mittel der Nachhaltigkeitsrücklage den Wert der Mindestrücklage voraussichtlich erreichen. Der zusätzliche Bundeszuschuss ohne den Betrag nach Satz 1 ist der Ausgangsbetrag für die Festsetzung des zusätzlichen Bundeszuschusses für das folgende Kalenderjahr nach § 213 Absatz 3.

(3) (weggefallen)

§ 158 Abs. 4 SGB VI:

Wird der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung vom 1. Januar des Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze bekannt.

Beitragsbemessungsgrenzen

Die Rentenversicherungsbeiträge werden mit dem maßgebenden Beitragssatz nur bis zur Höhe der jeweiligen Bemessungsgrenze erhoben. Der über der jeweiligen Bemessungsgrenze liegende Betrag ist beitragsfrei.

Beitragsbemessungsgrenzen für 2024
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 hat der Bundesrat am 24.11.2023 gebilligt.

2024 Jahr Monat Woche Kalendertag
alte Länder und Berlin-West 90.600,00 € 7.550,00 € 1.761,67 € 251,67 €
neue Länder und Berlin-Ost 89.400,00 € 7.450,00 € 1.738,33 € 248,33 €

Geplante Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 13. September 2024 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 vorgelegt.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2023) turnusgemäß angepasst. Dazu gehören auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird nur bis 2024 nach den alten und neuen Bundesländern differenziert. Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in den neuen und alten Bundesländern.

2025 Jahr Monat Woche Kalendertag
alte und neue Länder (einheitliche Grenze) 96.600,00 € 8.050,00 € 1.878,33 € 268,33 €

Bei Teillohnzahlungszeiträumen ist die anteilige Beitragsbemessungsgrenze durch Multiplikation der Kalendertage mit den oben aufgeführten Tagesgrenzen zu bestimmen.

 
Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz - Anpassung der Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung in den alten und neuen Bundesländern
Der Gesetzentwurf wurde am 15. Februar 2017 im Kabinett beschlossen. Der Bundestag verabschiedete das Gesetz am 1. Juni 2017. Am 7. Juli 2017 passierte das Gesetz den Bundesrat. Inkrafttreten soll das Gesetz zum 1. Juli 2018.
Dabei werden die Bezugsgröße (Ost) und die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) zum 1. Januar 2019 an die Höhe des jeweiligen Westwerts angenähert, bis sie zum 1. Januar 2025 vollständig auf die entsprechenden Westwerte angehoben sein werden.
Ab 1. Januar 2025 gilt dann eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.

Weitere Informationen zu den Beitragsbemessungsgrenzen.

Rentenversicherungspflicht für Selbstständige

Der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen (§ 2 SGB VI - Selbständig Tätige):

  • Handwerker
  • Hausgewerbetreibende
  • Lehrer, Hebammen, Erzieher und in der Pflege Beschäftigte
  • Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes
  • Seelotsen sowie Küstenschiffer und -fischer
  • Selbstständige mit nur einem Auftraggeber (Scheinselbstständige)

Rentenversicherungspflicht für arbeitnehmerähnliche Selbstständige
Selbständige mit nur einem Auftraggeber gelten als arbeitnehmerähnliche Personen und sind rentenversicherungspflichtig. Dies gilt auch, wenn der Selbständige seine Tätigkeit neben einer schon versicherungspflichtigen Beschäftigung ausübt.

Das Bundessozialgericht im Urteil vom 02.03.2010 dazu:

Ob ein Selbständiger, der für nur einen Auftraggeber arbeite, versicherungspflichtig sei, beurteile sich allein danach, ob ein oder mehrere Auftraggeber für die selbständige Tätigkeit vorhanden seien. Ein daneben bestehendes abhängiges Beschäftigungsverhältnis sei nicht zu berücksichtigen. Die Einkünfte aus der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit unterliegen ebenfalls der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der § 165 SGB VI definiert die beitragspflichtigen Einnahmen selbständig Tätiger.
Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der Bezugsgröße, auf Antrag des Versicherten jedoch ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße. Für den Nachweis des von der Bezugsgröße abweichenden Arbeitseinkommens sind die sich aus dem letzten Einkommensteuerbescheid für das zeitnaheste Kalenderjahr ergebenden Einkünfte aus der versicherungspflichtigen selbständigen Tätigkeit so lange maßgebend, bis ein neuer Einkommensteuerbescheid vorgelegt wird.

Renten­versicherung selbständig Tätiger Beitrags­satz Alte Bundesländer Neue Bundesländer
Bezugs­größe Halber Regel­beitrag Regel­beitrag Bezugs­größe Halber Regel­beitrag Regel­beitrag
2022 18,60% 3.290 € monatlich 305,97 € 611,94 € 3.150 € monatlich 292,95 € 585,90 €
2023 18,60% 3.395 € monatlich 315,74 € 631,48 € 3.290 € monatlich 305,97 € 611,94 €
2024 18,60% 3.535 € monatlich 328,76 € 657,51 € 3.465 € monatlich 322,25 € 644,49 €

Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze und eine einheitliche Bezugsgröße in den neuen und alten Bundesländern.

Renten­versicherung selbständig Tätiger Beitrags­satz Bezugs­größe (einheitliche Grenze) Halber Regel­beitrag Regel­beitrag
2025 (geplant) 18,60% 3.745 € monatlich 348,29 € 696,57 €

Es können auch niedrigere oder höhere Beiträge als der Regelbeitrag gezahlt werden, wenn ein abweichendes Arbeitseinkommen anhand des letzten Einkommensteuerbescheides nachgewiesen wurde.
Mindestbeitrag: Geringfügigkeitsgrenze * Beitragssatz zur Rentenversicherung
Höchstbeitrag: Beitragsbemessungsgrenze * Beitragssatz zur Rentenversicherung

Freiwillige Rentenversicherung

Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern (§ 7 SGB VI).
Wer bereits Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlt, kann sich nicht zusätzlich freiwillig versichern.
Freiwillig Versicherte tragen ihre Beiträge selbst (§ 171 SGB VI).

Die Höhe der monatlichen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte entspricht der am 1. Januar des jeweiligen Kalenderjahres geltenden Geringfügigkeitsgrenze (§ 167 SGB VI).
Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage hat bis 30.09.2022 für freiwillig Versicherte monatlich 450 Euro betragen. Bei einem Beitragssatz von 18,6% ergab sich ein Mindestbeitrag von monatlich 83,70 Euro.
Ab 01.10.2022 beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte monatlich 520 Euro. Bei einem Beitragssatz von 18,6% ergibt sich ein Mindestbeitrag von monatlich 96,72 Euro.
Ab 01.01.2024 beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte monatlich 538 Euro. Bei einem Beitragssatz von 18,6% ergibt sich ein Mindestbeitrag von monatlich 100,07 Euro.
Ab 01.01.2025 beträgt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillig Versicherte monatlich 556 Euro. Bei einem Beitragssatz von 18,6% ergibt sich ein Mindestbeitrag von monatlich 103,42 Euro.

Der Höchstbeitrag wird durch die Multiplikation der Beitragsbemessungsgrenze mit dem Beitragssatz ermittelt. Der Beitrag ist innerhalb dieser Grenzen frei wählbar (§ 279b SGB VI).

Bis zum 31. März können freiwillige Beiträge auch rückwirkend für das vorangegangene Jahr gezahlt werden.

Freiwillige Beiträge steigern den Rentenanspruch. Die freiwillige Versicherung erfolgt grundsätzlich auf Antrag.

Durch die Zahlung freiwilliger Beiträge können auch Wartezeiten für einen Rentenanspruch erfüllt und in manchen Fällen bereits bestehende Rentenanwartschaften aufrechterhalten werden.

Knappschaftliche Rentenversicherung

Zuständigkeit wurde unter Grundsätzliches erläutert.

Der Beitragssatz der knappschaftlichen Rentenversicherung ist höher als der Beitragssatz der "allgemeinen" Rentenversicherung. Die Arbeitnehmer zahlen aber den gleichen Prozentsatz, wie in der "allgemeinen" Rentenversicherung. Die Arbeitgeber müssen den Rest bezahlen. Es besteht also keine Gleichverteilung.

§ 158 Abs. 3 SGB VI:

Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der allgemeinen Rentenversicherung ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.

Beitragssätze seit 2000:

Renten­versicherung Beitrags­satz Arbeitnehmer­anteil Arbeitgeber­anteil
2000 25,60% 9,65% 15,95%
2001 und 2002 25,40% 9,55% 15,85%
2003 bis 2006 25,90% 9,75% 16,15%
2007 bis 2011 26,40% 9,95% 16,45%
2012 26,00% 9,80% 16,20%
2013 und 2014 25,10% 9,45% 15,65%
2015 bis 2017 24,80% 9,35% 15,45%
2018 bis 2024 24,70% 9,30% 15,40%

In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt auch eine höhere Beitragsbemessungsgrenze.

Beitragsbemessungsgrenzen für 2024
Die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2024 hat der Bundesrat am 24.11.2023 gebilligt.

2024 Jahr Monat Woche Kalendertag
alte Länder und
Berlin-West
111.600,00 € 9.300,00 € 2.170,00 € 310,00 €
neue Länder und
Berlin-Ost
110.400,00 € 9.200,00 € 2.146,67 € 306,67 €

Geplante Beitragsbemessungsgrenzen für 2025
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat am 13. September 2024 den Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 vorgelegt.
Mit der Verordnung werden die maßgeblichen Rechengrößen der Sozialversicherung gemäß der Einkommensentwicklung im vergangenen Jahr (2023) turnusgemäß angepasst. Dazu gehören auch die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung wird nur bis 2024 nach den alten und neuen Bundesländern differenziert. Ab 1. Januar 2025 gilt eine einheitliche Beitragsbemessungsgrenze in den neuen und alten Bundesländern.

2025 Jahr Monat Woche Kalendertag
alte und neue Länder (einheitliche Grenze) 118.800 € 9.900 € 2.310 € 330 €

Abschaffung der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bei Arbeitslosengeld-II-Beziehern (Hartz IV)

Die Bundesregierung hat am 01.09.2010 die Gesetzentwürfe zum Haushaltsbegleitgesetz 2011 beschlossen. Neben anderen Maßnahmen wurde die Abschaffung der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht bei Arbeitslosengeld-II-Beziehern (Hartz IV) beschlossen. Da die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung entfällt, stellen die Zeiten des Bezugs keine Pflichtbeitragszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung mehr dar. Die Zeit des Bezugs von Arbeitslosengeld II wird künftig als Anrechnungszeit berücksichtigt.


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