Beitragsberechnung - Ausnahmen von der Verteilung je zur Hälfte

Die Beitragssummen der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bilden den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Dieser Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird im Regelfall je zur Hälfte von Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Mittlerweile gibt es aber eine Vielzahl von Ausnahmen von der Verteilung je zur Hälfte.

  • Auszubildende und Praktikanten die ein Arbeitsentgelt erzielen, das auf den Monat bezogen 325 € nicht übersteigt (Geringverdienergrenze).
    Der AG trägt den gesamten Beitrag allein. Bei einer einmaligen Zuwendung mit Überschreiten der Grenze von 325 € trägt der Arbeitgeber bis 325 € den Beitrag allein und der übersteigende Teil wird von Arbeitgeber und Arbeitnehmer nach den normalen Berechnungsgrundsätzen getragen.
    Wegen der ab 2020 eingeführten Mindestvergütung für Auszubildende ist die Regelung kaum noch von Bedeutung.
     
  • In der Gleitzone (Ab Juli 2019 Übergangsbereich) hat der Arbeitnehmer nur einen reduzierten Arbeitnehmer-Beitrag zu leisten. Für die Berechnung der Beiträge wird nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt genommen, sondern ein fiktives Arbeitsentgelt ermittelt.
    Der Übergangsbereich (früher Gleitzone) geht vom 01.07.2019 bis zum 30.09.2022 von 450,01 € bis 1.300,00 €.
    Der Übergangsbereich geht vom 01.10.2022 bis zum 31.12.2022 von 520,01 € bis 1.600,00 €.
    Der Übergangsbereich geht vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 von 520,01 € bis 2.000,00 €.
    Der Übergangsbereich geht vom 01.01.2024 bis zum 31.12.2024 von 538,01 € bis 2.000,00 €.
    Der Übergangsbereich geht ab 01.01.2025 von 556,01 € bis 2.000,00 €.
     
  • Bezieher von Kurzarbeiter- oder Saison-Kurzarbeitergeld;
    Die auf das gekürzte fiktive Arbeitsentgelt entfallenden Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung hat der Arbeitgeber allein zu tragen (Informationen zur zeitweisen Erstattung von SV-Beiträgen). In der Arbeitslosenversicherung ist es beitragsfrei.
    Informationen zur Behandlung des Kurzarbeitergeldes in der Sozialversicherung
     
  • Altersrentner und Pensionsempfänger in einem Beschäftigungsverhältnis.
    Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen "Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation im Erwerbsleben" (Flexirentengesetz) gab es folgende Änderungen: Wenn diese Personen nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegen, hat der Arbeitgeber trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten (Beitragsgruppe 3 in der RV - halber Beitrag).
     
  • Versicherungsfrei in der Arbeitslosenversicherung sind Personen, die das Lebensjahr für den Anspruch auf Regelaltersrente vollenden (mit Ablauf des Monats, in dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden).
    Der Arbeitgeber hat trotzdem den sonst auf ihn entfallenden Anteil zu entrichten (Beitragsgruppe 2 in der AV - halber Beitrag - Regelung bis 2016 und ab 2022)
    Mit dem vom Bundesrat am 25.11.2016 beschlossenen Flexirentengesetz gab es ab 01.01.2017 bis zum 31. Dezember 2021 die befristete Abschaffung der Arbeitgeberbeiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung nach der Regelaltersgrenze.
     
  • Arbeitgeber, die mit einem vorher Arbeitslosen, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, vor dem 01.01.2008 erstmalig ein Beschäftigungsverhältnis begründet haben, sind von der Zahlung des Arbeitgeberanteils zur Arbeitslosenversicherung befreit.
    Wegen der Zeitgrenze ist die Regelung kaum noch von Bedeutung.

     
  • Beiträge zur Pflegeversicherung bei einer Beschäftigung in Sachsen.
    Da Sachsen als einziges Bundesland bei Einführung der Pflegeversicherung keinen Feiertag gestrichen hat, zahlen die Arbeitnehmer einen höheren Beitrag. Die Arbeitnehmer in Sachsen zahlen das erste Prozent des Beitragssatzes allein, der Rest wird jeweils zur Hälfte auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber aufgeteilt.
    2017 und 2018 zahlt der Arbeitnehmer in Sachsen 1,775% und der Arbeitgeber 0,775% (Beitragssatz 2,55%).
    2019 bis 2023 (1. Halbjahr) zahlt der Arbeitnehmer in Sachsen 2,025% und der Arbeitgeber 1,025% (Beitragssatz 3,05%).
    Ab 1. Juli 2023 zahlt der Arbeitnehmer in Sachsen 2,20% und der Arbeitgeber 1,20% (Beitragssatz 3,40%).
    (Eine Verteilung des Beitragssatzes auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte setzte voraus, dass die Bundesländer zum Ausgleich der gestiegenen Arbeitgeber-Aufwendungen einen Feiertag, der immer auf einen Werktag fällt, streichen. Außer Sachsen taten das alle Bundesländer.)
     
  • Kinderlose zahlen ab 01.01.2005 einen Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung (nach Ablauf des Monats, in dem sie ihr 23. Lebensjahr vollendet haben).
    Von 2005 bis 2021 einen Zuschlag von 0,25%. Von 2022 bis Juni 2023 steigt der Beitragszuschlag auf 0,35%. Ab 01.07.2023 steigt der Zuschlag auf 0,60%.
    Der Arbeitgeberanteil bleibt aber gleich. In diesen Fällen ist in allen Bundesländern ein Unterschied zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Pflegeversicherung (Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose).
     
  • Eltern mit mehr als einem Kind werden ab 1. Juli 2023 in der Pflegeversicherung entlastet.
    Der Beitrag wird ab dem zweiten Kind um 0,25 Prozent pro Kind gesenkt. Die Entlastung wird auf maximal 1,0 Prozent begrenzt. Ab dem fünften Kind bleibt es bei einer Entlastung in Höhe eines Abschlags von insgesamt bis zu 1,0 Prozent. Der Abschlag gilt nur bis zum Ablauf des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat.
    Der Arbeitgeberanteil beträgt ab 1. Juli 2023 außer in Sachsen immer 1,7%. In Sachsen liegt der Beitragssatz für den Arbeitgeber immer bei 1,2%.
    In diesen Fällen ist in allen Bundesländern ein Unterschied zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber in der Pflegeversicherung (Beiträge zur Pflegeversicherung).
     
  • Geringfügig entlohnte Beschäftigungen
    Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt, ist in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Aus der Krankenversicherungsfreiheit folgt, dass in dieser Beschäftigung auch keine Versicherungspflicht in der Pflegeversicherung besteht. In der Rentenversicherung besteht Versicherungsfreiheit nur noch für kurzfristige Beschäftigungen. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs), die ab dem 1. Januar 2013 beginnen, werden versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Minijobber können sich aber von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreien lassen.
    Der Arbeitgeber muss Pauschalabgaben zahlen (unabhängig von der Wahl des Arbeitnehmers).
    Beiträge zur Rentenversicherung bei Wahl der Rentenversicherungspflicht (Beitragsaufstockung durch den Arbeitnehmer) werden besonders aufgeteilt.
    in Unternehmen gilt ab 2018: 15% für den Arbeitgeber und 3,6% für den Arbeitnehmer
    in Privathaushalten gilt ab 2018: 5% für den Arbeitgeber und 13,6% für den Arbeitnehmer
     
  • In der knappschaftlichen Rentenversicherung gilt ein höherer Beitragssatz. Da die Arbeitnehmer nur den gleichen Prozentsatz zahlen, wie in der allgemeinen Rentenversicherung, ist der Arbeitgeberanteil höher.

Die Umlagen (U1 - Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, U2 - Mutterschaftsaufwendungen und die Insolvenzgeldumlage) werden nur vom Arbeitgeber getragen.

Ab Januar 2019 ist der Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht mehr vom Arbeitnehmer alleine zu tragen, sondern wird zur Hälfte auch vom Arbeitgeber getragen.


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