Kurzarbeit und Kurzarbeitergeld

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Aktuelles zum Kurzarbeitergeld

Die erleichterten Zugangsvoraussetzungen sind zum 30. Juni 2023 ausgelaufen.
Bis zum 30. Juni 2023 blieb der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld und die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer bestehen.

Das Bundeskabinett hatte die Regelung in seiner 44. Sitzung am 14. Dezember 2022 per Verordnung bis zum 30. Juni 2023 verlängert.


Die Verordnung über die Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wurde am 29.09.2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Grundsätzliches zum Kurzarbeitergeld

Kurzarbeit ist die vorübergehende Herabsetzung der Arbeitszeit bei entsprechender Minderung des Arbeitsentgelts der Arbeitnehmer. Wird die Arbeit insgesamt eingestellt, spricht man von Kurzarbeit Null. Diese Form der Kurzarbeit wurde zum Beispiel in den neuen Bundesländern nach der Währungsunion eingeführt, um soziale Härten in Betrieben zu überbrücken, die keine Aufträge mehr hatten.

Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 oder 67 % der Nettoentgeltdifferenz (des ausgefallenen Nettolohns). Es entspricht damit in etwa dem Arbeitslosengeld I. Genaue Berechnung weiter unten.

Die Kurzarbeit ist damit ein Mischkonstrukt aus Arbeit und Arbeitslosigkeit.

Kurzarbeit muss nicht im gesamten Unternehmen eingeführt werden, sie ist auch nur in einzelnen Teilen des Betriebs möglich.

Kurzarbeitergeld wird nur gewährt, wenn

  • nach Beginn des Arbeitsausfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung fortgesetzt wird und
  • das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst wurde.

Während der Zeit der Gewährung von Kurzarbeitergeld bleibt der Arbeitnehmer Mitglied in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

Für die Ausfallstunden werden die Beiträge zur gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach einem fiktiven Arbeitsentgelt berechnet. Die Beiträge trägt der Arbeitgeber allein.

Für die Ausfallstunden hat also der Arbeitnehmer keine Beiträge zu tragen. Für das neben dem Kurzarbeitergeld tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge nach den normalen Grundsätzen. (weiter ...)

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld (das frühere Kurzarbeitergeld oder auch Kug)

Konjunkturelles Kurzarbeitergeld wird bei Erfüllung der in §§ 95 ff SGB III genannten Voraussetzungen gewährt (normale Voraussetzungen).

Die Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld wurden vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2023 gelockert. In dieser Zeit muss nicht mehr mindestens ein Drittel der Mitarbeiter eines Betriebes vom Arbeits- und Entgeltausfall von mehr als 10% betroffen sein. Ein Antrag auf Kurzarbeitergeld ist dann bereits möglich, wenn zehn Prozent der Belegschaft vom Arbeitsausfall betroffen sind (Voraussetzungen für das konjunkturelle Kurzarbeitergeld - Grundsätzliche Regelungen und befristete Erleichterungen).

Das Kug soll den Betrieben die eingearbeiteten Arbeitnehmer und den Arbeitnehmern die Arbeitsplätze erhalten. Die Arbeitnehmer sollen außerdem einen Teil des durch die Kurzarbeit bedingten Lohnausfalls ersetzt bekommen.

Die Anzeige über den Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Anzeigenvordrucke gibt es bei der Agentur für Arbeit. Die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist der Anzeige beizufügen.

Der Arbeitgeber hat die Leistung kostenlos zu errechnen und auszuzahlen.

Das Kurzarbeitergeld wird auf Antrag für den jeweiligen Kalendermonat gewährt. Für den Antrag sind die von der Bundesagentur für Arbeit vorgesehenen Vordrucke zu verwenden. Der Antrag auf Kug ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kug beantragt wird.
Das Kurzarbeitergeld ist vom Betrieb jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu beantragen.

Die betriebliche Regelbezugsfrist für das Kurzarbeitergeld beträgt ab 01.01.2016 längstens 12 Monate. Liegen auf dem gesamten Arbeitsmarkt außergewöhnliche Verhältnisse vor, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit die Bezugsfrist bis auf 24 Monate verlängern.

Die Höhe des Kug richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im Kalendermonat. Das ist der Unterschiedsbetrag (die Nettoentgeltdifferenz) zwischen:

  • dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Sollentgelt und
  • dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt

Das Kurzarbeitergeld beträgt:

  • 67 Prozent (erhöhter Leistungssatz = Leistungssatz 1) für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes haben, sowie für Arbeitnehmer, deren Ehegatte mindestens ein Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 4 und 5 des Einkommensteuergesetzes hat wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben (das sind leibliche Kinder, angenommene Kinder und Pflegekinder, auf die Zahl der Kinder kommt es nicht an)
  • 60 Prozent (allgemeiner Leistungssatz = Leistungssatz 2) für alle übrigen Arbeitnehmer

der Nettoentgeltdifferenz im Kalendermonat.

Während der Corona-Krise gab es eine befristete Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Es gab aber keine generelle Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. Das Kurzarbeitergeld wurde ab dem 4. Monat des Bezugs nur erhöht, wenn die Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert war. (weiter ...)

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

In einigen Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen ist festgelegt, dass der Arbeitgeber bei Kurzarbeit einen Zuschuss zahlen muss. Dieser Zuschuss ist generell steuerpflichtig (vom 01.03.2020 bis 30.06.2022 ist der Zuschlag auch steuerfrei). Beitragspflicht besteht dagegen nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig. (weiter ...)

Transferkurzarbeitergeld

Bei betrieblichen Personalanpassungsmaßnahmen, die auf einer Betriebsänderung beruhen und mit einem dauerhaften Arbeitsausfall einhergehen, kann an die betroffenen Arbeitnehmer Transferkurzarbeitergeld gezahlt werden. Dabei können auch Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen, die der Eingliederung der Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt dienen, in Betracht kommen.

Die Agentur für Arbeit fördert die Teilnahme von Arbeitnehmern an Transfermaßnahmen durch Zuschüsse in Höhe von 50% der aufzuwendenden Maßnahmekosten, jedoch höchstens 2.500 € je gefördertem Arbeitnehmer.

Wenn in einem Betrieb die Arbeitnehmer zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (Transfergesellschaft) zusammengefasst werden, wird ihnen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Transfer-Kug gewährt. Die Förderungsdauer beträgt maximal 12 Monate. Eine Verlängerungsmöglichkeit gibt es nicht. (weiter ...)

Saison-Kurzarbeitergeld

Die Saison-Kurzarbeitergeld-Regelung ist eine Sonderregelung des Kurzarbeitergeldes. Sie ersetzt seit der Schlechtwetterperiode 2006/2007 die Winterbauförderung.

Die Gewährung des Saison-Kurzarbeitergeld und der ergänzenden Leistungen hat zum Ziel, Arbeitnehmer bei saisonalen Arbeitsausfällen in der Schlechtwetterzeit nicht in die Arbeitslosigkeit zu entlassen, sondern sie im Betrieb zu halten. Das Saison-Kurzarbeitergeld vermeidet Arbeitslosigkeit bei saisonalen Arbeitsausfällen wie witterungsbedingtem Arbeitsausfall oder wirtschaftlichen Ursachen (Auftragsmangel) für Arbeitnehmer des Baugewerbes. Diese Leistung entspricht dem früheren Winterausfallgeld bzw. noch früheren Schlechtwettergeld. (weiter ...)

Lohnsteuerrechtliche Behandlung des Kurzarbeitergeldes

Das Kurzarbeitergeld stellt eine steuerfreie Leistung des Staates dar. Damit steht es in einer Reihe mit dem Arbeitslosen-, Eltern- oder Krankengeld. Das von der Bundesagentur für Arbeit gewährte Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Es ist daher auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert zu bescheinigen. (weiter ...)

Einfluss der Kurzarbeit auf die Krankenversicherungspflicht (Jahresarbeitsentgeltgrenze)

Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer bestehen.

Für die Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wird weiterhin das eigentliche regelmäßige Arbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) angenommen.

Diese Regelungen gelten nicht für das Transferkurzarbeitergeld. (weiter ...)

Behandlung des Kurzarbeitergeldes in der Sozialversicherung

Grundsätzlich tritt keine Änderung im Versicherungsverhältnis während der Kurzarbeit ein. Die Mitgliedschaft der versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung bleibt erhalten, solange Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.

Auch in der Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung bleibt das Versicherungsverhältnis unverändert bestehen, solange Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht.

Für das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt während des Anspruchszeitraumes für Kurzarbeitergeld (den sog. Kurzlohn bzw. das Ist-Entgelt) tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge nach den normalen Grundsätzen. Dieses unterliegt also wie jedes Arbeitsentgelt der Beitragspflicht.

Das Kurzarbeitergeld ist nicht lohnsteuerpflichtig und stellt kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.

Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung für die Ausfallstunden bemessen sich nach dem fiktiven Arbeitsentgelt. Neben dem Ist-Entgelt wird also eine weitere Bemessungsgrundlage für die Beitragsberechnung herangezogen, das so genannte fiktive Arbeitsentgelt. Dieses beträgt 80% des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt. Das fiktive Arbeitsentgelt wird dabei nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze herangezogen.

Für das fiktive Arbeitsentgelt sind nur Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung abzuführen. In der Arbeitslosenversicherung ist es beitragsfrei. Die Beiträge hat der Arbeitgeber allein zu tragen. Den Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose trägt die Bundesagentur für Arbeit pauschal. (weiter ...)

Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze während des Bezugs von Kurzarbeitergeld

Für die Beitragsberechnung sind das tatsächlich erzielte beitragspflichtige Arbeitsentgelt und das fiktive Arbeitsentgelt heranzuziehen.

Das ungerundete fiktive Arbeitsentgelt gilt als Bruttoarbeitsentgelt im Sinne der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Es wird nur bis zur Höhe der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. Wenn tatsächlich erzieltes beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (Ist-Entgelt) und fiktives Arbeitsentgelt zusammen die Beitragsbemessungsgrenze übersteigen, ist das fiktive Arbeitsentgelt entsprechend zu kürzen.

Das Ist-Entgelt ist nach den normalen Grundsätzen beitragspflichtig. Auf das fiktive Arbeitsentgelt zahlt nur der Arbeitgeber Beiträge.

Bei einem Arbeitsentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung gelten ab 01.01.2010 einheitliche Regelungen.

Überschreitet das Soll-Entgelt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung, so ist es zunächst auf diese Grenze zu kürzen. Das gekürzte Soll-Entgelt ist sodann dem Ist-Entgelt gegenüberzustellen. 80% des Differenzbetrags wird als fiktives Arbeitsentgelt der Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge für das Kurzarbeitergeld zugrunde gelegt. (weiter ...)

Beitragszuschuss eines privat versicherten Arbeitnehmers während der Kurzarbeit

Aus Gründen der Gleichbehandlung mit gesetzlich pflichtversicherten Arbeitnehmern enthält der § 257 SGB V einige Sonderregelungen für Bezieher von Kurzarbeitergeld.
§ 257 Absatz 2 SGB V:

(2) ......
Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Absatz 2 zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat. Absatz 1 Satz 2 gilt.

§ 249 Absatz 2 SGB V:

Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind.

Der Arbeitgeber muss für die privat versicherten Bezieher von Kurzarbeitergeld auf das fiktive Arbeitsentgelt also den vollen Beitrag zur Krankenversicherung als Zuschuss zahlen. Diese Regelung gilt auch für für die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versicherten Bezieher von Kurzarbeitergeld. (weiter ...)

Qualifizierung während der Kurzarbeit

Die Bundesagentur für Arbeit fördert im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales die Teilnahme von Transferkurzarbeitergeldbeziehern an Qualifizierungsmaßnahmen. Hierfür werden von der Europäischen Union (EU) Fördermittel des Europäischen Sozialfonds zur Verfügung gestellt. (weiter ...)

Formulare Kurzarbeitergeld - Antrag auf Kurzarbeitergeld

Die Anzeige über den Arbeitsausfall ist schriftlich bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der Betrieb liegt. Die Stellungnahme der Betriebsvertretung ist der Anzeige beizufügen. Die Anzeige kann auch von der Betriebsvertretung erstattet werden

Das Kurzarbeitergeld wird auf Antrag für den jeweiligen Anspruchszeitraum (Kalendermonat) gewährt.

Vordrucke auf der Seite der Bundesagentur für Arbeit:

  • Anzeige über Arbeitsausfall - Vordruck Kug 101
  • Antrag auf Kurzarbeitergeld (Leistungsantrag) - Vordruck Kug 107 und die dazugehörige
  • Abrechnungsliste - Vordruck Kug 108

(weiter ...)

Informationen zum Kurzarbeitergeld für Arbeitgeber

Für die Arbeitgeber ist Kurzarbeit hilfreich, aber kein Allheilmittel (auch zu Zeiten der Erstattung der SV-Beiträge bis Ende 2011 und auch in Zeiten von Corona). Das konjunkturelle Kurzarbeitergeld soll Lohneinbußen ersetzen, wenn im Unternehmen vorübergehend nicht mehr genügend Arbeit vorhanden ist. Die variablen Lohnkosten sind aber nur ein Teil der Gesamtkosten, die Unternehmen zu tragen haben. Zu den Lohnkosten kommen weitere Kosten wie Mieten, Leasingraten, Versicherungsbeiträge oder Zinsen. Ob ein Unternehmen diese tragen kann, hängt von vielen Faktoren ab.
Es ist damit nur eine Lösung für finanzkräftige Unternehmen, die ihre Stammbelegschaft halten wollen. Ein Unternehmen was schon finanzielle Probleme hat, wird bei einer längeren Phase von Kurzarbeit noch größere Probleme bekommen. Da ja das Umfeld nicht stimmt und Aufträge weg brechen besteht in vielen Firmen ein Problem bei den Fixkosten. Wer natürlich deutlich helles Licht am Ende des Tunnels sieht, behält mit dem Instrument Kurzarbeit seine Betriebsbereitschaft und kann den Motor schnell wieder anwerfen.
Durch das eingesparte Arbeitsentgelt stellt Kurzarbeit eine Möglichkeit zur Kosteneinsparung in wirtschaftlich schwierigen Zeiten für die Unternehmen dar. Die Zukunft des Unternehmens und die Weiterbeschäftigung von erfahrenen Mitarbeitern kann damit gewährleistet werden. (weiter ...)

Kurzarbeitergeld und Zeitarbeit

Die allgemeine Rechtsauffassung in der Sozialgerichtsbarkeit der Bundesrepublik Deutschland ist, dass der Anspruch auf Kurzarbeitergeld für Zeitarbeiter ausgeschlossen ist. Mehrere Landessozialgerichte haben dahingehende Entscheidungen getroffen. Am 21.07.2009 hat auch das Bundessozialgericht mit dem Urteil B 7 AL 3/08 R einen Anspruch der Leiharbeiter auf Kurzarbeitergeld verneint.

Mit dem Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität vom 02.03.2009 (Konjunkturpaket II) wurden Leiharbeiter den anderen Beschäftigten im Hinblick auf den Anspruch von Kurzarbeitergeld gleichgestellt. Diese Regelungen galten rückwirkend vom 01.02.2009 bis 31.12.2011.

Mit der neuen Regelung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wird sichergestellt, dass die Bundesregierung differenzierte und passgenaue Maßnahmen beim Kurzarbeitergeld ergreifen kann, die im Bedarfsfall auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern zugutekommen können. In der Corona-Krise gab es auch eine Öffnung des Kurzarbeitergeldbezugs für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer. (weiter ...)

Kurzarbeitergeld und Krankheit des Arbeitnehmers

Grundsätzlich werden folgende Fälle unterschieden:

  1. Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) vor Beginn der Kurzarbeit eingetreten
    • Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht noch
    • Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr
  2. Erkrankung (Arbeitsunfähigkeit) während der Kurzarbeit eingetreten
    • Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht noch
    • Es besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung mehr

Zur Unterscheidung der zwei Fälle gilt das Kalendermonatsprinzip. Danach ist der Beginn von Arbeitsunfähigkeit während der Kurzarbeit gegeben, wenn die Erkrankung in einem Kalendermonat eintritt, für den Kurzarbeit angemeldet ist. Der erste Krankheitstag kann damit sogar vor dem ersten Arbeitsausfalltag liegen, wenn beide Tage in einem Kalendermonat liegen. (weiter ...)

Informationen zur Gewährung von Urlaub während der Kurzarbeit

Die Gewährung von Urlaub ist ein wesentliches Mittel, um Kurzarbeit zu vermeiden. Der Einsatz von Urlaub kann aber nur dann durch den Arbeitgeber verlangt werden, wenn nicht vorrangige Urlaubswünsche des Arbeitnehmers entgegenstehen.

Der Resturlaub aus dem Vorjahr und der Resturlaub zum Jahresende muss aber zur Vermeidung des Arbeitsausfalls eingesetzt werden.

Eine Anordnung von Urlaub zur Vermeidung der Kurzarbeit entgegen den Urlaubswünschen der Arbeitnehmer ist nicht zulässig.

Die Kurzarbeit hat keinen Einfluss auf die Dauer des Urlaubsanspruches. Während der Kurzarbeit wird damit der gleiche Urlaubsanspruch erarbeitet wie durch die ungekürzte Arbeit.

Die Urlaubsplanung muss in der Kurzarbeiterzeit nicht geändert werden. Urlaub ist während dieser Zeit genauso möglich. (weiter ...)

Aufnahme eines Nebenjob

Ein Nebenjob während der Kurzarbeit ist dann zulässig, wenn er sich mit der (reduzierten) Arbeit im Stammbetrieb vereinbaren lässt. Die Arbeitsagenturen können Kurzarbeitern sogar Beschäftigungen bzw. Nebenbeschäftigungen anbieten. Wenn die Betroffenen die Annahme dieser Jobs verweigern kann das Kurzarbeitergeld entfallen. Es sind dann die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden. (weiter ...)

Kündigung während der Kurzarbeit

Kündigungen kann der Arbeitgeber auch während der Kurzarbeit aussprechen (sowohl aus personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Gründen). Alle anderen Aussagen entbehren jeglicher Grundlage bzw. sind Schwachsinn.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung müssen neben den Kurzarbeits-Gründen aber noch weitere Gründe dazukommen. Es muss sich also nach der Einführung der Kurzarbeit die Situation im Unternehmen geändert haben!
Beispiele:

  • weiterer Auftragsrückgang,
  • Hauptkunden brechen weg oder
  • die Fremdvergabe bestimmter Arbeiten wird günstiger
    (damit fällt die Arbeit für bestimmte Arbeitnehmer oder ganze Abteilungen weg; die Fremdvergabe von Arbeiten steht dem Arbeitgeber immer zu und ist damit außerhalb jeglicher Beurteilung durch Arbeitsgerichte).

Das muss natürlich mit Zahlen nachweisbar sein. (weiter ...)

Besonderheit bei der Berechnung des Elterngeldes

Kurzarbeitergeld fließt nicht in die Berechnung des Elterngeldes ein. Damit ergeben sich für Mütter und Väter, die nach der Kurzarbeit Elterngeld beziehen erhebliche Nachteile.
Da das Kurzarbeitergeld vom Arbeitsamt schon eine Lohnersatzleistung ist, wird es bei der Berechnung von Elterngeld nicht berücksichtigt.
Das Elterngeld wird aus dem individuellen Erwerbseinkommen der letzten 12 Monate vor der Geburt des Kindes berechnet. Entscheidend ist dabei der Durchschnittsverdienst.

Als Erwerbseinkommen zählt die Summe der positiven Einkünfte aus selbstständiger und nichtselbstständiger Arbeit, aus Land und Forstwirtschaft und Gewerbebetrieb. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld I und II oder Krankengeld zählen nicht dazu.

Im Extremfall bedeutet das den Mindestsatz von 300 Euro.
Wenn 12 Monate Kurzarbeit vor der Geburt lagen und wenig oder gar nicht gearbeitet wurde ist das leider möglich.

Der Bundesrat hat am 15. Mai 2020 dem vom Bundestag beschlossenen Gesetz für Maßnahmen im Elterngeld aus Anlass der Covid-19-Pandemie zugestimmt.
Um die wirtschaftliche Stabilität von Familien auch nach der Covid-19-Pandemie zu gewährleisten, kann der Zeitraum vom 1. März 2020 bis zum 23. September 2022 auf Antrag ausgeklammert werden (Elterngeld bei vorheriger Kurzarbeit).

Behandlung von Kurzarbeitergeld und Sozialversicherungsbeiträgen in der Finanzbuchhaltung

Das Kurzarbeitergeld stellt keinen Lohnaufwand dar. Damit stellt die Erstattung des Kurzarbeitergeldes durch die Agentur für Arbeit auch keinen sonstigen betrieblichen Ertrag dar. Die Zahlungen und Erstattungen im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergeld müssen auf einem gesonderten Verrechnungskonto für durchlaufende Posten erfasst werden.

Bei einer Buchung des Kurzarbeitergeldes als Lohnaufwand und der Erstattung als sonstiger betrieblicher Ertrag gibt es vom Finanzamt in der Regel keine Probleme (kein Unterschied bei der Auswirkung auf den Gewinn). Probleme kann es bei der Gewerbesteuer geben, wenn ein Unternehmen in mehreren Gemeinden tätig ist und damit eine Steuerzerlegung notwendig wird. Die Steuerzerlegung regelt die Verteilung des Steueraufkommens von in mehreren Gebietskörperschaften ansässigen Unternehmen auf diese Gebietskörperschaften. Der Maßstab für die Zerlegung ist das Verhältnis der Lohn- und Gehaltssumme, die von der Unternehmung in den einzelnen Gemeinden ausgezahlt wird.

Die Sozialversicherungsbeiträge für den Fiktivlohn müssen als Personalaufwand gebucht werden. Die befristete Erstattung dieser Beitragszahlungen durch die Agentur für Arbeit muss als sonstiger betrieblicher Ertrag erfasst werden.


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