Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Einfluss der Kurzarbeit auf die Krankenversicherungspflicht (Jahresarbeitsentgeltgrenze)

Aktuelles

Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben ein Rundschreiben zu den Auswirkungen der Minderung des Arbeitsentgelts aufgrund des Bezugs von Kurzarbeitergeld auf den krankenversicherungsrechtlichen Status veröffentlicht.
Auszug aus dem Rundschreiben vom 11.01.2021:

Ein allein wegen des Bezugs von Kurzarbeitergeld bedingtes vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bleibt allerdings ohne Auswirkungen auf den krankenversicherungsrechtlichen Status, das heißt, dass die vor Bezug von Kurzarbeitergeld bestehende Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V fortbesteht. Dabei ist die Dauer des Arbeits- und Entgeltausfalls durch Kurzarbeit unbedeutend. Selbst bei Ausschöpfen der Kurzarbeitergeld-Höchstanspruchsdauer ist die Entgeltminderung als vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzusehen. Der in unseren Grundsätzlichen Hinweisen zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20.03.2019 im Kontext mit vorübergehenden Entgeltminderungen erwähnte 3-MonatsZeitraum hat jedenfalls im Zusammenhang mit der Entgeltminderung wegen Kurzarbeit keine Bedeutung.

Eine vor Bezug von Kurzarbeitergeld bestehende Versicherungsfreiheit bleibt jedoch nicht uneingeschränkt für die gesamte Dauer des Kurzarbeitergeldbezugs erhalten. Dies gilt insbesondere in den Fällen, in denen das ohne den Arbeitsausfall zu beanspruchende regelmäßige (Brutto-)Arbeitsentgelt infolge der Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze zum 01.01. des Kalenderjahres die für dieses (neue) Kalenderjahr maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze bei vorausschauender Betrachtung nicht mehr übersteigt. Dementsprechend endet die Versicherungsfreiheit zum 31.12. des vorangegangenen Kalenderjahres. Betroffene Arbeitnehmer, die infolgedessen krankenversicherungspflichtig werden, können sich jedoch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen.

Grundsätzliches

Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld bleibt die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung für versicherungspflichtige Arbeitnehmer bestehen.

Für die Prüfung der Jahresarbeitsentgeltgrenze wird weiterhin das eigentliche regelmäßige Arbeitsentgelt (ohne Kurzarbeit) angenommen.

Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld gelten als Unterbrechungstatbestände. Wenn die Zahlung von Arbeitsentgelt unterbrochen wurde, ist für die Prüfung der Frage, ob das tatsächliche regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überstiegen hat, für die Zeit der Unterbrechung ein (fiktives) regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre.

Unterschreitet ein privat krankenversicherter Arbeitnehmer nur wegen Kurzarbeit die Jahresarbeitsentgeltgrenze, löst dies also keine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung aus. Der Status eines freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherten Arbeitnehmers bleibt auch während der Kurzarbeit erhalten.

Diese Regelungen gelten nicht für das Transferkurzarbeitergeld.

Auszug aus dem Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen "Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmern bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20. März 2019":

Ein bei vorliegender Versicherungsfreiheit nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze, das ohne Auswirkungen auf den Versicherungsstatus bleibt, wird nur in engen Grenzen für zulässig und vertretbar erachtet und ist auf wenige Sachverhalte beschränkt. In Betracht kommen im Wesentlichen die Fälle der Kurzarbeit (mit Ausnahme des Bezugs von Transferkurzarbeitergeld) und der stufenweisen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. In diesen Fällen bleibt der Versicherungsstatus für die Dauer des jeweiligen Tatbestandes unverändert. Dies ist gerechtfertigt, da das aus Anlass der Kurzarbeit oder der Wiedereingliederung ausfallende regelmäßige Arbeitsentgelt durch eine Entgeltersatzleistung (Kurzarbeitergeld bzw. Krankengeld) ersetzt wird und der eigentliche Entgeltanspruch dem Grunde nach unberührt bleibt.

Diese Regelung trat durch das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz am 01.04.2007 in Kraft.

Durch den Wechsel in eine Transfergesellschaft mit Bezug von Transferkurzarbeitergeld wird ein neues Beschäftigungsverhältnis begründet, das hinsichtlich der Versicherungspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unabhängig vom vorangehenden Beschäftigungsverhältnis zu beurteilen ist. Waren Arbeitnehmer zuletzt versicherungsfrei in der Krankenversicherungspflicht, kann sich dadurch ergeben, dass sie nun wieder versicherungspflichtig sind.


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