Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Lohnarten
Hier werden in alphabetischer Reihenfolge die Lohnarten mit ihrer Behandlung in der Lohnsteuer und Sozialversicherung aufgeführt. Als Lohnarten werden die in der Lohn- und Gehaltsabrechnung abzurechnenden Vorgänge bezeichnet.
Durch Lohnarten werden abrechnungsrelevante Eigenschaften für Lohn- und Gehaltszahlungen definiert (Steuer-, Sozialversicherungs- und Auswertungsmerkmale). Die Zuordnung einer Lohnart zu einem Mitarbeiter, legt fest, wie Zahlungen an den Mitarbeiter abgerechnet werden und welche Beiträge für diese Zahlungen abzuführen sind. In der Tabelle finden Sie bei Notwendigkeit weiter führende Links.
Lohnarten werden unterteilt in:
- Bruttolohnarten
- Bruttobezug
Alle steuer- und sozialversicherungspflichtigen Lohnarten sind als Bruttolohnart gekennzeichnet. Bruttobezüge sind Lohnarten, die den Bruttolohn bilden.
z. B. Gehalt, Stundenlohn, Zuschläge, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld - Bruttoabzug
Lohnarten die vom Bruttolohn abgezogen werden (z. B. Kürzungen wie Gehaltsverzicht). Wenn sie als steuer- und sozialversicherungspflichtig gekennzeichnet sind, führen sie gleichzeitig zur Verringerung von Steuer- und Sozialversicherungsabgaben.
- Bruttobezug
- Nettolohnarten
- Nettobezug
Lohnarten die nicht sozialversichungs- und steuerpflichtig sind.
Nettobezüge werden zum Nettolohn dazugerechnet.
z. B.: Erstattung von Fahrtkosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit oder Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten - Nettoabzug
Lohnarten die vom Nettolohn abgezogen werden. Nettoabzüge vermindern die Berechnungsgrundlagen für die Steuer- und SV-Berechnung nicht.
z. B.: Überweisungsbetrag für vermögenswirksame Leistungen
- Nettobezug
- Statistiklohnarten
Lohnart | Behandlung in der Lohnsteuer | Behandlung in der Sozialversicherung |
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Abfindungen nach dem § 15 Abs. 1 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot |
Es handelt sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. | Beitragsfrei (kein beitragspflichtiges Entgelt) |
Abfindungen nach dem § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) Entschädigung wegen Nichteinstellung |
Es liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Diese Entschädigungen werden nicht für eine Beschäftigung gewährt. | Beitragsfrei (kein beitragspflichtiges Entgelt) |
Abfindung wegen Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis | Ab 01.01.2008 ausgezahlte Abfindungen sind in voller Höhe steuerpflichtig
als sonstiger Bezug. Entscheidend für die Versteuerung ist der Zufluss und nicht der Anspruch der Abfindung. Damit kann der Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung steuerwirksam verschoben werden (z. B. Januar des Folgejahres). |
Beitragsfrei (kein beitragspflichtiges Entgelt) |
Abschlagszahlungen | Lohnsteuer wird erst bei der Lohnabrechnung einbehalten Beachte aber §39b Abs. 5 EStG Wenn der Lohnabrechnungszeitraum 5 Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von 3 Wochen nach dessen Ablauf erfolgt, ist die Lohnsteuer von den Abschlagszahlungen einzubehalten. |
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung auf die Abschlagszahlung sind am nächsten Fälligkeitstag abzuführen. |
Akkordlohn | Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn | Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt |
Aktienüberlassung (Vermögensbeteiligungen) | Für Vermögensbeteiligungen gibt es einen steuerfreien Höchstbetrag bei der Gewährung durch den Arbeitgeber. Dieser beträgt ab 01.07.2021 1.440 € pro Jahr. | Bei Steuerfreiheit besteht grundsätzlich auch Beitragsfreiheit. Eine Gehaltsumwandlung wird anerkannt, wenn der Arbeitnehmer unter Änderung seines Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet, der Verzicht arbeitsrechtlich zulässig ist und auf künftig fällig werdende Entgeltbestandteile gerichtet ist. |
Annehmlichkeiten | Steuerfrei | Beitragsfrei |
Arbeitgeberdarlehen | Ein lohnsteuerrechtlich zu beachtender Zinsvorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen entsteht nur dann, wenn der vom Arbeitnehmer zu zahlende Zins unter dem bei Vertragsabschluss aktuellen marktüblichen Zins liegt. | Ein sozialversicherungsrechtlich zu beachtender Zinsvorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen entsteht nur dann, wenn der vom Arbeitnehmer zu zahlende Zins unter dem bei Vertragsabschluss aktuellen marktüblichen Zins liegt. |
Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung | Bei Einhalten der Grenzwerte steuerfrei | Bei Einhalten der Grenzwerte beitragsfrei |
Arbeitgeberzuschuss zur privaten Pflegeversicherung | Bei Einhalten der Grenzwerte steuerfrei | Bei Einhalten der Grenzwerte beitragsfrei |
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Arbeitskleidung und deren Reinigung | Steuerfrei ist die typische Berufskleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt. | Bei Steuerfreiheit besteht grundsätzlich auch Beitragsfreiheit |
Aufmerksamkeiten | Sachzuwendungen des Arbeitgebers bis zu einem Wert von 60 € sind steuerfrei. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig. |
Sachzuwendungen des Arbeitgebers bis zu einem Wert von 60 € sind beitragsfrei. Geldzuwendungen sind immer beitragspflichtig. |
Ausbildungsvergütung | Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn | Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt Für Auszubildende gelten die Bestimmungen für geringfügige Beschäftigungen sowie zur Gleitzone nicht. Für Auszubildende gilt jedoch die Geringverdienergrenze |
Auslagenersatz | Steuerfrei | Beitragsfrei |
Auslösungen | Steuerfrei, soweit die Summe der steuerlich zulässigen Erstattungen für Reisekosten bzw. Doppelte Haushaltsführung nicht überschritten wird. | Bei Steuerfreiheit besteht grundsätzlich auch Beitragsfreiheit |
Betriebsveranstaltungen | Bei Einhalten der Rahmenbedingungen steuerfrei: - muss allen Arbeitnehmern offen stehen - max. 2 Betriebsveranstaltungen pro Jahr - Zuwendungen führen nicht zu Arbeitslohn, soweit die Aufwendungen je teilnehmenden Arbeitnehmer den Freibetrag von 110 Euro nicht übersteigen. Ab 01.01.2015 wurde die frühere Freigrenze für Betriebsveranstaltungen in einen Freibetrag in unveränderter Höhe (110 Euro) umgewandelt. Damit wird
nur für übersteigende Kosten Lohnsteuer erhoben und der Vorsteuerabzug geht verloren. Ein Freibetrag von 110 Euro
ist ein Betrag, der bei der Besteuerung immer frei bleibt. Werden die Rahmenbedingungen nicht eingehalten, tritt Steuerpflicht ein. Steuerpflichtige Zuwendungen können pauschal mit 25% versteuert werden. |
Bei Einhalten der Rahmenbedingungen beitragsfrei.
Werden die Rahmenbedingungen nicht eingehalten, tritt Beitragspflicht ein. Werden die steuerpflichtigen Zuwendungen pauschal mit 25% versteuert, sind sie beitragsfrei. |
Bußgelder | Die Kostenübernahme bzw. Erstattung der Bußgelder bzw. Geldstrafen stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Bundesfinanzhof Urteil vom 14.11.2013, VI R 36/12 Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern - Kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers Leitsätze: "1. Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn. 2. Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung." Der Senat hält an seiner im Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 29/00 vertretenen Auffassung, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, nicht weiter fest. Der wiederholte Verstoß eines Arbeitnehmers gegen die Straßenverkehrsordnung ist nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Mit der Entscheidung des Finanzgericht Düsseldorf vom 04.11.2016 (1 K 2470/14 L) geht das Kasperletheater weiter. Das Finanzgericht Düsseldorf sieht in der Übernahme der Verwarngelder keine Entlohnung, sondern eine Zuwendung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. Hierzu war ein Revisionsverfahren unter dem Az. VI R 1/17 (Aufnahme in die Datenbank am 20.03.2017) beim Bundesfinanzhof anhängig. Am 13.08.2020 traf der Bundesfinanzhof seine Entscheidung. Leitsätze: "Der Arbeitgeber als Halter eines Kfz leistet die Zahlung eines Verwarnungsgeldes wegen einer ihm gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG erteilten Verwarnung auf eine eigene Schuld. Die Zahlung führt daher nicht zu Arbeitslohn des die Ordnungswidrigkeit begehenden Arbeitnehmers." Der Bundesfinanzhof hat aber klargestellt, dass auch der Verzicht auf einen Regress gegen den Arbeitnehmer steuer- und damit beitragsrechtliche Konsequenzen mit sich bringt. |
Die Übernahme von Verwarnungs- oder Bußgeldern ist beitragspflichtig. Die Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 09.04.2014 enthält im Punkt 4 (Arbeitsentgelteigenschaft bei Übernahme von Verwarnungs- und Bußgeldern durch den Arbeitgeber) folgendes: "Die generelle Bewertung der vom Arbeitgeber übernommenen Verwarnungs- und Bußgelder als steuerpflichtigen Arbeitslohn führt auch beitragsrechtlich zum Arbeitsentgelt derartiger Zuwendungen. Der steuerrechtlichen Würdigung des Arbeitslohncharakters unter Berücksichtigung der Frage, ob ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt, kommt insofern eine starke Indizwirkung für die - grundsätzlich eigenständige - Prüfung der Arbeitsentgelteigenschaft zu." |
Dienstwagen zur privaten Nutzung | Es entsteht ein geldwerter Vorteil. Dieser ist steuerpflichtig. | Es entsteht ein geldwerter Vorteil. Dieser ist beitragspflichtig. |
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Energiepreispauschale | Steuerpflichtig als sonstiger Bezug | Beitragsfrei |
Fahrkostenersatz des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte | Steuerpflichtig, wenn kein Sonderfall (Sammelbeförderung, Arbeitnehmer mit beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit, Arbeitnehmer die einen beruflich veranlassten doppelten Haushalt führen) vorliegt. Die Lohnsteuer kann mit 15% pauschaliert werden (in Höhe der Entfernungspauschale). |
Die Pauschalierung der Lohnsteuer löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. |
Gehalt | Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn | Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt |
Gehaltsverzicht | Im Steuerrecht gilt das Zuflussprinzip. Damit unterliegt nur der geminderte Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug. | In der Sozialversicherung gilt das Entstehungs- oder Fälligkeitsprinzip. Die Beiträge werden dann fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Man spricht aus diesem Grund auch vom Anspruchsprinzip. Beiträge müssen also auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber noch nicht gezahltes Entgelt entrichtet werden. Damit ein Gehaltsverzicht beitragsrechtlich berücksichtigt werden kann, muss er bestimmte Kriterien erfüllen. |
Geschenke | Es sind mehrere Grenzen (Freigrenze von 60 €, Freigrenze von 50 € pro Monat, Betrag von 10.000 €) zu beachten. Die Erläuterung finden Sie auf der Seite Geschenke. | Es sind mehrere Grenzen (Freigrenze von 60 €, Freigrenze von 50 € pro Monat, Betrag von 10.000 €) zu beachten. Die Erläuterung finden Sie auf der Seite Geschenke. |
Gesundheitsförderung (Betriebliche Gesundheitsförderung) | Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung sind bis 600 € (500 € bis 2019) pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei. | Bei Steuerfreiheit besteht grundsätzlich auch Beitragsfreiheit |
Inflationsausgleichsprämie (Inflationsausgleichs-Sonderzahlung) | Steuerfrei bis zu 3.000 Euro in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 | Beitragsfrei bis zu 3.000 Euro in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 |
Kinderbetreuung - Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung | Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (§ 3 Nr. 33 EStG). Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind nur steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (R 3.33 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LStR). | Beitragsfrei |
Kurzarbeitergeld | Steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt | Beitragsfrei |
Lohnfortzahlung (Feiertage, Urlaub, Krankheit) |
Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn | Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt |
Mutterschaftsgeld | Steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt | Beitragsfrei |
Mutterschutzlohn | Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn | Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt |
Reisekostenerstattung | Steuerfrei, soweit die Summe der steuerlich zulässigen Erstattungen für Reisekosten bzw. Doppelte Haushaltsführung nicht überschritten wird. | Bei Steuerfreiheit besteht grundsätzlich auch Beitragsfreiheit |
Sammelbeförderung | Steuerfrei | Beitragsfrei |
Stundenlohn | Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn | Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt |
Umzugskosten bei einem beruflich veranlassten Umzug | Wenn ein beruflich veranlasster Umzug vorliegt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Umzugskosten in Höhe des Betrags steuerfrei ersetzen, der nach dem Bundesumzugskostenrecht gezahlt werden könnte. Bei Auslandsumzügen gelten andere Werte (Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen). | Bei Steuerfreiheit besteht grundsätzlich auch Beitragsfreiheit |
Urlaubsentgelt (Lohnfortzahlung) |
Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn | Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt |
Urlaubsgeld | Steuerpflichtig als sonstiger Bezug | Beitragspflichtig als einmalige Zuwendung |
Vermögensbeteiligungen | Für Vermögensbeteiligungen gibt es einen steuerfreien Höchstbetrag bei der Gewährung durch den Arbeitgeber. Dieser beträgt ab 01.07.2021 1.440 € pro Jahr. | Bei Steuerfreiheit besteht grundsätzlich auch Beitragsfreiheit. Eine Gehaltsumwandlung wird anerkannt, wenn der Arbeitnehmer unter Änderung seines Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet, der Verzicht arbeitsrechtlich zulässig ist und auf künftig fällig werdende Entgeltbestandteile gerichtet ist. |
Vermögenswirksame Leistungen (VWL) - Arbeitgeberzuschuss | Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn | Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt |
Vermögenswirksame Leistungen (VWL) - Überweisungsbetrag | Lohnart die vom Nettolohn abgezogen wird (Nettoabzug). Nettoabzüge vermindern die Berechnungsgrundlage für die Steuerberechnung nicht. | Lohnart die vom Nettolohn abgezogen wird (Nettoabzug). Nettoabzüge vermindern die Berechnungsgrundlage für die SV-Berechnung nicht. |
Weihnachtsgeld | Steuerpflichtig als sonstiger Bezug | Beitragspflichtig als einmalige Zuwendung |
Zulagen (Erschwerniszulagen, Leistungszulagen, Funktionszulagen, Sozialzulagen, persönliche Zulagen) |
Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn | Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt |
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld | Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn | Beitragspflicht besteht nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig. |
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld | Steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt | Beitragsfrei |
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit | in bestimmten Grenzen steuerfrei (Zuschläge) | in bestimmten Grenzen beitragsfrei (Zuschläge) |
Eine Lohnerhöhung führt häufig zu überproportional steigenden Steuern und Sozialabgaben. Durch steuerfreie Arbeitgeberleistungen kommt die Lohnerhöhung ungeschmälert beim Arbeitnehmer an. Davon profitieren beide Seiten. Der Arbeitnehmer hat mehr davon und der Arbeitgeber spart die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
Durch steuerfreie bzw. steuerbegünstigte Lohnbestandteile kann die Steuer- und Abgabenlast von Arbeitnehmern reduziert werden. Viele steuerfreie bzw. steuerbegünstigte Zuwendungen sind auch von der Sozialversicherungspflicht befreit.
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