Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Lohnarten

Hier werden in alphabetischer Reihenfolge die Lohnarten mit ihrer Behandlung in der Lohnsteuer und Sozialversicherung aufgeführt. Als Lohnarten werden die in der Lohn- und Gehaltsabrechnung abzurechnenden Vorgänge bezeichnet.

Durch Lohnarten werden abrechnungsrelevante Eigenschaften für Lohn- und Gehaltszahlungen definiert (Steuer-, Sozialversicherungs- und Auswertungsmerkmale). Die Zuordnung einer Lohnart zu einem Mitarbeiter, legt fest, wie Zahlungen an den Mitarbeiter abgerechnet werden und welche Beiträge für diese Zahlungen abzuführen sind. In der Tabelle finden Sie bei Notwendigkeit weiter führende Links.

Lohnarten werden unterteilt in:

  • Bruttolohnarten
    • Bruttobezug
      Alle steuer- und sozialversicherungspflichtigen Lohnarten sind als Bruttolohnart gekennzeichnet. Bruttobezüge sind Lohnarten, die den Bruttolohn bilden.
      z. B. Gehalt, Stundenlohn, Zuschläge, Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld
    • Bruttoabzug
      Lohnarten die vom Bruttolohn abgezogen werden (z. B. Kürzungen wie Gehaltsverzicht). Wenn sie als steuer- und sozialversicherungspflichtig gekennzeichnet sind, führen sie gleichzeitig zur Verringerung von Steuer- und Sozialversicherungsabgaben.
  • Nettolohnarten
    • Nettobezug
      Lohnarten die nicht sozialversichungs- und steuerpflichtig sind.
      Nettobezüge werden zum Nettolohn dazugerechnet.
      z. B.: Erstattung von Fahrtkosten bei beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit oder Verpflegungsmehraufwendungen bei Auswärtstätigkeiten
    • Nettoabzug
      Lohnarten die vom Nettolohn abgezogen werden. Nettoabzüge vermindern die Berechnungsgrundlagen für die Steuer- und SV-Berechnung nicht.
      z. B.: Überweisungsbetrag für vermögenswirksame Leistungen
  • Statistiklohnarten
     
Lohnart Behandlung in der Lohnsteuer Behandlung in der Sozial­versicherung
Abfindungen nach dem § 15 Abs. 1 AGG (Allgemeines Gleich­behandlungsgesetz)
Verstoß gegen das Benachteiligungs­verbot
Es handelt sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Beitragsfrei (kein beitragspflichtiges Entgelt)
Abfindungen nach dem § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleich­behandlungsgesetz)
Entschädigung wegen Nichteinstellung
Es liegt kein steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Diese Entschädigungen werden nicht für eine Beschäftigung gewährt. Beitragsfrei (kein beitragspflichtiges Entgelt)
Abfindung wegen Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis Ab 01.01.2008 ausgezahlte Abfindungen sind in voller Höhe steuerpflichtig als sonstiger Bezug.
Entscheidend für die Versteuerung ist der Zufluss und nicht der Anspruch der Abfindung. Damit kann der Zeitpunkt des Zuflusses einer Abfindung steuerwirksam verschoben werden (z. B. Januar des Folgejahres).
Beitragsfrei (kein beitragspflichtiges Entgelt)
Abschlags­zahlungen Lohnsteuer wird erst bei der Lohnabrechnung einbehalten
Beachte aber §39b Abs. 5 EStG
Wenn der Lohnabrechnungs­zeitraum 5 Wochen übersteigt oder die Lohnabrechnung nicht innerhalb von 3 Wochen nach dessen Ablauf erfolgt, ist die Lohnsteuer von den Abschlags­zahlungen einzubehalten.
Die Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosen­versicherung auf die Abschlagszahlung sind am nächsten Fälligkeitstag abzuführen.
Akkordlohn Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt
Aktienüberlassung (Vermögens­beteiligungen) Für Vermögensbeteiligungen gibt es einen steuerfreien Höchstbetrag bei der Gewährung durch den Arbeitgeber. Dieser beträgt ab 01.07.2021 1.440 € pro Jahr. Bei Steuerfreiheit besteht grundsätzlich auch Beitragsfreiheit. Eine Gehaltsumwandlung wird anerkannt, wenn der Arbeitnehmer unter Änderung seines Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet, der Verzicht arbeitsrechtlich zulässig ist und auf künftig fällig werdende Entgeltbestandteile gerichtet ist.
Annehmlichkeiten Steuerfrei Beitragsfrei
Arbeitgeber­darlehen Ein lohnsteuerrechtlich zu beachtender Zinsvorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen entsteht nur dann, wenn der vom Arbeitnehmer zu zahlende Zins unter dem bei Vertragsabschluss aktuellen marktüblichen Zins liegt. Ein sozialversicherungs­rechtlich zu beachtender Zinsvorteil aus einem Arbeitgeberdarlehen entsteht nur dann, wenn der vom Arbeitnehmer zu zahlende Zins unter dem bei Vertragsabschluss aktuellen marktüblichen Zins liegt.
Arbeitgeber­zuschuss zur privaten Kranken­versicherung Bei Einhalten der Grenzwerte steuerfrei Bei Einhalten der Grenzwerte beitragsfrei
Arbeitgeber­zuschuss zur privaten Pflege­versicherung Bei Einhalten der Grenzwerte steuerfrei Bei Einhalten der Grenzwerte beitragsfrei
Arbeits­kleidung und deren Reinigung Steuerfrei ist die typische Berufs­kleidung, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt überlässt. Bei Steuerfreiheit besteht grundsätzlich auch Beitrags­freiheit
Aufmerksamkeiten Sachzuwendungen des Arbeitgebers bis zu einem Wert von 60  € sind steuerfrei.
Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig.
Sachzuwendungen des Arbeitgebers bis zu einem Wert von 60  € sind beitragsfrei.
Geldzuwendungen sind immer beitragspflichtig.
Ausbildungs­vergütung Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt
Für Auszubildende gelten die Bestimmungen für geringfügige Beschäftigungen sowie zur Gleitzone nicht.
Für Auszubildende gilt jedoch die Geringverdiener­grenze
Auslagenersatz Steuerfrei Beitragsfrei
Auslösungen Steuerfrei, soweit die Summe der steuerlich zulässigen Erstattungen für Reisekosten bzw. Doppelte Haushaltsführung nicht überschritten wird. Bei Steuerfreiheit besteht grundsätzlich auch Beitragsfreiheit
Betriebs­veranstaltungen Bei Einhalten der Rahmenbedingungen steuerfrei:
- muss allen Arbeitnehmern offen stehen
- max. 2 Betriebs­veranstaltungen pro Jahr
- Zuwendungen führen nicht zu Arbeitslohn, soweit die Aufwendungen je teilnehmenden Arbeitnehmer den Freibetrag von 110 Euro nicht übersteigen.
 

Ab 01.01.2015 wurde die frühere Freigrenze für Betriebs­veranstaltungen in einen Freibetrag in unveränderter Höhe (110 Euro) umgewandelt. Damit wird nur für übersteigende Kosten Lohnsteuer erhoben und der Vorsteuerabzug geht verloren. Ein Freibetrag von 110 Euro ist ein Betrag, der bei der Besteuerung immer frei bleibt.
Die darüber hinausgehende Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (Ansatz der Gesamtkosten ohne äußeren Rahmen, keine Zurechnung von Anteilen der Begleitpersonen beim Arbeitnehmer) ist durch die Gesetzesänderung ab 2015 überholt.

Ausführliche Informationen zu Betriebs­veranstaltungen

Werden die Rahmenbedingungen nicht eingehalten, tritt Steuerpflicht ein. Steuerpflichtige Zuwendungen können pauschal mit 25% versteuert werden.

Bei Einhalten der Rahmen­bedingungen beitragsfrei.

Werden die Rahmenbedingungen nicht eingehalten, tritt Beitragspflicht ein. Werden die steuerpflichtigen Zuwendungen pauschal mit 25% versteuert, sind sie beitragsfrei.

Bußgelder Die Kostenübernahme bzw. Erstattung der Bußgelder bzw. Geldstrafen stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.
Bundesfinanzhof Urteil vom 14.11.2013, VI R 36/12
Arbeitslohn: Übernahme von Bußgeldern - Kein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers
Leitsätze:
 
"1. Übernimmt der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn.
2. Vorteile haben keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Ein rechtswidriges Tun ist keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung."
 
Der Senat hält an seiner im Urteil vom 7. Juli 2004 VI R 29/00 vertretenen Auffassung, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, nicht weiter fest. Der wiederholte Verstoß eines Arbeitnehmers gegen die Straßen­verkehrsordnung ist nicht im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
 
Mit der Entscheidung des Finanzgericht Düsseldorf vom 04.11.2016 (1 K 2470/14 L) geht das Kasperletheater weiter. Das Finanzgericht Düsseldorf sieht in der Übernahme der Verwarngelder keine Entlohnung, sondern eine Zuwendung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers.
Hierzu war ein Revisionsverfahren unter dem Az. VI R 1/17 (Aufnahme in die Datenbank am 20.03.2017) beim Bundesfinanzhof anhängig.
Am 13.08.2020 traf der Bundesfinanzhof seine Entscheidung.

Leitsätze:
 
"Der Arbeitgeber als Halter eines Kfz leistet die Zahlung eines Verwarnungsgeldes wegen einer ihm gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 OWiG erteilten Verwarnung auf eine eigene Schuld. Die Zahlung führt daher nicht zu Arbeitslohn des die Ordnungswidrigkeit begehenden Arbeitnehmers."

Der Bundesfinanzhof hat aber klargestellt, dass auch der Verzicht auf einen Regress gegen den Arbeitnehmer steuer- und damit beitragsrechtliche Konsequenzen mit sich bringt.
Auszug aus der Fachzeitschrift "summa summarum" der Deutschen Rentenversicherung (Ausgabe 02/2021):

"Im Ergebnis ändert sich mit dem Urteil des BFH bei der beitragsrechtlichen Bewertung von übernommenen Buß- und Verwarnungsgelder damit nichts. Ob die Sanktion nun gegen den Arbeitgeber oder gegen den Arbeitnehmer bzw. Fahrer festgesetzt wurde, spielt keine Rolle; in beiden Fällen handelt es sich um steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt."
Die Übernahme von Verwarnungs- oder Bußgeldern ist beitragspflichtig.
Die Besprechung des GKV-Spitzenverbandes, der Deutschen Rentenversicherung Bund und der Bundesagentur für Arbeit über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs vom 09.04.2014 enthält im Punkt 4 (Arbeitsentgelt­eigenschaft bei Übernahme von Verwarnungs- und Bußgeldern durch den Arbeitgeber) folgendes:
 
"Die generelle Bewertung der vom Arbeitgeber übernommenen Verwarnungs- und Bußgelder als steuerpflichtigen Arbeitslohn führt auch beitragsrechtlich zum Arbeitsentgelt derartiger Zuwendungen. Der steuerrechtlichen Würdigung des Arbeitslohncharakters unter Berücksichtigung der Frage, ob ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers vorliegt, kommt insofern eine starke Indizwirkung für die - grundsätzlich eigenständige - Prüfung der Arbeitsentgelt­eigenschaft zu."
Dienstwagen zur privaten Nutzung Es entsteht ein geldwerter Vorteil. Dieser ist steuerpflichtig. Es entsteht ein geldwerter Vorteil. Dieser ist beitragspflichtig.
Energiepreispauschale Steuerpflichtig als sonstiger Bezug Beitragsfrei
Fahrkostenersatz des Arbeitgebers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte Steuerpflichtig, wenn kein Sonderfall (Sammelbeförderung, Arbeitnehmer mit beruflich veranlasster Auswärtstätigkeit, Arbeitnehmer die einen beruflich veranlassten doppelten Haushalt führen) vorliegt.
Die Lohnsteuer kann mit 15% pauschaliert werden (in Höhe der Entfernungspauschale).
Die Pauschalierung der Lohnsteuer löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.
Gehalt Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt
Gehaltsverzicht Im Steuerrecht gilt das Zuflussprinzip. Damit unterliegt nur der geminderte Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug. In der Sozialversicherung gilt das Entstehungs- oder Fälligkeitsprinzip. Die Beiträge werden dann fällig, wenn der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Man spricht aus diesem Grund auch vom Anspruchsprinzip. Beiträge müssen also auch für geschuldetes, bei Fälligkeit aber noch nicht gezahltes Entgelt entrichtet werden. Damit ein Gehaltsverzicht beitragsrechtlich berücksichtigt werden kann, muss er bestimmte Kriterien erfüllen.
Geschenke Es sind mehrere Grenzen (Freigrenze von 60 €, Freigrenze von 50 € pro Monat, Betrag von 10.000 €) zu beachten. Die Erläuterung finden Sie auf der Seite Geschenke. Es sind mehrere Grenzen (Freigrenze von 60 €, Freigrenze von 50 € pro Monat, Betrag von 10.000 €) zu beachten. Die Erläuterung finden Sie auf der Seite Geschenke.
Gesundheitsförderung (Betriebliche Gesundheitsförderung) Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheits­zustands und der betrieblichen Gesundheits­förderung sind bis 600 € (500 € bis 2019) pro Arbeitnehmer und Kalenderjahr steuerfrei. Bei Steuerfreiheit besteht grundsätzlich auch Beitrags­freiheit
Inflationsausgleichsprämie (Inflationsausgleichs-Sonderzahlung) Steuerfrei bis zu 3.000 Euro in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 Beitragsfrei bis zu 3.000 Euro in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024
Kinderbetreuung - Arbeitgeberzuschuss zur Kinderbetreuung Steuerfrei sind zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von nicht schulpflichtigen Kindern der Arbeitnehmer in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen (§ 3 Nr. 33 EStG). Barzuwendungen an den Arbeitnehmer sind nur steuerfrei, soweit der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die zweckentsprechende Verwendung nachgewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die Nachweise im Original als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren (R 3.33 Abs. 4 Sätze 2 und 3 LStR). Beitragsfrei
Kurzarbeitergeld Steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt Beitragsfrei
Lohnfortzahlung
(Feiertage, Urlaub, Krankheit)
Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt
Mutterschaftsgeld Steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt Beitragsfrei
Mutterschutzlohn Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt
Reisekosten­erstattung Steuerfrei, soweit die Summe der steuerlich zulässigen Erstattungen für Reisekosten bzw. Doppelte Haushaltsführung nicht überschritten wird. Bei Steuerfreiheit besteht grundsätzlich auch Beitragsfreiheit
Sammelbeförderung Steuerfrei Beitragsfrei
Stundenlohn Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt
Umzugskosten bei einem beruflich veranlassten Umzug Wenn ein beruflich veranlasster Umzug vorliegt, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Umzugskosten in Höhe des Betrags steuerfrei ersetzen, der nach dem Bundesumzugskostenrecht gezahlt werden könnte. Bei Auslandsumzügen gelten andere Werte (Verordnung über die Umzugskostenvergütung bei Auslandsumzügen). Bei Steuerfreiheit besteht grundsätzlich auch Beitragsfreiheit
Urlaubsentgelt
(Lohnfortzahlung)
Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt
Urlaubsgeld Steuerpflichtig als sonstiger Bezug Beitragspflichtig als einmalige Zuwendung
Vermögens­beteiligungen Für Vermögens­beteiligungen gibt es einen steuerfreien Höchstbetrag bei der Gewährung durch den Arbeitgeber. Dieser beträgt ab 01.07.2021 1.440 € pro Jahr. Bei Steuerfreiheit besteht grundsätzlich auch Beitragsfreiheit. Eine Gehaltsumwandlung wird anerkannt, wenn der Arbeitnehmer unter Änderung seines Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet, der Verzicht arbeitsrechtlich zulässig ist und auf künftig fällig werdende Entgeltbestandteile gerichtet ist.
Vermögens­wirksame Leistungen (VWL) - Arbeitgeber­zuschuss Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt
Vermögens­wirksame Leistungen (VWL) - Überweisungs­betrag Lohnart die vom Nettolohn abgezogen wird (Nettoabzug). Nettoabzüge vermindern die Berechnungs­grundlage für die Steuerberechnung nicht. Lohnart die vom Nettolohn abgezogen wird (Nettoabzug). Nettoabzüge vermindern die Berechnungs­grundlage für die SV-Berechnung nicht.
Weihnachtsgeld Steuerpflichtig als sonstiger Bezug Beitragspflichtig als einmalige Zuwendung
Zulagen
(Erschwernis­zulagen, Leistungszulagen, Funktionszulagen, Sozialzulagen, persönliche Zulagen)
Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn Beitragspflichtig als laufendes Arbeitsentgelt
Zuschuss zum Kurzarbeitergeld Steuerpflichtig als laufender Arbeitslohn Beitragspflicht besteht nur, wenn der Zuschuss zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80% des ausgefallenen Arbeitsentgelts übersteigt. Wird ein höherer Zuschuss gezahlt, ist nur der übersteigende Betrag beitragspflichtig.
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld Steuerfrei, unterliegt aber dem Progressions­vorbehalt Beitragsfrei
Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in bestimmten Grenzen steuerfrei (Zuschläge) in bestimmten Grenzen beitragsfrei (Zuschläge)

Eine Lohnerhöhung führt häufig zu überproportional steigenden Steuern und Sozialabgaben. Durch steuerfreie Arbeitgeberleistungen kommt die Lohnerhöhung ungeschmälert beim Arbeitnehmer an. Davon profitieren beide Seiten. Der Arbeitnehmer hat mehr davon und der Arbeitgeber spart die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

Durch steuerfreie bzw. steuerbegünstigte Lohnbestandteile kann die Steuer- und Abgabenlast von Arbeitnehmern reduziert werden. Viele steuerfreie bzw. steuerbegünstigte Zuwendungen sind auch von der Sozialversicherungspflicht befreit.


© 2007-2024 A.Liebig - Impressum - Kontakt - Datenschutz - Inhaltsverzeichnis (Sitemap) - Lohnlexikon