Dienstwagen (Firmenwagen) zur privaten Nutzung

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Aktuelles

Neues BMF-Schreiben vom 3. März 2022 zur lohnsteuerlichen Behandlung der Überlassung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs an Arbeitnehmer
Das neue BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 4. April 2018.


Steuerliches Aus für bedingungslose Firmenwagennutzung bei "Minijob" im Ehegattenbetrieb
Die Überlassung eines Firmen-PKW zur uneingeschränkten Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem "Minijob"-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten fremdunüblich. Der Arbeitsvertrag ist daher steuerlich nicht anzuerkennen, wie der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 10. Oktober 2018 (X R 44/17 und X R 45/17) entschieden hat (Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 8 vom 26. Februar 2019). Damit hat der Bundesfinanzhof einem Steuersparmodell in Unternehmerehen einen Riegel vorgeschoben.
Nach Ansicht der Richter wird ein Arbeitgeber bei lebensnaher und die unternehmerische Gewinnerwartung einzubeziehender Betrachtungsweise typischerweise nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug zur Privatnutzung zur Verfügung zu stellen, wenn nach einer vorsichtigen Kalkulation der sich für ihn hieraus ergebende tatsächliche Kostenaufwand zuzüglich des vertraglich vereinbarten Barlohns als wertangemessene Gegenleistung für die Zurverfügungstellung der Arbeitskraft anzusehen ist.
Der BFH hat schon mit Beschluss vom 21.12.2017 (III B 27/17) den Betriebsausgabenabzug der Sachlohnaufwendungen und der darüber hinausgehenden Kraftfahrzeugkosten für den Dienstwagen einer geringfügig beschäftigten Lebensgefährtin abgelehnt. Leitsatz: "Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des PKW die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche --und für den Arbeitgeber unkalkulierbare-- Höhen steigern könnte.


Der geldwerte Vorteil für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber muss vom Arbeitnehmer ab 2019 nicht mehr versteuert werden.
Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wurde eine Lösung für die Besteuerung von Dienstfahrrädern und dienstlichen E-Bikes gefunden (Das Gesetz wurde am 14.12.2018 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht). Bisher existiere in diesem Bereich eine Verwaltungsanweisung analog zur 1-Prozent-Regelung bei den Dienstwagen. Nun sei eine Steuerfreiheit vorgesehen, die für die begünstigten Arbeitnehmer bezüglich dieses geldwerten Vorteils auch eine Sozialversicherungsfreiheit bedeutet (Mehr....).

Grundlagen

In vielen Firmen ist die im Arbeitsvertrag geregelte Überlassung eines Firmenwagens (Dienstwagens) üblich. Darunter versteht man ein Fahrzeug, das der Arbeitgeber erwirbt und dem Arbeitnehmer überlässt. Der Arbeitgeber trägt die Kosten.

Ein geldwerter Vorteil für die private Nutzung ist nicht anzusetzen, wenn dem Arbeitnehmer die Nutzung eines Dienstwagens lediglich für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gestattet ist. Das hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 06.10.2011 (VI R 56/10) klargestellt.
Leitsätze:

1. Die Anwendung der 1 %-Regelung setzt voraus, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer tatsächlich einen Dienstwagen zur privaten Nutzung überlassen hat (Anschluss an Senatsurteil vom 21. April 2010 VI R 46/08, BFHE 229, 228, BStBl II 2010, 848). Denn der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen.
2. Allein die Gestattung der Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte begründet noch keine Überlassung zur privaten Nutzung i.S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG.

Wenn ein Arbeitnehmer ein privates Auto hat, das in Status und Gebrauchswert dem Dienstwagen vergleichbar ist, wird der Anscheinsbeweis einer Privatnutzung entkräftet. Das hat der Bundesfinanzhof im Urteil vom 04.12.2012 (VIII R 42/09) klargestellt.
Leitsätze:

Der Beweis des ersten Anscheins, der für eine private Nutzung betrieblicher PKW spricht, ist entkräftet, wenn für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind.

Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 3. März 2022:

2.7 Nutzungsverbot

Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug mit der Maßgabe zur Verfügung gestellt, es künftig für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder mehr als eine Familienheimfahrt wöchentlich (vgl. Rn. 48) nicht zu nutzen, ist von dem Ansatz des jeweils in Betracht kommenden pauschalen Nutzungswertes abzusehen, wenn das Nutzungsverbot durch entsprechende Unterlagen (z. B. eine arbeitsvertragliche oder andere arbeits- oder dienstrechtliche Rechtsgrundlage) nachgewiesen wird (vgl. BFH-Urteile vom 21. März 2013 - VI R 42/12 - BStBl II Seite 918 und - VI R 46/11 - BStBl II Seite 1044 sowie vom 18. April 2013 - VI R 23/12 - BStBl II Seite 920). Diese sind als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren.

Dem Nutzungsverbot des Arbeitgebers steht ein ausdrücklich mit Wirkung für die Zukunft erklärter schriftlicher Verzicht des Arbeitnehmers auf die Nutzung für Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder mehr als eine Familienheimfahrt wöchentlich (vgl. Rn. 48) gleich, wenn aus außersteuerlichen Gründen ein Nutzungsverbot des Arbeitgebers nicht in Betracht kommt und der Nutzungsverzicht dokumentiert wird. Die Nutzungsverzichtserklärung ist als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.

Damit gibt es grundsätzlich zwei Möglichkeiten, wenn der Arbeitnehmer einen Firmenwagen gestellt bekommt:

Das Fahrzeug darf nur für beruflich veranlasste Fahrten genutzt werden. Das Fahrzeug darf auch für private Zwecke bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden.
Dem Arbeitnehmer fließt kein geldwerter Vorteil zu. Es gibt keine Besonderheiten in der Lohnabrechnung. Der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung (Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) ist der Lohnsteuer und der Sozialversicherung zu unterwerfen.

Die Einzelheiten der Dienstwagennutzung lassen sich im Arbeitsvertrag oder in einem separaten Dienstwagenüberlassungsvertrag regeln.

Wenn sich die private Nutzung lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen erweist, liegt kein geldwerter Vorteil vor (nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes). Beispiele für solche Ausnahmefälle:

  • Pkw-Gestellung im überwiegend betrieblichen Interesse
    Die Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zwischen Wohnung und Einsatzstelle (z. B. Monteure) ist billiger als wenn der Arbeitnehmer erst in den Betrieb fahren muss. Der Arbeitgeber spart Kosten, da er keine Parkplätze für seinen Fuhrpark benötigt. Die Kosten für die Organisation einer Fahrzeugausgabe vor jeder Montagefahrt fallen weg. Die Netto-Arbeitszeit der Monteure steigt.
    Ein geldwerter Vorteil liegt in so einem Fall nur bei den privaten Fahrten vor (FG Berlin-Brandenburg, 12.09.2007 - 12 K 7078/05 B).
  • Werkstatt-/Monteurwagen
    Kein geldwerter Vorteil für die Privatnutzung nach der 1%-Methode ist bei Fahrzeugen zu ermitteln, die nach ihrer objektiven Beschaffenheit und Einrichtung nicht für eine Nutzung zu privaten Zwecken geeignet sind. Diese Fahrzeuge sind häufig zweisitzige Kastenwagen ohne hintere Fenster. Die Ausstattung mit Materialschränken und -fächern sowie Werkzeug lassen eine private Nutzung kaum zu.
    Bei Wohnungsrufbereitschaft führt die Überlassung eines zur Durchführung von Reparaturen erforderlichen Werkstattwagens zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht zu Arbeitslohn (Bundesfinanzhof, Urteil vom 25.05.2000 - VI R 195/98).
  • Rufbereitschaft (Sozialstationen, Rettungsdienste, ...)
    Kein geldwerter Vorteil ist für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu erfassen, wenn ein Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug ausschließlich an den Tagen für seine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erhält, an denen es erforderlich werden kann, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt.
  • Überlassung eines Feuerwehreinsatzfahrzeugs
    Die Überlassung eines Einsatzfahrzeugs an den Leiter der Freiwilligen Feuerwehr während seiner ständigen Bereitschaftszeiten führt nicht zu Arbeitslohn. Etwaige Vorteile, die dem Nutzer dadurch entstanden, dass er während seiner Bereitschaftszeiten das Einsatzfahrzeug bei privaten Verrichtungen und Wegen stets mit sich zu führen hatte, statt hierbei einen privaten PKW zu nutzen, stellen sich als bloße Reflexwirkung aus dem Unterhalten einer den örtlichen Verhältnissen entsprechenden leistungsfähigen gemeindlichen Feuerwehr dar (Bundesfinanzhof, Beschluss vom 19. April 2021 - VI R 43/18).

Wenn das Fahrzeug auch für private Zwecke genutzt werden darf, kann der geldwerte Vorteil nach zwei Methoden ermittelt werden.

Bevor man sich für eine Methode entscheidet, sollte eine Vergleichsrechnung durchgeführt werden.

Zur Bildung des Investitionsabzugsbetrags ist es notwendig, dass das Wirtschaftsgut nach dem Erwerb ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird.
Bei Anwendung der Listenpreismethode (1-Prozent-Methode; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 EStG) ist grundsätzlich von einem schädlichen Nutzungsumfang auszugehen.

Der Bundesfinanzhof hat am 15. Juli 2020 ein Urteil zum Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW bei der Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe nach § 7g EStG gesprochen.
Leitsätze des Urteils III R 62/19:

Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines PKW, für den er den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen.

Auszug aus den Entscheidungsgründen des Urteils III R 62/19:

Zwar hat das FG zu Recht das Fahrtenbuch verworfen und die den PKW C betreffende Nutzungswertentnahme gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG nach der 1 %-Regelung bewertet. Entgegen der Auffassung des FG ist aber der Umfang einer nahezu ausschließlichen betrieblichen Nutzung von Kfz im Anwendungsbereich des § 7g EStG nicht nur mittels ordnungsgemäßer Fahrtenbücher nachzuweisen.
....
Geklärt ist, dass der Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW jedenfalls nicht anhand der 1 %-Regelung geführt werden kann, da ein Durchschnittswert in Höhe von monatlich 1 % des abgerundeten Bruttolistenpreises in etwa einem Anteil der Privatnutzung von 20 bis 25 % entspricht (BFH-Beschluss vom 03.01.2006 - XI B 106/05, BFH/NV 2006, 1264, unter 2.).
....
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Er kann --entsprechend der für die Aufklärung des Sachverhalts geltenden allgemeinen Grundsätze-- auch durch andere Beweismittel geführt werden.
....
Das FG wird im zweiten Rechtsgang im Rahmen der freien Beweiswürdigung gemäß § 96 Abs. 1 FGO zu prüfen haben, ob ihm die Beweise eine hinreichend sichere Überzeugung dafür vermitteln, dass der Kläger den PKW C zu mindestens 90 % betrieblich genutzt hat. Dem Kläger ist nicht verwehrt, im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 1 AO ergänzend zu den Aufzeichnungen in den Fahrtenbüchern weitere Belege vorzulegen, um für die Zwecke des § 7g EStG die betriebliche Veranlassung der aufgezeichneten Fahrten und damit die fast ausschließliche betriebliche Nutzung des PKW zu dokumentieren.

Mit dem Urteil vom 16. März 2022 (VIII R 24/19) bestätigte der Bundesfinanzhof seine Auffassung.
VIII R 24/19 - Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines PKW bei der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags und einer Sonderabschreibung nach § 7g EStG
Leitsätze:

Ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines PKW, für den er einen Investitionsabzugsbetrag und eine Sonderabschreibung nach § 7g EStG in Anspruch genommen hat, nicht nur durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, sondern auch durch andere Beweismittel nachweisen (Anschluss an BFH-Urteil vom 15.07.2020 - III R 62/19, BFHE 271, 71).

Listenpreismethode (umgangssprachlich auch 1-Prozent-Methode)

Es gilt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG:

Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; ....

§ 8 Abs. 2 EStG:

.... Für die private Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten gilt § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 entsprechend. Kann das Kraftfahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 genutzt werden, erhöht sich der Wert in Satz 2 für jeden Kalendermonat um 0,03 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie der Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3. Der Wert nach den Sätzen 2 und 3 kann mit dem auf die private Nutzung und die Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 entfallenden Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt werden, wenn die durch das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Fahrten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Satz 3 zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt entsprechend. Die Nutzung des Kraftfahrzeugs zu einer Familienheimfahrt im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung ist mit 0,002 Prozent des Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen; dies gilt nicht, wenn für diese Fahrt ein Abzug von Werbungskosten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 und 6 in Betracht käme; Satz 4 ist sinngemäß anzuwenden. ....

Bruttolistenpreis
Der geldwerte Vorteil für Privatfahrten ist mit 1% des auf volle 100 EUR abgerundeten inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeuges anzusetzen. Der tatsächliche Verkaufspreis des Fahrzeugs spielt keine Rolle. Die privat gefahrenen Kilometer spielen keine Rolle.
LStR R 8.1 Abs. 9:

.... Listenpreis i. S. d. Sätze 1 bis 3 ist - auch bei gebraucht erworbenen oder geleasten Fahrzeugen - die auf volle hundert Euro abgerundete unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers für das genutzte Kraftfahrzeug im Zeitpunkt seiner Erstzulassung zuzüglich der Kosten für werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung eingebaute Sonderausstattungen (z. B. Navigationsgeräte, Diebstahlsicherungssysteme) und der Umsatzsteuer; der Wert eines Autotelefons einschließlich Freisprecheinrichtung sowie der Wert eines weiteren Satzes Reifen einschließlich Felgen bleiben außer Ansatz. ....

Schätzung des Bruttolistenpreises bei einem Importfahrzeug
Ist die private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nach der 1 %-Regelung zu bewerten, ist der inländische Bruttolistenpreis zu schätzen, wenn das Fahrzeug ein Importfahrzeug ist und weder ein inländischer Bruttolistenpreis vorhanden ist noch eine Vergleichbarkeit mit einem bau- und typengleichen inländischen Fahrzeug besteht (Bundesfinanzhof Urteil vom 09.11.2017, III R 20/16).

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 13. Dezember 2012 VI R 51/11 erneut bekräftigt, dass verfassungsrechtliche Bedenken gegen die 1%-Regelung nicht bestehen.
Schon das Niedersächsische Finanzgericht hatte mit Urteil vom 14.09.2011 entschieden, dass die Vorschriften zur Ermittlung des geldwerten Vorteils für die private Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kfz verfassungsgemäß sind (Az.: 9 K 394/10).
Der Kläger vertrat die Auffassung, die 1%-Regelung sei verfassungswidrig. Sie genüge insbesondere den für typisierende Regelungen geltenden Anforderungen wegen der fortdauernden Bezugnahme auf den Bruttoneuwagenlistenpreis nicht mehr.
Nach Auffassung des Gerichts muss der Gesetzgeber im Kfz-Handel gewährte übliche Rabatte, die zudem vom Hersteller, Modell und vielen Sonderfaktoren abhängig seien, bei der Bestimmung der Bemessungsgrundlage nicht berücksichtigen.
Gegen diese Entscheidung wurde Revision eingelegt, das Aktenzeichen des BFH lautet VI R 51/11.
Der Bundesfinanzhof hat die Revision zurückgewiesen. Leitsätze des Urteils vom 13.12.2012, VI R 51/11:

Die 1 %-Regelung begegnet insbesondere im Hinblick auf die dem Steuerpflichtigen zur Wahl gestellte Möglichkeit, den vom Arbeitgeber zugewandten Nutzungsvorteil auch nach der so genannten Fahrtenbuchmethode zu ermitteln und zu bewerten, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Die Bewertung des Vorteils mittels der 1 %-Regelung ist mit dem Ansatz eines Nutzungsvorteils in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises je Monat zwar eine nur grob typisierende Regelung. Allerdings normiert die Regelung keine zwingende und unwiderlegbare Typisierung, sondern tritt nur alternativ zur Fahrtenbuchmethode hinzu; diese Fahrtenbuchmethode bewertet den vom Arbeitgeber zugewandten Nutzungsvorteil indessen nach Maßgabe der konkret entstandenen Kosten (§ 8 Abs. 2 Satz 4 EStG). Insbesondere im Hinblick auf dieses Wahlrecht ("Escape-Klausel") beurteilt die bisherige Rechtsprechung des BFH die Typisierungsregelung in § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG als verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH-Urteil in BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273, m.w.N.).

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 13.10.2010 (VI R 12/09) ist die Bemessungsgrundlage der 1%-Regelung stets bezogen auf den Zeitpunkt der Erstzulassung nach dem inländischen Listenpreis zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer zu ermitteln. Damit ist eine nachträglich eingebaute Sonderausstattung nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der 1%-Regelung einzubeziehen.
Leitsätze des Urteils:

1. Der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in ein zur Privatnutzung überlassenes Firmenfahrzeug ist nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG einzubeziehen.
2. Eine Sonderausstattung im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist.
3. Mit dem Betrag, der nach der 1 %-Regelung als Einnahme anzusetzen ist, werden sämtliche geldwerten Vorteile abgegolten, die sich aus der Möglichkeit einer privaten Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs ergeben; unselbständige Ausstattungsmerkmale können nicht getrennt bewertet werden.

Zur Definition des Listenpreises bei Anwendung der 1 %-Regelung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 08.11.2018 (III R 13/16) erneut Stellung bezogen. Danach ist der für die 1 %-Regelung maßgebliche Listenpreis derjenige, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben könnte. Der Listenpreis soll nicht die Neuanschaffungskosten und auch nicht den gegenwärtigen Wert des Fahrzeugs abbilden, vielmehr handelt es sich um eine generalisierende Bemessungsgrundlage für die Bewertung der Privatnutzung eines Betriebs-Pkw. Das Urteil hat Bedeutung für alle Sonderpreislisten mit Sonderrabatten, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.

Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs ist eine Begrenzung der 1-Prozent-Methode auf 50% der Gesamtkosten nicht möglich.
Der Kläger verzichtete auf ein Fahrtenbuch und setzte 50% der Gesamtkosten für die private Nutzung an. Im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung berechnete das Finanzamt den Wert für diese Nutzungsentnahme nach der 1-Prozent-Methode.
Leitsätze des Urteils vom 15.05.2018 (X R 28/15):

Auch wenn die Anwendung der 1 %-Regelung seit 2006 voraussetzt, dass das Kfz zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wird, ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, die nach der 1 %-Regelung ermittelte Nutzungsentnahme auf 50 % der Gesamtaufwendungen für das Kfz zu begrenzen.

Zur lohnsteuerlichen Behandlung der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gibt es 2 Möglichkeiten:

  • kalendermonatliche Ermittlung des Zuschlags mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (0,03 %-Regelung)
     
  • Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer (Tagespauschale)

Grundsätzlich ist die Ermittlung des Zuschlags kalendermonatlich mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen (§ 8 Absatz 2 Satz 3 EStG).
Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 3. März 2022 zur Ermittlung des Zuschlags mit 0,03 %:

Wird dem Arbeitnehmer ein betriebliches Kraftfahrzeug dauerhaft zur Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen, so findet die 0,03 %-Regelung auch Anwendung für volle Kalendermonate, in denen das Fahrzeug tatsächlich nicht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Der pauschale Nutzungswert ist auch dann anzusetzen, wenn aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung oder anderer Umstände Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte nicht arbeitstäglich anfallen (z. B. aufgrund Teilzeitvereinbarung, Homeoffice, Dienstreisen, Kurzarbeit, Auslandsaufenthalt). Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im pauschalen Nutzungswert ebenfalls berücksichtigt.

Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 3. März 2022 zur Anwendung der Tagespauschale:

Unter folgenden Voraussetzungen ist eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer für höchstens 180 Tage entsprechend den BFH-Urteilen vom 22. September 2010 - VI R 54/09 - (a. a. O.), - VI R 55/09 - (BStBl 2011 II Seite 358) und - VI R 57/09 - (BStBl 2011 II Seite 359) zulässig:
  1. Der Arbeitnehmer hat gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat; die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus. Es sind keine Angaben erforderlich, wie der Arbeitnehmer an den anderen Arbeitstagen zur ersten Tätigkeitsstätte gelangt ist. Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer das betriebliche Kraftfahrzeug für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals benutzt, sind für Zwecke der Einzelbewertung nur einmal zu erfassen. Diese Erklärungen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren. Es ist aus Vereinfachungsgründen nicht zu beanstanden, wenn für den Lohnsteuerabzug jeweils die Erklärung des Vormonats zugrunde gelegt wird.
     
  2. Der Arbeitgeber hat aufgrund der Erklärungen des Arbeitnehmers den Lohnsteuerabzug durchzuführen, sofern der Arbeitnehmer nicht erkennbar unrichtige Angaben macht. Ermittlungspflichten des Arbeitgebers ergeben sich hierdurch nicht.
     
  3. Wird im Lohnsteuerabzugsverfahren eine Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorgenommen, so hat der Arbeitgeber für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge eine jahresbezogene Begrenzung auf insgesamt 180 Fahrten vorzunehmen. Eine monatliche Begrenzung auf 15 Fahrten ist ausgeschlossen.
    ....
  4. Im Falle der Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist die Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a EStG anhand der vom Arbeitnehmer erklärten Anzahl der Tage vorzunehmen. Die Vereinfachungsregelung in Rz. 36, 37 und 39 des BMF-Schreibens vom 18. November 2021 (a. a. O.), dass nur an 15 Arbeitstagen von Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ausgegangen werden kann, ist hier nicht anzuwenden (Rz. 40 des BMF-Schreibens vom 18. November 2021, a. a. O.).
     
  5. Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Allerdings sind dann die Angaben des Arbeitnehmers zu den tatsächlichen Fahrten zusätzliche Voraussetzung (vgl. Buchstabe a).
     
  6. Der Arbeitgeber muss die Anwendung der 0,03 %-Regelung oder der Einzelbewertung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch grundsätzlich im Rahmen des § 41c EStG möglich.
     
  7. Im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung ist der Arbeitnehmer nicht an die im Lohnsteuerabzugsverfahren angewandte 0,03 %-Regelung gebunden und kann einheitlich für alle ihm überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge für das gesamte Kalenderjahr zur Einzelbewertung wechseln. Hierzu muss der Arbeitnehmer fahrzeugbezogen darlegen, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat. Zudem hat er durch geeignete Belege glaubhaft zu machen, dass und in welcher Höhe der Arbeitgeber den Zuschlag mit 0,03 % des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermittelt und versteuert hat (z. B. Gehaltsabrechnung, die die Besteuerung des Zuschlags erkennen lässt; Bescheinigung des Arbeitgebers).
Beispiel mit Anwendung der 0,03%-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte Beispiel mit Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte mit 0,002%

Bruttolistenpreis des Fahrzeuges: 30.000 €
Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte: 20 Km
Auf die tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte kommt es nicht an.
Damit ergibt sich:
Geldwerter Vorteil für Privatfahrten: 300 €
(1% von 30.000 €)
Geldwerter Vorteil für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte: 180 €
(0,03% von 30.000 € sind 9 € und diese mal 20 Km sind 180 €)
Geldwerter Vorteil pro Monat: 480 €

Bruttolistenpreis des Fahrzeuges: 30.000 €
Entfernung Wohnung - Arbeitsstätte: 20 Km
Der Arbeitnehmer fährt in diesem Monat an zehn Tagen zur regelmäßigen Arbeitsstätte mit dem Dienstwagen.
Damit ergibt sich:
Geldwerter Vorteil für Privatfahrten: 300 €
(1% von 30.000 €)
Geldwerter Vorteil für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte: 120 €
(0,002% von 30.000 € sind 0,60 € und diese mal 10 Tage und mal 20 Km sind 120 €)
Geldwerter Vorteil pro Monat: 420 €

Bei Fahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung sind für jeden Entfernungskilometer zwischen Beschäftigungsort und Wohnort 0,002% des inländischen Bruttolistenpreises des Fahrzeuges anzusetzen.

Anwendung der 1 %-Regelung auch bei fehlender privater Nutzung

Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 38 des Bundesfinanzhofs vom 10. Juli 2013:

Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt ein Fahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung, führt dies beim Arbeitnehmer auch dann zu einem steuerpflichtigen Vorteil, wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich nicht privat nutzt. Der Vorteil ist, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt worden ist, nach der 1%-Regelung zu bewerten. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einer Reihe von Urteilen vom 21. März 2013 und 18. April 2013 entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung korrigiert. Bisher wurde in derartigen Fällen die tatsächliche private Nutzung des Fahrzeugs vermutet. Der Steuerpflichtige konnte die Vermutung unter engen Voraussetzungen widerlegen. Diese Möglichkeit ist nun entfallen.
  • Bundesfinanzhof Urteil vom 21.3.2013, VI R 42/12:
    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Reichweite des Anscheinsbeweises beim Alleingeschäftsführer einer GmbH - Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte
  • Bundesfinanzhof Urteil vom 21.3.2013, VI R 46/11:
    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Reichweite des Anscheinsbeweises beim angestellten Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Bundesfinanzhof Urteil vom 21.3.2013, VI R 31/10:
    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Entkräftung des Anscheinsbeweises
  • Bundesfinanzhof Urteil vom 18.4.2013, VI R 23/12:
    Anwendungsvoraussetzung der 1 %-Regelung - Reichweite des Anscheinsbeweises beim Geschäftsführer eines Familienunternehmens

Entfernungszuschlag nur für tatsächlich gefahrene Teilstrecke - Park and ride; Urteil des Bundesfinanzhof VI R 68/05

Bundesfinanzhof Urteil vom 4.4.2008, VI R 68/05
Leitsätze:

1. Der nach § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG bei Überlassung eines Dienstwagens für Fahrten zwischen Wohnung und (regelmäßiger) Arbeitsstätte an einen Arbeitnehmer anzusetzende Zuschlag bildet einen Korrekturposten zur Entfernungspauschale. Für die Ermittlung des Zuschlags kommt es ebenso wie bei der Entfernungspauschale auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an. Wird der Dienstwagen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nur auf einer Teilstrecke eingesetzt, beschränkt sich der Zuschlag auf diese Teilstrecke.
2. Wird dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen, besteht ein Anscheinsbeweis dafür, dass er den Dienstwagen für die Gesamtstrecke nutzt. Der Anscheinsbeweis ist bereits dann entkräftet, wenn für eine Teilstrecke eine auf den Arbeitnehmer ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorgelegt wird.

Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 3. März 2022 zu Park and ride:

Setzt der Arbeitnehmer ein ihm überlassenes betriebliches Kraftfahrzeug bei den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder bei Familienheimfahrten (vgl. Rn. 47, 48) nur für eine Teilstrecke ein, weil er regelmäßig die andere Teilstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurücklegt, so ist für die Ermittlung des pauschalen Nutzungswerts dennoch die gesamte Entfernung zugrunde zu legen.

Es ist jedoch nicht zu beanstanden, den jeweils in Betracht kommenden pauschalen Nutzungswert auf der Grundlage der Teilstrecke zu ermitteln, die mit dem betrieblichen Kraftfahrzeug tatsächlich zurückgelegt wird, wenn

  • der Arbeitgeber das betriebliche Kraftfahrzeug nur für diese Teilstrecke zur Verfügung stellt (vgl. Rn. 19 und Rn. 20) oder
  • der Arbeitnehmer für die restliche Teilstrecke einen Nachweis über die Benutzung eines anderen Verkehrsmittels erbringt, z. B. eine auf ihn ausgestellte Jahres-Bahnfahrkarte vorlegt (vgl. BFH-Urteil vom 4. April 2008, BStBl II Seite 890).

Privatnutzung von mehreren Pkw

Überlässt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mehr als ein Kfz auch zur privaten Nutzung, so ist der in der Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung liegende geldwerte Vorteil für jedes Fahrzeug nach der 1 %-Regelung zu berechnen (Bundesfinanzhof Urteil vom 13.06.2013, VI R 17/12).
Der tatsächliche Umfang der Privatnutzung wird nur berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige diesen durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachweist.

Der Bundesfinanzhof hat mit dem Beschluss vom 24.05.2019 (VI B 101/18) seine Ansichten zur 1 %-Regelung bei Überlassung mehrerer Kfz bestätigt.

Fahrtenbuchmethode

Es gilt § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG:

Die private Nutzung kann abweichend von Satz 2 mit den auf die Privatfahrten entfallenden Aufwendungen angesetzt werden, wenn die für das Kraftfahrzeug insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der privaten zu den übrigen Fahrten durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden; ....

Der geldwerte Vorteil aus der Nutzungsüberlassung für private Zwecke wird mit den tatsächlichen Aufwendungen, die für das Fahrzeug entstanden sind, angesetzt.
Zu den tatsächlichen Aufwendungen zählen:
Abschreibung, Reparaturkosten, Kfz-Steuer, Darlehenszinsen, Treibstoffkosten, Versicherung, Kosten für Unterstellung (Garage).
Der Einzelkostennachweis mittels individuellem Kilometersatz ist für das Unternehmen und den Fahrzeugführer aufwendig. Das Fahrzeug muss als Kostenstelle geführt werden. Der Fahrzeugführer muss ein Fahrtenbuch führen.

Beispiel:
Gesamtkosten des Fahrzeugs im Jahr: 10.500 €
Jahresfahrleistung: 30.000 Km
davon Privatfahrten: 5.000 Km
davon Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte: 9.000 Km
Damit ergibt sich:
Kilometersatz: 0,35 €/Km
(10.500 €/30.000 Km)
Geldwerter Vorteil für Privatfahrten: 1.750 €
(5.000 x 0,35)
Geldwerter Vorteil für Fahrten Wohnung - Arbeitsstätte: 3.150 €
(9.000 x 0,35)
Geldwerter Vorteil im Jahr: 4.900 €

Mindestanforderungen für ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch

Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09.11.2005 (VI R 27/05) muss ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Die zu erfassenden Fahrten müssen vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergegeben werden. Am Ende jeder Fahrt muss der erreichte Gesamtkilometerstand angegeben werden.

Die dienstlich und privat zurückgelegten Fahrtstrecken sind gesondert und laufend im Fahrtenbuch nachzuweisen. Für dienstliche Fahrten sind folgende Angaben erforderlich:

  • Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder einzelnen Auswärtstätigkeit,
  • Reiseziel (bei Umwegen auch die Reiseroute),
  • Reisezweck und aufgesuchte Geschäftspartner.

Für Privatfahrten reichen jeweils Kilometerangaben. Bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genügt jeweils ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss vom 12. Januar 2024 (VI B 37/23) noch einmal bekräftigt, dass ein Fahrtenbuch in geschlossener Form geführt werden muss.
Leitsätze:

Ein Fahrtenbuch muss in geschlossener Form geführt werden. Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nur, wenn nachträgliche Veränderungen an den zu einem früheren Zeitpunkt eingegebenen Daten nach der Funktionsweise des verwendeten Programms technisch ausgeschlossen sind oder zumindest in ihrer Reichweite in der Datei selbst dokumentiert und offen gelegt werden (Bestätigung des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 16.11.2005 - VI R 64/04, BFHE 211, 513, BStBl II 2006, 410).

Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs
Bundesfinanzhof Urteil vom 10.04.2008, VI R 38/06 (Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs trotz kleinerer Mängel)
Leitsätze:

1. Die Aufzeichnungen im Fahrtenbuch müssen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten. Kleinere Mängel führen nicht zur Verwerfung des Fahrtenbuchs und Anwendung der 1 %-Regelung, wenn die Angaben insgesamt plausibel sind.
2. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG setzt nicht die Einrichtung eines gesonderten Aufwandskontos voraus.

Bundesfinanzhof Urteil vom 01.03.2012, VI R 33/10
Leitsätze:

Der Senat hält an seiner mittlerweile ständigen Rechtsprechung (Urteil vom 16. März 2006 VI R 87/04, BFHE 212, 546, BStBl II 2006, 625) fest, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen muss. Dem ist nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind und diese Angaben erst mit nachträglich erstellten Auflistungen präzisiert werden.

Der Bundesfinanzhof hat im Urteil vom 13.11.2012 (VI R 3/12) noch einmal bekräftigt, dass die Angaben zu den Ausgangs- und Endpunkten der jeweiligen Dienstfahrten und die jeweils aufgesuchten Kunden und Geschäftspartner zu den unverzichtbaren Angaben im Fahrtenbuch gehören.
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Dazu genügt nicht, wenn nur allgemein und pauschal die betreffenden Fahrten im Fahrtenbuch als "Dienstfahrten" bezeichnet werden. Die erforderlichen Mindestangaben können auch nicht durch anderweitige nicht im Fahrtenbuch selbst enthaltene Auflistungen ersetzt werden (vgl. Schneider, Neue Wirtschafts-Briefe 2012, 1892). Der Senat hatte bereits in seinem Urteil in BFHE 236, 497, BStBl II 2012, 505 entschieden, dass unzureichende Angaben im Fahrtenbuch nicht auf Grund eigener Tagebuchaufzeichnungen des Arbeitnehmers selbst ergänzt werden können. Denn die für ein Fahrtenbuch essenziellen Angaben sind dort selbst zu machen und nicht an anderer Stelle in einer weiteren und gegebenenfalls auch nachträglich vom Arbeitnehmer erstellten Auflistung. Entsprechendes gilt für vom Arbeitgeber erstellte Listen und Ausdrucke des Terminkalenders. Deshalb liegt auch dann kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor, wenn der Kläger im Streitfall die unzureichenden Angaben im Fahrtenbuch selbst durch vom Arbeitgeber stammende Listen und Ausdrucke des Terminkalenders ergänzt und vervollständigt.

Damit sind Nachbesserungen im Fahrtenbuch unzulässig.

Der Arbeitnehmer hat dafür zu sorgen, dass das Fahrtenbuch den gesetzlichen Anforderungen entsprechend geführt wird
Bundesarbeitsgericht Urteil vom 17.10.2018 (5 AZR 538/17)
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Weder aus § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 EStG noch aus § 241 Abs. 2 BGB folgt eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf etwaige Defizite bei der Führung von Fahrtenbüchern hinzuweisen. Wählt der Arbeitnehmer diese Besteuerungsmethode, hat er selbst für eine ordnungsgemäße Führung des Fahrtenbuchs zu sorgen. Insoweit kommt zum Tragen, dass der Arbeitnehmer nach § 38 Abs. 2 Satz 1 EStG Schuldner der Lohnsteuer ist und als Steuerpflichtiger die Wahl zwischen der "1 %-Methode" oder der "Fahrtenbuchmethode" zu treffen hat (vgl. dazu BFH 20. März 2014 - VI R 35/12 - Rn. 14, 16, BFHE 245, 192). Entscheidet er sich für Letztere, hat er dafür zu sorgen, dass er das Fahrtenbuch den gesetzlichen Anforderungen entsprechend führt. Es ist Sache des steuerpflichtigen Arbeitnehmers, sich in Zweifelsfällen selbst entsprechend kundig zu machen.

Keine Anwendung der Fahrtenbuchmethode bei Schätzung des Treibstoffverbrauchs des überlassenen Kfz
Bundesfinanzhof Urteil vom 15. Dezember 2022 (VI R 44/20)
Leitsätze:

Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen --hier: Treibstoffkosten-- schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz aus.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Ausweislich des Gesetzeswortlauts ist die Fahrtenbuchmethode daher nicht schon dann anzuwenden, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vorgelegt wird, welches das Verhältnis der privaten Fahrten und der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. erster Tätigkeitsstätte zu den übrigen Fahrten nachweist. Denn § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG setzt weiter voraus, dass zum einen der Wert der Privatnutzung als Teil der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen angesetzt wird und zum anderen, dass die durch Belege nachzuweisenden Kosten die durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen umfassen. Die Fahrtenbuchmethode gründet damit auf dem Zusammenspiel der Gesamtfahrleistung durch die im Fahrtenbuch selbst vollständig dokumentierten Fahrtstrecken einerseits und einer vollständigen Bemessungsgrundlage dafür andererseits, nämlich dem Ansatz der gesamten Kraftfahrzeugaufwendungen mittels belegmäßiger Erfassung der durch das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen (Senatsurteil vom 20.03.2014 - VI R 35/12, BFHE 245, 192, BStBl II 2014, 643, Rz 13).

Abrechnungsbeispiel für einen freiwillig versicherten Arbeitnehmer mit einem Sachbezug (geldwerter Vorteil für Dienstwagen zur privaten Nutzung).

Wechsel der Methode

Entwicklung der Rechtsauffassung

Finanzgericht Münster, Urteil vom 27.04.2012 (Az. 4 K 3589/09 E)

In dem Verfahren vor dem Landgericht Münster, stritten die Beteiligten darüber, ob ein Fahrtenbuch auch dann ordnungsgemäß ist, wenn im laufenden Jahr mit seiner Führung begonnen wird. Der Kläger, der von seinem Arbeitgeber ein Kraftfahrzeug auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt bekommen hatte, begann am 1. Mai des Streitjahres, für dieses Fahrzeug ein (inhaltlich ordnungsgemäßes) Fahrtenbuch zu führen. Als Grund führte der Kläger Veränderungen seiner familiären Situation (Geburt eines dritten Kindes) an. Dadurch hätten sich die Privatnutzungsmöglichkeiten des Fahrzeugs stark eingeschränkt. Er wollte deshalb die Ermittlungsmethode während des laufenden Jahres ändern.

Argumente des Gerichts gegen einen Wechsel im laufenden Jahr:

  • Ein Fahrtenbuch sei nur dann ordnungsgemäß, wenn es für einen repräsentativen Zeitraum von mindestens einem Jahr geführt werde.
  • Ein monatlicher Wechsel zwischen der Fahrtenbuch- und der Pauschalwertmethode widerspreche dem Vereinfachungs- und Typisierungsgedanken der gesetzlichen Regelung in § 8 Abs. 2 EStG.
  • Ein monatlicher Wechsel berge eine erhöhte Manipulationsgefahr und sei für die Finanzverwaltung nur schwer überprüfbar.

Die vorher durchgeführte Lohnsteueraußenprüfung des Finanzamts führte als Argument gegen den Wechsel R 8.1 Abs. 9 Nr. 3 der Lohnsteuerrichtlinien an:

Der Arbeitgeber muss in Abstimmung mit dem Arbeitnehmer die Anwendung eines der Verfahren nach den Nummern 1 und 2 für jedes Kalenderjahr festlegen; das Verfahren darf bei demselben Kraftfahrzeug während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden.
....

Der Bundesfinanzhof hat im Revisionsverfahren mit Urteil vom 20.03.2014 (VI R 35/12) diese Auffassung bestätigt.
Bundesfinanzhof Urteil vom 20.03.2014, VI R 35/12
Wechsel zur Fahrtenbuchmethode
Leitsätze:

1. Die Fahrtenbuchmethode bestimmt den Wert der Privatnutzung als Anteil an den gesamten Fahrzeugaufwendungen und an der gesamten Fahrleistung des Fahrzeugs.
2. Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn der Arbeitnehmer das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum führt, in dem er das Fahrzeug nutzt; ein unterjähriger Wechsel von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode für dasselbe Fahrzeug ist nicht zulässig.

Wechsel ist rückwirkend möglich
Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 3. März 2022:

Der Arbeitgeber muss die Anwendung der 0,03 %-Regelung oder der Einzelbewertung für jedes Kalenderjahr einheitlich für alle dem Arbeitnehmer überlassenen betrieblichen Kraftfahrzeuge festlegen. Die Methode darf während des Kalenderjahres nicht gewechselt werden. Eine rückwirkende Änderung des Lohnsteuerabzugs (Wechsel von der 0,03 %-Regelung zur Einzelbewertung oder umgekehrt für das gesamte Kalenderjahr) ist im laufenden Kalenderjahr und vor Übermittlung oder Ausschreibung der Lohnsteuerbescheinigung jedoch grundsätzlich im Rahmen des § 41c EStG möglich.

Die Bewertung muss aber für das gesamte Jahr einheitlich nach einer Methode vorgenommen werden und die Aufzeichnungen müssen vorliegen.

Förderung von Elektromobilität im Straßenverkehr

Nachteilsausgleich für Elektrofahrzeuge und Fahrzeuge mit Plug-in-Hybrid

Das Gesetz zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 26.06.2013 enthält eine Regelung für Firmenwagen, die als Elektro- oder Hybridelektrofahrzeug ausgeführt sind.
Regelungen im § 6 Absatz 1 Nummer 4 Einkommensteuergesetz

Nach dem Gesetzestext (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG) ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs zu mindern. Damit muss der Kaufpreis auch die Batterie umfassen. Fahrzeuge, bei denen die Akkumulatoren nur mietweise überlassen werden, sind von der neuen Regelung nicht betroffen.

Steuerbefreiung von Elektrofahrzeugen

§ 3d Abs. 1 Kraftfahrzeugsteuergesetz:

Von der Steuer befreit ist das Halten von Elektrofahrzeugen im Sinne des § 9 Absatz 2. Die Steuerbefreiung wird bei erstmaliger Zulassung des Elektrofahrzeugs in der Zeit vom 18. Mai 2011 bis 31. Dezember 2025 für zehn Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung gewährt, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2030.

Die Steuerbefreiung wird für jedes Fahrzeug einmal gewährt. Soweit sie bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt (§ 3d Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz).

Nach Ablauf der Steuerbefreiung ermäßigt sich die zu zahlende Kraftfahrzeugsteuer um 50 Prozent (§ 9 Abs. 2 Kraftfahrzeugsteuergesetz).

Aufladen von Elektrofahrzeugen - Neuregelungen ab 2017 - Verlängerung duch Jahressteuergesetz 2019

Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das elektrische Aufladen eines privaten Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs des Arbeitnehmers im Betrieb des Arbeitgebers (§ 3 Nummer 46 EStG). Zudem werden Vorteile aus der vom Arbeitgeber zur privaten Nutzung überlassenen betrieblichen Ladevorrichtung in die Steuerfreiheit einbezogen.

Der Arbeitgeber hat auch die Möglichkeit, die Lohnsteuer für geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung einer Ladevorrichtung sowie für Zuschüsse zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für den Erwerb und für die Nutzung einer Ladevorrichtung pauschal mit 25 Prozent zu erheben (§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG).

Zu den begünstigten Fahrzeugen rechnen auch Elektrofahrräder, wenn diese verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge).

Voraussetzung ist jeweils, dass die geldwerten Vorteile und Leistungen sowie die Zuschüsse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. In den Fällen einer Entgeltumwandlung sind die zwei Neuregelungen nicht anzuwenden.

Steuerliche Behandlung überlassener (Elektro-)Fahrräder

Rechtsstand ab 01.01.2019
Mit dem Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften wird im § 3 Einkommensteuergesetz die Nummer 37 neu eingefügt.

Steuerfrei sind
....
37. zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für die Überlassung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 ist;

Dem § 6 Absatz 1 Nummer 4 Einkommensteuergesetz wird folgender Satz angefügt:

Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das kein Kraftfahrzeug im Sinne des Satzes 2 ist, bleibt außer Ansatz.
Arbeitgeber oder aufgrund des Dienstverhältnisses ein Dritter überlässt dem Arbeitnehmer ein Fahrrad zur privaten Nutzung (ab 2019) Überlassenes Elektrofahrrad ist verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (ab 2019)
Die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads, das verkehrsrechtlich nicht als Kraftfahrzeug einzuordnen ist, ist steuerfrei.
Die Steuerbefreiung gilt damit sowohl für Elektrofahrräder als auch für Fahrräder. Die schnellen S-Pedelecs sind jedoch ausdrücklich ausgenommen, da sie als Kraftfahrzeug einzuordnen sind.
Ist ein Elektrofahrrad verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen (z. B. gelten Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 Kilometer pro Stunde unterstützt, als Kraftfahrzeuge), sind für die Bewertung des geldwerten Vorteils die Maßstäbe wie bei einer Firmenwagenüberlassung anzuwenden. Ab 2019 greift hier aber die neue Regelung zur Förderung der Elektromobilität durch Halbierung der Bemessungsgrundlage.

Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 05.11.2021 (Nutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen):

Elektrofahrräder, die verkehrsrechtlich als Kraftfahrzeug einzuordnen sind (Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt) und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I Seite 756; Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht weniger als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h) sind ertragsteuerlich als Kraftfahrzeuge im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und 3 EStG einzuordnen. Die Überlassung solcher Fahrzeuge durch den Arbeitgeber ist daher nicht nach § 3 Nummer 37 EStG steuerfrei.

Private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft

Zu diesem Thema gab es in den letzten Jahren mehrere Urteile des Bundesfinanzhofs. Dabei ging es immer um die Behandlung der privaten PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführe. Zentrale Frage: Handelt es sich dabei um Arbeitslohn oder um eine verdeckte Gewinnausschüttung?

  • Urteil vom 23.01.2008, I R 8/06
    Verdeckte Gewinnausschüttung bei vertragswidriger privater PKW-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer
  • Urteil vom 23.04.2009, VI R 81/06
    Private Fahrzeugnutzung als Arbeitslohn oder vGA - Arbeitnehmereigenschaft eines GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
  • Urteil vom 11.02.2010, VI R 43/09
    Private Fahrzeugnutzung als Arbeitslohn oder vGA
  • Urteil vom 16.10.2020, VI B 13/20
    Anwendungsvoraussetzungen der 1 %-Regelung beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer

Das Bundesministerium der Finanzen hat in einem BMF-Schreiben vom 03.04.2012 (IV C 2 - S 2742/08/10001) zur Anwendung der Urteile des Bundesfinanzhofs ausführlich Stellung genommen.

Der Bundesfinanzhofs hat durch Urteil vom 5. Juni 2014 (XI R 2/12) entschieden, dass die Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW an einen Gesellschafter-Geschäftsführer der Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 19 %) unterliegt.

Ausführliche Informationen zur privaten Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft

Steuerliche Behandlung von Unfallkosten bei einer Firmenwagengestellung

Ab 2011 dürfen Unfallkosten nicht mehr zu den Gesamtkosten gerechnet werden. Sie erfahren eine gesonderte Betrachtung. Diese Neuregelung gilt für beide Methoden der Ermittlung des geldwerten Vorteils.

Vereinfachungsregelung
Verbleiben nach Erstattungen durch Dritte (Versicherungen) Unfallkosten bis zu 1.000 € (zzgl. USt) je Schaden, kann der Aufwand als Reparaturkosten in die Gesamtkosten einbezogen werden (R 8.1 Abs. 9 Nr. 2 Satz 12 LStR 2011). Diese Vereinfachungsregelung gilt auch bei der Listenpreismethode (1-Prozent-Methode). Damit sind Unfallkosten bis zu einem Betrag von 1.000 € (zzgl. USt) nicht als gesonderter geldwerter Vorteil anzusetzen.

Wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber wegen Unfallkosten nach allgemeinen zivilrechtlichen Regeln schadenersatzpflichtig ist (z.B. Privatfahrten, Trunkenheitsfahrten) und der Arbeitgeber auf den Schadenersatz verzichtet, liegt in Höhe des Verzichts ein gesonderter geldwerter Vorteil (neben dem geldwerten Vorteil aus der Firmenwagenüberlassung) vor.

Wenn keine Schadenersatzpflicht des Arbeitnehmers vorliegt (z.B. Fälle höherer Gewalt, Verursachung des Unfalls durch einen Dritten) oder der Unfall sich auf einer beruflich veranlassten Fahrt ereignet, ist kein gesonderter geldwerter Vorteil anzusetzen. Eine Ausnahme davon bildet ein Unfall, der vorsätzlich oder grob fahrlässig (z.B. Fahren unter Alkohol) verursacht wurde.

Steuer- und Beitragspflicht bei der Firmenwagengestellung

Der geldwerte Vorteil ist steuer- und beitragspflichtig.

Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten des Pkws mindern im Kalenderjahr der Zahlung den geldwerten Vorteil. Pauschale oder kilometerbezogene laufende Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil pro Monat.

Diese zwei Regelungen zur Zuzahlung gelten für beide Methoden der Ermittlung des geldwerten Vorteils.

Bei Anwendung der Fahrtenbuchmethode gehören die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten (z. B. Benzinkosten) nicht zu den Gesamtkosten.

Die vollständige oder teilweise Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten (z. B. Treibstoffkosten) durch den Arbeitnehmer zählte bis zur Entscheidung des Bundesfinanzhofs am 30.11.2016 nicht als Zuzahlung bei Anwendung der 1-Prozent-Methode. Jetzt mindert die Übernahme einzelner Kraftfahrzeugkosten bei beiden Verfahren den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung.
Bundesfinanzhof, Auszug aus der Pressemitteilung Nr. 11 vom 15. Februar 2017:

Nutzungsentgelte und andere Zuzahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz mindern den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit zwei Urteilen vom 30. November 2016 (VI R 2/15 und VI R 49/14) zur Kfz-Nutzung für private Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte entschieden. Der BFH hat dabei seine Rechtsprechung zugunsten der Steuerpflichtigen insoweit modifiziert, als nunmehr nicht nur ein pauschales Nutzungsentgelt, sondern auch einzelne (individuelle) Kosten des Arbeitnehmers --entgegen der Auffassung der Finanzbehörden-- bei Anwendung der sog. 1 %-Regelung steuerlich zu berücksichtigen sind.

Bundesfinanzhof Urteil vom 30.11.2016, VI R 2/15
Leitsätze:

1. Leistet der Arbeitnehmer an den Arbeitgeber für die außerdienstliche Nutzung, d.h. für die Nutzung zu privaten Fahrten und zu Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte, eines betrieblichen Kfz ein Nutzungsentgelt, mindert dies den Wert des geldwerten Vorteils aus der Nutzungsüberlassung (Anschluss an Senatsurteil vom 7. November 2006 VI R 95/04, BFHE 215, 252, BStBl II 2007, 269).
2. Nichts anderes gilt, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen der privaten Nutzung einzelne (individuelle) Kosten (hier: Kraftstoffkosten) des betrieblichen PKW trägt. Der Umstand, dass der geldwerte Vorteil aus der Kfz-Überlassung nach der 1 %-Regelung ermittelt worden ist, steht dem nicht entgegen.
3. Eine vorteilsmindernde Berücksichtigung der für den betrieblichen PKW getragenen Aufwendungen beim Arbeitnehmer kommt allerdings nur in Betracht, wenn er den geltend gemachten Aufwand im Einzelnen umfassend darlegt und belastbar nachweist.

Zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 30. November 2016 (VI R 49/14 und VI R 2/15) hat das Bundesministerium der Finanzen am 21.09.2017 ein Anwendungsschreiben veröffentlicht. Die Urteile sind über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus entsprechend den aufgeführten Regelungen anzuwenden.

Im Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 22.03.2018 wurde zur beitragsrechtlichen Beurteilung von selbst getragenen Kraftfahrzeugkosten Stellung genommen. Auszug aus dem Inhalt:

Aufgrund des Verweises in § 3 Abs. 1 Satz 3 SvEV auf § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 EStG ist die steuerrechtliche Minderung des Nutzungswertes durch den Arbeitgeber beitragsrechtlich zu berücksichtigen. Dies gilt auch dann, wenn die steuerrechtliche Minderung des Nutzungswertes durch den Arbeitgeber - bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung für das vorangegangene Kalenderjahr oder im Laufe des Kalenderjahres wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses - rückwirkend erfolgt. Eine steuerrechtliche Minderung des Nutzungswertes im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führt unter Berücksichtigung des in § 1 Abs. 1 Satz 2 SvEV verankerten Grundsatzes nicht zur nachträglichen Beitragsfreiheit der Minderung des Nutzungswertes (vgl. Punkt 5 der Niederschrift über die Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 20.04.2016, Ziffer 4).

Berücksichtigung von zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers für ein ihm auch zur Privatnutzung überlassenes betriebliches Kfz - Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16. Dezember 2020, VI R 19/18
Leitsätze:

1. Zeitraumbezogene (Einmal-)Zahlungen des Arbeitnehmers für die außerdienstliche Nutzung eines betrieblichen Kfz sind bei der Bemessung des geldwerten Vorteils (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) auf den Zeitraum, für den sie geleistet werden, gleichmäßig zu verteilen und vorteilsmindernd zu berücksichtigen.
2. Dies gilt auch bei zeitraumbezogenen Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten eines ihm auch zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz (entgegen R 8.1 Abs. 9 Nr. 4 Sätze 2 und 3 LStR und BMF-Schreiben vom 04.04.2018 - IV C 5-S 2334/18/10001, BStBl I 2018, 592).

Der Arbeitgeber kann die Lohnsteuer insoweit mit 15 % pauschalieren, als der Arbeitnehmer Werbungskosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Höhe der Entfernungspauschale geltend machen könnte. Die Pauschalierung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Der Arbeitgeber muss die pauschal besteuerten Beträge auf der Lohnsteuerbescheinigung gesondert bescheinigen. Der Arbeitnehmer verliert den Werbungskostenabzug in Höhe des pauschalierten Betrags.

Aus Vereinfachungsgründen kann unterstellt werden, dass das Kraftfahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich zu Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird (BMF-Schreiben vom 31.10.2013). Der Pauschalierung kann aber auch die tatsächliche Anzahl der Arbeitstage zugrunde gelegt werden.

Umsatzsteuerpflicht des geldwerten Vorteils

Bei der Bereitstellung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer handelt es sich um eine Gegenleistung für dessen Arbeitsleistung. In all diesen Fällen ist kein Abschlag für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten von der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage zulässig. Nur bei einem gemischt genutzten PKW durch den Unternehmer, kann aus Vereinfachungsgründen von dem Nutzungswert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein pauschaler Abschlag von 20 von Hundert vorgenommen werden.

Der BFH hat entschieden, dass die Umsatzbesteuerung der privaten Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten PKW entweder pauschal in Anlehnung an die Listenpreismethode (1-Prozent-Methode) oder aber nach den tatsächlichen Kosten durchzuführen ist (Bundesfinanzhof Urteil vom 19.5.2010, XI R 32/08).

Will der Unternehmer nur die tatsächlichen mit Vorsteuer belasteten Kosten in die Umsatzsteuer miteinbeziehen, muss er die Fahrtenbuchmethode anwenden.

Listenpreismethode (1-Prozent-Methode) bei der Bereitstellung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer

Als Bemessungsgrundlage werden die lohnsteuerlichen Werte zugrunde gelegt. Es ist kein Abschlag für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten von der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage zulässig.

Bei unserem obigen Beispiel ergab sich ein geldwerter Vorteil pro Monat von 480 €. Da das ein Bruttowert ist, ist die Umsatzsteuer mit 19/119 herauszurechnen.
480 €/119*19 ergibt 76,64 €
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer: 403,36 € (480 € - 76,64 €)

Fahrtenbuchmethode bei der Bereitstellung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer

Als Bemessungsgrundlage werden die lohnsteuerlichen Werte zugrunde gelegt. Es ist kein Abschlag für die nicht mit Vorsteuer belasteten Kosten von der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage zulässig.

Bei unserem obigen Beispiel ergab sich ein geldwerter Vorteil im Jahr von 4.900 €. Das ist ein Nettowert. Die Umsatzsteuer beträgt 19% von 4.900 €.
4.900 € * 19% ergibt 931 €
Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer: 4.900 €

Die Umsatzsteuerpflicht für den geldwerten Vorteil für Privatfahrten und den geldwerten Vorteil für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte gilt nur beim Arbeitnehmer. Beim Unternehmer unterliegt nur der Anteil für Privatfahrten der Umsatzsteuer (Private Kfz-Nutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer).


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