Abrechnungsbeispiel für einen freiwillig versicherten Arbeitnehmer im Jahr 2023

Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten und freiwillig versichert sind, erhalten von ihrem Arbeitgeber einen Beitragszuschuss zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Höhe berechnet sich aus der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung multipliziert mit dem Arbeitgeberanteil.

Angaben zur Abrechnung

  • Ein Arbeitnehmer erhält ein laufendes Arbeitsentgelt von 6.000,00 €.
  • Der Arbeitnehmer hat einen VWL-Vertrag über 40,00 € monatlich. Der Arbeitgeber zahlt vermögenswirksame Leistungen zusätzlich zum Arbeitsentgelt in Höhe von 30,00 € monatlich.
  • Der Arbeitnehmer hat einen Dienstwagen (Firmenwagen) zur privaten Nutzung. Der steuer- und beitragspflichtige geldwerte Vorteil beträgt 350,00 € monatlich.
  • Die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers beinhalten die Steuerklasse IV, keine Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal ev.
  • Die Betriebsstätte befindet sich in Hessen. Der Kirchensteuersatz beträgt 9%.
  • Der Arbeitnehmer ist freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung. Der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz beträgt 1,6%.
  • Wegen fehlender Elterneigenschaft ist der Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung zu zahlen.
  • Der Arbeitnehmer hat das 64. Lebensjahr noch nicht vollendet. Damit ist kein Altersentlastungsbetrag vom Arbeitslohn abzuziehen.
  • Der Abrechnungsmonat ist der April 2023.

Am 13.02.2023 wurden die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 vom Bundesministerium der Finanzen bekannt gemacht.
Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags auf 1.230 Euro und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende auf 4.260 Euro durch das Jahressteuergesetz 2022. Weitere Änderungen gegenüber den am 18. November 2022 bekannt gemachten Programmablaufplänen wurden nicht vorgenommen. Die geänderten Programmablaufpläne sind ab dem 1. April 2023 anzuwenden.

Der bisher in 2023 unter Berücksichtigung der am 18. November 2022 bekannt gemachten Programmablaufpläne vorgenommene Lohnsteuerabzug ist vom Arbeitgeber zu korrigieren. Die Art und Weise der Neuberechnung ist nicht zwingend festgelegt. Sie kann durch eine Neuberechnung zurückliegender Lohnzahlungszeiträume, durch eine Differenzberechnung für diese Lohnzahlungszeiträume oder durch eine Erstattung im Rahmen der Berechnung der Lohnsteuer für einen demnächst fälligen sonstigen Bezug erfolgen (Quelle: BMF-Schreiben Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 vom 13.02.2023).

Ermittlung des Gesamtbrutto

Bruttolohn/ Bruttogehalt 6.000,00 €
+ Vermögenswirksame Leistung des Arbeitgebers 30,00 €
+ Geldwerter Vorteil für Dienstwagen (Firmenwagen) zur privaten Nutzung 350,00 €
= Gesamtbrutto 6.380,00 €

Der geldwerte Vorteil erhöht nur das Steuer- und SV-Brutto. Der geldwerte Vorteil wird beim Nettogehalt wieder abgezogen, da er lediglich der Besteuerung und Beitragsberechnung unterliegen soll.

Da die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge nicht zwangsläufig vom Gesamtbrutto berechnet werden, folgt im nächsten Schritt die Berechnung des Steuerbrutto und des SV-Brutto.

Für die Berechnung des Steuerbrutto und das SV-Brutto gelten unterschiedliche Grundsätze. Diese werden extra behandelt. Im Anschluss wird wieder das Abrechnungsschema aufgegriffen und zu Ende geführt.

Steuerberechnung

Steuerbrutto ist der Betrag von 6.380,00 €.
Die Berechnung erfolgt mit dem Lohn- und Einkommensteuerrechner des Bundesministerium der Finanzen.
Wegen der verbesserten steuerlichen Berücksichtigung von Vorsorgeaufwendungen müssen beim Steuerabzug Angaben zu Vorsorgeaufwendungen gemacht werden. Für unser Beispiel sind das:

  • Rechtskreis West (wegen unterschiedlicher Beitragsbemessungsgrenzen; spielt bei diesem Monatseinkommen aber keine Rolle)
  • Gesetzliche Krankenversicherung; Krankenkasse mit Zusatzbeitragssatz von 1,6%
  • Pflegeversicherung; Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,35% (Beitragserhöhung um 0,1 Prozent zum 1. Januar 2022)

Mit den obigen Angaben (Steuerklasse IV, keine Kinderfreibeträge und das Kirchensteuermerkmal ev) ergeben sich folgende Steuerbeträge:

Lohnsteuer 1.352,33 €
Solidaritätszuschlag
Der Großteil aller Steuerzahler muss den Solidaritätszuschlag ab 2021 nicht mehr zahlen. Der Solidaritätszuschlag wird zu Gunsten niedrigerer und mittlerer Einkommen zurückgeführt. Dadurch werden rund 90 Prozent aller Zahler des Solidaritätszuschlags vollständig entlastet (starke Anhebung der Freigrenze).
0,00 €
Kirchensteuer 121,70 €

Beitragsberechnung

SV-Brutto ist der Betrag von 6.380,00 €.
Da die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung überschritten ist, werden die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nur von dieser Grenze (2023: 4.987,50 €) erhoben.
Mit den obigen Angaben ergeben sich folgende SV-Beiträge:

Versicherungszweig Arbeitnehmer-Anteil Arbeitgeber-Anteil
Krankenversicherung 403,99 € 403,99 €
Rentenversicherung 593,34 € 593,34 €
Arbeitslosenversicherung 82,94 € 82,94 €
Pflegeversicherung 93,52 € 76,06 €

Ab 2015 wird der allgemeine Beitragssatz für die Gesetzlichen Krankenkassen bei 14,6 Prozent festgeschrieben (gilt auch für 2023). Brauchen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben.
Ab dem 1. Januar 2019 werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung in gleichem Maße von Arbeitgebern und Beschäftigten bzw. bei Rentnern von Rentenversicherung und Rentnern getragen. Der bisherige Zusatzbeitrag wird damit paritätisch finanziert.
In unserem Beispiel beträgt der krankenkassenindividuelle Zusatzbeitragssatz 1,6%. Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen jeweils 0,80%.

Für 2023 beträgt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung 3,05%. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen jeweils 1,525%.
In Sachsen gibt es eine andere Verteilung.
Mit dem "Gesetz zur Berücksichtigung der Kindererziehung im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung" (Kinder-Berücksichtigungsgesetz) wurde ein Beitragszuschlag ab 01.01.2005 in Höhe von 0,25% für Kinderlose eingeführt. Zum 01.01.2022 steigt der Zuschlag auf 0,35 Prozent (Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung).
Den Beitrag trägt der Arbeitnehmer allein. Da in unserem Beispiel der Arbeitnehmer keine Elterneigenschaft hat, beträgt der Arbeitnehmerbeitrag 1,875% (1,525% + 0,35%). Der Arbeitgeberbeitrag bleibt bei 1,525%.

Für 2023 beträgt der Beitragssatz zur Rentenversicherung 18,60%. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen jeweils 9,30%.
Für 2023 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2,60%. Der Arbeitnehmerbeitrag und der Arbeitgeberbeitrag betragen jeweils 1,30%.
Da die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht überschritten ist, erfolgt die Berechnung vom gezahlten Betrag.

Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2022
Übersicht der Sozialversicherungsbeiträge 2023

Ermittlung von Nettolohn und Auszahlungsbetrag

Gesamtbrutto 6.380,00 €
- Lohnsteuer 1.352,33 €
- Kirchensteuer 121,70 €
- Solidaritätszuschlag 0,00 €
- AN-Anteil Krankenversicherung 403,99 €
- AN-Anteil Rentenversicherung 593,34 €
- AN-Anteil Arbeitslosenversicherung 82,94 €
- AN-Anteil Pflegeversicherung 93,52 €
= Nettolohn/ Nettogehalt 3.732,18 €
- Vermögenswirksame Anlage (Überweisungsbetrag) 40,00 €
- Sachbezug (geldwerter Vorteil für Dienstwagen zur privaten Nutzung) 350,00 €
= Auszahlungsbetrag 3.342,18 €

Der geldwerte Vorteil (Sachbezug) ist beim Nettogehalt wieder in Abzug zu bringen, da dieser lediglich der Besteuerung und Beitragsberechnung unterliegen soll. Würde der Abzug nicht geschehen, hätte der Arbeitnehmer den geldwerten Vorteil (z.B. die kostenlose private Nutzung seines Dienstwagens) und zusätzlich den Geldbetrag.
Der geldwerte Vorteil erhöht also nur das Steuer- und SV-Brutto.


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