Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Gelegenheitsgeschenke an Arbeitnehmer und Werbegeschenke an Geschäftsfreunde
Aktuelles
Anhebung der Abzugsgrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde von 35 € auf 50 € ab 01.01.2024
Der Vermittlungsausschuss von Bundestag und Bundesrat hatte am 21. Februar 2024 einen Kompromiss beim Wachstumschancengesetz beschlossen.
Am 23. Februar 2024 stimmte der Bundestag dem Kompromiss zum Wachstumschancengesetz zu.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 22. März 2024 dem Wachstumschancengesetz zugestimmt und damit einen Kompromissvorschlag des Vermittlungsausschusses von Bundestag und Bundesrat vom 21. Februar 2024 bestätigt.
Das Wachstumschancengesetz wurde am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet.
Die Anhebung der Abzugsgrenze für Geschenke an Geschäftsfreunde ab 01.01.2024 aus dem Gesetzentwurf wurde auch im Vermittlungsergebnis beibehalten.
Auszug aus der Begründung zum Gesetzesvorhaben:
Nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG dürfen Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, den Gewinn nicht mindern, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen.
Der Betrag in Höhe von 35 Euro müsste zum Ausgleich der Inflation auf 46 Euro angepasst werden, wird jedoch aus Vereinfachungsgründen auf 50 Euro aufgerundet.
Grundsätzliches
Für den Arbeitgeber (Zuwendender) stellt sich die Frage, ob und in welcher Höhe er die entstandenen Ausgaben als Betriebsausgaben absetzen kann.
Für den Beschenkten stellt sich die Frage, ob das Geschenk als Einnahme versteuert werden muss.
Es muss sich generell um Sachzuwendungen handeln. Geldgeschenke sind nicht begünstigt.
Geschenkaufwendungen können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn das Geschenk ausschließlich aus betrieblichem Anlass getätigt wurde. Damit wirken sich Geschenke aus privatem Anlass steuerlich überhaupt nicht aus. Es ist die Sicht des Zuwendenden maßgebend.
Bei der steuerlichen Beurteilung ist zwischen Sachzuwendungen an Geschäftsfreunde (Nichtarbeitnehmer) und den Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer zu unterscheiden. Im § 4 Abs. 5 EStG steht dazu:
(5) Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
1. Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind. Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 50 Euro nicht übersteigen;
.....
Mit dem Wachstumschancengesetz wurde mit Wirkung ab 1. Januar 2024 die Angabe "35 Euro" durch die Angabe "50 Euro" ersetzt.
Unterscheidung zwischen Gelegenheitsgeschenken (Geschenke an Arbeitnehmer) und Werbegeschenken (Geschenke an Geschäftsfreunde)
Geschenke an Arbeitnehmer - Gelegenheitsgeschenke | Geschenke an Geschäftsfreunde - Werbegeschenke |
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Zu beachtende Grenzwerte:
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Zu beachtende Grenzwerte:
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Eine Freigrenze ist ein Betrag, bis zu dem die Bemessungsgrundlage steuerfrei bleibt. Wird eine Freigrenze überschritten, ist aber die volle
Bemessungsgrundlage zu besteuern. Es treten die Rechtsfolgen nicht nur für den die Freigrenze übersteigenden Betrag ein, sondern für den Gesamtbetrag.
Ausführliche Informationen zu Freibetrag und Freigrenze
Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt/Main hatte schon am 10.10.2012 (S 2297b A - 1 - St 222) in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen und den Ländern eine Verwaltungsanweisung zur
Steuerfreiheit von Zuwendungen an Dritte herausgegeben. Danach galt ab sofort die für Arbeitnehmer für Sachbezüge bis 40 Euro geltende Begünstigung (R 19.6 LStR) auch für Zuwendungen des Steuerpflichtigen
an Dritte.
Damit bleiben bloße Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt, und die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses des Empfängers gewährt werden, steuerfrei.
Bei Anwendung des § 37b EStG (Pauschalversteuerung für Sachzuwendungen) brauchen solche Aufmerksamkeiten nicht mehr in die
Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden.
Ab dem 01.01.2015 galt auch hier der Wert von 60 €.
Das BMF-Schreiben vom 28. Juni 2018 ändert die Randnummern 9c, 9e und 38 des BMF-Schreibens vom 19. Mai 2015. Auszug:
Bei Zuwendungen an Dritte handelt es sich regelmäßig um Geschenke i. S. d. § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 EStG und R 4.10 Absatz 4 Satz 1 bis 5 EStR oder Incentives (z. B. Reise oder Sachpreise aufgrund eines ausgeschriebenen Verkaufs- oder Außendienstwettbewerbs). Geschenke in diesem Sinne sind auch Nutzungsüberlassungen. Zuzahlungen des Zuwendungsempfängers ändern nicht den Charakter als Zuwendung; sie mindern lediglich die Bemessungsgrundlage. Zuzahlungen Dritter (z. B. Beteiligung eines anderen Unternehmers an der Durchführung einer Incentive-Reise) mindern die Bemessungsgrundlage hingegen nicht. Aufmerksamkeiten i. S. d. R 19.6 Absatz 1 LStR, die dem Empfänger aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses zugewendet werden, führen nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen und gehören daher nicht zur Bemessungsgrundlage. Gewinne aus Verlosungen, Preisausschreiben und sonstigen Gewinnspielen sowie Prämien aus (Neu)Kundenwerbungsprogrammen und Vertragsneuabschlüssen führen beim Empfänger regelmäßig nicht zu steuerbaren und steuerpflichtigen Einnahmen und fallen dann nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Absatz 1 EStG.
Die Aufwendungen für Geschenke werden nur dann als Betriebsausgabe anerkannt, wenn sie einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben zeitnah (innerhalb einer Frist von 10 Tagen) aufgezeichnet werden. Es muss der Name des Empfängers aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg zu ersehen sein.
Geschenkannahme im Arbeitsvertrag regeln
Im Zusammenhang mit Geschenken taucht automatisch der Verdacht der Bestechlichkeit auf. Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr ist aber nach § 299 StGB (Strafgesetzbuch) strafbar:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens
- einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
- ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
- einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
- ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
Der Arbeitgeber sollte die "Geschenkannahme" im Arbeitsvertrag klar regeln. Dabei sollte die Annahme von Geschenken ab einem bestimmten
Betrag generell verboten werden.
Eine entsprechende Vereinbarung könnte so lauten (Quelle: PRO Personalrecht online, Lexikon des AOK-Bundesverband):
Verbot der Annahme von Geschenken
Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, Geschenke oder sonstige Vergünstigungen von Geschäftspartnern, Lieferanten oder Kunden der Firma entgegen zu nehmen. Übersandte Geschenke oder eingeräumte Vergünstigungen sind an die Firma herauszugeben. Der Arbeitnehmer wird die Firma unverzüglich benachrichtigen, wenn ihm Vergünstigungen oder Geschenke angeboten werden. Kleinere Aufmerksamkeiten oder geringwertige Gelegenheitsgeschenke wie Kalender, Kugelschreiber, Feuerzeug usw. sind hiervon nicht erfasst.
Ein weiteres Beispiel zur Regelung ist das Annahmeverbot von Geschenken gem. § 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L):
(3) Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.
Ist in einem Arbeitsvertrag geregelt, dass Arbeitnehmer Geschenke nicht annehmen dürfen, so kann bei Zuwiderhandlung gekündigt werden.
Übernahme der Einkommensteuer für Geschenke an Geschäftsfreunde nicht abziehbar - Urteil des Bundesfinanzhofs vom 30.03.2017 (IV R 13/14)
Entstehen dem Steuerpflichtigen Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde und übernimmt er zusätzlich die Steuer, die durch die Zuwendung an den Beschenkten ausgelöst wird, ist der Steuerpflichtige nicht zum Betriebsausgabenabzug berechtigt, wenn die Zuwendung zusammen mit der Steuer 35 € übersteigt. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 30. März 2017 (IV R 13/14) entschieden.
Leitsätze des Urteils:
Die Übernahme der pauschalen Einkommensteuer nach § 37b EStG für ein Geschenk unterliegt als weiteres Geschenk dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, soweit bereits der Wert des Geschenks selbst oder zusammen mit der übernommenen pauschalen Einkommensteuer den Betrag von 35 EUR übersteigt.
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