Pauschalierung der Lohnsteuer für bestimmte Sachzuwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 30% (Höchstbetrag 10.000 €)

Grundsätzliches

Betrieblich veranlasste Sachzuwendungen an Arbeitnehmer oder an Personen, die nicht in einem Dienstverhältnis stehen, führen zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil beim jeweiligen Empfänger. Der Wert des geldwerten Vorteils ist häufig schwer zu ermitteln.

Seit 01.01.2007 existiert für bestimmte Sachzuwendungen eine Pauschalierungsmöglichkeit. Diese ist in § 37b EStG geregelt.

Das Pauschalierungswahlrecht ermöglicht es dem Zuwendenden, die Einkommensteuer pauschal zu erheben und damit den geldwerten Vorteil beim Empfänger abzugelten. Die Pauschalierungsvorschrift bezieht sich nicht nur auf Arbeitnehmer des Zuwendenden, sondern auch auf Nichtarbeitnehmer wie z. B. Kunden, Geschäftsfreunde und deren Arbeitnehmer.

Auszug aus dem BMF-Schreiben vom 19.05.2015:

Zuwendender i. S. d. § 37b EStG kann jede natürliche und juristische Person oder Personenvereinigung sein, die aus betrieblichem Anlass nicht in Geld bestehende

  • Geschenke oder
  • Zuwendungen zusätzlich
    • zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung oder
    • zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn

erbringt.
....

Zuwendungsempfänger können eigene Arbeitnehmer des Zuwendenden sowie Dritte unabhängig von ihrer Rechtsform (z. B. AG, GmbH, Aufsichtsräte, Verwaltungsratsmitglieder, sonstige Organmitglieder von Vereinen und Verbänden, Geschäftspartner, deren Familienangehörige, Arbeitnehmer Dritter) sein.

Eine Umwandlung von Arbeitsentgelt in pauschal versteuerte Sachzuwendungen ist nicht möglich. Geldzuwendungen können nicht über den § 37b EStG pauschal versteuert werden.

Als Sachzuwendungen in diesem Sinne gelten:

  • Sachgeschenke,
  • Belohnungsessen (falls die 60-€-Freigrenze für Aufmerksamkeiten überschritten wird),
  • Einladung und Beköstigung in VIP-Logen,
    (Bundesfinanzhof Urteil vom 23. November 2023, VI R 15/21 - Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG bei VIP-Logen
    Leitsatz 1: Die unentgeltliche Zurverfügungstellung von Plätzen in einer VIP-Loge an Geschäftspartner und Arbeitnehmer ist eine Sachzuwendung, die nach § 37b des Einkommensteuergesetzes pauschal besteuert werden kann.)
  • Incentive-Reisen (Belohnungsreisen für Mitarbeiter oder Kunden sowie andere Personen; der Reisecharakter ist freizeitorientiert und damit fällt die Reise nicht unter echte Geschäftsreisen),
  • Besuch von sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen.

Die Oberfinanzdirektion (OFD) Frankfurt/Main hat am 10.10.2012 (S 2297b A - 1 - St 222) in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen und den Ländern eine Verwaltungsanweisung zur Steuerfreiheit von Zuwendungen an Dritte herausgegeben. Danach soll ab sofort die für Arbeitnehmer für Sachbezüge bis 40 Euro geltende Begünstigung (R 19.6 LStR 2011) auch für Zuwendungen des Steuerpflichtigen an Dritte gelten.
Damit bleiben bloße Aufmerksamkeiten, deren Wert 40 Euro (inklusive Umsatzsteuer) nicht übersteigt, und die aus Anlass eines besonderen persönlichen Ereignisses des Empfängers gewährt werden, steuerfrei. Bei Anwendung des § 37b EStG (Pauschalversteuerung für Sachzuwendungen) brauchen solche Aufmerksamkeiten nicht mehr in die Bemessungsgrundlage der Pauschalsteuer einbezogen werden.
Ab dem 01.01.2015 gilt auch hier der Wert von 60 €.

Bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer ist die Pauschalierung mit 30% ausgeschlossen für Sondertatbestände, für die bereits andere gesetzliche Bewertungsmöglichkeiten bestehen.

Sondertatbestände, die die Pauschalierung mit 30% ausschließen:

Das Pauschalierungswahlrecht kann für alle Zuwendungen im Wirtschaftsjahr nur einheitlich durch die Anmeldung der Pauschalsteuer ausgeübt werden. Es kann im Regelfall nicht widerrufen werden.

Die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil sind die tatsächlichen Kosten des Zuwendenden einschließlich Umsatzsteuer.

Der Pauschsteuersatz beträgt 30 %. Von der Übernahme der Steuer ist der Empfänger zu unterrichten.

Um bei besonders hohen Sachzuwendungen eine Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz des Empfängers der Zuwendung zu gewährleisten, enthält der § 37b EStG folgendes:

....
Die Pauschalierung ist ausgeschlossen,

  1. soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder
  2. wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung
den Betrag von 10 000 Euro übersteigen.

Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der pauschal nach § 37b EStG versteuerten Sachzuwendungen an Arbeitnehmer

Zuwendungen, die nach § 37b EStG pauschal mit 30% versteuert werden, sind Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV und damit sozialversicherungspflichtig.

Diese Pauschalierung löste bis 31.12.2008 generell keine Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.

Ab 01.01.2009 werden Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anderer Unternehmen in der Sozialversicherung nicht mehr verbeitragt. Für pauschal versteuerte Sachzuwendungen an eigene Arbeitnehmer bleibt es bei der Beitragspflicht.

§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 14 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV):

(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:
....
14. Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes, soweit die Zuwendungen an Arbeitnehmer eines Dritten erbracht werden und diese Arbeitnehmer nicht Arbeitnehmer eines mit dem Zuwendenden verbundenen Unternehmens sind,
....

Bis 31.12.2008 konnte es Probleme geben, wenn das zuwendende Unternehmen die Sachzuwendungen an Arbeitnehmer anderer Unternehmen leistete. Es lag dann eine Arbeitsentgeltzahlung durch Dritte vor. Damit ergab sich für den Arbeitgeber, bei dem der beschenkte Arbeitnehmer beschäftigt war eine Zahlungsverpflichtung für den anfallenden Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Der Arbeitgeber musste also für etwas zahlen was er gar nicht zu verantworten hatte. Der Arbeitnehmer hatte zumindest eine Informationspflicht gegenüber seinem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber sollte seine Arbeitnehmer auch nach der Verfahrensänderung auf ihre gesetzliche Mitteilungspflicht aufmerksam machen. Dies ist schon angesichts wachsender Korruption notwendig.

Der Arbeitgeber kann auch arbeitsvertraglich das Annehmen dieser Zuwendungen von fremden Arbeitgebern durch seine Arbeitnehmer untersagen.
Ein Beispiel zur Regelung ist das Annahmeverbot von Geschenken gem. § 3 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L):

(3) Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen mit Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

Keine Lohnsteuerpauschalierung für nicht steuerpflichtige Zuwendungen

Der Bundesfinanzhof hat mit drei Urteilen vom 16. Oktober 2013 entschieden, dass unter die Pauschalierungsvorschrift in § 37b des Einkommensteuergesetzes nur Zuwendungen fallen, die beim Empfänger einkommensteuerbar und auch dem Grunde nach einkommensteuerpflichtig sind.

Bundesfinanzhof Urteil vom 16.10.2013, VI R 57/11
Keine Lohnsteuerpauschalierung für nicht steuerpflichtige Zuwendungen
Leitsätze:

1. § 37b EStG erfasst nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die beim Empfänger dem Grunde nach zu einkommensteuerbaren und einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen.
2. § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.

Damit unterliegen der Pauschalierung nach § 37b EStG nur betrieblich veranlasste Sachzuwendungen, die beim Empfänger zu einkommensteuerbaren Einkünften führen. Bei dem Fall ging es um Zuwendungen an Arbeitnehmer von Tochtergesellschaften aus dem Ausland, die nicht der Besteuerung im Inland unterlagen.

Bundesfinanzhof Urteil vom 16.10.2013, VI R 78/12
Keine Lohnsteuerpauschalierung für nicht steuerpflichtige Zuwendungen an Arbeitnehmer - Eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers bei Kundenbetreuung durch Außendienstmitarbeiter auf einem Regattabegleitschiff - Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 16.10.2013 VI R 57/11
Leitsätze:

1. § 37b Abs. 2 EStG erfasst die betrieblich veranlassten, nicht in Geld bestehenden Zuwendungen an Arbeitnehmer, soweit die Zuwendungen grundsätzlich einkommensteuerbar und einkommensteuerpflichtig sind und zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.
2. § 37b Abs. 1 i.V.m. § 37b Abs. 2 EStG erweitert nicht den einkommensteuerrechtlichen Lohnbegriff, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer zur Wahl.
3. Betreut ein Außendienstmitarbeiter auf Geheiß seines Arbeitgebers Kunden im Rahmen einer Kundenveranstaltung, kann dies im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen und daher die Zuwendung eines lohnsteuerrechtlichen Vorteils ausschließen.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Das FG hat im Rahmen seiner Würdigung zutreffend die Erwägungen einbezogen, dass die in Rede stehenden Veranstaltungen einen besonderen Erlebniswert vermittelten, und zwar nicht nur für die Kunden und Geschäftsfreunde der Klägerin, sondern auch für deren Mitarbeiter. Es hat aber im Weiteren auch zu Recht die näheren Umstände der Teilnahme der Mitarbeiter gewürdigt und dabei insbesondere beachtet, dass die Teilnahme nicht im Belieben der Mitarbeiter stand, sondern für die Mitarbeiter verpflichtend war, soweit ihre jeweiligen Kunden die Veranstaltung besuchten und die Mitarbeiter dann auch als Repräsentanten der Klägerin auftreten, entsprechende Jacken mit dem Firmenlogo tragen, sich intensiv um die Kunden und Geschäftsfreunde kümmern und mit ihnen Kundengespräche führen mussten. Damit konnte es auch zu der Würdigung gelangen, dass der von der Klägerin verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund stand und ein mögliches eigenes Interesse des Arbeitnehmers vernachlässigt werden kann.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs habe der dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewandte Vorteil keinen Entlohnungscharakter, wenn der Vorteil sich lediglich als notwendige Begleiterscheinung einer betriebsfunktionalen Zielsetzung erweise, mithin in ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt werde.


Bundesfinanzhof Urteil vom 09. August 2023, VI R 10/21
Steuerbarkeit von Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden zur allgemeinen Kundenpflege
Leitsätze:

Sachzuwendungen eines Kreditinstituts an seine Privatkunden, die der Pflege der Geschäftsbeziehung dienen, führen nicht zur Pauschalversteuerung nach § 37b Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Die streitigen Sachzuwendungen der Klägerin waren nach der Tatsachenwürdigung des FG aber weder ein durch diese Kapitalanlagen veranlasstes zusätzliches Entgelt, noch ein gegebenenfalls vorgezogenes Entgelt für eine geplante künftige Kapitalüberlassung. Vielmehr handelte es sich bei den Veranstaltungen um (Werbe-)Maßnahmen der Kundenpflege und -bindung, welche den Kundenberatern der Klägerin allgemein als "Türöffner" dienten und deren Chancen auf künftige Geschäftsabschlüsse, insbesondere die Vermittlung weiterer Kapitalanlagen auch von Drittanbietern, mit den vermögenden Teilnehmern erhöhen sollten. Diese Würdigung des FG ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und daher für den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindend.

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