Das Lohnsteuerabzugsverfahren - Zahlen zur Lohnsteuer

Aktuelles

Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 und Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs
Das Bundeskabinett hat am 24. Juli 2024 den Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 und den Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz; bisher: zweites Jahressteuergesetz 2024) beschlossen (Quelle: Pressemitteilung 14/2024 des Bundesministeriums der Finanzen).

  • Der Grundfreibetrag soll rückwirkend für 2024 auf 11.784 Euro steigen.
  • Der Grundfreibetrag soll im Jahr 2025 auf 12.084 Euro und ab 2026 auf 12.336 Euro steigen.
  • Die übrigen Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2025 und ab 2026 sollen angepasst werden (geplanter Einkommensteuertarif 2025 und 2026).

Am 23.02.2024 wurden die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug für/ab 2024 veröffentlicht. Die Programmablaufpläne sind spätestens ab dem 1. April 2024 anzuwenden.
Bei der Aufstellung wurde u. a. berücksichtigt, dass in der sozialen Pflegeversicherung die Beitragsabschläge für zweite und weitere Kinder bis zum 5. Kind jeweils 0,25 % betragen.


Am 03.11.2023 wurden das Bekanntmachungsschreiben und der Programmablaufplan für den Lohnsteuerabzug 2024 bekannt gemacht. Es wurde nur ein Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung veröffentlicht.
Gegenüber dem Entwurf des Programmablaufplans 2024 haben sich noch Änderungen mit Bezug auf den Zusatzbeitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung (1,7 % statt 1,6 %) ergeben.
Der Programmablaufplan berücksichtigt noch nicht das Wachstumschancengesetz. Diesbezüglich wird Anfang 2024 - nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens - ein geänderter Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung mit weiteren Einzelheiten zur Korrektur des Lohnsteuerabzugs bekannt gemacht.

Bis zur Bekanntmachung eines Programmablaufplans für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (§ 51 Absatz 4 Nummer 1a EStG) gilt folgende Übergangsregelung:
Arbeitgeber, die die Lohnsteuer manuell ermitteln, können für einen Übergangszeitraum die Lohnsteuer auch auf Grundlage von Lohnsteuertabellen für 2023 (Bekanntmachung vom 19. Juni 2023, BStBl I Seite 1014, Anlage 2) ermitteln, wenn der Arbeitnehmer nicht ausdrücklich widerspricht. Der Programmablaufplan für die Erstellung von Lohnsteuertabellen für 2024 zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer (einschließlich der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Bemessungsgrundlage für die Kirchenlohnsteuer) wird Anfang 2024 zusammen mit dem geänderten Programmablaufplan für die maschinelle Lohnsteuerberechnung bekannt gemacht (Quelle: BMF-Schreiben vom 03.11.2023).


Am 19.06.2023 wurden das Bekanntmachungsschreiben zu den geänderten Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug ab dem 1. Juli 2023 und die Programmablaufpläne (Anlagen 1 und 2) veröffentlicht.
Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung und des Kinderlosenzuschlags zum 1. Juli 2023 durch das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG).
Die geänderten Programmablaufpläne sind für den Lohnsteuerabzug ab dem 1. Juli 2023 anzuwenden. Gegenüber den Entwürfen der geänderten Programmablaufpläne 2023 (Stand: 17.05.2023, auf der Internetseite des Bundesministeriums der Finanzen nicht mehr abrufbar) haben sich keine weiteren Änderungen ergeben.
Geänderte Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug ab dem 1. Juli 2023 (Anwendung spätestens ab dem 1. September 2023)
Der Programmablaufplan berücksichtigt die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Juli 2023 um 0,35 Prozentpunkte auf 3,40% sowie des Kinderlosenzuschlags um 0,25 Prozentpunkte auf 0,6%. Beim Lohnzahlungszeitraum Jahr berücksichtigt der Programmablaufplan eine Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um 0,175 Prozentpunkte auf 3,225% sowie des Kinderlosenzuschlags um 0,125 Prozentpunkte auf 0,475%. Es wird damit wegen der Beitragsanhebung zur Jahresmitte die Anhebung jeweils zur Hälfte berücksichtigt.
Beim Lohnsteuerabzug in der zweiten Jahreshälfte 2023 bleibt der Abschlag in der sozialen Pflegeversicherung ab dem zweiten bis zum fünften Kind noch unberücksichtigt. Dies vermeidet Unsicherheiten bei der Berechnung bzw. Ermittlung der Lohnsteuer, wenn den Arbeitgebern kurzfristig noch keine Informationen zu den in der sozialen Pflegeversicherung zu berücksichtigenden Kindern vorliegen.
Durch die Änderung des Lohnsteuerabzugs ab dem 1. Juli 2023 ergeben sich keine Auswirkungen bei einem zuvor gebildeten Faktor (§ 39f EStG). Dieser behält weiter seine Gültigkeit, längstens bis Ende 2024. Gleiches gilt für einen ermittelten Freibetrag (Quelle: Bekanntmachungsschreiben zu den geänderten Programmablaufplänen für den Lohnsteuerabzug ab dem 1. Juli 2023).

Grundsätzliches

Da die Lohnsteuer keine eigene Steuerart ist, sondern nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer (§ 38 EStG) für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, ist das Einkommensteuergesetz (EStG) die Rechtsgrundlage für die Lohnsteuer.

Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Die Steuerschuld wird dabei durch den Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) festgelegt. Durch diesen Tarif wird jeder Höhe des zu versteuernden Einkommens ein Steuerbetrag zugeordnet. Damit ist der Steuertarif das Kernstück des Einkommensteuergesetzes.

Zur Erleichterung des Lohnsteuerabzugs wurden 6 Lohnsteuerklassen geschaffen, in die die unterschiedlichen Tarife der Grund- und Splittingtabelle sowie verschiedene Frei- und Pauschbeträge eingearbeitet sind. Unterschiede zwischen Lohnsteuertarif und Einkommensteuertarif bestehen also lediglich in der Berücksichtigung der dem Arbeitnehmer zustehenden Freibeträge.

Es gibt eine Nullzone (festgelegt durch den Grundfreibetrag = steuerliches Existenzminimum) in der keine Steuer anfällt, daran anschließend eine Progressionszone (das zu versteuernde Einkommen wird mit steigenden Grenzsteuersätzen belastet) und ab einem bestimmten Einkommen die Linearzone/Proportionalzone (ab diesem Einkommen wird mit dem Spitzensteuersatz besteuert).

Jahr Grund­freibetrag für Ledige Grund­freibetrag für Verheiratete (bei gemeinsamer Veranlagung zur Einkommen­steuer) Eingangs­steuersatz Spitzen­steuersatz
2002 und 2003 7.235 € 14.470 € 19,9% 48,5%
2004 7.664 € 15.328 € 16,0% 45,0%
2005 und 2006 7.664 € 15.328 € 15,0% 42,0%
2007 und 2008 7.664 € 15.328 € 15,0% 42%/45,0%
2009 7.834 € 15.668 € 14,0% 42%/45,0%
2010 bis 2012 8.004 € 16.008 € 14,0% 42%/45,0%
2013 8.130 € 16.260 € 14,0% 42%/45,0%
2014 8.354 € 16.708 € 14,0% 42%/45,0%
2015
Entlastung wurde zusammen­gefasst bei der Lohn­abrechnung für Dezember 2015 berück­sichtigt.
8.472 € 16.944 € 14,0% 42%/45,0%
2016 8.652 € 17.304 € 14,0% 42%/45,0%
2017 8.820 € 17.640 € 14,0% 42%/45,0%
2018 9.000 € 18.000 € 14,0% 42%/45,0%
2019 9.168 € 18.336 € 14,0% 42%/45,0%
2020 9.408 € 18.816 € 14,0% 42%/45,0%
2021 9.744 € 19.488 € 14,0% 42%/45,0%
2022 ursprünglich 9.984 €
weitere Erhöhung auf 10.347 Euro
(rückwirkend zum 1. Januar 2022)
ursprünglich 19.968 €
weitere Erhöhung auf 20.694 Euro
(rückwirkend zum 1. Januar 2022)
14,0% 42%/45,0%
2023 10.908 Euro 21.816 Euro 14,0% 42%/45,0%
2024 11.604 Euro
11.784 Euro (geplante rückwirkende Erhöhung)
23.208 Euro
23.568 Euro (geplante rückwirkende Erhöhung)
14,0% 42%/45,0%
2025 (geplant) 12.084 Euro 24.168 Euro 14,0% 42%/45,0%
2026 (geplant) 12.336 Euro 24.672 Euro 14,0% 42%/45,0%

Kalte Progression ist die Bezeichnung für eine Steuermehrbelastung. Diese tritt dann ein, wenn Lohnsteigerungen lediglich zu einem Inflationsausgleich führen und gleichzeitig die Einkommensteuersätze nicht der Inflationsrate angepasst werden. Da der Einkommenstarif progressiv steigt, wird für jeden über dem Grundfreibetrag verdienten Euro ein höherer Steuersatz fällig.

Da das deutsche Steuersystem die Inflation nicht berücksichtigt, steigt mit jeder Erhöhung des Bruttolohns die Einkommensteuer stärker als das Einkommen selbst. In Zeiten stark steigender Preise sorgt dieser Effekt dafür, dass das Realeinkommen sinkt. Die Gehaltserhöhung muss deutlich über der Inflationsrate liegen, wenn nach der schleichenden Steuererhöhung etwas übrig bleiben soll. Wie stark ein Einkommen mit Einkommensteuer belastet wird, hängt vom jeweiligen Durchschnitts- und Grenzsteuersatz ab. Der Grenzsteuersatz gibt an, mit welchem Prozentsatz ein zusätzliches Einkommen besteuert wird. Der Durchschnittssteuersatz gibt das Verhältnis zwischen Steuerbetrag und Bemessungsgrundlage (zu versteuerndes Einkommen) an.

Geplanter Einkommensteuertarif für 2025 und 2026 (Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs)
Durch Änderungen beim Einkommensteuertarif soll ab 2025 der Effekt der kalten Progression abgemildert werden.

Zone 2025 (geplante Werte) 2026 (geplante Werte)
Einkommens­spanne Formel Einkommens­spanne Formel
Nullzone (Grund­freibetrag) 0 - 12.084 € 0 0 - 12.336 € 0
Untere Progressions­zone 12.085 € - 17.430 € (932,47 * y + 1.400) * y 12.337 € - 17.779 € (915,86 * y + 1.400) * y
Obere Progressions­zone 17.431 € - 68.429 € (176,77 * z + 2.397) * z + 1.014,94 17.780 € - 69.798 € (173,30 * z + 2.397) * z + 1.033,35
1. Proportional­zone 68.430 € - 277.825 € 0,42 * x - 10.903,22 69.799 € - 277.825 € 0,42 * x - 11.123,34
2. Proportional­zone (Reichen­steuer) 277.826 € und mehr 0,45 * x - 19.237,97 277.826 € und mehr 0,45 * x - 19.458,09

y ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
z ist ein Zehntausendstel des 17.430 Euro (2026: 17.779 Euro) übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
x ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

 

Einkommensteuertarif für 2023 und 2024 (Inflationsausgleichsgesetz mit Änderungen durch den Finanzausschuss)
Durch Änderungen beim Einkommensteuertarif soll ab 2023 der Effekt der kalten Progression abgemildert werden.

Rückwirkende Erhöhung des Grundfreibetrag für 2024 auf 11.784 Euro geplant (Entwurf eines Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024).

Zone 2023 2024
Einkommens­spanne Formel Einkommens­spanne Formel
Nullzone (Grund­freibetrag) 0 - 10.908 € 0 0 - 11.604 € 0
Untere Progressions­zone 10.909 € - 15.999 € (979,18 * y + 1.400) * y 11.605 € - 17.005 € (922,98 * y + 1.400) * y
Obere Progressions­zone 16.000 € - 62.809 € (192,59 * z + 2.397) * z + 966,53 17.006 € - 66.760 € (181,19 * z + 2.397) * z + 1.025,38
1. Proportional­zone 62.810 € - 277.825 € 0,42 * x - 9.972,98 66.761 € - 277.825 € 0,42 * x - 10.602,13
2. Proportional­zone (Reichen­steuer) 277.826 € und mehr 0,45 * x - 18.307,73 277.826 € und mehr 0,45 * x - 18.936,88

y ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
z ist ein Zehntausendstel des 15.999 Euro (2024: 17.005 Euro) übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
x ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

 

Einkommensteuertarif für 2022
Durch Änderungen beim Einkommensteuertarif wird ab 2022 der Effekt der kalten Progression abgemildert.

Zone 2022 (ursprünglicher Einkommensteuertarif) 2022 (Einkommensteuertarif durch Steuerentlastungsgesetz 2022)
Einkommens­spanne Formel Einkommens­spanne Formel
Nullzone (Grund­freibetrag) 0 - 9.984 € 0 0 - 10.347 € 0
Untere Progressions­zone 9.985 € - 14.926 € (1.008,70 * y + 1.400) * y 10.348 € - 14.926 € (1.088,67 * y + 1.400) * y
Obere Progressions­zone 14.927 € - 58.596 € (206,43 * z + 2.397) * z + 938,24 14.927 € - 58.596 € (206,43 * z + 2.397) * z + 869,32
1. Proportional­zone 58.597 € - 277.825 € 0,42 * x - 9.267,53 58.597 € - 277.825 € 0,42 * x - 9.336,45
2. Proportional­zone (Reichen­steuer) 277.826 € und mehr 0,45 * x - 17.602,28 277.826 € und mehr 0,45 * x - 17.671,20

y ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
z ist ein Zehntausendstel des 14.926 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
x ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

 

Hier finden Sie den Einkommensteuertarif für folgende Jahre: 2010 bis 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021

Hier finden sie eine EXCEL-Aufgabe zum Einkommensteuertarif. Darin werden die Besonderheiten der Berechnung erläutert.

Höhe der Lohnsteuer

Nach § 38a EStG wird die Jahreslohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Dabei wird vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt.

Das Einkommensteuergesetz kennt sechs Lohnsteuerklassen. Die Lohnsteuerklasse wurde früher auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragen. Nach Einführung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ist die Lohnsteuerklasse elektronisch abrufbar. Die ELStAM mussten spätestens für den letzten im Kalenderjahr 2013 endenden Lohnzahlungszeitraum abgerufen und angewendet werden. Ein Abruf mit Wirkung ab 2014 war verspätet.

In einer gedruckten Lohnsteuertabelle (im Handel erhältlich) ist für jede Lohnsteuerklasse und Lohnstufe die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und die Kirchensteuer ausgewiesen.

Ein im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigender Freibetrag wird vor der Anwendung der Lohnsteuertabelle vom steuerpflichtigen Arbeitslohn abgezogen. Ein im Lohnsteuerabzugsverfahren bescheinigter Hinzurechnungsbetrag wird vor der Anwendung der Lohnsteuertabelle zum steuerpflichtigen Arbeitslohn dazugerechnet.

Bei der Anwendung einer Lohnsteuertabelle kann es im Vergleich mit einem Lohnprogramm zu Differenzen kommen. Die Erläuterung zu diesem Sachverhalt finden sie auf der Seite Lohnsteuerabzug für laufenden Arbeitslohn.

Wenn zwei Arbeitnehmer das gleiche Bruttoentgelt bekommen, identische Lohnsteuerabzugsmerkmale haben, jedoch bei verschiedenen Krankenkassen versichert sind, kann es zu unterschiedlichen Steuerabzügen kommen. Das passiert immer dann, wenn die einzelnen Krankenkassen unterschiedliche Zusatzbeitragssätze haben. Bei der Berechnung der Vorsorgepauschale im Lohnsteuerverfahren ist seit Januar 2015 der kassenindividuelle Zusatzbeitragssatz zu berücksichtigen (§ 39b Abs. 2 EStG). Ein höherer Zusatzbeitrag erhöht die Vorsorgepauschale und verringert damit den Lohnsteuerabzug.

Für die Berechnung der Lohnsteuer gibt es zwei verschiedene Lohnsteuertabellen:

  • die Allgemeine Lohnsteuertabelle mit der ungekürzten Vorsorgepauschale für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer und
  • die Besondere Lohnsteuertabelle mit der gekürzten Vorsorgepauschale für sozialversicherungsfreie Arbeitnehmer.

Die Besondere Lohnsteuertabelle weist wegen der gekürzten Vorsorgepauschale eine höhere Lohnsteuer aus.

Allgemeine Lohnsteuertabelle Besondere Lohnsteuertabelle
Gilt für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Gilt für Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtig sind und denen daher eine geringere Vorsorgepauschale zusteht. Wegen der gekürzten Vorsorgepauschale wird eine höhere Lohnsteuer ausgewiesen.
In der Praxis der Lohnabrechnung am häufigsten gebraucht. Hauptanwendungsgebiet liegt außerhalb der freien Wirtschaft (Beamte, Richter, Berufssoldaten, ...).
  In der freien Wirtschaft gibt es z. B. folgende Fälle zur Anwendung:
  • weiterarbeitende Altersrentner (beachte Änderungen zur Rentenversicherung ab 2017)
    Bei einem Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit sind Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung zu entrichten und der Teilbetrag der Vorsorgepauschale für die Rentenversicherung ist zu berücksichtigen.
  • weiterarbeitende Beamtenpensionäre

Wenn die Löhne mit einem Programm abgerechnet werden, wird die Lohnsteuer direkt aus der Formel im Einkommensteuertarif berechnet.

Für jede Lohnsteuerklasse gelten unterschiedlich hohe Freibeträge.

Allgemeine Lohnsteuertabelle (sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer)

Für 2024 gilt in der allgemeinen Lohnsteuertabelle folgendes:

Steuer­klasse I II III IV V VI
Grund­freibetrag 11.604,00 € 11.604,00 € 23.208,00 € 11.604,00 € --- ---
Arbeit­nehmer­pausch­betrag 1.230,00 € 1.230,00 € 1.230,00 € 1.230,00 € 1.230,00 € ---
Sonder­ausgaben­pausch­betrag 36,00 € 36,00 € 36,00 € 36,00 € 36,00 € ---
Entlastungs­betrag für Allein­erziehende --- 4.260,00 € --- --- --- ---
Vorsorge­pauschale abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Jahres­arbeitslohn 16.293,99 € 21.118,99 € 30.308,99 € 16.293,99 € 1.618,99 € 10,99 €
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Monats­arbeitslohn 1.357,83 € 1.759,91 € 2.525,74 € 1.357,83 € 134,91 € 0,91 €

Beim Lohnsteuerabzug wird in der Steuerklasse II immer der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für ein Kind berücksichtigt, auch wenn beim Arbeitnehmer mehrere berücksichtigungsfähige Kinder vorhanden sind. Ein Arbeitnehmer, dem für weitere in seinem Haushalt lebende Kinder ein Erhöhungsbetrag beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zusteht, kann ab 2015 bei seinem zuständigen Wohnsitzfinanzamt die Bildung eines Freibetrags beantragen. Die Antragsgrenze für Ermäßigungsanträge von 600 € gilt für den Erhöhungsbetrag nicht.
Das Finanzamt bildet dann den Freibetrag als ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) in Höhe von jeweils 240 € für das zweite und jedes weitere zu berücksichtigende Kind. Auf Antrag des Arbeitnehmers gilt dieser Freibetrag dann längstens für einen Zeitraum von zwei Jahren und muss danach wieder beim örtlich zuständigen Wohnsitzfinanzamt neu beantragt werden.

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde ab 1. Januar 2023 von 4.008 Euro auf 4.260 Euro erhöht.

Mit dem interaktiven Abgabenrechner zur Berechnung der Lohnsteuer (Service des Bundesministeriums der Finanzen) können Sie die in der Tabelle angegebenen Jahres- bzw. Monatslöhne, bis zu denen keine Lohnsteuer anfällt, überprüfen.

Der Sonderausgabenpauschbetrag von 36 € wird ab 2010 auch bei der Steuerklasse 5 gewährt. Bei der Steuerklasse 3 erfolgt die Gewährung damit ab 2010 nur noch einfach (2009: 72 €).

Die Vorsorgepauschale wird ab 2010 auch bei den Steuerklassen 5 und 6 gewährt. Bemessungsgrundlage für die Vorsorgepauschale ist der Arbeitslohn. Die Vorsorgepauschale setzt sich aus Teilbeträgen für die Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung zusammen.
Bei der Steuererklärung wird aber nicht die Vorsorgepauschale berücksichtigt, sondern es werden die tatsächlich gezahlten Beiträge angesetzt. Sind die tatsächlich gezahlten Beiträge niedriger als die Vorsorgepauschale, so wurde zu wenig Lohnsteuer einbehalten und es kommt zu einer Nachzahlung von Lohnsteuer.
Wegen dieser Änderungen kann es bei Arbeitnehmer-Ehepaaren mit der Steuerklassenkombination III/V und bei Geringverdienern in der Steuerklasse V und VI unter Umständen zur Festsetzung von Steuervorauszahlungen kommen.
Informationen zur Vorsorgepauschale

Besondere Lohnsteuertabelle (nicht sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer)

Für 2024 gilt in der besonderen Lohnsteuertabelle folgendes:

Steuer­klasse I II III IV V VI
Grund­freibetrag 11.604,00 € 11.604,00 € 23.208,00 € 11.604,00 € --- ---
Arbeit­nehmer­pausch­betrag 1.230,00 € 1.230,00 € 1.230,00 € 1.230,00 € 1.230,00 € ---
Sonder­ausgaben­pausch­betrag 36,00 € 36,00 € 36,00 € 36,00 € 36,00 € ---
Entlastungs­betrag für Allein­erziehende --- 4.260,00 € --- --- --- ---
Vorsorge­pauschale abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn abhängig vom Arbeitslohn
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Jahres­arbeitslohn 14.634,99 € 19.037,99 € 27.489,99 € 14.634,99 € 1.447,99 € 9,99 €
Lohnsteuer entfällt bis zu folgendem Monats­arbeitslohn 1.219,58 € 1.586,49 € 2.290,83 € 1.219,58 € 120,66 € 0,83 €

In der allgemeinen Lohnsteuertabelle wird erst ab einem höheren Arbeitslohn Lohnsteuer erhoben. Der Grund für die Differenz liegt in der geringeren Vorsorgepauschale für die besondere Lohnsteuertabelle. Es fehlt dort der Teilbetrag für die gesetzliche Rentenversicherung.

Seit 1996 wirken sich dafür die Kinderfreibeträge nicht mehr auf die Höhe der Lohnsteuer aus. Bei der Ermittlung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlag werden die Kinderfreibeträge jedoch weiterhin berücksichtigt (auf den Seiten Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag finden sie eine Übersicht zu Kinderfreibeträgen).

Die endgültige Steuerschuld wird erst durch eine Einkommensteuerveranlagung festgestellt. Durch die Wahl von Lohnsteuerklassen (III/V oder IV/IV) lassen sich daher nur zeitweise aber keine endgültigen Steuervorteile erreichen. Die einbehaltene Lohnsteuer wird auf die Einkommensteuer angerechnet. Wurde mehr Lohnsteuer einbehalten als Einkommensteuer festgesetzt wird, ergibt sich eine Erstattung. Ist die festgesetzte Einkommensteuer höher als die einbehaltene Lohnsteuer, wird eine Nachzahlung fällig.

Hier finden Sie die Werte der Lohnsteuertabellen für folgende Jahre: 2012, 2013, 2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020, 2021, 2022, 2023

Hier finden Sie die wichtigsten Zahlen des Lohnsteuer-Verfahrens.


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