Einkommensteuertarif 2023


 

Da die Lohnsteuer keine eigene Steuerart ist, sondern nur eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer (§ 38 EStG) für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, ist das Einkommensteuergesetz (EStG) die Rechtsgrundlage für die Lohnsteuer.

Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer. Die Steuerschuld wird dabei durch den Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) festgelegt. Durch diesen Tarif wird jeder Höhe des zu versteuernden Einkommens ein Steuerbetrag zugeordnet. Damit ist der Steuertarif das Kernstück des Einkommensteuergesetzes.

Der Bundesrat stimmte am 25.11.2022 dem Inflationsausgleichsgesetz zu. Das Inflationsausgleichsgesetz wurde am 13.12.2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Das Kindergeld beträgt ab 1. Januar 2023 monatlich für jedes Kind 250 Euro. Der Kinderfreibetrag (einschließlich des Freibetrages für den Betreuung-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf) wird rückwirkend zum 1. Januar 2022 auf 8.548 Euro erhöht. Zum 1. Januar 2023 wird er auf 8.952 Euro erhöht. Zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums und zum Ausgleich der kalten Progression werden außerdem der Grundfreibetrag angehoben und die Eckwerte des Einkommensteuertarifs für die Veranlagungszeiträume 2023 und 2024 nach rechts verschoben. 2023 steigt der Grundfreibetrag auf 10.908 Euro.

Es gibt eine Nullzone (festgelegt durch den Grundfreibetrag = steuerliches Existenzminimum) in der keine Steuer anfällt, daran anschließend eine Progressionszone (Das zu versteuernde Einkommen wird mit steigenden Grenzsteuersätzen belastet) und ab einem bestimmten Einkommen die Linearzone/Proportionalzone (ab diesem Einkommen wird mit dem Spitzensteuersatz besteuert).

Einkommensteuertarif 2023 (Formel nach § 32a EStG)

Zone Grenz­steuersatz Einkommens­spanne Formel
Nullzone (Grund­freibetrag) 0% 0 - 10.908 € 0
Untere Progressions­zone 14% - 24%
linear ansteigend
10.909 € - 15.999 € (979,18 * y + 1.400) * y
Obere Progressions­zone 24% - 42%
linear ansteigend
16.000 € - 62.809 € (192,59 * z + 2.397) * z + 966,53
1. Proportional­zone 42% 62.810 € - 277.825 € 0,42 * x - 9.972,98
2. Proportional­zone (Reichen­steuer) 45% 277.826 € und mehr 0,45 * x - 18.307,73

y ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
z ist ein Zehntausendstel des 15.999 Euro übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
x ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden.

Wie stark ein Einkommen mit Einkommensteuer belastet wird, hängt vom jeweiligen Durchschnitts- und Grenzsteuersatz ab.

Nach § 38a EStG wird die Jahreslohnsteuer nach dem Jahresarbeitslohn so bemessen, dass sie der Einkommensteuer entspricht, die der Arbeitnehmer schuldet, wenn er ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt. Dabei wird vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer jeweils mit dem auf den Lohnzahlungszeitraum fallenden Teilbetrag der Jahreslohnsteuer erhoben, die sich bei Umrechnung des laufenden Arbeitslohns auf einen Jahresarbeitslohn ergibt.


 

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