Bewertung von Sachbezügen

Inhalt

Aktuelles

Die Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung steht auf der Tagesordnung der 1049. Sitzung des Bundesrates am 22.11.2024.
Die Verordnung enthält die voraussichtlichen Sachbezugswerte für 2025.

  • Der Sachbezugswert für freie Verpflegung soll bundeseinheitlich von 313 Euro auf 333 Euro monatlich steigen (Frühstück 69 Euro, Mittagessen und Abendessen je 132 Euro).
  • Der Sachbezugswert für freie Unterkunft soll bundeseinheitlich von 278 Euro auf 282 Euro monatlich steigen.

Sachbezugswerte für 2024 stehen endgültig fest (Verordnung wurde am 30.11.2023 im Bundesgesetzblatt verkündet)
Der Bundesrat hat am 24.11.2023 der vierzehnten Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung zugestimmt.

  • Der Sachbezugswert für freie Verpflegung steigt bundeseinheitlich von 288 Euro auf 313 Euro monatlich (Frühstück 65 Euro, Mittagessen und Abendessen je 124 Euro).
  • Der Sachbezugswert für freie Unterkunft steigt bundeseinheitlich von 265 Euro auf 278 Euro monatlich.

Grundsätze

Eine Definition des Arbeitslohns liefert § 2 Abs. 1 LStDV (Lohnsteuer-Durchführungsverordnung):

Arbeitslohn sind alle Einnahmen, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist unerheblich, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Einnahmen gewährt werden.

Der Bundesrat hat am 29. November 2019 zahlreichen Änderungen im Steuerrecht zugestimmt, die der Bundestag am 7. November verabschiedet hatte (Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften - Jahressteuergesetz 2019). Das Gesetz wurde am 17.12.2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz enthält als Jahressteuergesetz 2019 viele Änderungen. Dazu gehört auch die Definition des Begriffs der Geldleistung.
Die neue Fassung des Gesetzes sieht vor, den Begriff der Geldleistung in Abgrenzung zum Begriff des Sachbezugs klar zu definieren. Der § 8 Absatz 1 EStG wird dazu ergänzt.

Eine Definition der Einnahmen liefert § 8 Abs. 1 EStG:

Einnahmen sind alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer der Einkunftsarten des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 bis 7 zufließen. Zu den Einnahmen in Geld gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten. Satz 2 gilt nicht bei Gutscheinen und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen.

Der § 8 Abs. 2 EStG wurde ebenfalls geändert. Der Satz 11 lautet:

Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug (Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG) hat das Bundesministerium der Finanzen am 15. März 2022 ein BMF-Schreiben veröffentlicht. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 13. April 2021.
Auszug:

In § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG werden bestimmte zweckgebundene Gutscheine (einschließlich entsprechender Gutscheinkarten, digitaler Gutscheine, Gutscheincodes oder Gutscheinapplikationen/-Apps) oder entsprechende Geldkarten (einschließlich Wertguthabenkarten in Form von Prepaid-Karten) hingegen als Sachbezug gesetzlich definiert.
Voraussetzung ist, dass die Gutscheine oder Geldkarten ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen (zur Abgrenzung vgl. Rn. 24) und zudem ab dem 1. Januar 2022 die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen (vgl. Rn. 30). Von einer solchen Berechtigung zum ausschließlichen Bezug von Waren oder Dienstleistungen ist insbesondere nicht auszugehen, wenn der Arbeitnehmer (z. B. aufgrund eines vom Arbeitgeber selbst ausgestellten Gutscheins) zunächst in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein erstattet. In diesen Fällen handelt es sich um eine Geldleistung in Form einer nachträglichen Kostenerstattung (vgl. Rn. 20 und 21).
Bei den vom Arbeitgeber getragenen Gebühren für die Bereitstellung (z. B. Setup-Gebühr) und Aufladung von Gutscheinen und Geldkarten handelt es sich nicht um einen zusätzlichen geldwerten Vorteil, sondern um eine notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers und damit nicht um Arbeitslohn des Arbeitnehmers.

Die 50 €-Freigrenze (bis 31. Dezember 2021 44 €-Freigrenze) ist bei Gutscheinen und Geldkarten im Sinne der Rn. 3 nur dann anwendbar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden (§ 8 Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz i. V. m. § 8 Absatz 4 EStG). Der steuerliche Vorteil ist damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen.

Beispiele für Sachbezüge sind freie Verpflegung, kostenlose oder verbilligte Abgabe von Gütern, kostenlose oder verbilligte Nutzung einer Wohnung.

Sachbezüge sind damit Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Einnahmen (Güter) die in Geldeswert bestehen, nennt man auch geldwerte Vorteile.

Geldwerter Vorteil ist ein Begriff, der in den Fällen verwendet wird, in denen ein Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form unentgeltlicher oder verbilligter Überlassung von Sachwerten oder Dienstleistungen erhält.

Mit geldwerter Vorteil wird der Geldbetrag bezeichnet, den der Arbeitnehmer ausgeben müsste oder zusätzlich ausgeben müsste, wenn er sich die Sache oder die Dienstleistung nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort (Kleinhandelspreis einschließlich Umsatzsteuer) selbst beschaffen würde. Dieser Geldbetrag ist in der Regel als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusetzen. Für die Bewertung bestimmter Sachbezüge gelten jedoch einheitliche Bewertungsrichtlinien (Sachbezugswerte oder Durchschnittswerte). Der Bezug solcher Sachwerte oder Dienstleistungen kann durch den Rabattfreibetrag steuerbegünstigt sein. Bei Zuwendungen im ganz überwiegenden betrieblichen Interesse (Annehmlichkeiten) ist der Bezug steuerfrei.

Lohnsteuer-Richtlinien
Zu § 8 EStG
R 8.1 Bewertung der Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 EStG)

(1) Fließt dem Arbeitnehmer Arbeitslohn in Form von Sachbezügen zu, sind diese ebenso wie Barlohnzahlungen entweder dem laufenden Arbeitslohn oder den sonstigen Bezügen zuzuordnen (>R 39b.2). Für die Besteuerung unentgeltlicher Sachbezüge ist deren Geldwert maßgebend. Erhält der Arbeitnehmer die Sachbezüge nicht unentgeltlich, ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Geldwert des Sachbezugs und dem tatsächlichen Entgelt zu versteuern. Der Geldwert ist entweder durch Einzelbewertung zu ermitteln (>Absatz 2) oder mit einem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen (>Absatz 4). Besondere Bewertungsvorschriften gelten nach § 8 Abs. 3 EStG für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, soweit diese Sachbezüge nicht nach § 40 EStG pauschal versteuert werden (>R 8.2), sowie nach § 19a Abs. 2 EStG in der am 31.12.2008 geltenden Fassung (>R 19a) und § 3 Nr. 39 Satz 4 EStG für den Bezug von Vermögensbeteiligungen. Die Auszahlung von Arbeitslohn in Fremdwährung ist kein Sachbezug.

Die Bewertung der Sachbezüge erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften des § 8 Abs. 2 EStG (siehe Schema weiter unten). Handelt es sich bei den Sachbezügen um Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, so kommen die besonderen Vorschriften des § 8 Abs. 3 EStG zur Anwendung (siehe Schema und Rabattfreibetrag weiter unten).

Aufzeichnungspflichten bei Sachbezügen im Lohnkonto

Tankgutscheine und Werbeeinnahmen statt Arbeitslohn sind beitragspflichtig - Urteil des Bundessozialgerichts vom 23. Februar 2021 (B 12 R 21/18 R)
Auszug aus der Pressemitteilung des Bundessozialgerichts vom 24. Februar 2021:

Vereinbart ein Arbeitgeber mit der Belegschaft einen teilweisen Lohnverzicht und gewährt im Gegenzug an Stelle des Arbeitslohns Gutscheine und zahlt Miete für Werbeflächen auf den PKWs der Belegschaft, handelt es sich dabei sozialversicherungsrechtlich um Arbeitsentgelt. Dieses umfasst grundsätzlich alle im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden geldwerten Vorteile. Ein solcher Zusammenhang ist anzunehmen, wenn der ursprüngliche Bruttoarbeitslohn rechnungsmäßig fortgeführt wird und die Tankgutscheine und Werbeeinnahmen als "neue Gehaltsanteile" angesehen werden. Demzufolge kommt es nicht darauf an, dass die Werbeeinnahmen auf eigenständigen Mietverträgen mit der Belegschaft beruhten.

Die Beitragspflicht der Tankgutscheine entfiel auch nicht ausnahmsweise. Bei ihnen handelte es sich nicht um einen Sachbezug, weil sie auf einen bestimmten Euro-Betrag lauteten und als Geldsurrogat teilweise an die Stelle des wegen Verzichts ausgefallenen Bruttoverdienstes getreten waren. Die steuerrechtliche Bagatellgrenze von 44 Euro im Monat kommt daher nicht zur Anwendung.

Sachbezugswerte

Der Geldwert von Sachbezügen ist entweder durch Einzelbewertung zu ermitteln oder mit einem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen.

Amtliche Sachbezugswerte werden durch die Sozialversicherungsentgeltverordnung, die Bekanntmachung des Werts der Beköstigung in der Seeschifffahrt und Fischerei oder durch Erlasse der obersten Landesfinanzbehörden nach § 8 Abs. 2 Satz 10 EStG festgesetzt.

Die oberste Finanzbehörde eines Landes kann mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen für weitere Sachbezüge der Arbeitnehmer Durchschnittswerte festsetzen.

Weitere Sachbezugswerte sind für die Bewertung von Freiflügen bei Luftfahrtunternehmen festgesetzt worden.

Sind für bestimmte Sachbezüge Sachbezugswerte festgesetzt worden, gelten sie zwingend. Die Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn sie angeblich über dem Marktwert liegen (BFH Urteil vom 23.8.2007, VI R 74/04).

Die amtlichen Sachbezugswerte gelten auch dann, wenn in einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder in einem Arbeitsvertrag für Sachbezüge höhere oder niedrigere Werte festgesetzt worden sind.
Die Sachbezugswerte nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung gelten nach § 8 Abs. 2 Satz 7 EStG auch für Arbeitnehmer, die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen.
Die Sachbezugswerte gelten nicht, wenn die vorgesehenen Sachbezüge durch Barvergütungen abgegolten werden. In diesem Fall müssen die Barvergütungen versteuert werden. Es besteht aber eine Ausnahme bei Barvergütungen die nur gelegentlich oder vorübergehend gezahlt werden.
Wenn Barvergütungen nur gelegentlich oder vorübergehend gezahlt werden, z. B. bei tageweiser auswärtiger Beschäftigung, für die Dauer einer Krankheit oder eines Urlaubs, und wenn mit der Barvergütung nicht mehr als der tatsächliche Wert der Sachbezüge abgegolten wird, gelten die Sachbezugswerte auch für Barvergütungen (R 8.1 LStR).

Grundsätzlich gilt:

  • Wenn der Arbeitnehmer mindestens den Sachbezugswert selbst bezahlt, entsteht kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.
  • Bezahlt der Arbeitnehmer weniger als den Sachbezugswert, so ist die Differenz zwischen Sachbezugswert und Zuzahlung als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu behandeln.
  • Bezahlt der Arbeitnehmer nichts, so ist der Sachbezugswert als steuerpflichtiger geldwerter Vorteil zu behandeln.

Sachbezugswerte 2024

  • Sachbezugswert für freie Unterkunft bundeseinheitlich 278 Euro monatlich (13 Euro mehr als 2023).
  • Sachbezugswert für freie Verpflegung bundeseinheitlich 313 Euro monatlich (25 Euro mehr als 2023).
Sachbezugs­werte 2024 Früh­stück Mittag­essen Abend­essen Gesamt
monatlich 65,00 € 124,00 € 124,00 € 313,00 €
kalendertäglich 2,17 € 4,13 € 4,13 € 10,43 €

Wenn ein Arbeitnehmer also freie Unterkunft (belegt nur mit ihm) und freie Verpflegung erhält, ist der Wert im Jahr 2024 mit monatlich 591,00 € (278,00 € + 313,00 €) anzusetzen. Dieser Betrag erhöht das Steuer- und das SV-Brutto.

Geplante Sachbezugswerte 2025

  • Der Sachbezugswert für freie Unterkunft soll bundeseinheitlich von 278 Euro auf 282 Euro monatlich steigen.
  • Der Sachbezugswert für freie Verpflegung soll bundeseinheitlich von 313 Euro auf 333 Euro monatlich steigen.
Sachbezugs­werte 2025 Früh­stück Mittag­essen Abend­essen Gesamt
monatlich 69,00 € 132,00 € 132,00 € 333,00 €
kalendertäglich 2,30 € 4,40 € 4,40 € 11,10 €

Nur wenn eine Unterkunft im Sinne der Sozialversicherungsentgeltverordnung vorliegt, ist die Anwendung des Sachbezugs für freie Unterkunft zulässig. Wenn es sich um eine Wohnung handelt, muss der ortsübliche Mietpreis angesetzt werden.
Berechnung des geldwerten Vorteils bei Wohnungsüberlassung und freier Unterkunft
Bei der Belegung einer Unterkunft mit mehreren Beschäftigten sowie für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und Auszubildende gelten andere Werte.

Eine ausführliche Übersicht der Sachbezugswerte zum ausdrucken gibt es für folgende Jahre:

  • Sachbezugswerte 2025 (Sachbezugswert für freie Verpflegung: 333 €; Sachbezugswert für freie Unterkunft: 282 €)
  • Sachbezugswerte 2024 (Sachbezugswert für freie Verpflegung: 313 €; Sachbezugswert für freie Unterkunft: 278 €)
  • Sachbezugswerte 2023 (Sachbezugswert für freie Verpflegung: 288 €; Sachbezugswert für freie Unterkunft: 265 €)
  • Sachbezugswerte 2022 (Sachbezugswert für freie Verpflegung: 270 €; Sachbezugswert für freie Unterkunft: 241 €)
  • Sachbezugswerte 2021 (Sachbezugswert für freie Verpflegung: 263 €; Sachbezugswert für freie Unterkunft: 237 €)
  • Sachbezugswerte 2020 (Sachbezugswert für freie Verpflegung: 258 €; Sachbezugswert für freie Unterkunft: 235 €)
  • Sachbezugswerte 2019 (Sachbezugswert für freie Verpflegung: 251 €; Sachbezugswert für freie Unterkunft: 231 €)
  • Sachbezugswerte 2018 (Sachbezugswert für freie Verpflegung: 246 €; Sachbezugswert für freie Unterkunft: 226 €)
  • Sachbezugswerte 2017 (Sachbezugswert für freie Verpflegung: 241 €; Sachbezugswert für freie Unterkunft: 223 €)
  • Sachbezugswerte 2016 (Sachbezugswert für freie Verpflegung: 236 €; Sachbezugswert für freie Unterkunft: 223 €)
  • Sachbezugswerte 2015 (Sachbezugswert für freie Verpflegung: 229 €; Sachbezugswert für freie Unterkunft: 223 €)
  • Sachbezugswerte 2014 (Sachbezugswert für freie Verpflegung: 229 €; Sachbezugswert für freie Unterkunft: 221 €)
  • Sachbezugswerte 2013 (Sachbezugswert für freie Verpflegung: 224 €; Sachbezugswert für freie Unterkunft: 216 €)
  • Sachbezugswerte 2012 (Sachbezugswert für freie Verpflegung: 219 €; Sachbezugswert für freie Unterkunft: 212 €)
  • Sachbezugswerte 2011 (Sachbezugswert für freie Verpflegung: 217 €; Sachbezugswert für freie Unterkunft: 206 €)
  • Sachbezugswerte 2010 (Sachbezugswert für freie Verpflegung: 215 €; Sachbezugswert für freie Unterkunft: 204 €)
  • Sachbezugswerte 2009 (Sachbezugswert für freie Verpflegung: 210 €; Sachbezugswert für freie Unterkunft: 204 €)

Die Versteuerung von kostenloser Verpflegung (Mahlzeiten) kann individuell beim Arbeitnehmer oder pauschal mit dem Pauschsteuersatz von 25% erfolgen.
Die Pauschalierungsmöglichkeit von Mahlzeiten ist in § 40 Abs. 2 Nr. 1 und 1a EStG geregelt:

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 25 Prozent erheben, soweit er
1. arbeitstäglich Mahlzeiten im Betrieb an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt oder Barzuschüsse an ein anderes Unternehmen leistet, das arbeitstäglich Mahlzeiten an die Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt abgibt. Voraussetzung ist, dass die Mahlzeiten nicht als Lohnbestandteile vereinbart sind,
1a. oder auf seine Veranlassung ein Dritter den Arbeitnehmern anlässlich einer beruflichen Tätigkeit außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte Mahlzeiten zur Verfügung stellt, die nach § 8 Absatz 2 Satz 8 und 9 mit dem Sachbezugswert anzusetzen sind,

Die Pauschalierung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.

Berechnung des geldwerten Vorteils bei freier Verpflegung

Anwendung der 50-Euro-Freigrenze - Bis 31.12.2021 44-Euro-Freigrenze (sog. Bagatellgrenze)

Zur Vereinfachung gibt es im § 8 Abs. 2 EStG eine Kleinbetragsregelung, die die Bagatellvorteile aus Sachbezügen, nicht der Lohnsteuer unterwirft. Die monatliche Freigrenze für Sachbezüge wurde durch Artikel 1 Nummer 13 des Jahressteuergesetzes 1996 vom 11. Oktober 1995 in das Einkommensteuerrecht eingeführt. Damals galt ein Wert von 50 Deutsche Mark.
Unabhängig davon, ob es sich um eine Zuwendung im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers oder um Annehmlichkeiten handelt, unterliegen die Vorteile aus Sachbezügen nicht der Lohnsteuer, wenn der geldwerte Vorteil im Monat insgesamt nicht über 50 € (inkl. USt) liegt (bis 31.12.2021 waren es 44 Euro). Wird die Freigrenze von 50 € monatlich überschritten, so ist der gesamte Wert des Sachbezugs steuer- und beitragspflichtig.

§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG:

Sachbezüge, die nach Satz 1 zu bewerten sind, bleiben außer Ansatz, wenn die sich nach Anrechnung der vom Steuerpflichtigen gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile insgesamt 50 Euro im Kalendermonat nicht übersteigen; die nach Absatz 1 Satz 3 nicht zu den Einnahmen in Geld gehörenden Gutscheine und Geldkarten bleiben nur dann außer Ansatz, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.

Die fett hervorgehobenen Wörter wurden mit dem Jahressteuergesetz 2019 angefügt.
Mit der Ergänzung des § 8 Absatz 2 Satz 11 EStG wird sichergestellt, dass Gutscheine und Geldkarten nur dann unter die 50-Euro-Freigrenze (bis 31.12.2021 44-Euro-Freigrenze) fallen, wenn sie vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Der steuerliche Vorteil soll damit insbesondere im Rahmen von Gehaltsumwandlungen ausgeschlossen werden.

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird dem § 8 EStG der neue Absatz 4 hinzugefügt. Mit dieser Regelung wird für das gesamte Einkommensteuergesetz klargestellt, dass nur echte Zusatzleistungen des Arbeitgebers steuerbegünstigt sind. Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung werden nur dann "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erbracht, wenn die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet, der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt, die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht wird (Quelle: Auszug aus der Begründung des Gesetzesvorhaben).
Neuer § 8 Absatz 4 EStG:

(4) Im Sinne dieses Gesetzes werden Leistungen des Arbeitgebers oder auf seine Veranlassung eines Dritten (Sachbezüge oder Zuschüsse) für eine Beschäftigung nur dann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht, wenn
  1. die Leistung nicht auf den Anspruch auf Arbeitslohn angerechnet,
  2. der Anspruch auf Arbeitslohn nicht zugunsten der Leistung herabgesetzt,
  3. die verwendungs- oder zweckgebundene Leistung nicht anstelle einer bereits vereinbarten künftigen Erhöhung des Arbeitslohns gewährt und
  4. bei Wegfall der Leistung der Arbeitslohn nicht erhöht
wird.

Prüfung der Bagatellgrenze: Monatlicher oder jährlicher Zufluss

Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm kann steuerfrei sein - Bagatellgrenze auf Fitnessverträge anwendbar - Urteil des Bundesfinanzhofs vom 07. Juli 2020 (VI R 14/18)
Leitsatz 2 des Urteils:

2. Sachbezüge aufgrund der Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm sind laufender Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber sein vertragliches Versprechen, den teilnehmenden Arbeitnehmern die Nutzung bestimmter Fitnesseinrichtungen zu ermöglichen, fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit erfüllt.

Auszug aus den Entscheidungsgründen des Urteils:

Nach diesen Maßstäben war die 44 €-Freigrenze im Streitfall nicht überschritten. Die Klägerin hatte nach der Firmenfitness-Mitgliedschaftsvereinbarung für 20 Trainingslizenzen 1.005,55 € zu zahlen, sodass die Kosten der Klägerin pro Lizenz 50,28 € einschließlich Umsatzsteuer betrugen. Abzüglich der von Arbeitnehmern an die Klägerin geleisteten Zuzahlungen von monatlich 16 € (Januar 2011 bis Januar 2014) bzw. 20 € (ab Februar 2014) waren die Sachbezüge, die die Klägerin ihren an dem Firmenfitness-Programm teilnehmenden Arbeitnehmern monatlich in Form der verbilligten Trainingsberechtigungen zuwandte, folglich mit 34,28 € (Januar 2011 bis Januar 2014) bzw. 30,28 € (ab Februar 2014) zu bewerten. Die Sachbezüge blieben damit gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 bzw. Satz 11 EStG außer Ansatz.

Der Arbeitgeber habe sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt (Pressemitteilung Nummer 059/20 des Bundesfinanzhofs).

Ab dem 1. Januar 2022 wurde die steuerfreie Sachbezugsgrenze für alle Beschäftigten von 44 Euro auf 50 Euro erhöht (Jahressteuergesetz 2020).
Dazu wurde in § 8 Absatz 2 Satz 11 die Angabe "44 Euro" durch die Angabe "50 Euro" ersetzt.
Für sogenannte Sachbezugskarten soll es eine Klarstellung durch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums geben.

Monatlicher Sachbezug bei Gruppenkrankenversicherung - Finanzgericht Baden-Württemberg Entscheidung vom 21.10.2022, 10 K 262/22
Es ging wieder um die Frage, ob der entsprechende Sachbezug jeweils monatlich oder einmal jährlich zufließt.
Der Arbeitgeber hatte für seine Arbeitnehmer für die Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Gruppenkrankenversicherung abgeschlossen. Nach den Versicherungsbedingungen müssen die Beiträge für die Versicherung als laufende Monatsbeiträge gezahlt werden. Sie sind als Monatsbeiträge kalkuliert. Wenn die Versicherungsnehmerin mehrere Monatsbeiträge im Voraus zahlt, erhält sie einen Nachlass. Dieser beträgt 4 % bei jährlicher Vorauszahlung. Die Klägerin leistete die Beiträge jährlich als Einmalzahlung.
Streitig war, ob jährlich bezahlte Beiträge zu einer Gruppenkrankenversicherung den Arbeitnehmern im Kalendermonat der Beitragszahlung als Arbeitslohn zugeflossen sind und ob die Bagatellgrenze hierdurch überschritten wurde.
Auszug aus der Entscheidung:

Auf den vorliegenden Streitfall könnten die Grundsätze des BFH-Urteils vom 7. Juli 2020 VI R 14/18, BFHE 269, 538, BStBl II 2021, 232 zum Lohnzufluss bei Teilnahme an einem Firmenfitness-Programm übertragen werden. Darin habe der BFH auch für Verträge mit einer Laufzeit von mehr als einem Monat einen monatlichen Zufluss angenommen. Des Weiteren sei bei einer monatlichen Fahrberechtigung für ein Job-Ticket, das für einen längeren Zeitraum gelte, die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG ebenfalls anwendbar (Hinweis auf R 8.1 Abs. 3 Satz 5 LStR 2015).

Es sei auch nicht nachvollziehbar, wieso z.B. der Einkauf von 12 Flaschen Wein am Jahresanfang und die monatliche Zuwendung von jeweils einer Flasche pro Monat an den Arbeitnehmer eindeutig zu einem monatlichen Zufluss beim Arbeitnehmer führe, während der einmalige Einkauf von Versicherungsschutz und die anschließende monatliche Zuwendung des Versicherungsschutzes an die Arbeitnehmer unterschiedlich behandelt werde.

....

Mit der jährlichen Vorauszahlung der Beiträge war den Arbeitnehmern der Sachbezug "Versicherungsschutz" bei wirtschaftlicher Betrachtung noch nicht zugeflossen. Zwar erlangten die Arbeitnehmer als Versicherte einen unmittelbaren Anspruch auch Krankenversicherungsschutz gegen die G. Die Zustimmung der Klägerin als Versicherungsnehmerin war für die Geltendmachung des Anspruchs nicht erforderlich. Die Arbeitnehmer hatten jedoch zum Zeitpunkt der Beitragszahlung durch die Klägerin noch keinen Anspruch auf die Versicherungsleistung für das gesamte Versicherungsjahr, der durch die Klägerin als Arbeitgeberin bereits im jährlichen Zahlungszeitpunkt der Beiträge zu erfüllen und von ihr in voller Höhe der Beiträge geschuldet war. Hinzu kommen musste das Fortbestehen des jeweiligen Arbeitsverhältnisses während des Versicherungsjahres. Die Arbeitnehmer erhielten den Versicherungsschutz nur solange, wie sie zum versicherten Personenkreis gehörten. Der für die versicherte Person abgeschlossene Tarif endete mit dem Ausscheiden aus dem nach dem Gruppenversicherungsvertrag versicherbaren Personenkreis (Teil C, Ziff. 5.5 Abs. 4). Der Versicherungsschutz endete für die versicherte Person zu dem Zeitpunkt, zu dem der Tarif endet (Teil C, Ziff. 5.6 Abs. 1). Daher führt nach Auffassung des Senats die Vorauszahlung der Prämien durch die Klägerin nicht dazu, dass der Zufluss des Sachbezugs bei den Arbeitnehmern bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits im Zahlungszeitpunkt der Beiträge anzunehmen ist. Die fraglichen Zuwendungen erfolgten damit nicht abweichend von den laufenden (monatlichen) Lohnzahlungszeiträumen.


Die Freigrenze von 50 € gilt nicht für Sachbezüge, die mit amtlichen Sachbezugswerten zu bewerten sind bzw. für die der Rabattfreibetrag angewendet wird (siehe Schema).

Zur Berechnung der 44 EUR-Freigrenze (ab 2022 50 EUR-Freigrenze) bei Sachbezügen existiert ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs vom 06.06.2018 (VI R 32/16).Leitsätze:

1. Üblicher Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Endverbraucherpreis und damit der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren tatsächlich gezahlte günstigste Einzelhandelspreis am Markt (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
2. Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Der Vorteil hieraus ist in die Berechnung der Freigrenze von 44 EUR einzubeziehen.
3. Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand dort als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung "nach Hause" bei der Berechnung der Freigrenze von 44 EUR zum Warenwert hinzu.

Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Liefert der Arbeitgeber die Ware in die Wohnung des Arbeitnehmers, liegt eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vor. Die Kosten des Arbeitgebers hierfür erhöhen deshalb nicht den Warenwert des zugewendeten Wirtschaftsguts. Vielmehr liegt ein gesonderter Sachbezug vor, der nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG gesondert zu bewerten ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es an einer Bereicherung fehlen kann, wenn der Arbeitnehmer für das Empfangene selbst nichts hätte aufwenden müssen (Schmidt/Krüger, a.a.O., § 19 Rz 42).

Entsprechendes gilt, wenn der günstigste Einzelhandelspreis des Sachbezugs am Markt im Versand- oder Onlinehandel gefunden wird. Ist der Versand als eigenständige Leistung ausgewiesen und nicht bereits im Einzelhandelsverkaufspreis und damit im Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG enthalten, tritt der geldwerte Vorteil aus der Lieferung "nach Hause" bei der Berechnung der Freigrenze von 44 EUR zum Warenwert hinzu.

Ein häufiges Beispiel sind Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind.


Nach einem Beschluss des Bundesfinanzhofs fallen auch Wertpapiere, die Arbeitnehmer im Rahmen von Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen erhalten, unter diese Regelung.

Bundesfinanzhof Beschluss vom 06.07.2011, VI R 35/10
Freigrenze für arbeitgeberseitig überlassene Gratisaktien - Keine Nachteile durch vergünstigende Norm
Auszug aus den Entscheidungsgründen:

Das FG hat zutreffend entschieden, dass die von der Klägerin als Arbeitslohn gewährte Gratisaktie als Sachbezug unter die Steuerfreigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG fällt.
....
Die mit dem Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl I 1995, 1250, BStBl I 1995, 438) eingeführte Regelung bezweckt insbesondere die vereinfachte Erfassung und Besteuerung des Waren- und Dienstleistungsbezugs sowie der privaten Nutzung betrieblicher Einrichtungen (BTDrucks 13/1686, 8).

Zukunftssicherungsleistungen und 50-Euro-Freigrenze

Dabei geht es um Beiträge des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers (z. B. private Pflegezusatzversicherung und Krankentagegeldversicherung).
Ausführliche Informationen finden sie auf der Seite zur betrieblichen Krankenversicherung.

Rabattfreibetrag

Für die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung von Waren oder Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer hergestellt, vertrieben oder erbracht werden, kann bei der Berechnung des geldwerten Vorteils ein Freibetrag von 1.080 € jährlich (Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 EStG) angesetzt werden.

Oder anders ausgedrückt: Der Rabattfreibetrag ist bei der Überlassung von Waren oder Dienstleistungen an den Arbeitnehmer nur dann anwendbar, wenn der Arbeitgeber mit diesen Waren oder Dienstleistungen Handel treibt also überwiegend fremde Dritte mit diesen Waren oder Dienstleistungen beliefert.
Beispiele:

  • Rabatte beim Fahrzeugkauf im Kfz-Handel
  • Rabatte beim Möbelkauf im Möbelhaus
  • Mitarbeiter der Stromwerke erhalten Nachlass auf den bezogenen und verbrauchten Strom (Stromdeputat)
  • Rabatte auf handwerkliche Leistungen in Handwerksbetrieben
  • Freifahrten im Transportwesen
  • Behandlungen im Gesundheitswesen (die nicht zu den Kassenleistungen zählen)

Die vom Arbeitnehmer bezogenen Waren oder Dienstleistungen müssen die konkret vom Arbeitgeber hergestellten, vertriebenen oder erbrachten Waren oder Dienstleistung des Arbeitgebers sein. Der Herstellungsprozess muss dem Arbeitgeber zugerechnet werden können (FG München, Urteil vom 30.5.2016 - 7 K 532/15).

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26.04.2018 (VI R 39/16) die Vertreibereigenschaft genauer definiert.
Leitsätze des Urteils:

1. § 8 Abs. 3 EStG gilt ausschließlich für solche Zuwendungen, die der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer aufgrund seines Dienstverhältnisses gewährt. Bei der Zuwendung des Vorteils kann sich der Arbeitgeber aber Dritter bedienen, wenn sie in seinem Auftrag und für seine Rechnung tätig werden (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
2. Der Arbeitgeber vertreibt eine Ware oder Dienstleistung, wenn er sie als eigene am Markt anbietet, er die Ware oder Dienstleistung also am Markt als eigene verfügbar macht.
3. Daher vertreibt nicht nur derjenige eine Ware oder Dienstleistung, der sie im eigenen Namen und auf eigene Rechnung gegenüber Letztverbrauchern anbietet, sondern auch derjenige, der Waren und Dienstleistungen für einen Dritten entgeltlich auf dessen Rechnung am Markt vertreibt. Dementsprechend kann auch derjenige als die Ware oder Dienstleistung vertreibender Arbeitgeber i.S. des § 8 Abs. 3 EStG anzusehen sein, der die Ware oder Dienstleistung nach den Vorgaben seines Auftraggebers vertreibt.

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 26.09.2019 (VI R 23/17) eine Entscheidung zum Rabattfreibetrag für Fahrvergünstigung der Deutschen Bahn AG im Fernverkehr getroffen.
Leitsätze des Urteils:

1. Der Rabattfreibetrag erstreckt sich auf alle Fahrvergünstigungen, die die Deutsche Bahn AG (ehemaligen) Arbeitnehmern gewährt. Dies gilt auch dann, wenn die unentgeltlich oder verbilligt gewährten Freifahrtscheine aufgrund besonderer Nutzungsbestimmungen fremden Letztverbrauchern nicht angeboten werden (Parallelverfahren VI R 4/17 und VI R 7/19).
2. Mit dem Bezug der Freifahrtscheine ist der darin verkörperte geldwerte Vorteil unabhängig vom konkreten Fahrtantritt zugeflossen.

Bei Barlohn gibt es keine Rabattbewertung und damit auch keinen Rabattfreibetrag. Bei der Rabattbesteuerung handelt es sich um eine Sonderbewertung von Sachbezügen, die auf Barlohn nicht anwendbar ist, da dieser einfach mit dem Nennwert angesetzt werden kann.

Grundsätze der Bewertung von Sachbezügen

Bewertung nach den Vorschriften des § 8 Abs. 2 EStG - Ortsüblicher Preis

Wenn keine amtlichen Sachbezugswerte für die Sachbezüge festgesetzt sind, ist nach § 8 Abs. 2 EStG der übliche Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Der übliche Endpreis einer Ware oder Dienstleistung ist gekennzeichnet durch:

  • Er wird im allgemeinen Geschäftsverkehr von Endverbrauchern (Letztverbrauchern) in der Mehrzahl der Verkaufsfälle am Abgabeort für gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt (also einschließlich Umsatzsteuer).
  • Bei der Ermittlung dieses Preises werden die üblichen Preisnachlässe abgezogen.

Nach R 8.1 Abs. 2 Satz 3 der Lohnsteuer-Richtlinien kann aus Vereinfachungsgründen auf die Ermittlung des ortsüblichen Preis verzichtet und der um 4% geminderte Angebotspreis (so genannte 96%-Regelung) angesetzt werden. Es ist von dem Angebotspreis auszugehen, mit dem die Ware oder Dienstleistung fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr angeboten wird.

Auf den nach diesen Grundsätzen (ortsüblicher Preis oder 96%-Regelung) ermittelten Preis ist die 50-Euro-Freigrenze (bis 31.12.2021 44-Euro-Freigrenze) anwendbar.

Sind für bestimmte Sachbezüge Sachbezugswerte festgesetzt worden, gelten sie zwingend. In diesen Fällen ist die 50-Euro-Freigrenze nicht anwendbar.

Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG; Anwendung des BFH-Urteils vom 7. Juli 2020 (VI R 14/18) - Ergänzung des BMF-Schreibens vom 16. Mai 2013
Auszug aus dem BMF-Schreibens vom 11.02.2021:
Wird die konkrete Ware oder Dienstleistung nicht zu vergleichbaren Bedingungen an Endverbraucher am Markt angeboten, kann der Sachbezug in Höhe der entsprechenden Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer und sämtlicher Nebenkosten angesetzt werden (BFH-Urteil vom 7. Juli 2020 - VI R 14/18). R 8.1 Absatz 2 Satz 3 LStR ist nicht anzuwenden.

Urteil vom 07. Juli 2020, VI R 14/18
Leitsatz 3:

Üblicher Endpreis i.S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG ist der Preis, der im allgemeinen Geschäftsverkehr von Letztverbrauchern für identische bzw. gleichartige Waren oder Dienstleistungen tatsächlich gezahlt wird. Wird eine Ware oder Dienstleistung an Endverbraucher in der Regel nicht vertrieben, kann der Sachbezug grundsätzlich auch anhand der Kosten bemessen werden, die der Arbeitgeber seinerseits dafür aufgewendet hat. Sofern sich ein Beteiligter für die Bewertung auf eine abweichende Wertbestimmung beruft, muss er konkret darlegen, dass eine Schätzung des üblichen Endpreises am Abgabeort anhand der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten dem objektiven Wert des Sachbezugs nicht entspricht.

Im BMF-Schreiben vom 15. März 2022 zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug (Anwendung der Regelungen des § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2 Satz 11 zweiter Halbsatz EStG) steht folgendes:

Sachbezüge im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ein Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer anstelle des Sachbezugs auch eine Geldleistung verlangen kann, selbst wenn der Arbeitgeber die Sache zuwendet (BFH-Urteil vom 4. Juli 2018, a.a.O., Rz. 16).

Unter diesen Voraussetzungen ist Sachbezug im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG i. V. m. § 8 Absatz 1 Satz 3 EStG u. a.:

- die Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber (BFH-Urteil vom 7. Juni 2018, a.a.O.),

- die Gewährung von Unfallversicherungsschutz, soweit bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann, sofern die Beiträge nicht nach § 40b Absatz 3 EStG pauschal besteuert werden. Tz. 2.2.1 des BMF-Schreibens vom 28. Oktober 2009 (BStBl I Seite 1275) ist insoweit überholt (siehe auch Rn. 29, letzter Satz). § 37b Absatz 2 EStG ist anwendbar,

- die Gewährung von Papier-Essenmarken (Essensgutscheine, Restaurantschecks) und arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten (sog. digitale Essenmarken); die Richtlinienregelung des R 8.1 Absatz 7 Nummer 4 LStR und die Regelungen des BMF-Schreibens vom 18. Januar 2019 (BStBl I Seite 66) bleiben unberührt (§ 8 Absatz 2 Satz 10 EStG), vgl. auch Rn. 16,

- die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen (zur Abgrenzung vgl. Rn. 24) und zudem ab dem 1. Januar 2022 (vgl. Rn. 30) unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a ZAG erfüllen
....

Kein Sachbezug, sondern Geldleistung im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 und 2 EStG ist u.a.:

- eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitnehmer, wenn die Zahlung des Arbeitgebers mit der Auflage verbunden ist, dass der Arbeitnehmer mit einem vom Arbeitgeber benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt (BFH-Urteil vom 4. Juli 2018, a.a.O.),

- ein im Inland gültiges gesetzliches Zahlungsmittel oder Zahlungen in einer gängigen, frei konvertiblen und im Inland handelbaren ausländischen Währung; dies gilt nicht für Zahlungsmittel (z. B. Sonderprägungen), wenn der übliche Endpreis am Abgabeort im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG vom Nennwert abweicht,

- eine Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer anstelle der geschuldeten Ware oder Dienstleistung (zweckgebundene Geldleistungen und nachträgliche Kostenerstattungen); R 8.2 Absatz 1 Satz 4 LStR bleibt unberührt,

....

- ab dem 1. Januar 2022 (vgl. Rn. 30) die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die unter lohn- und einkommensteuerlicher Auslegung die Kriterien des § 2 Absatz 1 Nummer 10 ZAG (vgl. Rn. 9 bis 16) nicht erfüllen
....

- die Gewährung von Gutscheinen oder Geldkarten, die nicht ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen bei dem Arbeitgeber oder bei einem Dritten berechtigen.

Bewertung nach den Vorschriften des § 8 Abs. 3 EStG - Rabattfreibetrag

Ein angestellter Tischler erhält von seinem Arbeitgeber Waren zum Vorzugspreis von 2.500 €. Der Ladenpreis beträgt 4.000 €. Damit ergibt sich folgende Berechnung:

Berechnung Betrag
Endpreis der Waren: 4.000 €
Abzüglich 4% Preisabschlag: 160 €
Geminderter Endpreis: 3.840 €
Abzüglich Vorzugspreis des Arbeitnehmers: 2.500 €
Geldwerter Vorteil des Arbeitnehmers: 1.340 €
Abzüglich Rabattfreibetrag: 1.080 €
Steuer- und beitragspflichtiger Betrag: 260 €

Im Kapitel Abrechnung ist unter Sachbezüge ein Abrechnungsschema dargestellt.

Wahlrecht zwischen den Bewertungsmethoden nach § 8 Absatz 2 und Absatz 3 EStG

Der Bundesfinanzhof hat in zwei Urteilen vom 26.07.12 (VI R 30/09 und VI R 27/11; Veröffentlichungsdatum: 07.11.2012) entschieden, dass nicht jeder Rabatt, den ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält, zu steuerpflichtigem Arbeitslohn führt. In den Streitfällen hatten Arbeitnehmer von ihren Arbeitgebern (Fahrzeughersteller) jeweils Neufahrzeuge zu Preisen erworben, die deutlich unter den "Listenpreisen" lagen.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 26.7.2012, VI R 30/09
Leitsatz:

Endpreis i.S. des § 8 Abs. 3 EStG ist der am Ende von Verkaufsverhandlungen als letztes Angebot stehende Preis und umfasst deshalb auch Rabatte.

Bundesfinanzhof
Urteil vom 26.7.2012, VI R 27/11
Leitsätze:

1. Rabatte, die der Arbeitgeber nicht nur seinen Arbeitnehmern, sondern auch fremden Dritten üblicherweise einräumt, begründen bei Arbeitnehmern keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn.
2. Der Arbeitnehmer kann im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung den geldwerten Vorteil nach § 8 Abs. 2 EStG ohne Bewertungsabschlag und ohne Rabattfreibetrag oder mit diesen Abschlägen auf der Grundlage des Endpreises des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 3 EStG bewerten lassen.

Das Bundesministerium der Finanzen hat mit einem Schreiben vom 16.05.2013 (IV C 5 - S 2334/07/0011) dazu Stellung genommen:
"Die Urteile sind über den jeweils entschiedenen Einzelfall hinaus entsprechend den nachfolgenden Regelungen anzuwenden."
Auszug aus dem BMF-Schreiben:

Das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2009 (BStBl I 2010 Seite 20) zur Ermittlung des geldwerten Vorteils beim Erwerb von Kraftfahrzeugen vom Arbeitgeber in der Automobilbranche ist hinsichtlich des bisher zu berücksichtigenden Preisnachlasses in Höhe von 80 Prozent nicht mehr anzuwenden. Es gilt ansonsten unverändert fort.
Der Arbeitgeber hat die Grundlagen für den ermittelten und der Lohnversteuerung zu Grunde gelegten Endpreis als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren, zu dokumentieren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen.
Der Arbeitnehmer kann den geldwerten Vorteil im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG (vgl. Rdnr. 4) bewerten. Der Arbeitnehmer hat den im Lohnsteuerabzugsverfahren der Besteuerung zu Grunde gelegten Endpreis i. S. d. § 8 Absatz 3 Satz 1 EStG und den Endpreis i. S. d. § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG nachzuweisen (z. B. formlose Mitteilung des Arbeitgebers, Ausdruck eines günstigeren inländischen Angebots im Zeitpunkt des Zuflusses).
Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, im Lohnsteuerabzugsverfahren den geldwerten Vorteil nach § 8 Absatz 3 Satz 1 EStG (vgl. Rdnr. 7) zu bewerten. Er ist nicht verpflichtet, den geldwerten Vorteil nach § 8 Absatz 2 Satz 1 EStG (vgl. Rdnr. 4) zu bewerten.

Warengutscheine

Bei Warengutscheinen stellt sich zuerst die Frage, ob der Rabattfreibetrag angewendet werden kann (siehe oben).

Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind

Erhalten Arbeitnehmer eines Geschäftes einen Warengutschein, der zum Bezug der im Geschäft angebotenen Waren berechtigt, so ist der Rabattfreibetrag anwendbar.

Unter Berücksichtigung des 4 %igen Preisabschlags könnten Waren im Bruttoverkaufswert von 1.125 € steuer- und beitragsfrei überlassen werden.

Warengutscheine, die beim Arbeitgeber einzulösen sind, stellen auch dann einen Sachbezug dar, wenn der Warengutschein auf einen Euro-Betrag lautet. Der Arbeitslohn fließt erst bei Einlösung des Gutscheins zu.

Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind

Warengutscheine, die bei einem Dritten einzulösen sind, stellen nur dann einen Sachbezug dar, wenn der Warengutschein zum Bezug einer bestimmten, der Art und Menge nach konkret bezeichneten Ware oder Dienstleistung berechtigt. Der Rabattfreibetrag ist nicht anwendbar.

Der Gutschein kann einen in Euro lautenden Höchstbetrag enthalten.

Nach der alten Auffassung durfte kein anzurechnender Betrag oder Höchstbetrag angegeben sein. Der Arbeitslohn ist auch nicht erst bei Einlösung des Gutscheins zugeflossen, sondern mit der Übergabe des Gutscheins an den Arbeitnehmer. Zu diesem Zeitpunkt erfolgte früher auch die Bewertung des Arbeitslohns. Spätere Veränderungen von Preisen blieben unberücksichtigt. Diese Auffassung wurde in mehreren Urteilen des Bundesfinanzhofs (Urteile vom 11.11.2010: VI R 41/10, VI R 21/09 und VI R 27/09) revidiert. In allen drei Urteilen findet man folgenden Leitsatz:

Sachbezüge sind alle nicht in Geld bestehenden Einnahmen. Ob Barlöhne oder Sachbezüge vorliegen, entscheidet sich nach dem Rechtsgrund des Zuflusses, also danach, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Es kommt nicht darauf an, auf welche Art und Weise der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft.

Ausführliche Informationen zu Warengutscheinen

Verbilligter Erwerb von Aktien vom Arbeitgeber als Arbeitslohn

Für Vermögensbeteiligungen gibt es einen steuer- und sozialversicherungsfreien Höchstbetrag bei der Gewährung durch den Arbeitgeber. Dieser betrug bis 31.03.2009 135 € und ab 01.04.2009 360 € pro Jahr (§ 3 Nr. 39 EStG).
Die Steuerfreiheit gilt auch dann, wenn die Vermögensbeteiligung durch eine Gehaltsumwandlung dem Arbeitnehmer überlassen wird. In der Sozialversicherung wird eine Gehaltsumwandlung zugunsten der Überlassung einer Vermögensbeteiligung nur anerkannt, wenn der Arbeitnehmer unter Änderung seines Arbeitsvertrags auf einen Teil seines Barlohns verzichtet, der Verzicht arbeitsrechtlich zulässig ist und auf künftig fällig werdende Entgeltbestandteile gerichtet ist.

§ 3 Nr. 39 EStG:

Steuerfrei sind
....
der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, b und f bis l und Absatz 2 bis 5 des Fünften Vermögensbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. März 2009 (BGBl. I S. 451), in der jeweils geltenden Fassung, am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt 360 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigt. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Beteiligung mindestens allen Arbeitnehmern offensteht, die im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Angebots ein Jahr oder länger ununterbrochen in einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zum Unternehmen stehen. Als Unternehmen des Arbeitgebers im Sinne des Satzes 1 gilt auch ein Unternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes. 4Als Wert der Vermögensbeteiligung ist der gemeine Wert anzusetzen;
....

§ 9 Abs. 2 Bewertungsgesetz - Bewertungsgrundsatz, gemeiner Wert:

Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

Der geldwerte Vorteil ergibt sich damit aus dem Unterschied zwischen dem Wert der Vermögensbeteiligung bei Überlassung und dem Betrag, zu dem die Vermögensbeteiligung dem Arbeitnehmer überlassen wird.
Weitere Informationen zu Vermögensbeteiligungen

Besondere Behandlung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer und Dritte

Für bestimmte Sachzuwendungen ist die Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 30% bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 € möglich (§ 37b EStG). Die Erläuterung erfolgt unter Lohnsteuerpauschalierung (Pauschsteuersatz von 30%).

Für Sachprämien im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen ist die Pauschalierung der Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 2,25% möglich (§ 37a EStG). Die Erläuterung erfolgt unter Lohnsteuerpauschalierung (Pauschsteuersatz von 2,25%).


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